Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Schutzschrift

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RX230003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. iur. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 22. August 2023

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Gesuchsgegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Schutzschrift

Nach Einsicht in das (unbegründete) Teilurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Juli 2023 betreffend Eheschutz, mit welchem im Wesentlichen die Gesuchstellerin berechtigt wurde, den Aufenthaltsort des Sohnes (geboren im Jahr 2016) nach C._____ zu verlegen (Urk. 2),

nach Einsicht in die als Schutzschrift bezeichnete Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. August 2023, mit welcher sie im Wesentlichen für den Fall einer Berufung des Gesuchsgegners gegen die begründete Ausfertigung des vorgenannten Teilurteils sinngemäss darum ersucht, ein allfälliges Gesuch um superprovisorischen Aufschub der Vollstreckung oder allfällige andere gegen die Vollstreckung dieses Teil-urteils gerichtete Gesuche um Erlass superprovisorischer Massnahmen abzuweisen (Urk. 1),

weshalb diese Eingabe als Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO entgegenzunehmen ist,

da für den vorliegenden Entscheid die Gerichtskosten in Anwendung von § 8 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind,

da der vorliegende Entscheid durch die Gesuchstellerin verursacht wurde, weshalb ihr die entsprechenden Kosten aufzuerlegen sind,

Dispositiv

1.

Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. August 2023 wird als Schutzschrift entgegengenommen und findet – unabhängig von Gerichtsferien – Beachtung bis längstens am 21. Februar 2024.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lm

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, and Art. 90 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 270 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.