Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 19. März 2025

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2025 (EK242593)

Erwägungen

1.1

Mit Urteil vom 3. Februar 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin, die sich wie folgt zusammensetzt (act. 9): CHF 18'095.25 nebst Zins zu 5 % seit 01.08.2024 CHF 365.75 Zins vom 01.01.2024 bis 31.07.2024 CHF 300.00 Betreibungsspesen CHF 355.60 Betreibungskosten

1.2

Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 3. Februar 2025. In ihrer Beschwerde ersucht sie einzig um die Einräumung einer Frist bis zum 31. März 2025, um die Konkursforderung zu bezahlen (act. 2).

2.1

Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie innert der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ihre Beschwerde ergänzen könne. Schliesslich wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7).

Die entsprechende Sendung wurde sowohl an ihre Domiziladresse als auch an die Adresse des (einzigen) Mitglieds des Verwaltungsrats geschickt. Die Sendung an die Domiziladresse wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (act. 8/1); diejenigen an den Verwaltungsrat wurde diesem am 12. Februar 2025 zur Abholung gemeldet (act. 8/7). Ausgehend vom Zustellversuch an das Mitglied des Verwaltungsrats gilt die Zustellung am 19. Februar 2025 als erfolgt (vgl. dazu act. 10 E. 2.1.).

2.2

Da die Schuldnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 4. März 2025 eine Nachfrist von fünf Tagen zu dessen Leistung angesetzt. Es wurde ihr angedroht, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 10).

Die entsprechende Sendung wurde wiederum sowohl an ihre Domiziladresse als auch an die Adresse des (einzigen) Mitglieds des Verwaltungsrats geschickt. Die Sendung an die Domiziladresse wurde mit dem Hinweis "unbekannt" retourniert (act. 11/1); diejenige an den Verwaltungsrat wurde diesem am 6. März 2025 zur Abholung gemeldet (act. 11/2). Ausgehend vom Zustellversuch an das Mitglied des Verwaltungsrats gilt die Zustellung in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 13. März 2025 als erfolgt, womit die fünftägige Nachfrist am 18. März 2025 ablief. Der Vorschuss wurde auch innert der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).

3.

Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 750.– festzusetzen.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.

Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am: 20. März 2025

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 74, and Art. 90 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 101, Art. 106, and Art. 138 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.