Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Rückforderung der Krankenkassenverbilligung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240134-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Beschluss vom 28. August 2024

in Sachen

Einsprecher

betreffend Rückforderung der Krankenkassenverbilligung

Erwägungen

1.

Mit undatiertem Schreiben, welches am 15. Juli 2024 bei der hiesigen Kammer einging, wandte sich der Einsprecher an das Obergericht des Kantons Zürich und erhob "Einsprache gegen die Rückforderung der Krankenkassenverbilligung" (act. 2). Er machte geltend, die B._____ [Versicherungen AG] fordere Krankenkassenverbilligungen von ihm zurück, wogegen er Einsprache erheben möchte. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 wurde der Einsprecher darauf hingewiesen, dass das Obergericht des Kantons Zürich für Einsprachen gegen Rückforderungsverfügungen der Sozialversicherungsanstalt (SVA) nicht zuständig sei. Er wurde ferner auf die grundsätzliche Funktion des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz, die Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe und die Möglichkeit, seine Eingabe innert einer allfälligen Rechtsmittelfrist (resp. bis spätestens am 6. August 2024) zu ergänzen, hingewiesen (act. 5). Diese Frist ist ungenützt verstrichen.

2.

Der Einsprecher nimmt in seiner undatierten Eingabe Bezug auf eine Rückforderungsverfügung der SVA Aarau und erhebt Einsprache. Wie im Schreiben vom 15. Juli 2024 dargelegt (vgl. act. 5), ist das Obergericht des Kantons Zürich für eine solche Einsprache nicht zuständig. Auf die undatierte Eingabe des Einsprechers ist folglich nicht einzutreten.

3.

Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Partei- oder Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Eingabe des Einsprechers wird nicht eingetreten.

2.

Für das Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Schriftliche Mitteilung an den Einsprecher gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 90 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.