Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Unentgeltliche Rechtspflege

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE240006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss vom 31. Oktober 2024

in Sachen

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, vom 19. August 2024

Erwägungen

1.

Die Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) machte mit Eingabe vom 2. September 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren anhängig (Urk. 1). Mit vor Vorinstanz geschlossener Vereinbarung vom 24. Oktober 2024 zog sie die Beschwerde zurück (Urk. 8/21 Ziffer 6; Urk. 8/22 Dispositiv-Ziffer 1 Ziffer 6; vgl. auch Urk. 7). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2.

Der Grundsatz der Kostenfreiheit im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Entsprechend sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten von Fr. 100.– zu erheben (§ 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG). Sie sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1; BGer 4A_479/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.2.2). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, 3 und 4/2-4, sowie an den Gesuchsgegner im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten befinden sich bei der Vorinstanz.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 31. Oktober 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

versandt am: lm

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, and Art. 92 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 95, Art. 106, Art. 119, Art. 241, and Art. 328 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025 and July 1, 2026.