Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260228-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss und Urteil vom 22. Juni 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch B._____ AG

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 21. Mai 2026 (EK260057)

Erwägungen

1.

1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2018 mit dem Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Einzelfirma die Führung eines Thai Partyservices (act. 5).

1.2

Mit Urteil vom 21. Mai 2026, 9.30 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Affoltern (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) aus der Betreibung-Nr. 1 (act. 7; act. 9/8 = act. 3 = act. 8 S. 2): CHF 2'686.50 nebst Zins zu 5 % seit 29.10.2025 CHF 203.05 Leistungen KVG vom 03.01.2025 CHF 500.00 Spesen CHF 148.00 Betreibungskosten

Das vorinstanzliche Urteil war der Schuldnerin am 2. Juni 2026 zugestellt worden (act. 9/13).

1.3

Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 21. Mai 2026 erhob die Schuldnerin am 12. Juni 2026 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig am letzten Tag der Frist eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 9/13). Die Beschwerde ging am 15. Juni 2026 bei der Kammer ein.

Die Schuldnerin verlangt die Aufhebung der Konkurseröffnung. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-14). Mit dem heutigen Entscheid wird der prozessuale Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet, er ist abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO

Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).

2.2

Die Schuldnerin belegt, dass sie mit Zahlung vom 12. Juni 2026 Fr. 3'700.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt und sie zudem am selben Tag Fr. 750.00 für die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Obergerichtskasse einbezahlt hat (act. 4/2 und act. 4/4; act. 6). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 10. Juni 2026 beim Konkursamt Affoltern zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'500.00 sichergestellt (act. 4/3).

Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt.

2.3.1

Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2).

Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1).

2.3.2

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bonstetten vom 27. Mai 2026 weist – ohne die Betreibung, in welcher die Konkurseröffnung erfolgte – vier gegen die Schuldnerin angehobene Betreibungen aus. Davon tragen drei Betreibungen den Code "Z", was bedeutet, dass die Forderungen an das Betreibungsamt bezahlt wurden. Eine weitere Betreibung des Kantons Zürich (Kantonales Steueramt Zürich) über eine Forderungssumme von Fr. 152.10 trägt den Code "KA", was bedeutet, dass die Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung vorangeschritten ist (act. 4/5). Die Schuldnerin erklärt, sie habe die offenen Forderungen mit der Einzahlung von Fr. 3'700.00 beim Obergericht des Kantons Zürich beglichen (act. 4/6). Die Konkursforderung (aus der Betreibung-Nr. 1) beläuft sich samt Zinsen und Kosten auf Fr. 3'612.60 (vgl. act. 7). Der darüber hinausgehende Betrag von Fr. 87.40, welchen die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse hinterlegte, vermag die Forderung aus der Betreibung-Nr. 2 nicht zusätzlich vollständig zu decken.

Zusammengefasst besteht damit gegenüber der Schuldnerin noch eine offene Betreibungsschuld aus der Betreibung-Nr. 2. Frühere Konkurseröffnungen sind im Betreibungsregisterauszug nicht vermerkt. Auch sind keine Verlustscheine aus den letzten 20 Jahren registriert (act. 4/5 S. 2).

2.3.3

Die Schuldnerin bringt zusammengefasst vor, sie habe ihre Rechnungen – wenn auch über das Betreibungsamt – (nahezu) immer beglichen. Sie sei schon über 25 Jahre verheiratet und habe zusammen mit ihrem Ehemann gewirtschaftet. Es sei stets eine gemeinsame Steuererklärung eingereicht worden. Ihr Ehemann habe sich immer um die Finanzen gekümmert. Es sei zu einem finanziellen Engpass gekommen und es hätten einige gesundheitliche Probleme bestanden. Die Schuldnerin erklärt, ihr Ehemann habe letztes Jahr (am 21. September 2025) einen schweren Fahrradunfall mit Schädelbruch und Hirnblutungen erlitten, weshalb er lange ausgefallen sei. In der Folge sei Vieles liegen geblieben und nicht fristgerecht erfüllt worden. Sie selber sei im März 2026 wegen eines bösartigen Brustkrebses operiert worden. Es sei nach der Operation zu Komplikationen gekommen. Zudem verweist die Schuldnerin darauf, dass sich auf ihrem (derzeit gesperrten) Bankkonto ein Guthaben von Fr. 5'322.00 befinde, sie eine AHV-Rente von Fr. 1'061.00 im Monat erhalte und dass ihrem Ehemann nicht bewusst gewesen sei, dass die Forderungen der Gläubigerin und des Kantonalen Steueramtes noch offen gewesen seien. Die Schuldnerin gibt an, sie beabsichtige, für die wiederkehrenden Rechnungen einen Dauerauftrag einzurichten (act. 4/6-7).

2.3.4

Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um Fr. 3'700.00 bei der Obergerichtskasse zu hinterlegen, die Kosten von Fr. 1'500.00 beim Konkursamt sicherzustellen sowie den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse zu leisten (act. 4/2-4). Es handelte sich im Weiteren um eine eher geringe Forderung, die zur Konkurseröffnung führte. Auch wurde sie hinterlegt und der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin zeichnet kein Bild von relevanten Zahlungsschwierigkeiten in der Vergangenheit. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es die Schuldnerin in zwei Betreibungen bis zur Konkursandrohung bzw. bis zur Konkurseröffnung kommen liess. Im Falle des Vorliegens weiterer Konkursandrohungen – wie vorliegend – sind (wie bereits dargelegt) erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu stellen (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Sie reichte der Kammer einzig einen Betreibungsregisterauszug sowie einen Postenauszug vom 4. Juni 2025 bis 12. Mai 2026 ihres Privatkontos bei der Migros Bank AG ein. Der Kontosaldo betrug per 4. Juni 2025 Fr. 5'305.00 (act. 4/8). Weitere Belege reichte die Schuldnerin nicht ein. Dem Kontoauszug ist zwar zu entnehmen, dass die Schuldnerin (wie behauptet) eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'061.00 erhält (act. 4/8, unter "Gutschriften"). Mit dem Kontosaldo dürfte sie in der Lage sein, die einzige noch offene Betreibungsschuld aus der Betreibung-Nr. 2 zu tilgen. Ob und welche weiteren Einkünfte der Schuldnerin (und ihrem Ehemann) zufliessen und welche laufenden Kosten ihr persönlich sowie aus der Geschäftstätigkeit der Einzelfirma monatlich anfallen, erwähnte sie jedoch mit keinem Wort. Es fehlt auch an jeglichen Belegen dazu. Der eingereichte Kontoauszug gibt kein hinreichendes

Bild über die laufenden, der Schuldnerin privat und geschäftlich anfallenden Kosten. Da der Konkurs über die Schuldnerin persönlich eröffnet wurde, hätte es an ihr gelegen, ihre private Finanzlage (Einnahmen, Ausgaben, Schulden) sowie jene der Einzelfirma umfassend darzutun. Die Schuldnerin unterliess dies, weshalb ihre private finanzielle Lage sowie jene der Einzelunternehmung weitgehend unbekannt bleiben. Es kann nicht beurteilt werden, ob sie künftig in der Lage sein wird, ihre Einzelunternehmung kostendeckend zu führen bzw. den laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie allfällig bestehende (nicht betriebene) Schulden zu begleichen. Da die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der Kammer einging, konnte die Schuldnerin auch nicht mehr darauf hingewiesen werden, welche schriftlichen Darlegungen und Unterlagen es in der Regel zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zusätzlich braucht.

2.4

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es der Schuldnerin infolge der unvollständigen Darstellung der finanziellen Verhältnisse nicht gelungen ist, hinreichend darzutun, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten lediglich vorübergehender Natur waren. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

2.5

Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

3.

3.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

3.2

Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 3'700.00 dem Konkursamt Affoltern ZH zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1.

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 3'700.00 dem Konkursamt Affoltern ZH zu überweisen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 4/6-7, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bonstetten ZH, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 106, Art. 111, and Art. 144 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.