Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Pfändung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS260231-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin Dr. iur. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 29. Juni 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

1. Einwohnergemeinde B._____, 2. Kanton Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

1 vertreten durch Gemeinde B._____ 2 vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Volketswil)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 20. Mai 2026

Erwägungen

1.1

Der Beschwerdeführer erhob eine Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend die am 16. März 2026 vom Betreibungsamt Volketswil vollzogene Pfändung seines Lohns. Nach einer Revision der Einkommenspfändung am 23. März 2026 wurde das gemeinschaftliche Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin auf Fr. 4'585.– festgesetzt, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil auf Fr. 3'100.– festgesetzt wurde (vgl. act. 5 E. 1.1 ff.). Später wurde das auf den Beschwerdeführer entfallende Existenzminimum für die Monate März und April 2026 neu auf Fr. 4'585.– festgesetzt und ihm die Differenz (Fr. 3'520.–) zurückerstattet (vgl. a.a.O. E. 1.8).

1.2

Mit Urteil vom 20. Mai 2026 (act. 5) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Sie erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

1.3

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2026 (act. 2A und 2B) Beschwerde. In prozessualer Hinsicht stellt er die Anträge, es sei der Lohnpfändung für den Monat Juni 2026 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2A S. 1) und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen (vgl. act. 2B).

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1–18). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

2.1

Der Entscheid einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiterzogen werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 18 SchKG).

2.2

Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2026 am Schalter zugestellt (vgl. act. 6/28). Die zehntägige Beschwerdefrist lief daher am Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 14. Juni 2026 (Datum des Poststempels) erfolgte somit zu spät. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

2.3

Auf die Beschwerde ist daher vollumfänglich nicht einzutreten.

2.4

Anzumerken bleibt noch Folgendes: Soweit der Beschwerdeführer ausführt, das Betreibungsamt "ignoriere" seine realen Lebenshaltungskosten (vgl. act. 2A S. 2) und habe sich am Schalter geweigert, seine neuen Belege für den Monat Juni entgegenzunehmen (a.a.O. S. 4), macht er sinngemäss eine Rechtverweigerung seitens des Betreibungsamts geltend. Dies wäre mit der Beschwerde an die Vorinstanz (erste Instanz) zu rügen. Zudem kann der Beschwerdeführer grundsätzlich – soweit der Sachverhalt vom Betreibungsamt und der Vorinstanz noch nicht beurteilt wurde – eine Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt Volketswil verlangen, wobei er diesem (nachträglich) die tatsächliche Zahlung von Verpflichtungen oder ein tieferes Einkommen (durch Vorlage von Belegen) nachzuweisen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jegliche Eingaben an Behörden und Gerichte eine Unterschrift zu enthalten haben, was bei der vorliegenden Beschwerdeeingabe nicht der Fall ist (vgl. Art. 130 ZPO). Da diese aber ohnehin verspätet erfolgte (vgl. oben E. 2.2), ist auf eine entsprechende Fristansetzung zur Verbesserung zu verzichten (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO).

3.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2A), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw O. Guyer

versandt am: 30. Juni 2026

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 130, Art. 132, Art. 322, and Art. 324 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.