Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA240003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 19. Februar 2024

in Sachen

Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen im vereinfachten Verfahren vom 5. Januar 2024 (AH230017-F)

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2024, beim Obergericht eingegangen am 15. Februar 2024, zog der Kläger seine Beschwerde zurück (Urk. 11). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2.

a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit für eine Forderung von Fr. 17'643.05 (Urk. 2 S. 2). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); die Beklagte hat auf eine solche verzichtet (Urk. 12 Ziff. 3 Abs. 1). Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'643.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 19. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: st

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, and Art. 90 — read in the version of February 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 106, Art. 114, Art. 241, and Art. 328 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025 and July 1, 2026.