Rechtsverweigerung im Verfahren BZ250251
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS250371-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus
Urteil vom 29. April 2026
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend Rechtsverweigerung im Verfahren BZ250251
Erwägungen
I.
1.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 verlangte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) die Feststellung der Nichtigkeit der beigelegten Mitteilungen vom 4. August 2025 betreffend Pfändungsausschluss, aller Zahlungsbefehle und aller Pfändungsankündigungen in Bezug auf die Betreibungen Nr. 1 und 2 (vgl. act. 6/1).
2.
Mit Schreiben vom 3. November 2025 wurde die Beschwerde von der leitenden Gerichtsschreiberin MLaw B._____ als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen und an die Beschwerdeführerin zurückgeschickt (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).
3.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2025 Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte sinngemäss was folgt (act. 2):
1.
Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom 3. November 2025 in Bezug auf BZ250251 nichtig sei, eventualiter sei die Verfügung vom 3. November 2025 in Bezug auf BZ250251 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, sich rechtskonform und verfassungskonform zu besetzen und einen begründeten Entscheid in Bezug auf meine fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 27. Oktober 2025 zu erlassen und den Parteien und dem Betreibungsamt des Kreises 7 mitzuteilen. 3. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
4.
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II.
1.
1.1
Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Die Eingabe gilt damit prozessual als nicht erfolgt und muss nicht behandelt werden. Die Retournierung einer derartigen Eingabe stellt keinen formellen Verfahrensakt dar, der mit Beschwerde angefochten werden könnte. Gegen solche Mitteilungen steht indes die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung (BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 30 m.w.H.; ZK ZPO-BACHOFNER, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 27 m.w.H.). Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden, sofern ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 321 Abs. 4 ZPO; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 21). Ergibt sich eine Rechtsverweigerung aus einem formellen Entscheid, ist innert Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 23).
1.2
Indem die leitende Gerichtsschreiberin der unteren Aufsichtsbehörde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2025 mit Schreiben vom 3. November 2025 als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zurückwies (act. 5), gilt sie als nicht erfolgt. Gegen dieses Vorgehen steht der Beschwerdeführerin somit nur die Rechtsverweigerungsbeschwerde offen. Ob die Beschwerde in der vorliegenden Konstellation an eine Frist gebunden ist und innert zehn Tagen seit Zustellung des Schreibens vom 3. November 2025 zu erheben gewesen wäre, kann offen bleiben, da die Beschwerde am 5. November 2025 [Datum Poststempel] und damit zweifellos innert Frist erfolgte (vgl. act. 2).
1.3
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-KISTLER/WUILLEMIN, Bd. III,
Bern 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Im Rahmen einer Beschwerde gegen das Zurückschicken einer Eingabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO hat die Beschwerdeführerin darzulegen, warum ihre Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde und warum sie hätte behandelt werden müssen (ZK ZPO-BACHOFNER, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 28). Rechtsmissbräuchlich ist etwa eine auf systematische Obstruktion angelegte Prozessführung sowie das trölerische Prozessieren allein zum Zwecke des Zeitgewinns oder wenn es der Partei um reine Schikane und nicht um die Wahrung ihres Rechtsschutzinteresses geht (BSK ZPO- GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 31 m.w.H.; ZK ZPO-BACHOFNER, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 26 m.w.H.).
2.
Die leitende Gerichtsschreiberin der unteren Aufsichtsbehörde wies im Schreiben vom 3. November 2025 die Beschwerde mit der Begründung als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zurück, die Beschwerdeführerin sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass es sich bei ihren Vorbringen (fehlender gesetzlicher Vertreter für das Betreibungsamt, keine Zeichnungsberechtigung von C._____, fehlendes Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren etc.) um offensichtlich haltlose Behauptungen handle. Betreffend die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 17. April 2024 in der Betreibung Nr. 1 habe sie bereits zwei und betreffend die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 17. April 2024 in der Betreibung Nr. 2 eine Beschwerde eingereicht. Die Beschwerden seien abgewiesen worden, soweit darauf überhaupt eingetreten worden sei. Als prozesserfahrene Partei sei ihr bekannt, dass die (angebliche) Nichtigkeit derselben Betreibungshandlung nicht beliebig oft in jedem Beschwerdeverfahren erneut vorgebracht werden könne, sondern primär innert Frist im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen sei. Diese Eingaben stellten ihre fünfte bzw. sechste (wenn man die weiteren Eingaben vom 27. Oktober 2025, welche sie eingereicht habe, mitzähle) Beschwerde wegen Nichtigkeit im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. 3 dar, welche zur Pfändung Nr. 4 geführt habe. Wie sie in ihrer Eingabe richtig zitiert habe, werde die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen geprüft und nötigenfalls festgestellt. In den vorangegangen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Betreibung und Pfändung habe die angerufene Aufsichtsbehörde keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes festgestellt. Es sei deutlich erkennbar, dass sie auf eine Verzögerung des Verfahrens hinwirke und das Betreibungs- und Pfändungsverfahren stören oder zumindest hinausschieben wolle, was keinen Rechtsschutz verdiene (act. 5).
3.
3.1
Zunächst moniert die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 3. November 2025 sei nichtig, und verlangt eventualiter deren Aufhebung (act. 2). Die Retournierung einer querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO stellt wie gesehen (vgl. E. II.1.1.) keinen formellen Verfahrensakt dar, der aufgehoben werden könnte. Entsprechend steht kein Rechtsmittel gegen das Schreiben der unteren Aufsichtsbehörde vom 3. November 2025 zur Verfügung im Rahmen dessen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, die Nichtigkeit festgestellt oder dieses aufgehoben werden kann. Auf die Beschwerde ist damit in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.2
Sodann behauptet die Beschwerdeführerin mehrfach die leitende Gerichtsschreiberin MLaw B._____ sei nicht berechtigt und bevollmächtigt, für die untere Aufsichtsbehörde zu handeln (act. 2 Rz. 5 ff.). Wie soeben aufgezeigt, ist das Zurückschicken einer querulatorischen und rechtmissbräuchlichen Eingabe kein formeller Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde. Deshalb können querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben – wie vorliegend – mit einem schlichten Begleitbrief oder bei wiederholtem Vorkommen kommentarlos zurückgeschickt werden. Wer dieses Schreiben für das Gericht unterzeichnete und ob diese Person auf der Konstituierungsliste des Bezirksgerichts Zürich oder auf der separaten Liste der leitenden Gerichtsschreiber aufgeführt ist, ist daher unerheblich. Der entsprechende Einwand erweist sich als unbegründet.
3.3
Schliesslich setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der unteren Aufsichtsbehörde, weshalb ihre Eingabe vom 27. Oktober 2025 querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sei, nicht auseinander. Sie bringt keine stichhaltigen Ar- gumente vor, weshalb die untere Aufsichtsbehörde ihre Eingabe nicht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich hätte beurteilen dürfen. Die pauschale Kritik, die Behauptungen seien "haltlos und unbelegt", ohne darzulegen, welche Behauptung weshalb haltlos und unbelegt sein soll (vgl. act. 2 Rz. 7 f.), genügt den Anforderungen der Begründungspflicht nicht. Die Beschwerdeführerin behauptet weiter – soweit verständlich –, das Vertrauensprinzip sei verletzt, weil bei einer Beschwerde gegen einen Zahlungsbefehl das Beschwerdeobjekt nicht eingereicht werden müsse (vgl. act. 2 Rz 8 ff.). Im Schreiben vom 3. November 2025 wird indes gar nicht bemängelt, dass es an einem Anfechtungsobjekt fehle (vgl. act. 5). Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen deshalb an der Sache vorbei und weitere Ausführungen erübrigen sich.
4.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
III.
1.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass ihr bei weiteren formell unzureichenden und/oder in der Sache klar unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. statt vieler: OGer PS250010 vom 21. Januar 2025 E. 5; OGer PS240084 vom 3. Juli 2024 E. 6; OGer PS230213 vom 7. Dezember 2023 E. 4).
2.
Wie die obigen Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet. Auch angesichts dessen, dass die zum vorliegenden Verfahren führende Eingabe der Beschwerdeführerin wie dargelegt rechtsmissbräuchlich und querulatorisch ist, ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Demgemäss sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss die Verfahrenskos- ten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.
3.
Eine Parteientschädigung darf in diesem Verfahren unabhängig von seinem Ausgang ohnehin nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3.
Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Klaus
versandt am: 4. Mai 2026