Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Schutzschrift

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RX240001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 15. April 2024

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____

gegen

Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Schutzschrift

Nach Einsicht in das Urteil des Obergerichts Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Januar 2024 (PQ230081-O), mit welchem u.a. festgehalten wurde, dass bis zum Erlass einer neuen Anordnung für den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater der Gesuchstellerin und deren jüngerer Schwester die Regelung gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. März 2021 (FE190065-A) gelte (Urk. 4/14 S. 13), mithin unbegleitete Besuche und Ferien (vgl. Urk. 4/15 S. 4),

nach Einsicht in die als Schutzschrift bezeichnete Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. April 2024, mit welcher sie im Wesentlichen für den Fall eines allfälligen Antrags der Gesuchsgegnerin (oder einer Behörde) auf Erlass superprovisorischer Sistierung der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater der Gesuchstellerin und deren jüngerer Schwester die Berücksichtigung der in dieser Eingabe gemachten Vorbringen beantragt (Urk. 1 S. 3),

weshalb diese Eingabe als Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO entgegenzunehmen ist,

da für den vorliegenden Entscheid die Gerichtskosten in Anwendung von § 8 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind,

da der vorliegende Entscheid durch die Gesuchstellerin verursacht wurde, weshalb ihr die entsprechenden Kosten aufzuerlegen sind,

Dispositiv

1.

Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. April 2024 wird als Schutzschrift entgegengenommen und findet – unabhängig von Gerichtsferien – Beachtung bis längstens am 11. Oktober 2024.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. April 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ip

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, and Art. 90 — read in the version of February 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 270 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025 and July 1, 2026.