Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250210-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Wehrle

Urteil vom 18. Mai 2026

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 6. Oktober 2025 (EB250010-C)

Erwägungen

1.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1

Die Parteien wurden mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom tt.mm.2009 geschieden (Urk. 3/4). Mit Abänderungsurteil desselben Gerichts vom 21. Juni 2013 wurde eine Vereinbarung der Parteien genehmigt, wonach der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) unter anderem wie folgt zur Leistung von nachehelichem Unterhalt an die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) verpflichtet wurde (Urk. 3/3 Dispositivziffer 1/5.):

"5. Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ff ZGB)

5.1

Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– ab 1. Mai 2012 zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus.

Entfällt ein Kinderunterhaltsbeitrag durch Abschluss der Erstausbildung eines Kindes, erhöht sich der persönliche Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte um Fr. 800.– bezüglich der Kinder C._____, D._____ und E._____

5.3

Die Parteien halten fest, dass ein allfälliges Erwerbseinkommen der Beklagten bis zum 31. Juli 2015 keinen Abänderungsgrund bezüglich des persönlichen Unterhaltsbeitrags darstellt.

Übersteigt das Nettoeinkommen der Beklagten aus Arbeitserwerb, Erwerbsersatz und Vermögensertrag ab 1. August 2015 den Betrag von Fr. 5'500.– netto pro Monat, reduziert sich ihr persönlicher Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des Mehrverdienstes.

5.4

Die Beklagte verpflichtet sich, ab 1. August 2015 dem Kläger die massgeblichen Unterlagen betreffend Einkommen (Lohnabrechnungen, Vermö- genserträge etc.) eines Jahres unaufgefordert vorzuweisen, erstmals per 31. Dezember 2016."

1.2

Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon vom 18. Dezember 2024 (Betreibung Nr. …) betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für den Betrag von Fr. 2'056.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2024 sowie Betreibungskosten von Fr. 74.– für "Kinder- und Gattinnenalimente für den Monat Dezember 2024 auf Grund Urteil Bezirksgericht Bülach vom 21. 06.2013 zzgl. Indexierung". Innert Frist erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (Urk. 2).

1.3

In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Januar 2025 (Datum Poststempel: 10. Januar 2025) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz) gestützt auf die obgenannten Urteile vom tt.mm.2009 und 21. Juni 2013 um Erteilung definitiver Rechtsöffnung für "fehlende Unterhaltsbeiträge inkl. Indexierung, Verzugszinsen, Betreibungskosten" in der Höhe von Fr. 2'056.90 nebst Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2024 sowie Betreibungskosten von Fr. 74.– (Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 56 ZPO Nachfrist an, um ihr Begehren zu begründen bzw. zu substantiieren, zum Eintritt der Bedingungen substantiierte Behauptungen aufzustellen sowie diese durch weitere Urkunden zu belegen (Urk. 4). Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 reichte die nunmehr anwaltlich vertretene Gesuchstellerin innert Frist (vgl. Urk. 5) ein ergänztes Rechtsöffnungsgesuch inkl. Beilagen ein (Urk. 6 und Urk. 8/2-14). Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 17. März 2025 ersuchte der Gesuchsgegner unter anderem um Übermittlung sämtlicher Verfahrensakten, insbesondere der Verfügung vom 7. Februar 2025 (Urk. 11). Nachdem dem Gesuchsgegner die einverlangten Akten zugestellt worden waren (Urk. 14), reichte dieser innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 11 S. 2) seine Stellungnahme ein (Urk. 15). Zum weiteren Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf das vorinstanzliche Urteil (Urk. 29 = Urk. 33 E. 1) zu verweisen. Mit Urteil vom 6. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'056.90 nebst Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2024 und wies das Begehren im Mehrbetrag (Betreibungskosten) ab (Urk. 33).

1.4

Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. Urk. 30) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 32 S. 2):

"1. Es sei das Urteil vom 6. Oktober 2025 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr. EB250010-C; Beleg A) aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin."

Prozessualer Antrag:

"1. Es seien die Akten der Vorinstanz beim Bezirksgericht Bülach (Geschäfts-Nr. EB250010-C) beizuziehen.

2.

Es seien die Akten aus den vorherigen Verfahren zwischen den Parteien beim Bezirksgericht Bülach (Geschäfts-Nr. EB230372-C, EB240860-C,

1.5

Der mit Verfügung vom 13. Februar 2026 einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 37, Urk. 38 und Urk. 39) und die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-31). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Prozessuales

2.1

Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen der Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia") im Beschwerdeverfahren eine Relativierung. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4).

2.2

Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 32) den vorgenannten Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht nachkommt, namentlich soweit er Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren bloss wiederholt, keinen konkreten Bezug zum angefochtenen Urteil herstellt oder sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen sowie deren behaupteter Fehlerhaftigkeit auseinandersetzt, sind seine Ausführungen unbeachtlich. Besagten Begründungsanforderungen genügen insbesondere Teile der Ausführungen zu einer Überstrapazierung der gerichtlichen Fragepflicht, betreffend eine verweigerte Einkommensoffenlegung durch die Gesuchstellerin sowie zur Rüge einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Höhe der Mieteinnahmen nicht. Der Gesuchsgegner wiederholt über weite Strecken – teilweise wortwörtlich – seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente. Hinsichtlich der gerichtlichen Fragepflicht erschöpfen sich die Randziffern 10 bis 21 der Beschwerdeschrift in solchen Wiederholungen; ergänzende auf das Vorgehen der Vorinstanz bezogene Ausführungen finden sich erst in den Randziffern 22 bis 30. Auch betreffend die geltend gemachte verweigerte Einkommensof- fenlegung werden die bereits vorgebrachten Argumente weitgehend wiederholt (Rz. 31 bis 36); auf den vorinstanzlichen Entscheid bezogene Kritik findet sich einzig in Randziffer 37. Entsprechendes gilt für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Höhe der Mieteinnahmen (Rz. 42 bis 53), wobei sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen erst in Randziffer 54 inhaltlich auseinandersetzt.

3.

Materielles

3.1

Entscheid der Vorinstanz

3.1.1

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen zunächst, auch im Rechtsöffnungsverfahren bestehe die allgemeine gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO, und gab die diesbezügliche Rechtsprechung und Theorie wieder (Urk. 33 E. 2.1.). Sie hielt dabei namentlich fest, die gerichtliche Fragepflicht bezwecke, dass eine Partei nicht wegen prozessualer Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen solle, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen solle. Sie diene jedoch nicht der Korrektur prozessualer Nachlässigkeiten und Versäumnisse. Wie weit das Gericht eingreife, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Vorausgesetzt sei jedenfalls, dass die betreffende Partei überhaupt Tatsachen behauptet habe, d.h. ein zumindest rudimentärer Sachvortrag vorliege. In der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, aus der Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. Januar 2025 (Urk. 1) sei ersichtlich gewesen, dass sie ausstehende Unterhaltsbeiträge geltend mache, die allerdings an Bedingungen gebunden seien. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine nicht anwaltlich vertretene Person handle, sei sie mit Verfügung vom 7. Februar 2025 aufgefordert worden, sich zum Eintritt der Bedingungen zu äussern. Der Gesuchstellerin könne nach dem Prinzip "wer gefragt wird, darf auch antworten" nicht entgegengehalten werden, sie habe auf die Verfügung vom 7. Februar 2025 mit den eingereichten Unterlagen geantwortet. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Februar 2025 sei daher samt Beilagen umfassend zu würdigen (Urk. 33 E. 2.2).

3.1.2

Ferner gab die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen zur definitiven Rechtsöffnung im Zusammenhang mit bedingten Unterhaltsansprüchen wieder (Urk. 33 E. 4.1.). Gestützt auf Art. 80 Abs. 1 SchKG sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruhe und der Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei oder die Verjährung anrufe. Der Entscheid müsse eine eindeutige Verurteilung zur Zahlung enthalten, wobei die zu bezahlende Summe beziffert sein müsse. Werde der Schuldner im gerichtlichen Entscheid bloss unter einer Suspensivbedingung zur Zahlung verpflichtet, habe der Gläubiger den Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. Demgegenüber habe der Schuldner den Eintritt einer Resolutivbedingung liquide durch Urkunden zu beweisen. Gelinge der liquide Nachweis der Resolutivbedingung nicht, sei die Rechtsöffnung zu erteilen und der Schuldner habe seinen Anspruch gegebenenfalls im ordentlichen Verfahren geltend zu machen.

3.1.3

Die Vorinstanz qualifizierte die im Abänderungsurteil vom 21. Juni 2013 vorgesehenen Erhöhungen der Unterhaltsbeiträge nach Abschluss der Erstausbildung der Kinder als Suspensivbedingungen. Deren Eintritt habe die Gesuchstellerin durch die eingereichten Ausbildungsabschlüsse (Urk. 8/2-10) nachgewiesen, weshalb die Suspensivbedingungen eingetreten seien. Hinsichtlich der im obgenannten Abänderungsurteil vorgesehenen Reduktion der Unterhaltsbeiträge bei Überschreiten eines Nettoeinkommens der Gesuchstellerin von Fr. 5'500.– kam die Vorinstanz zum Schluss, es handle sich um eine Resolutivbedingung. Deren Eintritt sei vom Gesuchsgegner urkundlich nachzuweisen. Die Gesuchstellerin habe hierzu eine E-Mail der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie Erfolgsrechnungen ihrer Liegenschaft der Jahre 2023 und 2024 (Urk. 8/11-13) eingereicht. Demgegenüber habe der Gesuchsgegner zwar geltend gemacht, die Gesuchstellerin lege ihre Einkommensverhältnisse nicht vollständig offen und die ausgewiesenen Mieterträge der Liegenschaft seien unrealistisch tief. Er habe hierzu insbesondere einen Grundbuchauszug, Unterlagen zu durchschnittlichen Mietpreisen sowie Angaben zu Vergleichsobjekten eingereicht. Die eingereichten Unterlagen und Ausführungen des Gesuchsgegners vermöchten den Eintritt der Resolutivbedingung indessen nicht liquide nachzuweisen. Insbesondere lasse sich daraus weder ableiten, dass die Gesuchstellerin höhere Mieteinnahmen erziele, noch, dass sie über weiteres Einkommen verfüge. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Gesuchstellerin zum Zustand der Liegenschaft, zum Renovationsbedarf sowie zur tatsächlichen Anzahl Wohnungen erschienen ihre Angaben zu den Einkommensverhältnissen und die eingereichten Unterlagen insgesamt als glaubhaft. Entsprechend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Gesuchsgegner habe weder den Eintritt der geltend gemachten Resolutivbedingung liquide nachgewiesen noch sonstige Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG urkundlich belegt, weshalb die Urteile des Bezirksgerichts Bülach vom tt.mm.2009 und 21. Juni 2013 einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellten (Urk. 33 E. 4.2.1 ff.).

3.1.4

Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Identität und Bestimmtheit der in Betreibung gesetzten Forderung seien gegeben; aus Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungstiteln sei ohne Weiteres ersichtlich, dass die Gesuchstellerin ausstehende nacheheliche Unterhaltsbeiträge für Dezember 2024 geltend mache. Unbestritten sei sodann, dass der Gesuchsgegner am 27. November 2024 Fr. 4'960.– bezahlt habe, womit ein Restbetrag von Fr. 2'056.90 verbleibe. Da der Gesuchsgegner keine tilgungs-, stundungs- oder sonst rechtsvernichtende Einwendungen glaubhaft gemacht habe, sei der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'056.90 nebst Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2024 zu erteilen (Urk. 33 E. 5 ff.).

3.2

Gerichtliche Fragepflicht

3.2.1

Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz eine "Überstrapazierung" der gerichtlichen Fragepflicht i.S.v. Art. 56 ZPO vor. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 habe die Vorinstanz die Gesuchstellerin trotz der geltenden Verhandlungsmaxime regelrecht auf deren Fehler sowie die einzureichenden Unterlagen hingewiesen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe der Gesuchsgegner dargelegt, dass die Gesuchstellerin in selbst verfassten Eingaben juristische Fachliteratur und obergerichtliche Entscheide zitiert sowie nach Einleitung des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erneut eine Pfändung gegen ihn erwirkt habe, weshalb sie nicht als juristische Laiin gelten könne. Die Gesuchstellerin präsentiere sich bewusst als Laiin ohne anwaltliche Vertretung, um sich der juristischen Verantwortung zu entziehen; dies sei nicht schützenswert. Nachdem die Gesuchstellerin bereits mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 5. Oktober 2023 auf eine ungenügende Substantiierung hingewiesen worden sei (Urk. 35/1), wäre es für sie ein Leichtes gewesen, das Rechtsöffnungsgesuch korrekt zu begründen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 56 ZPO eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt habe, obwohl dies in den acht Verfahren gemäss Urteilen vom 7. März 2025 (Urk. 35/2-9) gerade nicht zugelassen worden sei. Das Gericht habe damals erwogen, die gerichtliche Fragepflicht diene der Klärung und Ergänzung mangelhafter Parteivorbringen, nicht aber der nachträglichen Einholung von Beweisurkunden (Urk. 35/2). Weshalb die Vorinstanz hiervon nunmehr abweiche, sei nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin hätte gestützt auf die Verhandlungsmaxime die Forderung, deren Zusammensetzung sowie den Rechtsgrund hinreichend darlegen müssen. Beilagen stellten blosse Beweismittelofferten dar und seien grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst vorzubringen; globalerweise seien sie nicht zu akzeptieren. Ferner führte der Gesuchsgegner aus, er habe zum von der Vorinstanz erwähnten Prinzip "wer gefragt wird, darf auch antworten" im Internet keine weiterführenden Informationen finden können. Sodann könne

der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie in der Begründung der Gesuchstellerin im Formular einen rudimentären Sachvortrag erkenne. Indem die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Ergänzung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt habe, sei sie von anerkannten Grundsätzen abgewichen, habe das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 BV verletzt und die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO überstrapaziert (Urk. 32 Rz. 22-29).

3.2.2

Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht einer Partei Gelegenheit zur Klarstellung oder Ergänzung, wenn deren Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Die gerichtliche Fragepflicht bezweckt, zu verhindern, dass eine Partei wegen prozessualer Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig geht. Sie dient demgegenüber nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten oder Versäumnisse einer Partei zu korrigieren. Wie weit das Gericht einzugreifen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien ohne juristische Kenntnisse greift die gerichtliche Fragepflicht weiter, während sie bei anwaltlich vertretenen Parteien eine sehr eingeschränkte Tragweite hat (OGer ZH RT170171 vom 27. November 2017 E. 3.5.2; BGer 4A_628/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.2.3 m.w.H.; BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.). M.a.W. besteht der eigentliche Kernbereich der gerichtlichen Fragepflicht darin, die Parteien auf mangelhafte Tatsachenvorträge hinzuweisen, wobei die Mangelhaftigkeit nicht auf prozessualer Unsorgfalt beruhen darf (BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 7 und N 17; BK ZPO-Hurni, Art. 56 N 26). Wann Letzteres zutrifft, beurteilt sich nach der im konkreten Einzelfall zu erwartenden Sorgfalt (OFK ZPO-Sarbach, Art. 56 N 2). Damit die Fragepflicht im Zusammenhang mit dem Tatsachenvortrag zum Tragen kommt, ist aber vorausgesetzt, dass die betreffende Partei überhaupt Tatsachen behauptet hat, d.h. ein zumindest rudimentärer Sachvortrag vorliegt (BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 10). Zudem ist die gerichtliche Fragepflicht im Rechtsöffnungsverfahren aufgrund dessen summarischer Natur und da es sich weitgehend um einen Urkundenprozess handelt eingeschränkt. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen, kann dies aber gegenüber nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien in gewissem Umfang tun (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 51 m.w.H.). Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Par- tei einseitig bevorzugen und den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzen (statt vieler BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3).

3.2.3.1

Vorliegend verwies die Gesuchstellerin im ursprünglichen Rechtsöffnungsgesuch auf die Urteile vom tt.mm.2009 und 21. Juni 2013, mitgesandte Belege sowie den Zahlungsbefehl und machte damit ausstehende Unterhaltsbeiträge geltend (vgl. Urk. 1). Damit war erkennbar, auf welchen Rechtsöffnungstitel und welchen Anspruch sie sich stützte. Es lag folglich kein vollständig fehlender Sachvortrag vor, sondern ein nicht hinreichend substantiierter Vortrag zu einem erkennbaren Anspruch. Hinzu kommt, dass die geltend gemachte Forderung gemäss den eingereichten Urteilen vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhing, unter anderem vom Abschluss der Erstausbildung der Kinder, was – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – eine Suspensivbedingung darstellt, deren Eintritt von der Gesuchstellerin urkundlich nachzuweisen war (vorstehend E. 3.1.2. und E. 3.1.3.). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners untersteht das Rechtsöffnungsverfahren auch nicht ausschliesslich der Verhandlungsmaxime. Zwar gilt diese auch im Rechtsöffnungsverfahren; einzelne Aspekte unterliegen jedoch der beschränkten Untersuchungsmaxime (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50 m.w.H.). Insbesondere hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliegt (BGer 5A_40/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.2; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 4.4; BGer 5D_149/2008 vom 9. Januar 2009 E. 2.2.1). In diesem Sinn stellen (als Rechtsöffnungstitel eingereichte) Unterlagen auch nicht einfach nur Beweismittelofferten für in der Rechtsschrift Vorgebrachtes dar.

3.2.3.2

Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 56 ZPO auf die mangelhafte Substantiierung hinweisen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung sowie Einreichung weiterer Unterlagen geben. Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin aufgrund früherer Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren über eine gewisse Erfahrung verfügt. Dies sowie der Umstand, dass die Gesuchstellerin teilweise juristische Quellen zitiert hat, machen sie nicht ohne Weiteres zu einer rechtskundigen Partei und schliesst die Anwendung von Art. 56 ZPO nicht von vornherein aus. Unbestrittenermassen han- delt es sich bei ihr nicht etwa um eine Juristin, sondern grundsätzlich um eine Laiin. Gerade das Rechtsöffnungsverfahren weist insbesondere bei bedingten Unterhaltsansprüchen eine erhebliche Komplexität auf. Zwar wurde die Gesuchstellerin bereits in einem früheren Verfahren auf ihre Substantiierungspflicht hingewiesen (Urk. 35/1 E. 3.2.), womit sich die Frage nach einer gewissen prozessualen Nachlässigkeit stellt. Aufgrund ihrer Laienstellung ist jedoch weiterhin ein reduzierter Sorgfaltsmassstab anzulegen; dem früheren Hinweis auf die Substantiierungspflicht kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vorinstanz keinen neuen Anspruch in das Verfahren einführte, sondern die Ergänzung eines bereits erkennbar geltend gemachten Anspruchs ermöglichte. Auch aus seinem Hinweis auf eine abweichende Behandlung in früheren Verfahren vermag der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die gerichtliche Fragepflicht ist einzelfallbezogen auszuüben; aus dem Umstand, dass in anderen Verfahren keine Nachfrist angesetzt oder Ergänzung zugelassen wurde, kann kein Anspruch auf identische Behandlung abgeleitet werden. Sodann ist keine unzulässige einseitige Begünstigung der Gesuchstellerin ersichtlich. Der Gesuchsgegner erhielt Gelegenheit, zum ursprünglichen Gesuch wie auch zur ergänzenden Eingabe Stellung zu nehmen (Urk. 9). Er konnte sich damit zu den nachgereichten Behauptungen und Unterlagen äussern. Eine Verletzung seines Anspruchs auf prozessuale Gleichbehandlung liegt nicht vor.

3.2.3.3

Im Übrigen steht auch der Aktenschluss der Berücksichtigung der Eingabe vom 24. Februar 2025 nicht entgegen. Zwar tritt der Aktenschluss im summarischen Verfahren grundsätzlich nach einmaliger Äusserung der Parteien ein (BGE 144 III 117 E. 2.2). Macht das Gericht jedoch zulässigerweise von seiner gerichtlichen Fragepflicht Gebrauch, dürfen die Parteien uneingeschränkt Noven einbringen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 52a m.w.H.). Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Februar 2025 und die damit eingereichten Unterlagen durften daher berücksichtigt werden.

3.2.3.4

Die Vorinstanz überschritt die Grenzen von Art. 56 ZPO folglich nicht. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich der Beizug der Akten aus den früheren Verfahren der Parteien beim

Bezirksgericht Bülach. Diese Akten vermögen für die vorliegend vorzunehmende einzelfallbezogene Prüfung des Umfangs der gerichtlichen Fragepflicht keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu liefern. Der entsprechende prozessuale Antrag des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen.

3.3

Einkommensoffenlegung verweigert

3.3.1

Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, die Gesuchstellerin sei ihrer Pflicht zur Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse nicht hinreichend nachgekommen. Obwohl die Vorinstanz die Lehre zitiere, wonach die Rechtsöffnung lediglich für den behaupteten reduzierten Betrag zu erteilen sei, wenn eine Scheidungskonvention eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge für den Fall vorsehe, dass die unterhaltsberechtigte Person ein bestimmtes Einkommen erziele, dieses jedoch nicht offenlege (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 46 m.w.H.), berücksichtige sie nicht, dass die Gesuchstellerin ihrer Offenlegungspflicht nicht nachgekommen sei. Unter diesen Umständen hätte die Rechtsöffnung nicht erteilt werden dürfen. Die Vorinstanz habe damit Bundesrecht verletzt (Urk. 32 Rz. 37).

3.3.2.1

Eine vertragliche Mitwirkungs- bzw. Offenlegungspflicht führt nicht zu einer Verschiebung oder Reduktion der im Rechtsöffnungsverfahren geltenden Beweislast (vgl. Gessler, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, SJZ 83, 1987, S. 250 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die fragliche Einkommensklausel als Resolutivbedingung zu qualifizieren, deren Eintritt der Gesuchsgegner im Rechtsöffnungsverfahren liquide durch Urkunden nachzuweisen hätte (vorstehend E. 3.1.2.). Die Gesuchstellerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren abgesehen davon – obschon sie hinsichtlich des Eintritts der Resolutivbedingung keine Beweislast trug – eine E-Mail der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie die Erfolgsrechnungen ihrer Liegenschaft für die Jahre 2023 und 2024 ein (Urk. 8/11-13). Der Gesuchsgegner beschränkte sich demgegenüber im Wesentlichen darauf, die ausgewiesenen Mieteinnahmen als unrealistisch tief zu bezeichnen und unter Hinweis auf eigene Berechnungen, Vergleichsmietzinse, einen Grundbuchauszug sowie allgemeine Ausführungen zur Lage und Grösse der Liegenschaft geltend zu machen, die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Gesuchstellerin bedürften weiterer Abklärung (Urk. 15 Rz. 33 ff.).

Damit vermochte er, wie die Vorinstanz von ihm unbeanstandet und im Übrigen zutreffend erwog, den Eintritt der Resolutivbedingung nicht liquide durch Urkunden nachzuweisen. Seine Vorbringen erschöpften sich letztlich in Vermutungen und Bestreitungen, welche den Anforderungen an den ihm obliegenden Urkundenbeweis nicht genügen (vgl. dazu ausserdem nachfolgend E. 3.3.3.). Argumente und Urkunden, die darauf schliessen liessen, dass die Gesuchstellerin weiteres (nicht offengelegtes) Einkommen erzielen würde, brachte er gemäss den von ihm ebenfalls unbeanstandet gebliebenen Feststellungen nicht vor. Indem der Gesuchsgegner die vermeintlich ungenügende Offenlegung der Einkommensverhältnisse der Gesuchstellerin rügt, verkennt er letztlich, dass ihn die Beweislast für den Eintritt der Resolutivbedingung trifft. Nachdem ihm der liquide Nachweis nicht gelang, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die geltend gemachte Reduktion der Unterhaltsbeiträge sei nicht ausgewiesen.

3.3.3

Soweit der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit den Einkommensverhältnissen der Gesuchstellerin eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, da die Vorinstanz trotz aktueller und notorischer Mietpreise einen Mietzinsrückgang von über 45 % sowie die gesamte Einkommenssituation der Gesuchstellerin als plausibel erachte (Urk. 32 Rz. 54), ist Folgendes entgegenzuhalten: Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist nicht dargetan. Die Vorinstanz würdigte die von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung ihrer Erläuterungen zum Zustand der Liegenschaft, zum Renovationsbedarf sowie zur Anzahl und Nutzung der Wohnungen. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, inwiefern diese Würdigung geradezu unhaltbar sein soll. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, eigene Berechnungen zu mutmasslich erzielbaren Mieterträgen anzustellen und der vorinstanzlichen Würdigung seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten. Dies genügt nicht, um die Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Diese Rüge erweist sich damit als unbegründet.

3.4

Verletzung des Gleichbehandlungsgebots

3.4.1

Ferner rügt der Gesuchsgegner eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Die Vorinstanz habe hinsichtlich der Vorbringen der Gesuchstellerin lediglich Glaubhaftmachung genügen lassen, während sie vom Gesuchsgegner einen strikten Beweis verlangt habe. Dadurch habe sie Art. 8 BV sowie Art. 254 Abs. 1 ZPO verletzt (Urk. 32 Rz. 41).

3.4.2

Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners beruhen die unterschiedlichen Anforderungen an die Parteien nicht auf einer unzulässigen Ungleichbehandlung, sondern auf der Verteilung der Beweislast im definitiven Rechtsöffnungsverfahren. Wie bereits erwogen (vorstehend E. 3.2.3.1. und E. 3.3.2.1.), hatte die Gesuchstellerin den Eintritt der Suspensivbedingungen der Unterhaltsforderung urkundlich nachzuweisen, während es dem Gesuchsgegner oblag, den Eintritt der von ihm geltend gemachten Resolutivbedingung liquide durch Urkunden zu beweisen. Dass die Vorinstanz das von der Gesuchstellerin ursprünglich eingereichte Rechtsöffnungsgesuch als unzureichend erachtet und weitere Unterlagen eingefordert hatte, zeigt im Übrigen gerade, dass sie sich nicht mit einer blossen Glaubhaftmachung begnügte. Soweit die Gesuchstellerin ihre Einkommensverhältnisse durch die eingereichten Unterlagen zumindest plausibilisierte, vermochte dies nichts an der den Gesuchsgegner treffenden Beweislast für den Eintritt der Resolutivbedingung zu ändern. Eine Verletzung von Art. 8 BV oder Art. 254 Abs. 1 ZPO ist damit nicht ersichtlich.

3.5

Verletzung des rechtlichen Gehörs

3.5.1

Sodann rügt der Gesuchsgegner eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Verfügung vom 7. Februar 2025 sei ihm zunächst nicht zugestellt worden, wodurch ihm die Möglichkeit genommen worden sei, diese anzufechten. Darin erblickt er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Urk. 32 Rz. 38-40).

3.5.2

Gemäss Art. 136 lit. b ZPO stellt das Gericht den betroffenen Parteien Verfügungen und Entscheide zu. Die Zustellung gerichtlicher Urkunden dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und ermöglicht den Parteien die Kenntnisnahme prozessrelevanter Dokumente sowie die Ausübung ihrer Parteirechte. Ein Zustellungsmangel kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Partei auf andere Weise rechtzeitig Kenntnis vom betreffenden Aktenstück erhält und ihre Rechte noch wirksam ausüben kann (ZK ZPO-Ammann/Seiler, Art. 136 N 2 f.).

3.5.3.1

Vorliegend kann offenbleiben, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, dem Gesuchsgegner die an die Gesuchstellerin gerichtete Verfügung vom 7. Februar 2025 im Zeitpunkt ihres Erlasses zuzustellen. Der Gesuchsgegner erhielt jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens Kenntnis von der Verfügung. Ihm wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2025 Frist angesetzt, um sowohl zum ursprünglichen als auch zum ergänzten Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 9). Nachdem er um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten ersucht hatte (Urk. 11), wurde ihm die Verfügung vom 7. Februar 2025 zugänglich gemacht (Urk. 14 Blatt 2). Obschon ihm der behauptete Zustellungsmangel damit noch im erstinstanzlichen Verfahren bekannt war, erhob er keine entsprechenden Einwendungen, sondern äusserte sich in der Folge materiell zum ergänzten Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 15). Bereits vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob er sich im Beschwerdeverfahren überhaupt noch mit Erfolg auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs berufen kann. Jedenfalls konnte er sich in der Folge sowohl zu den nachgereichten Unterlagen als auch zur Zulässigkeit des vorinstanzlichen Vorgehens äussern. Ein allfälliger Mangel wäre geheilt.

3.5.3.2

Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, dadurch sei die Möglichkeit einer selbständigen Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2025 vereitelt worden, ist festzuhalten, dass nach Kenntnisnahme der Verfügung keine separate Beschwerde erhoben wurde. Ob die Verfügung überhaupt einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO bewirkt hätte und damit selbständig anfechtbar gewesen wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Damit erweist sich auch die Gehörsrüge als unbegründet.

3.6

Fazit

Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin zu Recht definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'056.90 nebst Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2024 erteilt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1

Die Entscheidgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend vom Streitwert von Fr. 2'056.90 auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

4.2

Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3.

Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 32, Urk. 34 und Urk. 35/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'056.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

Zürich, 18. Mai 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Wehrle

versandt am: lm

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 125 — read in the version of January 1, 2026; the act was consolidated again on July 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 56, Art. 57, Art. 95, Art. 106, Art. 111, Art. 136, Art. 254, Art. 319, Art. 320, Art. 321, and Art. 322 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.