Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Aufhebung des Miteigentums (Kostenfolge)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB250025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard

Beschluss vom 18. November 2025

in Sachen

Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt X._____,

betreffend Aufhebung des Miteigentums (Kostenfolge)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom

Nach Einsicht in das Schreiben der Klägerin vom 3. November 2025, mit dem sie ihre Beschwerde zurückzieht (Urk. 13),

in der Erwägung,

dass das Verfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist,

dass umständehalber auf die Festsetzung einer Entscheidgebühr zu verzichten ist,

dass der Klägerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

Dispositiv

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 7, Urk. 10, Urk. 11/3a-g, Urk. 13 und Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. November 2025

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Aeberhard

versandt am: io

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, and Art. 90 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 95, Art. 106, and Art. 241 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.