Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB250013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss vom 5. Juni 2025

in Sachen

Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Mai

Erwägungen

1.

1.1. Am 7. Mai 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Klage beim Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend eine Darlehensforderung ein (act. 5/2). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. Mai 2025 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'315.– angesetzt (act. 5/7 = act. 4).

1.2

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2, act. 3/1–2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–9).

2.

2.1. Gegenstand einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2025 können nur die darin getroffenen Anordnungen sein und zwar nur insoweit, als die Beschwerdeführerin davon betroffen ist. Ansonsten fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse. Dabei handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen die Kammer auf die Beschwerde nicht eintritt (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

2.2

Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wurde zunächst der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 4). Erst nach Leistung des Kostenvorschusses durch die Beschwerdegegnerin wird das Verfahren vor der Vorinstanz seinen Lauf nehmen und die Beschwerdeführerin Gelegenheit haben, zur Klage Stellung zu nehmen. Durch den der Beschwerdegegnerin auferlegten Kostenvorschuss ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

3.

Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'315.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 93 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.