Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU230004-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 3. Februar 2023

in Sachen

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., vom 3. Januar 2023 (GV.2022.00530)

Nach Einsicht in die Eingangsanzeige und Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …+…, vom 3. Januar 2023, mit welcher der Klägerin eine Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 350.-- für die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie eine Frist zum Rückzug der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit angesetzt wurde (Urk. 2),

nach Einsicht in die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten vom 23. Januar 2023 (Postaufgabe), mit welcher er Einwendungen gegen die von der Klägerin erhobene Forderung geltend macht (Urk. 1),

da eine Partei ein Rechtsmittel nur dann erheben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, denn ohne einen solchen Nachteil hat sie kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO),

da der Beklagte durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleidet (mit dieser wurde er zu nichts verpflichtet),

da daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO),

mit dem Hinweis, dass der Beklagte seine Einwendungen gegen die Forderung im weiteren Schlichtungsverfahren (an der Schlichtungsverhandlung) wird geltend machen können,

da für das Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Kosten abgesehen werden kann und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Februar 2023

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: st

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, and Art. 93 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 59, Art. 95, and Art. 106 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.