Vorsorgliche Kontosperre und Pfändungsurkunde / Rechtsverweigerung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS260155-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 29. Mai 2026
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend vorsorgliche Kontosperre und Pfändungsurkunde vom 21. November 2025 / Betreibung Nr. 1 und 2 / Pfändung Nr. 3 / Rechtsverweigerung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2026 (CB250172)
Erwägungen
1.1.1
Die Beschwerdeführerin ist Schuldnerin in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 10 (fortan: Betreibungsamt), die an der am 9. Oktober 2025 vollzogenen Pfändung Nr. 3 teilnehmen (act. 6/2/1). Das Betreibungsamt sperrte am 1. Oktober 2025 bereits vorsorglich ein Bankkonto der Beschwerdeführerin (act. 6/1 S. 46, Abbildung 18).
1.1.2
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die vorsorgliche Kontosperre sowie die Pfändungsurkunde vom 21. November 2025 (act. 6/1). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde (act. 6/6). Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Januar 2026 wurden der Beschwerdeführerin die Eingaben zurückgeschickt und ihr wurde Nachfrist angesetzt, um diese zu verbessern bzw. zu kürzen. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass im Säumnisfall die Eingaben als nicht erfolgt gälten (act. 6/8). Auf die gegen den Zirkulationsbeschluss erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 6. Februar 2026 nicht ein (OGer ZH PS260028 vom 6. Februar 2026; act. 6/15).
1.2
Innert der mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Januar 2026 angesetzten Nachfrist reichte die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2026 eine weitere Eingabe ein (act. 6/12; vgl. zur Nachfrist act. 6/9/2). Nachdem die Vorinstanz festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Verbesserung ihrer Beschwerde mit der Eingabe vom 22. Januar 2026 nicht nachgekommen war, kam sie zum Schluss, dass die Beschwerde vom 15. Dezember 2025 androhungsgemäss als nicht erfolgt zu gelten habe (vgl. act. 5 E. 2.3.); mit Zirkulationsbeschluss vom 18. März 2026 schrieb sie das Beschwerdeverfahren entsprechend ab (act. 6/21 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).
1.3
Mit Eingabe vom 18. April 2026 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwerde "wegen vollständiger Rechtsverweigerung" gegen den Zirkulationsbeschluss vom 18. März 2026, wobei sie ein Exemplar der Beschwerde postalisch sandte (Datum Poststempel: 19. April 2026, act. 7) und noch vor dessen Eingang ein Exemplar am 20. April 2026 persönlich überbrachte (act. 2).
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-22). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1
Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Dabei sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO - KISTLER/WUILLEMIN, 2. Auflage 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Es reicht, wenn auch nur ganz rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei leidet. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2.2.1
Vorliegend stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Dabei ist einleitend zu bemerken, dass die Vorinstanz als Rechtsmittel gegen ihren Zirkulationsbeschluss vom 18. März 2026 die Beschwerde "wegen Rechtsverweigerung" belehrte und eine Rechtsmittelfrist von zehn Tagen angab (act. 5 Dispositiv-Ziffer 5). Durch die – etwas verwirrende – Angabe des Beschwerdegrundes der Rechtsverweigerung könnte der Eindruck entstehen, gegen den vorinstanzlichen Entscheid stehe die Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 18 Abs. 2 SchKG offen, die jederzeit – d.h. grundsätzlich fristunabhängig – erhoben werden könnte. Dies ist allerdings bereits deshalb ausgeschlossen, da gerade ein anfechtbarer (Abschreibungs-)Entscheid vorliegt, den die Beschwerdeführerin auch explizit anficht. Die Beschwerdeführerin könnte sich auch nicht auf den Vertrauensschutz einer falschen Rechtsmittelbelehrung berufen, zumal die Vorinstanz – fett hervorgehoben – eine Frist von zehn Tagen angab, um eine Beschwerde zu erheben. Damit bleibt es dabei, dass gegen den Zirkulationsbeschluss vom 18. März 2026 einzig die Beschwerde im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SchKG offensteht und die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt.
2.2.2
Bei der Berechnung der Frist ist anzumerken, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 7) – der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO für die Beschwerde vor Aufsichtsbehörden nicht gilt (vgl. Art. 145 Abs. 4 zweiter Satz ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 26. März 2026 zugestellt (act. 6/22/2). Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit am 6. April 2026 ab (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die am 19. April 2026 der Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.
Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 2. Juni 2026