Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB240023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 5. September 2024

in Sachen

Streitberufene und Beschwerdeführerin

gegen

Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

sowie

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung

Beschwerde gegen einen Beschluss der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juli 2024; Proz. CG230084

Erwägungen

1.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2024 trat die Vorinstanz auf das sinngemässe Gesuch der Streitberufenen um Fristerstreckung für eine Erklärung betreffend ihre Stellung als Nebenintervenientin nicht ein; zudem hielt die Vorinstanz fest, dass das Verfahren spruchreif ist und ins Stadium der Urteilsberatung tritt (act. 6).

2.1

Mit in englischer Sprache verfasster E-Mail vom 31. Juli 2024 gelangte die Streitberufene an die Vorinstanz; darin wehrt sie sich sinngemäss gegen den vorinstanzlichen Beschluss (act. 2). Die Vorinstanz leitete diese E-Mail – sowie weitere Akten (vgl. act. 3 f., act. 8/1-2 sowie act. 11) – zuständigkeitshalber an die Kammer weiter.

2.2

Die Kammer eröffnete daraufhin das vorliegende Geschäft und wies die Streitberufene mit Verfügung vom 19. August 2024 darauf hin, dass die E-Mails die Formerfordernisse gemäss Art. 130 ZPO nicht erfüllen würden und sie für eine rechtswirksame Anhebung des Rechtsmittels eine Eingabe gemäss den in der Verfügung dargelegten Formerfordernissen innert der Rechtsmittelfrist (26. August 2024) einzureichen habe (act. 9).

Die Streitberufene hat – trotz dieses Hinweises – bis heute keine den Formerfordernissen nach Art. 130 ZPO entsprechende Eingabe eingereicht. Das Verfahren ist deshalb abzuschreiben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Streitberufene sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Kappeler

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 130 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025 and July 1, 2026.