Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT260027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Gilgen

Beschluss vom 5. Mai 2026

in Sachen

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Februar 2026 (EB251648-L)

Erwägungen

1.1

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1).

1.2

Mit Urteil vom 6. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 500.– (Urk. 11 = Urk. 14).

1.3

Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Februar 2026 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Rechtsöffnung zu gewähren (Urk. 13 sowie Urk. 14 und 12).

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12).

2.1

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist.

2.2

Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.). Die Be- gründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Die inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig; dies gilt auch für Laieneingaben (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer März 2017 E. 4.3 m.w.H.).

3.1

Die Vorinstanz hatte das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen, da diese zwar als Belege einen Mietvertrag vom 1. Dezember 2024 sowie offene Rechnungen anführe und den genannten Mietvertrag sowie drei Rechnungen einreiche, auf diese im Gesuch darüber hinaus aber keinen Bezug nehme und nicht aufzeige, wie sich der in Betreibung gesetzte Betrag genau zusammensetze. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts, den Forderungsbetrag aus den Beilagen zu extrahieren (Urk. 14 S. 3). Darauf geht die Gesuchstellerin nicht ein. Sie zeigt folglich nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid an einem Mangel leidet und kommt ihrer Rügeobliegenheit nicht nach. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Ihrer Beschwerde wäre aber ohnehin kein Erfolg beschieden. Mangelhafte Bestreitungen und Beweisführungen vor Vorinstanz können mit der Beschwerde wie erwogen nicht nachgebessert werden. Neue Vorbringen sind nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig. Die von der Gesuchstellerin zusammen mit der Beschwerdeschrift (Urk. 13) zu den Akten gegebenen Beilagen Urk. 15/3, Urk. 15/4/1-2 und Urk. 15/5/1-3 reicht sie erstmals im Beschwerdeverfahren ein und auch die dazu gehörigen Tatsachenbehauptungen bringt sie erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Sie begründet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese unechten Noven im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zulässig sein sollten. Die unechten Noven der Gesuchstellerin bleiben für das Beschwerdeverfahren daher von vornherein unbeachtlich. Dass das Gesuch um Rechtsöffnung gestützt auf das von der Gesuchstellerin erstinstanzlich Vorgetragene nicht erteilt werden kann, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten. .

4.

Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 20'916.80 (Urk. 14 S. 3) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3.

Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 15/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'916.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 5. Mai 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Gilgen

versandt am: st

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, and Art. 90 — read in the version of April 1, 2026; the act was consolidated again on May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 95, Art. 106, Art. 320, Art. 321, and Art. 326 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.