Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU240037-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard

Beschluss vom 24. Juni 2025 (im Dispositiv)

in Sachen

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Gossau vom 24. Juni 2024 (GV.2024.00008 / SB.2024.00010)

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 480.– festgesetzt.

3.

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens und Rechtsmittelverfahrens werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Schlichtungskosten im Umfang von Fr. 210.– und den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 240.– zu ersetzen.

4.

Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Kläger verpflichtet hat, die Betreibung Nr. … beim Betreibungsamt Hinwil löschen zu lassen, bzw. dabei mitzuwirken, dass diese gelöscht wird.

5.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Schlichtungsverfahren und das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7.

Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheides verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.

Zürich, 24. Juni 2025

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Aeberhard

versandt am: ip

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 239 and Art. 318 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.