Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU250094-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Urteil vom 11. November 2025

in Sachen

Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 21. Oktober 2025 (GV.2025.00059)

Erwägungen

1.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) fordert von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) den Betrag von Fr. 36'836.80 für Hauswartungs- und Winterdienstleistungen. Sie reichte am 30. September 2025 beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch ein. Das Friedensrichteramt lud die Parteien am 14. Oktober 2025 auf den 12. November 2025 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 4/2 und 4/3). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 ersuchte die Beklagte das Friedensrichteramt, das Verfahren auf schriftlichem Weg durchzuführen und sie vom persönlichen Erscheinen zu entbinden (act. 4/1). Das Friedensrichteramt wies dieses Gesuch am 21. Oktober 2025 ab und bestätigte den Termin vom 12. November 2025 (act. 4/5). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 gelangte die Beklagte mit ihrem Anliegen erneut an das Friedensrichteramt (act. 4/6).

2.

Gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Durchführung eines schriftlichen Verfahrens erhob die Beklagte rechtzeitig Beschwerde und beanstandet die Verfahrensführung des Friedensrichteramtes. Es sei festzustellen, das die Ablehnung ihres Gesuches eine Verletzung von Art. 204 Abs. 3 ZPO sowie von Art. 29 Abs. 2 BV darstelle. Die Vorladung zur mündlichen Verhandlung sei aufzuheben und die Sache sei zur ordnungsgemässen Prüfung ihres Gesuches an das Friedensrichteramt zurückzuweisen. Bis zum Entscheid über ihre Beschwerde sei das Schlichtungsverfahren zu sistieren.

Die Beklagte macht geltend, das Friedensrichteramt habe ihr Gesuch formlos und unbegründet abgewiesen, was eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 319 lit. a Ziff. 1 ZPO bedeute. Ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung sei gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO möglich, wenn besondere Gründe dies rechtfertigten oder beide Parteien einverstanden seien. Aufgrund psychischer Belastungsfaktoren (wohl ihres einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten D._____) habe sie ein berechtigtes Interesse daran, sich schriftlich zu äussern, um ihre Argumente klar und vollständig vorbringen zu können. Das Friedensrichteramt habe ihre Einwände weder geprüft noch berücksichtigt, was den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz der Verfahrensfairness von Art. 6 EMRK verletze (act. 2).

3.

Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Ist wie vorliegend eine juristische Person Partei, so muss für sie entweder ein Organ oder eine Person erscheinen, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist. Für eine Aktiengesellschaft sind unter anderem die Mitglieder des Verwaltungsrates zur Vertretung befugt. Durch das persönliche Erscheinen sollen ein Gespräch zwischen den Parteien ermöglicht, der Sachverhalt aus erster Hand ermittelt und allfällige Missverständnisse aufgeklärt werden, bevor es gegebenenfalls zur Klageeinleitung kommt. Eine Schlichtungsverhandlung ist dann am aussichtsreichsten, wenn in Anwesenheit der Betroffenen eine offene Aussprache stattfinden kann (zum Ganzen ZK ZPO-Honegger, 4. A., Art. 204 N 1 ff.).

Eine Partei muss nicht persönlich erscheinen und kann sich vertreten lassen, wenn ein Ausnahmetatbestand von Art. 204 Abs. 3 lit. a-d ZPO vorliegt. In diesen Fällen hat sie die Schlichtungsbehörde entsprechend zu informieren und sich für die Verhandlung vertreten zu lassen. Als Dispensationsgründe nennt Art. 204 Abs. 3 ZPO einen ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz bzw. Sitz bei juristischen Personen (lit. a), Krankheit, Alter oder andere wichtige Gründe, wobei letztere restriktiv auszulegen sind (lit. b), Streitigkeiten nach Art. 243 ZPO (lit. c) oder eine Mehrheit von klagenden oder beklagten Parteien (lit. d).

4.a) Die Beklagte macht in formeller Hinsicht eine Rechtsverweigerung geltend, da das Friedensrichteramt ihr Gesuch formlos und ohne Begründung abgewiesen habe. Beim Schreiben vom 21. Oktober 2025, mit welchem das Friedensrichteramt das Gesuch der Beklagten um Durchführung eines schriftlichen Verfahrens abwies, handelt es sich zwar nicht um eine formelle Verfügung mit entsprechender Bezeichnung und einer Rechtsmittelbelehrung (act. 4/5). Da aber verbindlich über das Gesuch entschieden wurde, stellt das Schreiben eine Verfügung im materiellen Sinn dar. Die Beklagte erhob dagegen (rechtzeitig) Beschwerde und trug ihre Argumente der Kammer vor, wodurch sie ihre Rechte hinreichend wahren konnte. Es trifft ferner nicht zu, dass das Friedensrichteramt die Abweisung des Gesuches nicht begründete. Es legte vielmehr den Inhalt und das Ziel einer Schlichtungsverhandlung dar und zeigte der Beklagten ihre Möglichkeiten zur Teilnahme auf (act. 4/5). Aus ihrer prozessualen Rüge vermag die Beklagte somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten sieht Art. 204 ZPO vor dem Friedensrichter – auch bei Zustimmung der Gegenseite – kein schriftliches Verfahren vor, da dadurch Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens vereitelt würden. Nach dem oben Gesagten (E. 3.) haben die Parteien grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Bei einer juristischen Person hat eine im Sinne dieser Bestimmung vertretungsberechtigte Person anwesend zu sein. Liegt bei einer Partei ein Dispensationsgrund gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO vor, so hat sie sich rechtsgültig vertreten zu lassen. Dass eine Partei gänzlich fernbleibt und sich stattdessen nur schriftlich äussert, schliesst Art. 204 ZPO aus.

Daran ändert der Hinweis der Beklagten auf die gesundheitlichen Probleme von D._____ und die damit verbundenen Schwierigkeiten, sich mündlich präzis und vollständig zu äussern, nichts. Es stellt sich die Frage, ob sich ein Organ einer juristischen Person überhaupt auf wichtige Gründe wie etwa Krankheit im Sinne von Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO berufen kann. Dies sollte per analogiam zugelassen werden, wenn kein anderes Organ zur Verfügung steht (Honegger, a.a.O., N 8). Allerdings wäre in diesem Fall, wie in der Vorladung vermerkt (act. 4/3), unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Vorliegend wies das Friedensrichteramt indes zutreffend darauf hin, dass nebst D._____ auch E._____ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist (act. 4/4 und 4/5). Somit können beide Personen zusammen oder nur eine der beiden Personen an der Schlichtungsverhandlung erscheinen. Was gegen eine gemeinsame Teilnahme von D._____ und E._____ oder das alleinige Erscheinen von E._____ spricht, legt die Beklagte nicht dar und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Aber selbst wenn bei D._____ ein wichtiger Grund zu bejahen wäre und E._____ aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung stünde, würde dies nicht zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens führen, sondern die Beklagte müsste sich rechtsgültig vertreten lassen.

Sollte es D._____ und / oder E._____ schwer fallen, ihren Standpunkt mündlich vorzutragen und zu vertreten – sei es aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Komplexität des Sachverhaltes (vgl. act. 4/6) – so hat die Beklagte, wie bereits das Friedensrichteramt festhielt, die Möglichkeit, diesem vorgängig eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, welche der Klägerin zur Kenntnis gebracht würde. Ebenso besteht die Möglichkeit, sich vor der Verhandlung Notizen zu machen und diese als Gedankenstütze an die Verhandlung mitzubringen. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass es sich bei der Schlichtungsverhandlung um eine formlose Verhandlung handelt mit dem Ziel eine einvernehmliche Lösung zu finden.

c) Schliesslich ist mit dem Friedensrichteramt darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte gemäss Art. 204 Abs. 2 ZPO auch von einem Rechtsbeistand, einer Rechtsbeiständin oder einer Vertrauensperson, die ein juristischer Laie sein kann, an die Verhandlung begleiten lassen kann.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Friedensrichteramtes den gesetzlichen Vorgaben von Art. 204 ZPO entsprach. Am Verhandlungstermin vom 12. November 2025 ist demnach festzuhalten. Auch der Anspruch der Beklagten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs bzw. auf ein faires Verfahren wurde nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.a) Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Der Klägerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen.

Dem Verfahren liegt eine Forderungsklage im Betrag von Fr. 36'836.80 zugrunde. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist indes zu berücksichtigen, dass vorliegend nur ein Teilaspekt zu beurteilen ist. Die

Gebühr ist in Anwendung von §§ 2 und 3 i.V.m. § 12 GebV auf Fr. 150.– festzusetzen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beklagten auferlegt.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eine Kopie von act. 2, und unter Rücksendung der Akten an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'836.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am: 11. November 2025

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 93 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 204, Art. 243, and Art. 319 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.