Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Eheschutz

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE230003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 14. Februar 2023

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Eheschutz

Beschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichtes Uster vom 25. Januar 2023 (EE220067-I)

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 (am 6. Februar 2023 beim Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich abgegeben) erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 25. Januar 2023 (Urk. 1 f.). Mit Schreiben vom 7. Februar 2023, gleichentags am Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich abgegeben, zog der Gesuchsgegner die Beschwerde wieder zurück und bat um Erlass der bisher angefallenen Kosten (Urk. 4). Das Verfahren ist somit zufolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 241 ZPO).

2.

Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind ferner keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegners zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1; Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Februar 2023

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

versandt am: st

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, and Art. 90 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 95, Art. 106, and Art. 241 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.