Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190238-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger

Urteil vom 6. November 2020

in Sachen

Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Fischer, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. B._____ [Technologieunternehmen], Privatklägerin und II. Berufungsklägerin 2. ... 3. ... 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____,

betreffend gewerbsmässiger Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung,

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018 (Urk. 53) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 110 S. 321 ff.) " Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB;

− der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG;

− des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, wovon 78 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen à CHF 30.– (entsprechend CHF 6'600.–).

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Juli 2017 beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse lagernde Barschaft von CHF 10'500.– (Beleg-Nr. 260733) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet.

5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10443 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

− Mobiltelefon Apple iPhone 6S, grau, inkl. Ladestation (A009'575'319 [HD 1 / Pos. 1.1.1.]); − Mobiltelefon Apple iPhone 6S, grau (A009'575'320 [HD 1 / Pos. 1.1.2]);

− Mobiltelefon Samsung Galaxy Note, grau (A009'575'693 [HD 1 / Pos. 1.1.8]); − Mobiltelefon HTC One M8 dual Sim, grau (A009'575'773 [HD 1 / Pos. 1.1.10]); − Mobiltelefon HTC One mini, grau (A009'575'795 [HD 1 / Pos. 1.1.11]); − Mobiltelefon Stockholm, schwarz (A009'577'542 [HD 1 / Pos. 1.1.25]); − Mobiltelefon Vodafone, schwarz, inkl. rosa Post-it mit Telefonnummer − Mobiltelefon Vodafone, schwarz, inkl. rosa Post-it mit Telefonnummer

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 plus, grau (A009'575'739 [HD 1 / Pos. 1.1.9]) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10500 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

− schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A009'577'644 [HD 1 / Pos. 1.1.31]); − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A009'577'655 [HD 1 / Pos. 1.1.32]); − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A'009'577'666 [HD 1 / Pos. 1.1.33]); − diverse lose SIM-Karten sowie ein Halter (A'009'578'590 [HD 1 / Pos. 1.1.40)].

8. Die nachfolgenden, bei den Verfahrensakten befindlichen Unterlagen, erhoben aus den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten Sicherstellungspositionen HD 1 / Pos. 1.1.26 (Kartonschachtel mit diversen Dokumenten), HD 1 / Pos. 1.1.38 (Plastikschachtel mit Deckel, enthaltend diverse Akten), HD 1 / Pos. 1.1.63 (grosse Tasche mit Ordnern) und HD 3 / Pos. 3.1.2 (Papiertasche mit 3 Bundesordnern), werden als Beweismittel bei den Akten belassen:

− act. 42/1-41 (Ordner 25);

− act. 45/1-134 (Ordner 28).

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmte, bei der Kasse der Staatsanwaltschaft lagernde C._____-Karte, lautend auf D._____ (A009'577'622 [HD 1 / Pos. 1.1.30b]), wird nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin an D._____, im E._____ …, F._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

10. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2016 beschlagnahmten, bei den Verfahrensakten lagernden Unterlagen bleiben bis zur Rechtskraft bei den Akten und werden nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin an den Beschuldigten herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

− 4 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/1", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/2", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/3", "G._____ GmbH Buchhal-

− 6 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ Buchhaltung C._____ 1-6/2015", "G._____ "G._____ GmbH Buchhaltung Q4/2015" (A'009'638'862 [HD 4 / Pos. 1.1.2]);

− 2 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ GmbH Buchhaltung Q1/2016", "G._____ GmbH Buchhaltung Q2/2016" (A'009'638'839 [HD 4 / Pos. 1.1.3]);

− blaues Sichtmäppchen mit Buchhaltungsunterlagen (A009'638'873).

11. In Bezug auf nachfolgende, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. August 2016, 29. September 2016, 10. Oktober 2016, 17. Oktober 2016, 24. Oktober 2016 und 26. Oktober 2016 beschlagnahmten Online-Accounts wird mit Eintritt der Rechtskraft gegenüber den zuständigen Providern die Löschung angeordnet:

− Accounts auf L._____.ch, betreffend sämtliche auf A._____, G._____ GmbH, "M._____", "N._____", "O._____" und "P._____" registrierten Rufnummern gemäss act. 90a,

− Accounts auf T._____.ch, Benutzernummern Nr. 4 und Nr. 5, U._____ AG, V._____- strasse …, W._____;

− Account auf BA._____.BB._____.ch, Benutzername BC._____, BB._____ S.A., Avenue

− Account auf BF._____.ch, Benutzernamen A._____ und BG._____, BF._____ (Schweiz)

− Account auf BJ._____.com, Benutzername BK._____@gmail.com, BJ._____ Switzerland GmbH, BL._____-strasse …, … Zürich.

12. Die Zivilforderung der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

13. Die Privatklägerin BM1._____ GmbH wird mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 15'000.00; die weiteren Kosten betragen:

CHF 30'000.00 Gebühr Strafuntersuchung

CHF 3'016.50 Auslagen Untersuchung

CHF 29'260.00 Telefonkontrolle

CHF 60.00 Entschädigung Zeuge

CHF 9'400.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung)

CHF 51'749.85 Entschädigung amtliche Verteidigung

Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 61'149.85 (inkl. MwSt., abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 9'400.–) aus der Gerichtskasse entschädigt.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung in der Höhe von CHF 10'500.– zu bezahlen.

19. (Mitteilung)

20. (Rechtsmittel) "

Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 135 S. 2 f.)

1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB; − der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG; − des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG freizusprechen.

2. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und es sei von einer Bestrafung abzusehen.

3. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die mit Verfügung der Anklägerin vom 25. Juli 2017 beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse lagernde Barschaft von CHF 10'500.00 (Beleg- Nr. 260733) sei dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben.

4. Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die mit Verfügungen der Anklägerin vom 30. August 2016 beschlagnahmten Sicherstellungspositionen HD 1 / Pos. 1.1.26 (Kartonschachtel mit diversen Dokumenten), HD 1 / Pos. 1.1.38 (Plastikschachtel mit Deckel, enthaltend diverse Akten), HD 1 / Pos. 1.1.63 (grosse Tasche mit Ordnern) und HD 3 / Pos. 3.1.2 (Papiertasche mit 3 Bundesordnern) seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben.

5. Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die mit Verfügungen der Anklägerin vom 19. August 2016, 29. September

2016, 10. Oktober 2016, 17. Oktober 2016, 24. Oktober 2016 und 26. Oktober 2016 beschlagnahmten Online-Accounts seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben.

6. Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Zivilforderung der Privatklägerin BM1._____ GmbH sei abzuweisen.

7. Dispositiv-Ziffern 15 und 16 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

8. Dispositiv-Ziffer 18 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei der Privatklägerin B._____ keine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

9. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 250'000.00 und eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 15'400.00 auszurichten.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 118, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerin B.______ (Urk. 143 S. 2)

1. Ziff. 12 des Urteils vom 18. März 2019 (DG180173) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten der Berufungsklägerin CHF 37'639.16 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2016 zu bezahlen;

2. Der Berufungsklägerin sei eine angemessene Entschädigung für ihre Anwaltskosten in Zusammenhang mit ihren Zivilforderungen im Vor- verfahren, im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren zuzusprechen;

3. Eventualiter sei die Berufungsklägerin mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeschuldigten;

Im Übrigen sei das Urteil vom 18. März 2019 (DG180173) zu bestätigen.

Erwägungen

I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung

1.

Prozessgeschichte

1.1

Für den Verfahrensablauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden (Urk. 110 S. 7 ff.).

1.2

Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 18. März 2019 wurde den Parteien am 19. März 2019 schriftlich eröffnet (Urk. 101/1-6). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 25. März 2019 und die B._____ mit Schreiben vom 26. März 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 103 und 104).

1.3

Nach Zustellung des begründeten Urteils am 23. April 2019 respektive 18. April 2019 (Urk. 105 und 108) reichten der Beschuldigte am 30. April 2019 (Urk. 111) und die B._____ am 8. Mai 2019 (Urk. 114) fristgerecht die Berufungserklärungen ein. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der B._____ und der Staatsanwaltschaft sowie die Berufungserklärung der B._____ dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der B._____ und der Staatsanwaltschaft Frist gesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen, die dieser im Rahmen der Berufungserklärung gestellt hatte (Urk. 116). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 118). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung betreffend die Berufung der B._____ (Urk. 119). Die B._____ liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der BM1._____ GmbH zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der BM1._____ GmbH Frist gesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen, die dieser im Rahmen der Berufungserklärung gestellt hatte (Urk. 121). Die BM1._____ GmbH liess sich nicht vernehmen. Die Verfahrensleitung wies die Beweisanträge des Beschuldigten am 13. Mai 2020 ab (Urk. 123).

1.4

Am 13. August 2020 wurde auf den 5. November 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 125).

1.5

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 reichte die Verteidigung ihre schriftlichen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung vom 5. November 2020 vorab ein (Urk. 135). Diese wurden lediglich den Privatklägerinnen zugestellt, da die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit den Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung angemeldet hatte (Urk. 127, Urk. 137 und Urk. 138).

1.6

Am 5. November 2020 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Vertreterin der B._____ (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10). In ihrer Berufungsbegründung erneuerte die amtliche Verteidigung ihren Beweisantrag auf Einvernahme von BN._____, erklärte sich jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung damit einverstanden, dass über den Beweisantrag im Rahmen der weiteren Beurteilung befunden werde (Urk. 135 S. 4; Prot. II. S. 11).

Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 17). Die geheime Beratung fand am 5. und 6. November 2020 statt und das Urteil wurde am Ende der Beratung gefällt (Prot. II S. 18 ff.; Urk. 145) und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 145).

2.

Umfang der Berufung

2.1

Der Beschuldigte verlangt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 111 S. 3 f.). Die B._____ wendet sich gegen die Abweisung ihrer Zivilforderung und die Höhe der ihr zugesprochenen Prozessentschädigung. Unangefochten blieben die Herausgabe verschiedener Gegenstände an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7 und 10), die Herausgabe einer Karte der C._____ an D._____ (Dispositiv-Ziffer 9), die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 14) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 17). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Da der Beschuldigte bereits anlässlich der Berufungsverhandlung die Herausgabe der für rechtskräftig befundenen Herausgabeanordnungen des vorinstanzlichen Urteils verlangt hat (vorinstanzliche Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7 und 10; Prot. II. S. 17), hat die Mitteilung der Rechtskraft zuhanden der Lagerbehörden mit dem Hinweis zu erfolgen, dass der Beschuldigte die Herausgabe bereits verlangt hat.

2.2

Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

II. Prozessuales und Vorbemerkungen

1.

Prozessuales

1.1

Beweisanträge

1.1.1

Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren und im Untersuchungsverfahren nebst der Befragung schäftsführer der BG._____ GmbH (nachfolgend BG._____; Urk. 23/7, Ordner 3; Urk. 58; Prot. I S. 8; Urk. 111 und Urk. 135 S. 4). Zur Begründung ihres Antrags auf Einvernahme von BN._____ verwies sie auf ihre Berufungserklärung und brachte in der Berufungsbegründung zusammengefasst vor, dass nur BN._____ bestätigen könne, dass er bzw. die BG._____ vom Beschuldigten damit beauftragt worden sei, Anrufe von Kunden der vom Beschuldigten geleiteten G._____ GmbH (nachfolgend G._____) entgegenzunehmen, sollte die G._____ dazu aufgrund von Kapazitätsengpässen nicht in der Lage sein, und dass er diesen Auftrag letztlich nicht im vereinbarten Umfang erfüllt habe. Zudem könne auch nur BN._____ bestätigen, dass er für sämtliche Telefon-Schaltungen und - Einrichtungen der BG._____ alleine verantwortlich gewesen sei (Urk. 135 S. 4).

1.1.2

Die Vorinstanz wies die Beweisanträge auf (erneute) Befragung von

1.1.3

Im vorliegenden Berufungsentscheid wird im Rahmen der Erwägungen zur Sachverhaltserstellung auf die anlässlich der Berufungsverhandlung zumindest einstweilen als nicht notwendig erachteten Beweisergänzungen zurückzukommen sein (vgl. E. III.9.).

1.2

Verwertbarkeit von Beweismitteln

1.2.1

Im Berufungsverfahren wurde die Verwertbarkeit der Beweismittel nicht beanstandet. Insbesondere betreffend die Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und die angeordneten Überwachungsmassnahmen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 24 ff.)

1.2.2

Ergänzend zur Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft, in welcher eine Aussage des BN._____ anlässlich eines Telefongesprächs festgehalten wurde, nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar ist (Urk. 34/7, Ordner 12). Dies, da die entsprechende Aussage des BN._____ offensichtlich ohne Möglichkeit des Beschuldigten erfolgte, sich zu dieser Aussage äussern respektive sein Fragerecht ausüben zu können.

1.3

Vorbemerkungen der Verteidigung zum vorinstanzlichen Verfahren

1.3.1

Die Verteidigung bringt in ihrer Berufungsbegründung vor, von einer Unvoreingenommenheit der Vorinstanz könne keine Rede sein. Unter anderem habe der dortige Vorsitzende bereits in einem früheren Strafverfahren gegen den Beschuldigten den Vorsitz innegehabt und ihn bereits als schuldig betrachtet, bevor er ihn überhaupt angehört habe. Dies könne insbesondere der erstinstanzlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung, in welcher der dortige Vorsitzende den Beschuldigten gefragt habe, ob ihm denn das damalige Strafverfahren bzw. Urteil keinen Eindruck gemacht habe, als auch den Erwägungen im begründeten Urteil entnommen werden (Urk. 135 S. 4 ff.).

1.3.2

Diese Vorbringen werden vorliegend aufgrund ihres Wortlauts nicht als nachträgliches eigentliches Ausstandsbegehren verstanden, weshalb auch kein entsprechender prozessualer Entscheid ergehen muss. Einem solchen wäre aber auch kein Erfolg beschieden gewesen: In der angesprochenen Stelle der Befragung legte der erstinstanzliche Vorsitzende zu Beginn der Frage gegenüber dem amtlich verteidigten Beschuldigten offen, dass er bereits in einem früheren Strafverfahren gegen diesen den Vorsitz innegehabt habe (Urk. 91 S. 13). Direkt im Anschluss an diesen Teil der Befragung – und nach einer kurzen Verhandlungspause zwecks Absprache zwischen der Verteidigung und dem Beschuldigten – hielt die amtliche Verteidigung ausdrücklich fest, mit Blick auf das frühere Gerichtsverfahren keinen Ausstandsgrund geltend zu machen (Urk. 91 S. 13 f.). Ein Ausstandsbegehren im heutigen Zeitpunkt würde somit das Erfordernis des unverzüglichen Vorbringens klar nicht erfüllen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Richter respektive eine sachverständige Person nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt den Anspruch auf Anrufung der Garantie des unabhängigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 128 V 82 E. 2b S. 85; 126 III 249 E. 3c S. 253 f.; je mit Hinweisen).

1.4

Vorbemerkungen der Verteidigung zur Verfahrenseinleitung

1.4.1

Schliesslich moniert die Verteidigung, dass das gesamte Strafverfahren gegen den Beschuldigten lediglich aufgrund von Ausführungen eines BQ._____ angestrengt worden sei und dass dieser es auch gewesen sei, der eine Anzeige beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gegen den Beschuldigten eingereicht habe. Dies sei interessant, da BQ._____ ein direkter Konkurrent des Beschuldigten gewesen sei. So habe BQ._____ sich unterdessen auch die früher vom Beschuldigten betriebenen Mehrwertdienstnummern 6 und 7 "geschnappt" und bewerbe diese unter anderem bei BR._____.ch mit "24/7 BV1._____", "24/7 BV2._____" und "BV1._____ 24 Std. …" (Urk. 135 S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung offerierte die amtliche Verteidigung hierzu eine Aufnahme eines Telefonats von Ende Januar 2019 zum Beweis, in welcher BQ._____ den Beschuldigten – angeblich unter Verweis auf seine guten Beziehungen zur Staatsanwaltschaft und zu BV._____ – aufgefordert habe, jegliche operative Tätigkeit mit der G._____ zukünftig zu unterlassen (Prot. II S. 12).

1.4.2

Es ist bei diesen Ausführungen der Verteidigung nicht ersichtlich, was sie daraus für das vorliegende Verfahren zu Gunsten des Beschuldigten ableiten möchte. Auch wenn die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ihren Ursprung in der Anzeige eines früheren Konkurrenten gehabt haben sollte, so ging die Entscheidung, das untersuchte Verhalten des Beschuldigten zur Anklage zu bringen, einzig von der Staatsanwaltschaft aus. Gegenteiliges kann auch aus den Ausführungen der Verteidigung nicht entnommen werden. Für die strafrechtliche Beurteilung eines Verhaltens hat es überdies weder eine Rolle zu spielen, ob ein früherer Konkurrent dieses Verhalten zur Anzeige gebracht hat, noch ob derselbe Konkurrent sich in der Zwischenzeit unter Zuhilfenahme derselben Methoden gleich verhält. Sollte sich im Folgenden herausstellen, dass sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten strafbar gemacht hat, wäre allenfalls einzig von den Strafuntersuchungsbehörden zu prüfen, ob auch dem angeblich gleichen Verhalten von besagtem Konkurrenten ebenfalls Nachachtung zu schenken ist. Dies beträfe jedoch ein separates Strafverfahren, welches auf die vorliegende Beurteilung keinen Einfluss zeitigen würde. Die Ausführungen der Verteidigung erweisen sich daher für das vorliegende Strafverfahren als unbehilflich.

III. Sachverhalt

1.

Allgemeines

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 110 S. 40 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie von BN._____, D._____, BS._____ und BT._____ (Urk. 110 S. 43 ff.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).

2.

Mehrwertdienstnummer 1 ("24/7 BV1._____")

2.1

Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehrwertdienstnummer 1 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf seinen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf der Webseite sowie in den Online-Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit den entsprechenden Bezeichnungen (etwa "24/7 BV1._____") beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten ("BV1._____", "BV._____ Hilfe") sei die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen und seine Webseite respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ zuoberst oder in den oberen Suchresultaten erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BV._____ Inc. oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hotlines der BV._____ Inc. verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 1 seien 6'420 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrecht- erhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 164'500.– generiert habe.

2.2

Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 3 - 13) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 45 - 104).

2.2.1

Die Mehrwertdienstnummer 6 sei per 1. Oktober 2008 auf den Namen des Beschuldigten registriert und per 16. Oktober 2014 auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa 247-BV._____.care.de.com) betrieben, wobei sich einzig eine Verknüpfung von 247-BV1._____.de.com mit der Webseite 247- BV1._____.ch/… habe erstellen lassen. In der Folge bildet die Vorinstanz in ihrem Entscheid mehrere Bildschirmfotos vom November 2018 ab, um den Inhalt verschiedener Domains zu dokumentieren. Sie hält fest, dass die Webseite 247-BV1._____.ch/… der Umschreibung in der Anklage entspreche (Urk. 110 S. 45 - 50). Diese Feststellungen sind mehrheitlich zutreffend (vgl. nachfolgende Präzisierung). Insbesondere betrieb der Beschuldigte die von der Vorinstanz genannten Domains und stimmt die Umschreibung der Webseite 247- BV1._____.ch/… in der Anklage mit den Untersuchungsakten überein (Urk. 53 S. 3; Urk. 29/124, Ordner 7). Ebenso ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 98 S. 4 und 46) anzunehmen, dass der Zusatz "… G._____ GmbH" im Titel der Homepage nicht bereits während des Tatzeitraums angebracht war. Relativierend räumt die Verteidigung neu ein, der Hinweis sei unter "Contact" respektive "Rubrum" (gemeint: Impressum) erfolgt (Urk. 135 S. 8). Präzisierend kann festgehalten werden, dass betreffend die Anpreisung der Mehrwertdienstnummer 6 einzig der Inhalt der Webseite 247-BV1._____.ch/… von Relevanz ist, nachdem der Anklagevorwurf nicht darüber hinausgeht (Urk. 53 S. 3).

2.2.2

Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt zehn Standorten, unter verschiedenen Rubriken und mit verschiedenen Bezeichnungen wie etwa "24/7 BV1._____"), treffe laut Vorinstanz zu. Der Beschuldigte habe das Ranking in den Verzeichnissen positiv beeinflusst.

Bei einer Suche mit den Stichworten "BV1._____" und "BV._____ Hilfe" sei die Nummer 6 an oberster Stelle angezeigt worden (Urk. 110 S. 50 - 54). Dem ist beizupflichten. Es ist entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 10) nicht zweifelhaft, dass das Suchergebnis (Urk. 29/147, Ordner 7) auch in Bezug auf den Tatzeitraum von Relevanz ist. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass bei einer Suche auf BU._____.ch mit den genannten Stichworten die Nummer auch im tatrelevanten Zeitraum an oberster Stelle aufgeführt wurde. Die Vorinstanz konsultierte die entsprechende Plattform und bildet die Suchergebnisse in ihrem Entscheid ab. Die entsprechenden Informationen sind zwar frei zugänglich. Gleichwohl können sie nicht als den Strafbehörden bekannt im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO gelten. Wie das Bundesgericht präzisiert hat, gelten Informationen aus dem Internet grundsätzlich als notorische Tatsachen, wenn ihnen aufgrund des Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen (wie Statistiken des Bundesamtes für Statistik, Handelsregistereinträge, Wechselkurse, SBB-Fahrpläne etc.), ein offizieller Anstrich anhaftet (BGE 143 IV 380 E. 1.2 S. 384 f.; Urteil 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4). Davon ist hier nicht auszugehen, weshalb die Suchergebnisse dem Beschuldigten richtigerweise vorgehalten wurden (Urk. 85 S. 2 und Urk. 86 f.). Zutreffend ist weiter, dass die gute Rangfolge nicht dem Zufall, sondern dem gewählten, mit dem Suchbegriff übereinstimmenden Namen (z.B. "24/7 BV1._____") und der Anzahl verschiedener Einträge zu verdanken ist (vgl. Urk. 14 S. 3, Ordner 1). Mithin kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach der Beschuldigte auf die Rangfolge der Resultate keinen Einfluss gehabt habe (Urk. 98 S. 6, 43 und 47; Urk. 135 S. 10). Der Beschuldigte selbst gab an, die Algorithmen der Online-Telefonbücher zu kennen (Urk. 16/9 S. 8, Ordner 2). Selbst wenn eine detaillierte Kenntnis ausgeschlossen werden kann, ist der Beschuldigte insoweit beim Wort zu nehmen, als er seine Einträge zu optimieren wusste.

genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzeigen" zu beeinflussen (etwa mit Keywords wie "+BV1._____+…"). Ebenso habe er die Suchresultate in der Rubrik "Webseiten" beeinflusst. Die von der Anklagebehörde zusammengefassten Resultate bei einer Suche mit den Stichworten "BV1._____" und "BV._____ Hilfe" (vgl. Urk. 53 S. 5 f.) seien mit wenigen Korrekturen zutreffend. Gestützt auf den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 7. April 2017 sei auch von einer Beeinflussung der Suchresultate durch Einträge in Online-Telefonverzeichnissen und die Verlinkung von Webseiten auszugehen (Urk. 110 S. 54 - 56). Diese Erwägungen sind zu übernehmen (mit der einzigen Präzisierung, dass auch das Suchresultat vom 22. Juni 2016 in der Rubrik "Anzeigen" auf der zweiten Seite der BJ._____-Resultate angezeigt wird). Damit trifft entgegen der Verteidigung nicht zu, dass bei der Suche nach "BV1._____" stets die offizielle Hotline zuoberst gelistet wurde (etwa Urk. 135 S. 14, 28 und 36). Dass die Vorinstanz nicht zwischen den Resultaten in den beiden Rubriken unterschieden hätte (Urk. 135 S. 12 f.), ist zudem offensichtlich unzutreffend. Es bestehen keine Zweifel, dass die fraglichen Suchresultate unter anderem durch kostenpflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____) und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 98 S. 7 f.; Urk. 135 S. 16), durch das Suchverhalten der fallführenden Staatsanwältin beeinflusst wurden. Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie meint, eine Beeinflussung der Resultate in der Rubrik "Webseiten" sei praktisch ausgeschlossen (Urk. 98 S. 6 f., 43 und 47; Urk. 135 S. 15; vgl. dazu Urk. 14 S. 4, Ordner 1). Der Beschuldigte selbst gab an, die Algorithmen von BJ._____ zu kennen (Urk. 16/9 S. 8, Ordner 2). Selbst wenn eine detaillierte Kenntnis ausgeschlossen werden kann, ist der Beschuldigte insoweit beim Wort zu nehmen, als er seine Einträge zu optimieren wusste. Dass dies möglich ist, kann als notorisch gelten, was den Parteien mittels einer entsprechenden Information auf der Internetseite von BJ1._____ anlässlich der Berufungsverhandlung auch vorgehalten wurde (https://analytics.BJ1._____.com/.../; Prot. II. S. 10). Richtig ist auch, dass der Beschuldigte in die Verwaltung der BJ._____-Anzeigen involviert war. Dem Einwand der Verteidigung, die

Keywords seien allein durch BN._____ definiert worden (so zuletzt in Urk. 135 S. 14), hält die Vorinstanz zu Recht die beim Beschuldigten sichergestellten Abrechnungen für den Dienst BJ._____ BW._____ an ihn respektive an die G._____ entgegen (Urk. 45/106, Ordner 28). Ebenso finden sich in den Akten

Mailschreiben an den Beschuldigten respektive die G._____ betreffend Anpassung der Kosten der einzelnen Keywords ("Cost per click") und betreffend Ablehnung von Keywords oder Anzeigen (Urk. 45/102 und 45/105, Ordner 28).

2.2.4

In einer Mehrzahl der Fälle sei bei BJ._____-Anfragen mit dem Suchbegriff "BV1._____" als erstes Anzeige-Resultat die "24/7 BV1._____ Hotline" gelistet worden. Entsprechendes gelte für die Online-Telefonverzeichnisse kannt. Dennoch sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl an BV._____- Kunden bei Anfragen über BJ._____.ch, BU._____.ch und BR._____.ch zuerst auf die Mehrwertdienstnummer des Beschuldigten gestossen sei. Wenig versierten Internetzbenutzern falle es zudem schwer zu erkennen, dass URLs (im allgemeinen Sprachgebrauch Internet- oder Webadressen), die etwa auf rechnen seien (Urk. 110 S. 57 - 58). Diese Erwägungen sind aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate und unter anderem mit Blick auf die in den Akten liegenden Gesprächsaufzeichnungen (etwa Urk. 16/6, Beilage 11, Ordner 1) zutreffend. Macht die Verteidigung geltend, die Nummer sei nicht mit "24/7 BV1._____" beworben oder der Eintrag sei seitens BR._____.ch und BU._____.ch eigenmächtig entsprechend umgewandelt worden (Urk. 98 S. 5, Urk. 135 S. 9 und 12), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. etwa Urk. 29/122, Urk. 29/124, Urk. 29/151, Ordner 7; Urk. 85 S. 2). In der von der amtlichen Verteidigung eingereichten E-Mail des Beschuldigten vom 30. Juni 2015 an die zuständige Person bei BR._____.ch spricht der Beschuldigte nämlich ausschliesslich davon, dass einerseits die Postleitzahl und der Ort aufgrund eines Updates bei BR._____.ch neu doppelt erscheinen würden, und dass andererseits ohne Voranmeldung die Webadressen bei den Einträgen gelöscht worden seien (Urk. 136/13/1). Betreffend eine eigenmächtige Abänderung des Namens "24/7 BV1._____" ergibt sich daraus hingegen nichts. Nebenbei sei noch erwähnt, dass der Beschuldigte sodann die Wiederaufnahme der Webadressen offensichtlich nicht infolge Abgrenzbarkeit seines Angebots von Dienstleistungen der BV._____ Inc. wünschte, sondern da ein Eintrag ohne Webadresse von BR._____.ch zurückgestuft werde (Urk. 136/13/1). Zuletzt liesse sich auch bei zutreffender Auffassung des Beschuldigten nicht automatisch auch von einer entsprechenden eigenmächtigen Anpassung der weiteren vom Beschuldigten verwendeten Internettelefonbücher (BU._____.ch) ausgehen.

2.2.5

Mit den gewählten Bezeichnungen ("24/7 BV1._____", "24 Stunden wertdienstnummer 6 eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten dürfen. Unter dem Begriff Support werde eine technische Hilfeleistung verstanden und nicht eine reine Weitervermittlung. Die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an zehn verschiedenen Standorten hätten die Erwartung geweckt, hinter "24/7 BV1._____" stehe eine grössere, personalstarke Unternehmung. Der Beschuldigte habe den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnummer im Auftrag der BV._____ Inc. … geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sein, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der BV._____ Inc. (Urk. 110 S. 58 - 60). Zwar ist teilweise nachvollziehbar, dass der Beschuldigte je einen Eintrag in jeder der drei schweizerischen Sprachregionen haben wollte, um so Kunden aus allen Sprachregionen der Schweiz auf sein Angebot aufmerksam zu machen; es leuchtet aber nicht ein, weshalb zehn Postfachadressen hätten nötig sein sollen, um schweizweit Präsenz zu markieren. Diese Argumentation der Verteidigung (Urk. 98 S. 5 und 45; Urk. 135 S. 19) verwirft die Vorinstanz zu Recht. Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie ausführt, lediglich die geografisch nahegelegenen Treffer seien angezeigt worden, die "übrigen Treffer [würden] gar nicht zur Ansicht gelangen" (Urk. 135 S. 19; vgl. beispielsweise Urk. 29/147, Ordner 7). Der Verteidigung ist betreffend die Verfolgung einer schweizweiten Präsenz jedoch insoweit beizupflichten, als die zahlreichen Einträge die Suchresultate positiv beeinflussten und damit mittelbar zu einer weiten Präsenz führten. Es trifft sodann zu, dass unter "Support" (laut Duden "Unterstützung, Hilfe"; Duden, Die deutsche Rechtschreibung, Band 1, 27. Aufl. 2017, S. 1079) in aller Regel mehr verstanden respektive erwartet wird als eine blosse Weitervermittlung (so aber die Verteidigung, Urk. 98 S. 10 f. und 45; Urk. 135 S. 18). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden. Mit Blick auf die Anklage (Urk. 53 S. 3) ist auch hier präzisierend festzuhalten, dass auf den verknüpften Webseiten 247- einzig in den letzten Menüpunkten "Contact" und "Impressum" angebracht war.

Dass sodann jeder durchschnittliche Nutzer beim Anklicken des Suchresultats "zwangsläufig immer auf die vorgenannten Webseiten" gelangt sei und danach – unter anderem auch, da es sich um eine Second-Level-Domain gehandelt habe – realisiert haben müsse, dass es sich beim Angebot des Beschuldigten nicht um die offizielle BV1._____ Hotline handeln könne (Urk. 135 S. 9), trifft nicht zu: Den Abbildungen der Suchresultate kann entnommen werden, dass die Internetseite des Beschuldigten auf den Suchresultaten teilweise gar nicht ersichtlich war und die Kunden entsprechend nicht ohne erheblichen eigenen Aufwand auf die Internetpräsenz des Beschuldigten stossen konnten (Urk. 29/144-154, Ordner 7). Diese Suchresultate stammen überdies mehrheitlich von der Zeit zwischen dem 26. August 2013 und dem 12. Juni 2014 (Urk. 29/144-150, Ordner 7) und somit deutlich vor der E-Mail des Beschuldigten vom 30. Juni 2015, in welcher er gegenüber BR._____.ch eine Änderung der Einträge beanstandete (Urk. 136/13/1). Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass es die besagten Internettelefonbücher auch als Applikationen (umgangssprachlich "Apps") für Mobiltelefone gibt, welche sodann ein direktes Wählen der Nummer mittels eines "Anrufen"-Buttons ermöglichen, weshalb der allfällig daneben abgebildeten Internetseite eine noch geringere Wichtigkeit zukommen dürfte (vgl. zum Argument der Verteidigung, wonach es für alle ein Leichtes gewesen sei, die offiziellen Webseiten etwa der BV._____ Inc. von den Webseiten des Beschuldigten zu unterscheiden, auch E. IV.1.3).

2.2.6

Belegt ist, dass laut BF._____ hinter der Mehrwertdienstnummer 6 die VoIP-Nummer 8 geschaltet war (Urk. 38/1/1, Beilage, und Urk. 38/1/5, Beilage, Ordner 20). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die Anrufer der Mehrwertdienstnummer 6 mehrheitlich direkt zu den offiziellen BV._____- Hotline-Nummern umgeleitet wurden. Bei persönlicher Entgegennahme der

Anrufe sei die Weiterleitung nach kurzer, belangloser Unterhaltung und – in nahezu allen Fällen – ohne sachdienliche Beratung erfolgt. Dazu würdigt die Vorinstanz in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten und von BT._____ (Leiter der I._____ AG, bei welcher die hinter der Mehrwertdienstnummer 6 stehende VoIP-Nummer 8 registriert war) sowie die Ergebnisse der Echtzeitüberwachung.

Der Beschuldigte vertrat den Standpunkt, er habe eine qualitativ hochstehende Support-Dienstleistung angeboten. Seine Hotline während 24 Stunden und an sieben Tagen pro Woche sei einzigartig und biete einen Mehrwert für die Kunden. Um die Qualität seiner Dienstleistung sicherzustellen, habe ausschliesslich er selbst die Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer entgegengenommen. Gegebenenfalls seien die Kunden mit einer Bandansage informiert worden, dass sie in fünf bis zehn Minuten wieder anrufen sollten. Es sei sein Ziel, die Kunden direkt zu bedienen. Teilweise verweise er die Anrufer mündlich an die Hersteller oder ziehe falls gewünscht den Hersteller durch ein Konferenzgespräch bei. Die G._____ verbinde keine Kunden direkt mit den Herstellern. Technische Fehler könne man aber nie ausschliessen. Eine indirekte Weiterleitung über eine Nummer der BG._____ auf die BV._____-Hotline sei wegen des Aufbaus von IVRs ("Interactive Voice Response"-Systemen) erfolgt. Da das IVR im Aufbau gewesen sei, sei temporär auf die BV._____-Hotline umgeleitet worden. Es sei die BG._____ gewesen, welche die Anrufer an die BV._____- Hotline weiterverwiesen habe. Er selbst habe nicht gewusst, was mit Anrufen passiert sei, welche die BG._____ bzw. BN._____ nicht entgegengenommen habe. Auch nach dem Aufbau des IVR hätten die Anrufe weiter auf die offizielle Hotline weitergeleitet werden müssen. Die Vorinstanz bezeichnet diese Schilderungen als widersprüchlich. So habe der Beschuldigte zu Beginn erklärt, aus Qualitätsgründen die Anrufe stets selbst entgegengenommen und für die nicht abgenommenen Anrufe eine Bandansage installiert zu haben. Auf Vorhalt des Untersuchungsergebnisses, wonach Anrufer auf die Mehrwertdienstnummer direkt mit Mitarbeitern der offiziellen BV._____-Hotline gesprochen hätten, habe er seine Erklärungen offensichtlich angepasst. Die Vorinstanz zieht den Schluss, dass der Beschuldigte über die Weiterleitungen der BG._____ auf die

BV._____ Hotline Kenntnis haben musste. Sie würdigt dabei seine widersprüchlichen Aussagen. Die Verteidigung bezeichnet diese Würdigung als aktenwidrig (Urk. 135 S. 21). Dem muss widersprochen werde: In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2016 sagte der Beschuldigte ausdrücklich aus, dass hinter der Mehrwertdienstnummer – wenn auch temporär – die Telefonnummer 9 der BG._____ geschalten war, welche die Anrufer auf die Hotline der BV._____ Inc. verwies. Er war sich somit der Weiterleitungen durch die BG._____ bewusst (Urk. 16/8 S. 6 ff., Ordner 2)

Die Aussagen des Beschuldigten stünden zudem in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den Schilderungen von BT._____, dem Leiter des Kundendienstes der I._____ AG. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass aufgrund der Gesprächsdaten von der auf die BG._____ registrierten VoIP-Nummer 10 direkte Weiterleitungen erfolgt seien. Der Zeuge habe zudem Konferenzschaltungen und die Einrichtung eines IVR-Systems ausgeschlossen.

Die Ergebnisse der Echtzeitüberwachung würdigt die Vorinstanz wie folgt. Die Zusammenfassung der zweimonatigen Echtzeitüberwachung ergebe, dass von 1'043 Anrufen 760 Anrufe (über 72%) unmittelbar und 235 Anrufe (über 22%) nach einem Gespräch des Beschuldigten mit dem Anrufer an die BV._____- Hotlines weitergeleitet worden seien. Letzteres bedeute nichts anderes, als dass der Beschuldigte in diesen Fällen nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen sei, den Support eigenständig zu leisten. Vielmehr habe sich der Beschuldigte bei persönlichen Gesprächen zumeist darauf beschränkt zu erklären, wo die Seriennummer (IMEI-Nr.) des Geräts zu finden sei. In weniger als 5% der Fälle sei keine direkte oder nachträgliche Weiterleitung an die BV._____-Hotline erfolgt, wobei höchstens bei rund 2-3% aller Anrufe tatsächlich eine Support-Eigenleistung erfolgt sei. Selbst diese Support- Dienstleistungen hätten sich jedoch vielfach auf eigentliche Banalitäten beschränkt (etwa auf die Anleitung, wie ein Reset bei einem iPhone geht). Es bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Monate, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten

Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Support-Dienstleistungen erbracht habe.

Die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 110 S. 60 - 66) sind nicht zu beanstanden. Führt die Verteidigung aus, eine direkte Weiterleitung von 760 der 1'043 Anrufen sei nicht belegt (Urk. 135 S. 22), offenbart die Überwachung das Gegenteil (Urk. 16/11, Beilage, Ordner 2; Urk. 38/3/18 und 38/3/19, Ordner 20). Weiter hat der Zeuge BT._____ entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 21) direkte Weiterleitungen bestätigt, Konferenzschaltungen und die Einrichtung eines IVR-Systems ausgeschlossen und damit den (teilweise ersten) Depositionen des Beschuldigten widersprochen. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht nur ab und an Hilfe geleistet (Urk. 98 S. 10 f.; Urk. 135 S. 23), dringt bereits mit Blick auf die Zusammenfassung der überwachten Gespräche nicht durch (Urk. 16/5, Beilage, Ordner 1). Dass der Beschuldigte in den 235 persönlich geführten Gesprächen in einer Vielzahl von Fällen lediglich den Fundort der sogenannten IMEI-Nr. erklärte, ist belegt (vgl. beispielsweise Urk 16/5, Beilage, Ordner 1, TPN 30, 32, 52, 87, 89, 91, 92, 97, 143, 146, 164, 179, 180, 183, 184, 295, 310; Urk. 38/3/18 und 38/3/19, Ordner 20). Es bleibt zu wiederholen, dass 72% der Anrufe direkt an die BV._____- Hotline weitergeleitet wurden, ebenso 83% der Anrufe, die der Beschuldigte entgegennahm. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass es sich laut Verteidigung um die Entgegennahme "äusserst vieler Anrufe" gehandelt und der Beschuldigte "unzählige Kunden" beraten hätte (Urk. 98 S. 27, 29, 44 und 46). Seine heute nachgeschobene Erklärung, eine Verletzung des Handgelenks sei schuld daran gewesen, dass im Abhörzeitraum keine Leistungen erbracht werden konnten (Urk. 135 S. 22), ist als reine Schutzbehauptung zu sehen. So ist einerseits nicht ersichtlich, wie die Bedienung eines Telefons durch eine entsprechende Verletzung massgeblich beeinträchtigt gewesen sein soll, zumal die vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich zehn Tage gedauert hat (Urk. 136/8/1-2). Andererseits brachte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung selber vor, dass er bereits seit rund neun Jahren an der besagten Verletzung des Handgelenks leide (Urk. 142 S. 5). So beschreibt einer der eingereichten UVG-Unfallscheine in der Tat eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit dem 30. Juni 2008 (Urk. 136/8/2). Trotz dieser teilweisen Arbeitsunfähigkeit

und der andauernden Beeinträchtigung seines Handgelenks hat sich der Beschuldigte dazu entschlossen, telefonische IT-Support-Dienstleistungen anzubieten und hat zeitlich nachfolgend entsprechende Mehrwertdienstnummern auf seinen Namen registrieren lassen und unbestrittenermassen bereits vor dem relevanten Tatzeitraum entsprechende Handlungen vorgenommen. Hätte ihn diese Verletzung in der Tat so stark an der Erbringung von telefonischen Dienstleistungen gehindert, wie er glaubhaft machen will, dann wäre davon auszugehen, dass er sich von Anfang an nicht diesem Geschäftsmodell zugewandt hätte.

Unterstreicht die Verteidigung wiederholt, die Kunden hätten teilweise die hohen Anrufkosten, nie aber den Service an sich kritisiert (Urk. 98 S. 5 f., 11, 14 und 47 f.) respektive es habe nur sehr wenige Kundenreklamationen gegeben (Urk. 135 S. 18), ist ihr zwar beizupflichten. Nachdem über 90% der Anrufer direkt oder nachträglich an die offiziellen Hotlines gelangten, trug der Beschuldigte dazu aber nichts bei. Bringt die Verteidigung an der Berufungsverhandlung neu vor, selbst die Kosten seien nie beanstandet worden (Urk. 135 S. 28), steht dies im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen sowie zu den Akten (vgl. beispielsweise Urk. 26/2/1, Ordner 4). Überdies ist es auch nicht weiter erstaunlich, dass sich die Kunden des Beschuldigten nicht wegen Kosten von oftmals weit weniger als Fr. 20.– in einem mehrjährigen Strafverfahren als Privatkläger konstituiert oder Strafanzeige erstattet haben. Daher kann entgegen der etwas überspitzten Aussage der Verteidigung nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass sich keine Anrufer im vorliegenden Strafverfahren beteiligten, darauf geschlossen werden, dass alle Kunden mit den Dienstleistungen des Beschuldigten und den dafür verrechneten Kosten zufrieden bzw. vorbehaltlos einverstanden gewesen seien (Prot. II S. 17).

2.2.7

Die von der Kantonspolizei erstellte Übersicht der Echtzeitüberwachung der Nummer 8 (Urk 16/5, Beilage, Ordner 1) gliedert die über 1'100 Anrufe in verschiedene Kategorien ("direkte Weiterleitungen zu BV._____ Care", "nachträgliche Weiterleitungen zu BV._____ Care", "keine Weiterleitung", "doppelt gespeicherte Gespräche", "keine Gespräche", "unbekannt" und "defekt"). Der mit der Überwachung betraute Polizeibeamte BS._____ erklärte als Zeuge die Art und Weise der Zusammenfassung und die Funktionsweise des für die Abhörung verwendeten Systems ISS (Interception System Schweiz). So hielt der Zeuge etwa fest, die doppelt gespeicherten Gespräche seien vermutlich durch eine Unterbrechung beim Abspeichern erfolgt. Damit nichts verloren gehe, werde noch einmal aufgezeichnet (Urk. 18/1 S. 5 f. und 10, Ordner 3). Hält die Vorinstanz fest, die geradezu penible Erfassung und Kategorisierung der Fehler zeige auf, dass die Zusammenfassung der Telefonkontrolle gewissenhaft und zuverlässig erfolgt sei, trifft dies ohne Weiteres zu.

Gleiches gilt, soweit der Beschuldigte respektive die Verteidigung die oben erwähnte Zusammenfassung in mehreren Punkten kritisieren. So wurde angeführt, es ergebe keinen Sinn, dass manche Anrufer etliche Male hintereinander oder zu verschiedenen Zeiten nur für ein paar Sekunden angerufen hätten. Die in der Zusammenfassung der Telefonkontrolle aufgeführten Rufnummern würden nicht wie in der Schweiz üblich mit "0", "00" oder "+" beginnen. Es sei bei Nichtannahme der Anrufe keine standardmässige Weiterleitung, sondern eine Bandansage erfolgt. Die Gespräche seien nicht vollständig abgehört worden. Letzteres hat der Zeuge BS._____ glaubhaft widerlegt, der festhielt, die Gespräche von Anfang an bis zur Beratung durch die BV._____ Inc. abgehört zu haben (Urk. 18/1 S. 6 f., Ordner 3). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Einwände überzeugend und im Detail entkräftet. Dies gilt auch, soweit sie die während einer staatsanwaltschaftlichen Befragung auf Aufforderung des Beschuldigten hin abgehörte Bandansage darauf zurückführt, dass die fragliche Konfiguration zwischenzeitlich respektive unmittelbar vor der Verhaftung des Beschuldigten manipuliert worden war (Urk. 110 S. 70 ff. mit Hinweis auf Urk. 46/3 S. 2, Ordner 29; Urk. 16/4 S. 17, Ordner 1; Urk. 35/1 S. 1, Ordner 14; Urk. 16/8 S. 14 f., Ordner 2; Urk. 16/8, Beilage 3, Ordner 2). Zwar trifft mit der Verteidigung zu, dass eine entsprechende Konfigurationsänderung den "Activity-Log-Daten" nicht zu entnehmen ist (Urk. 98 S. 16 f.; Urk. 135 S. 24; vgl. Urk. 34/52, Beilage, Ordner 13). Jedoch springt ins Auge, dass die Anrufe auf die Nummer 6 respektive 8 ab dem Tag der Verhaftung des Beschuldigten (17. August 2016) mit wenigen Ausnahmen eine Anrufdauer von 00:00 aufweisen, was vor dem besagten Datum ebenfalls mit wenigen Ausnahmen nicht der Fall war (Urk. 16/8, Beilage 3, Ordner 2). Dieses Moment wie auch die anderen von der Vorinstanz aufgezeigten Umstände sind dahingehend zu würdigen, dass eine Bandansage nachträglich (unmittelbar vor der Verhaftung des Beschuldigten) installiert wurde. Dies wird untermauert durch den Umstand, dass der Beschuldigte der Polizei am Morgen (06:25 Uhr) des 17. August 2016, an welchem die Polizei bei seiner Wohnung erschien, um ihn festzunehmen, die Wohnungstüre

trotz mehrminütigem Klingeln nicht aufmachte, sodass ein Schlüsseldienst geholt werden musste. Vom Balkon der Nebenwohnung konnte bis zum Zeitpunkt der Türöffnung durch den Schlüsseldienst beobachtet werden, wie der Beschuldigte mit über den Kopf gezogener Bettdecke im Bett lag. Nachdem der Schlüsseldienst rund eine Stunde später (07:25 Uhr) eintraf und das Türschloss aufgebohrt werden konnte, wurde der Beschuldigte verhaftet. In der auf die Verhaftung folgenden Hausdurchsuchung konnte sodann ein iPhone 5 inkl. Ladekabel unter seinem Kopfkissen sichergestellt werden (Urk. 46/3 und Urk. 46/5, Ordner 29; Urk. 49/2 S. 2, Ordner 30). Dieses Verhalten des Beschuldigten sowie die grösstenteils veränderte Anrufzeit im Nachgang zur Verhaftung sind Indiz genug dafür, dass eine Änderung der Einstellungen stattgefunden haben muss. Solches geht aber auch mit dem Ergebnis der Echtzeitüberwachung und den Aussagen des Polizeibeamten BS._____ einher, der zu keinem Zeitpunkt eine Bandansage des Beschuldigten schilderte. Soweit die Vorinstanz weiter unterstreicht, die vom Beschuldigten behauptete Weiterleitung zu BN._____ sowie die Weiterleitungen in Form von Konferenzgesprächen könnten aufgrund der Telefonüberwachung ausgeschlossen werden, trifft dies zu. BN._____ und der Beschuldigte sind nach der Weiterleitung nicht (mehr) zu hören. Ebenfalls nicht zweifelhaft ist, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines vorgenommen wurden (vgl. beispielsweise Urk 16/5, Beilage, Ordner 1, TPN 354, 356, 433, 434, 436) und bei persönlicher Entgegennahme ausserhalb der Betriebszeiten die Anrufenden aufgefordert wurden, am nächsten Tag wiederum die vom Beschuldigten betriebene Mehrwertdienstnummer zu wählen (vgl. beispielsweise Urk 16/5, Beilage, Ordner 1, TPN 58, 84, 85, 700). Schlussfolgert die Vorinstanz, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt (Urk. 110 S. 66 - 74), so ist dem beizupflichten.

2.2.8

Die Anrufe habe der Beschuldigte jeweils mit "G1._____" entgegengenommen, ohne seinen eigenen Namen oder den Namen seines Unternehmens zu nennen. Auf konkrete Nachfrage habe der Beschuldigte angefügt, der Anrufer sei mit "G1._____ für BV._____-Produkte" verbunden. Erst auf mehrmaliges Nachfragen habe der Beschuldigte offengelegt, ein unabhängiger Drittanbieter zu sein. Der Beschuldigte habe bewusst den Eindruck erweckt, der Anrufer sei mit einem Mitarbeiter der BV._____ Inc. oder zumindest mit einem autorisierten BV._____-Dienstleistungserbringer verbunden. Diese Feststellungen (Urk. 110 S. 75 - 78) sind richtig und spiegeln sich beispielshaft in folgenden zwei Gesprächen wider.

Gespräch vom 25. März 2016, 11:48:22 Uhr (Urk. 16/6, Beilage 11, Ordner 1): Beschuldigter: G1._____, guten Tag Anrufer: […] wo bin ich bei welchem Support? Beschuldigter: Sie sind bei G1._____ für BV._____ Produkte, wie kann ich Ihnen weiterhelfen? Anrufer: Ah, dann habe ich völlig eine falsche Nummer gewählt, Entschuldigung, ich wollte eigentlich BV._____. Beschuldigter: Ja, Sie sind eben bei G1._____ für BV._____ Produkte. Anrufer: Ach, da bin ich doch sogar am richtigen Ort. Ah, nicht schlecht, hätte ich jetzt nicht gedacht. Gut, also, es geht um Folgendes […]

Gespräch vom 26. März 2016, 21:27:44 Uhr, DVD Media 8, 2016_03_26, H21, Urk. 38/3/19, Ordner 20: Beschuldigter: Wir sind schon 24 Stunden erreichbar. Aber die Abteilung, die das überprüfen kann, ob die Antworten stimmen, BV._____ Care, die ist erst wieder morgen ab 10 Uhr wieder erreichbar […]. Ich muss Sie bitten, morgen uns nochmals zu kontaktieren.

Das zweitgenannte Gespräch zeigt entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 26) auch, dass der Beschuldigte BV._____ Care als Abteilung bezeichnete und damit als eine Organisationseinheit der vom Anrufer über die Mehrwertdienstnummer kontaktierten Stelle. Meint die Verteidigung, das Verhalten des Beschuldigten am Telefon sei in keiner Weise vergleichbar mit den Herstellern (Urk. 98 S. 48), ist das Gegenteil der Fall.

Die Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute hielt der Beschuldigte auf seinen Webseiten, in den Einträgen der Online-Telefonverzeichnisse und teilweise während der Gespräche fest. Diese Gebühr wurde den Anrufern auch für die Zeit belastet, während der sie nach der Weiterleitung mit den offiziellen Hotlines verbunden waren. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe die Anrufer darüber im Dunkeln gelassen, ebenso über die tieferen Kosten der offiziellen BV._____-Rufnummern. Dies trifft mit der Vorinstanz zu (Urk. 110 S. 78 - 80). Die weitergehenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffen nicht den Anklagesachverhalt, sondern tangieren die rechtliche Würdigung (vgl. dazu E. IV.1.).

2.2.9

Der Beschuldigte habe seine Dienstleistungen in den Domainnamen, auf den Webseiten und in den Online-Telefonverzeichnissen als "24/7 BV1._____" und "24/7 BV._____ Care" bezeichnet und die Rangfolge seiner Einträge auf BJ._____.ch und in den Telefonverzeichnissen optimiert. Dadurch habe er den Anrufern auf die Mehrwertdienstnummer 6 suggeriert, sie würden eine offizielle Dienstleistung der BV._____ Inc. in Anspruch nehmen (Urk. 110 S. 80 - 81). Dies ist erstellt (E. III.2.2.5 vorstehend). Es ist mit der Vorinstanz zudem notorisch, dass BV._____ Care eine von der BV._____ Inc. angebotene Support-Dienstleistung meint und sich der Beschuldigte auch insoweit an die BV._____ Inc. anlehnte.

Führt man sich vor Augen, dass in weniger als 5% der Fälle keine direkte oder nachträgliche Weiterleitung an die BV._____-Hotline erfolgte, bestehen auch keine rechtsrelevanten Zweifel an folgendem Anklagesachverhalt. Hätten die Anrufer gewusst, dass der Beschuldigte sie direkt oder nach einem kurzen Gespräch an die offiziellen Hotlines weiterleitet und dabei die Verbindung zur Mehrwertdienstnummer aufrechterhalten blieb, hätten die Kunden direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines gewählt. Gegenteiliges ist nicht plausibel. Der Beschuldigte vertrat dazu zusammengefasst den Standpunkt, viele Hersteller würden die Kunden an ihre Webseiten verweisen, ohne die eigene Telefonnummer zu bewerben. Was er anbiete, sei ein Mehrwert für die Kunden, eine Weiterleitung zum jeweiligen Hersteller mit einem Konferenzge- spräch (Urk. 16/8 S. 3 f. und 11, Ordner 2). Die Kunden seien gewillt, eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer zu wählen, anstatt lange online zu suchen oder Handbücher zu durchsuchen (Urk. 16/9 S. 10, Ordner 2). Auch die Verteidigung argumentierte, es sei sehr schwierig gewesen, im Internet eine Telefonnummer von einer BV._____-Hotline zu finden. Bereits die Vermittlung der richtigen Anlaufstelle für ein Problem, welches der Beschuldigte selbst nicht habe lösen können, sei eine grosse Hilfe gewesen (Urk 98 S. 11; Urk. 135 S. 18 und 27). Diese Darstellungen überzeugen nicht. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung leitete der Beschuldigte den grössten Teil der Anrufer direkt weiter, wobei er entgegen seinen Beteuerungen nicht etwa Konferenzgespräche führte. Es darf wie erwähnt angenommen werden, die Kunden hätten im Wissen darum die Hersteller direkt kontaktiert. Die Kontaktdaten des offiziellen BV1._____ waren im Übrigen nicht erst heute, sondern bereits im Tatzeitraum mittels einfacher Internetrecherche erhältlich (vgl. beispielsweise Urk. 29/25 S. 1, Ordner 7). Selbst die Verteidigung unterstreicht, jeder Käufer eines BV._____-Produktes bekomme ein Begleitschreiben mit den relevanten Telefonnummern des BV1._____ (Urk. 98 S. 9; Urk. 135 S. 17) und es sei für die Kunden ein Leichtes gewesen, die offizielle BV._____-Hotline im Internet zu finden (Urk. 135 S. 36). Träfe die Sichtweise des Beschuldigten zu, hätte er

transparent auftreten oder die Kunden zu Beginn jedes Gesprächs darauf hinweisen können, dass es sich bei den von ihm angebotenen Dienstleistungen nicht um eine Dienstleistung des offiziellen Herstellers handelte. Genau dies sicherte der heutige amtliche Verteidiger des Beschuldigten in einem Schreiben an einen abmahnenden Rechtsvertreter der BV._____ Inc. sodann auch zu: "Entgegen Ihrer Ansicht lässt meine Mandantin [G._____] ihre Kunden aber keineswegs im Glauben, dass ihre Mehrwertdienste oder ihre Hotline von BV._____ Inc. oder einem lizenzierten Service-Partner von BV._____ Inc. erbracht werden bzw. betrieben wird. […]. Schliesslich werden die Kunden meiner Mandantin bei ihrem Anruf sogar noch explizit darauf hingewiesen, dass es sich um von BV._____ Inc. unabhängige Dienstleistungen handelt" (Urk. 2/12 S. 2, Ordner 1). Dass dies jedoch nicht der Fall war, wird durch den Inhalt der überwachten Anrufe, und insbesondere durch die beiden weiter oben aufge- zeigten Beispiele, klar bestätigt (vgl. E. III.2.2.8. vorstehend). An dieser Stelle sei auch erneut erwähnt, dass die anrufenden Kunden – entgegen der Darstellung der Verteidigung – entweder die Internetadresse des Beschuldigten in den Telefonverzeichnissen gar nicht sehen konnten, und zudem, falls dies etwa über die Suchresultate bei BJ._____ doch der Fall gewesen ist, auch nicht dazu verpflichtet waren, weitere Nachforschungen über das Angebot des Beschuldigten vorzunehmen (vgl. E. III.2.2.4.), zumal der Beschuldigte durch Verwendung der (Second-Level-)Domain mit der Bezeichnung "BV._____" und der Bezeichnung "24/7 BV1._____" den Anschein erweckte, dass es sich eben um ein Angebot der BV._____ Inc. handelte. Dass bei seinen Kunden aufgrund seines Auftritts der Eindruck entstehen könne, dass die Dienstleistung von der BV._____ Inc. oder einer von dieser beauftragten Firma erbracht wird, wurde dem Beschuldigten zudem bereits im Februar 2014 in einer Notiz zur rechtlichen Beurteilung des Geschäftsmodells der G._____, verfasst durch die Rechtsanwälte Dr. BX._____ und BY._____, ausdrücklich mitgeteilt. Sie schrieben: "Vorliegend könnte die Vorspiegelung von Tatsachen bzw. die Unterdrückung von Tatsachen durch aktives Tun darin bestehen, dass dem Kunden der Eindruck vermittelt wird, der von ihm beanspruchte und zu bezahlende

Support-Dienst stamme direkt von der Firma BV._____ oder von einem Anbieter, der in irgendeiner rechtlichen Beziehung zur Firma BV._____ stehe. G._____ wird weder im Eintrag von BR._____.ch noch anlässlich des Telefongesprächs als derjenige Dienstleistungserbringer aufgeführt, der die gesamte Gebühr einnimmt, obwohl er die eigentliche Support-Dienstleistung gerade eben nicht erbringt" (Urk. 45/7 S. 4, Ordner 28). Die daraufhin vorgeschlagenen Anpassungen am Geschäftsmodell und am Werbeauftritt der G._____ wurden vom Beschuldigten trotz dieses Hinweises allesamt nicht umgesetzt.

2.2.10

Das Weiterleitungssystem, welches der Beschuldigte installiert haben soll, veranschaulicht die Staatsanwaltschaft anhand einer Graphik (vgl. Urk. 53 S. 10). Zu diesem System wurde der Leiter des Kundendienstes der I._____ AG, BT._____, als Zeuge befragt. Seine Ausführungen betreffend die Konfiguration der Nummer 8 auf Nr. 11, die ihm vorgehaltenen Anrufbeispiele (Urk. 18/3, Beilage 8, Ordner 3) sowie die Weiterleitungen der Anrufe vom Mo- biltelefon des Beschuldigten (Telefon Nr. 12) bei Nichtannahme und manuell bei Entgegennahme an die offiziellen Hotlines hat die Vorinstanz sorgfältig zusammengefasst. Soweit die Verteidigung in Bezug auf die genannten drei Beispiele beanstandet, es bestünden zeitliche Diskrepanzen und die Weiterleitungen entsprächen nicht dem von der Staatsanwaltschaft dargestellten Ablauf (Urk. 98 S. 18 ff.; Urk. 135 S. 29), hat die Vorinstanz dies im Detail widerlegt. Verweist sie etwa in Bezug auf das Beispiel 2 (Urk. 18/3, Beilage 8, Ordner 3) auf das überwachte Gespräch des Beschuldigten mit dem Kunden während einer Minute und fünf Sekunden (Urk. 16/5, TPN 224, Ordner 1), treffen ihre Erklärungen zu. Richtig ist auch, dass eine sekundengenaue Übereinstimmung auch deshalb nicht zu erwarten ist, weil die unterschiedlichen VoIP-Anbieter in den Zeitangaben leicht variieren (Urk. 32/1 S. 3, Ordner 9). In allen drei Beispielen ist etwa eine direkte Weiterleitung von der Festnetznummer der G._____ (Nr. 11) auf das Mobiltelefon des Beschuldigten (Nr. 12) und unmittelbar respektive eine Minute später die Weiterleitung zur BV._____-Hotline als Endzielnummer klar abgebildet. Wenn die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass bei Nichtannahme der auf die Nr. 6 (respektive Nr. 8) erfolgten Anrufe über das Mobiltelefon des Beschuldigten (Nr. 12) eine direkte Weiterleitung (über eine auf die BG._____ registrierte VoIP- Nummer) auf die BV._____-Hotline erfolgte und bei Entgegennahme die Weiterleitung an die BV._____-Hotline manuell ausgelöst wurde, ist dem aufgrund des Gesamtbildes der Telefonverbindungen nichts beizufügen. Irrelevant ist auch, ob dies über die Weiterleitung auf die VoIP-Nummern der BG._____ mit einer zusätzlichen Schlaufe erfolgte. Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 110 S. 82 - 87). Der Beschuldigte anerkannte, dass die Mehrwertdienstnummer Nr. 6 auf die VoIP-Nummer 8 geschaltet war und diese auf Nr.

11 und dann auf Nr. 12 weitergeleitet wurde (Urk. 16/4 S. 4, Ordner 1; Urk. 16/8 S. 4 f., Ordner 2). Hingegen erwähnte er dazu in den Befragungen, es sei über eine weitere Mobiltelefonnummer eine zusätzliche Schlaufe eingeleitet worden. Nach der zweiten Abfolge sei eine Bandansage erfolgt mit der Aufforderung, in fünf bis zehn Minuten wieder anzurufen. Die später eingeräumten Weiterleitungen an die BG._____ seien wegen eines Aufbaus eines IVR-Systems und die Beschaffung zusätzlicher Ressourcen erfolgt. Diese Aussagen sind mit der Vo- rinstanz widersprüchlich (Urk. 110 S. 87 - 88; vgl. bereits vorstehend E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend). Sie vermögen das beschriebene Weiterleitungssystem nicht in Frage zu stellen.

2.2.11

Das Weiterleitungssystem respektive die Weiterleitung auf die zweite bei der BG._____ registrierte Zielnummer sowie die Weiterleitung davon zur BV._____-Hotline sei teilweise mehrmals pro Tag abgeändert worden. Auch habe es Abstände von bis zu rund zwei Wochen gegeben (Urk. 110 S. 88 - 89). Dies trifft zu und ist einzig dahingehend zu präzisieren, dass ganz vereinzelt die Mutationen nach über einem Monat erfolgten (Urk. 18/3, Beilagen 1-4, Ordner 3).

2.2.12

Das Untersuchungsergebnis brachte zu Tage, dass Anrufer auf die Mehrwertdienstnummer direkt mit Mitarbeitern der offiziellen BV._____- Hotlines sprachen. Der Beschuldigte konnte deshalb an seiner ursprünglichen Erklärung nicht mehr festhalten, sämtliche Anrufe aus Qualitätsgründen persönlich entgegengenommen und im Übrigen eine Bandansage installiert zu haben (E. III.2.2.6.). Soweit er in der Folge versuchte, die Verantwortung für die Weiterleitungen zu den offiziellen Hotlines auf BN._____ abzuwälzen, fielen auch diese Aussagen unstetig aus. So gab der Beschuldigte beispielsweise an, es sei die BG._____ gewesen, welche die Anrufer an die BV._____-Hotline verwiesen habe. Für die Schaltung der Nummern der BG._____ sei BN._____ verantwortlich gewesen. Er (der Beschuldigte) habe nicht gewusst, was mit Anrufen geschehen sei, welche die BG._____ respektive BN._____ nicht entgegengenommen habe. Im Widerspruch dazu gab er an, sich ca. alle zwei Wochen mit BN._____ getroffen zu haben, um die Abläufe zu besprechen und die Schaltungen für das IVR-System zu vereinbaren. Die Änderungen in den Umleitungen seien anlässlich von gemeinsamen Treffen mit BN._____ vorgenommen worden. Die Vorinstanz hat diese Aussagen des Beschuldigten sorgfältig und vollständig zusammengefasst. Würdigt sie die Erklärungen als widersprüchlich und ausweichend, ist dies korrekt und es kann darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 110 S. 89 - 90). Will der Beschuldigte neu seine ersten Aussagen deshalb gemacht haben, um BN._____ nicht zu belasten, überzeugt diese weitere und nachgeschobene Erklärung nicht (Urk. 135 S. 31). Auch die dokumentierten Anpassungen der Nummer 8 (VoIP-Nummer der G._____) und der Nummer 10 (VoIP-Nummer der BG._____) widerlegen die Sichtweise des Beschuldigten zweifelsohne. Die auf der Nummer 8 hinterlegte Umleitung wurde beispielsweise am 10. Oktober 2015 um 00.15 Uhr geändert. Lediglich 6 und 18 Minuten später erfolgten Anpassungen auf der Nummer 10. Für die Anpassungen wurde die identische IP-Adresse benutzt. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Nummer 13 (VoIP-Nummer der BG._____), die in der gleichen Nacht um 00.01 Uhr mittels der identischen IP-Adresse geändert wurde (vgl.

Urk. 18/3, Beilagen 1-4, Ordner 3). Will der Beschuldigte für die eigenen Numsein, ist dies entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 32) durch die Akten widerlegt. Aber auch wenn der Behauptung, dass man zusammengesessen sei, und BN._____ gleichzeitig unter Verwendung derselben IP-Adresse die Veränderungen bei den Nummern der G._____ und der BG._____ vorgenommen habe, gefolgt würde, so wirkt sich für den Beschuldigten immer noch belastend aus, dass dieser, wenn er die anrufenden Kunden nach einem persönlichen Gespräch an die Anbieter-Hotline hat weiterleiten wollen, diese zuerst an die Nummer der BG._____ und nicht direkt an die entsprechende Hotline weitergeleitet hat. Er musste sich somit im Klaren gewesen sein, dass bei der Telefonnummer der BG._____ eine direkte Weiterleitung an die Hersteller-Hotline installiert worden war. Hätte er dies nicht gewusst, so hätte er die Kunden, nachdem er diesen erklärt hatte, dass er sie an die Hersteller-Hotline weiterleiten werde, direkt auf deren Nummer weiterleiten müssen. Solche direkte Weiterleitungen von seinem Handyanschluss an die Hotline der BV._____ Inc. (und auch anderer Hersteller) können den Überwachungsunterlagen jedoch keine entnommen werden. Darüber hinaus stehen seine Behauptungen im Widerspruch zu den überzeugenden Depositionen von BN._____. Dieser hielt anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 23. September 2016 als Auskunftsperson zusammengefasst fest, dass diese Telefonnummern zwar auf seinen Namen laufen würden, dass er jedoch mit diesen nichts zu tun habe (Urk. 17/1, Ordner 3). So antwortete er auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach über die VoIP Nummern der BG._____ Nr. 14, Nr. 13 und Nr. 10 Anrufe an diverse offizielle Support-Hotlines herausgingen, "darüber weiss ich nichts, was darüber läuft", "ich selber mache mit diesen nichts" (Urk. 17/1 S. 9, Ordner 3). Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Abänderungen der Umleitungen auf die verschiedenen Nummern der BG._____ und die Weiterleitung von diesen zu den offiziellen Hotlines eigenhändig und ohne Zutun von BN._____ verwaltete, ist dem beizupflichten, zumal auch nicht behauptet wird, dass noch weitere Personen damit zu tun gehabt hätten (Urk. 110 S. 91 - 94; Urk. 135 S. 32). Gleiches gilt, soweit sie eine anlässlich der Hauptverhandlung

eingereichte schriftliche Erklärung von BN._____ thematisiert. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass die BG._____ wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 98 S. 23; Urk. 135 S. 21) in Eigenregie, ohne den Beschuldigten zu informieren und entgegen dessen Willen, die Anrufer an die offiziellen Hotlines weiterleitete, nachdem es wie erstellt der Beschuldigte war, der den Kunden die Weiterleitung (zu den offiziellen Hotlines und nicht etwa zur BG._____) mündlich ankündigte.

2.2.13

Das vom Beschuldigten betriebene System und die zahlreichen Änderungen der Weiterleitungen auf die zweite bei der BG._____ registrierte Zielnummer und auf die BV._____-Hotline erschwerten offensichtlich, die Weiterleitung der eingehenden Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer zu den offiziellen Hotlines nachvollziehen zu können. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte damit sein aufwendiges System respektive die standardmässige Weiterleitung der Anrufer von der Mehrwertdienstnummer auf die offiziellen Hotlines vertuschen wollte. Dies zeigt sich letztendlich auch aus seinen vagen und nicht überzeugenden Antworten auf die ebenso konkrete wie einfache Frage, warum der Anrufer einer Mehrwertdienstnummer nicht über eine Nummer der G._____ auf eine offizielle Hotline habe gelangen können (vgl. Urk. 16/8 S. 11 f., Ordner 2).

2.2.14

Auf die Zusammenfassung der Telefonkontrolle und den prozentualen Anteil der direkt weitergeleiteten sowie der persönlich entgegengenommenen

Anrufe wurde bereits eingegangen. Auch bereits festgehalten ist, dass der Beschuldigte nur auf wiederholtes Nachfragen offenlegte, unabhängig von der BV._____ Inc. tätig zu sein (E. III.2.2.8.). Ebenso wurde bereits erwähnt, dass der Beschuldigte etwa den Fundort der sogenannten IMEI-Nr. erklärte und seine Beratung grundsätzlich nicht darüber hinausging (E. III.2.2.6.). Entsprechende Abklärungen erfolgen ohnehin durch die offiziellen Hotlines. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Monate, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten fast einjährigen Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Supportdienstleistungen erbrachte (E. III.2.2.6.). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (Urk. 110 S. 94 - 96). Die Gespräche zur IMEI-Nr., zur Seriennummer des Geräts oder zur BV._____-ID waren mehrheitlich (wenn nicht belanglos, dann mindestens) nicht zielführend. Die entsprechende Motivation des Beschuldigten kann deshalb mit der Vorinstanz darin gesehen werden, die Gesprächszeit zu verlängern und damit Einkommen aus den Anrufgebühren zu generieren.

2.2.15

Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internet- und Telefonbuchrecherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 96 - 97), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.2.2.2., 2.2.3. und 2.2.5. vorstehend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse auf BJ._____ kann zwar entgegen der Anklage (Urk. 53 S. 12) nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Suche nach den offiziellen BV._____-Hotlines auf der genannten Suchmaschine tatsächlich erschwerte. Insbesondere zeigen auch die in den Akten liegenden Ausdrucke der Suchergebnisse, dass der offizielle BV._____-Support jeweils (soweit die Nummer des Beschuldigten auf der ersten Seite erschien) ebenfalls auf der gleichen Seite aufgeführt wurde (vgl. Urk. 29/24-58, Ordner 7). Die Vorinstanz hält jedoch fest, es sei insofern von einer Erschwerung auszugehen, als die Mehrwertdienstnummer in den Online- Telefonverzeichnissen und auf BJ._____.ch chronologisch vor den offiziellen

Hotline-Nummern aufgeführt worden sei (Urk. 110 S. 97). Dem ist mit einigen Ausnahmen beizupflichten (vgl. Urk. 29/24, 29/35, 29/39, 29/41, 29/43, 29/48, 29/51, 29/54, 29/57, Ordner 7).

2.2.16

Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Support-Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 97 - 98). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.2.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Zusammenfassung der Telefonkontrolle und in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 6 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch in der Nacht angewählt (Urk. 16/5, Beilage, Ordner 1; Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 12), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwartungen zu schaffen. Seiner diesbezüglichen Erklärung, es müsse jedem Durchschnittskonsumenten bewusst sein, dass es selbst bei einem 24/7-Betrieb nicht jederzeit eine freie Leitung gebe, sondern dass es sich hierbei in erster Linie um eine simple und leicht durchschaubare Werbemassnahme handle, welche nicht wortwörtlich genommen werden könne (Urk. 135 S. 36 f.), kann nicht gefolgt werden. So verwendete der Beschuldigte bei der Anpreisung seiner Dienstleis- "24/7", welche gemäss allgemeinem Sprachgebrauch klar eine Rund-um-die- Uhr-Dienstleistung nahelegten (Urk. 29/144-154, Ordner 7). Damit sprach er insbesondere Kunden an, welche ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten Hilfe bei technischen Problemen mit BV._____-Produkten suchten und diese bei der Telefonnummer, welche mit "24/7 BV1._____" beworben wurde, zu finden hofften. Zuletzt bestätigte auch der heutige amtliche Verteidiger des Beschuldigten schriftlich zuhanden eines abmahnenden Rechtsvertreters der Hotline unter der Rufnummer 6 anbiete […], welche ihren Kunden bei technischen Fragen zu oder Problemen mit BV._____-Produkten anrufen könn[t]en".

Der Beschuldigte biete seinen Kunden "damit einen kompetenten, unmittelbaren und jederzeit erreichbaren Support für BV._____-Produkte – sowie unter anderen Rufnummern für Produkte anderer Unternehmen – an". Und genau in diesem Rund-um-die-Uhr-Angebot sei sodann der einmalige Mehrwertdienst zu sehen (Urk. 2/12 S. 1 f., Ordner 1). Es ist insoweit richtig, dass mit der Bezeichnung "24/7 BV1._____" nicht suggeriert wurde, dass der Beschuldigte die Anrufe sofort entgegennehmen werde und nicht allenfalls eine Wartezeit anfallen könnte; aufgrund der Zusammenfassung der Telefonüberwachungen kann jedoch festgestellt werden, dass die Kunden bei Anrufen ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten mehrheitlich nicht in der Leitung auf eine Entgegennahme des Gesprächs warten mussten, sondern dass es in diesen Zeiten grösstenteils zu einer direkten Weiterleitung der Kunden an die Hotline der BV._____ Inc. kam, welche sodann zu diesen Zeiten geschlossen war (Urk. 16/11 Anhang 1, Ordner 2, so zum Beispiel TPN 9-15, 36-38, 79-83, 115- 116, 168, 170 und 208-209). Dass es sich bei dieser Anpreisung um eine lediglich leicht zu durchschauende Werbemassnahme gehandelt haben soll, ist schon aufgrund der Frequenz der Anrufe, welche zu diesen Zeiten auf die Mehrwertdienstnummer des Beschuldigten bzw. der G._____ eingingen, unhaltbar. Der Vollständigkeit halber sei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Beschuldigten, das Telefonverzeichnis BR._____.ch hätte die Bezeichnung der Telefonnummer eigenständig und ohne sein Wissen abgeändert, als reine Schutzbehauptung zu sehen ist (vgl. E. III.2.2.4. vorstehend).

2.2.17

Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Support-Leistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 6 von der BV._____ Inc. oder einem autorisierten Geschäftspartner betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 98 - 99). Auf Letzteres wird im Rahmen der rechtlichen

Qualifikation soweit nötig zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übrigen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.2.2.5. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienstnummer 6 der BV._____ Inc. oder einem autorisierten Geschäftspartner zuordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Umständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen Briefen und E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen (mangels Antwort teilweise wiederholt) an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offizielle Kontaktstelle des jeweiligen Herstellers. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., beispielsweise Beilagen 8/6, 8/7, 8/12, 8/18, 8/20, 9/17 und 9/22, Ordner 2).

2.2.18

Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 13). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 100-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer 6 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 164'501.13 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden. Zur Entstehung der Tabelle in Anhang 1 (einer Tabelle mit 6'420 Anrufen) als Auszug einer Gesamtverbindungsliste, die insgesamt drei Bundesordner umfasst, verweist die Vorinstanz auf einen Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft (Urk. 15/2 S. 3 ff, Ordner 1). Aus dem Bericht geht hervor, mit welcher Software die Verbindungsdaten von den einzelnen Providern erhoben wurden. Zudem werden darin die Schritte aufgezeigt, die nötig waren, um die Datenformate (JSON-String bei H._____.ch und HTML bei L.______) zu konvertieren, um letztendlich über eine Excel-Tabelle zu verfügen. Diese Gesamtverbindungsliste (mit 136'894 Zeilen) wurde durch die Staatsanwaltschaft überarbeitet. Die fallführende Staatsanwältin hielt dazu fest, jeweils die Verbindungsdaten einer einzigen Anrufabfolge farblich markiert zu haben. Es habe sich gezeigt, dass die Zeitangaben der einzelnen Fernmeldeanbieter nicht exakt übereinstimmen und nicht im gleichen Format angezeigt würden (vgl. Urk. 32/1, Ordner 9). Die im Anhang 1 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtverbindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der

Anhang 1 der Anklage zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sorgfältig verfasst und können ohne Weiteres übernommen werden (Urk. 110 S. 100 - 102).

2.2.19

Die Vorinstanz erwägt, die Berechnung des durch den Beschuldigten pro Gespräch verursachten Schadens sei automatisiert erfolgt, indem die Kosten von Fr. 1.99 pro Minute auf die jeweilige Anrufdauer umgerechnet worden seien. Dies habe eine Gesamtschadenssumme von Fr. 164'501.13 ergeben. Da der Beschuldigte bei etwa 2-3% aller Anrufe einen (wenn auch nur trivialen) Support geleistet und damit eine adäquate geldwerte Leistung erbracht habe, sei der Schaden auf abgerundet Fr. 150'000.– zu bemessen. Der Beschuldigte habe seine Kunden zumindest darüber getäuscht, dass er grundsätzlich keine eigenständige Support-Leistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Es rechtfertige sich deshalb, von der gesamten Anrufdauer auszugehen. Die blosse Umleitung stelle keinerlei geldwerte Support-Dienstleistung dar (Urk. 110 S. 102 - 104). Richtig ist, dass die Kosten der einzelnen Anrufe automatisch berechnet wurden. Erstellt ist auch, dass die über 6'000 Anrufe auf die kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer 6 Gebühren von insgesamt rund Fr. 164'500.– generierten. Auf diese Gebühren zielte der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht ab. Hält die Verteidigung fest, die Anrufer hätten auch bei direktem Kontakt mit der BV._____ Inc. Kosten tragen müssen, was die Anklage nicht berücksichtige (Urk. 98 S. 28), ist ihr mit der Vorinstanz insoweit zu widersprechen, als die von der BV._____ Inc. an die Anrufer verrechneten Kosten (etwa eine Servicegebühr von Fr. 35.–, wenn ein Anrufer die Hotline 90 Tage nach Kaufdatum oder nach Ablauf eines erworbenen Servicevertrages wie den "BV3._____" kontaktierte) zusätzlich anfielen (vgl. E. IV.1.5.). Die Verteidigung wendet ein, der einzelne Anrufer hätte den Minutentarif gekannt und sei bereit gewesen, diesen für die Hilfe bei seinem technischen Problem zu bezahlen (Urk. 98 S. 28; Urk. 135 S. 60 f.). Auch die Auskunftsdienste würden den Kunden für die Weiterleitung pro Minute Fr. 1.99 verrechnen (Urk. 98 S. 11 und 29; Urk. 135 S. 25). Darauf wie auch auf den Inhalt der Täuschung wird im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2 ff. nachfolgend).

3.

Mehrwertdienstnummer 15 ("G._____")

3.1

Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehrwertdienstnummer 15 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf seinen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf verschiedenen G1._____ hardware - B._____ / BV._____ / CF._____" sowie in den Onlinechenden Bezeichnung ("G1._____") beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten ("BJ._____ Support", "CF._____ Support", "BV1._____", "Software Support", "B1._____ Hotline", "G1._____") seien die Mehrwertdienstnummer 15 in den Online-Telefonverzeichnissen und seine Webseiten respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ an oberster Stelle erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BV._____ Inc., B._____ und BJ._____ LLC oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hotlines der BV._____ Inc., B._____ und BJ._____ LLC verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 15 seien 229 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 3'460.– generiert habe.

3.2

Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 14 - 24) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 104 - 129).

3.2.1

Die Mehrwertdienstnummer 15 sei per 16. Oktober 2014 vom Beschuldigten auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa G1._____.ch) betrieben. Eine wie angeklagt von weiteren Domains mit G1._____.ch/software und G1._____.ch/hardware) lasse sich gestützt auf eine durch den Beschuldigten verfasste und bei ihm sichergestellte Domain-Liste vermuten (Urk. 110 S. 104 - 105). Diese Erwägungen sind korrekt und können übernommen werden. Zuzustimmen ist der Verteidigung, dass die Domain G1._____.ch seit 2005 auf eine unbekannte Person lautet (Urk. 98 S. 30; Urk. 94/10), selbst wenn der Beschuldigte die Domain ebenfalls auf der besagten Liste aufführte (Urk. 45/71, Ordner 28). Sie ist ihm deshalb nicht zuzurechnen. Auch die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen zum Inhalt der Webseite von G1._____.ch/software (nicht aber zu G1._____.ch/hardware, die aus den Untersuchungsakten nicht hervorgeht) sind zutreffend (Urk. 110 S. 106; vgl. Urk. 29/127 f., Ordner 7).

3.2.2

Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 15 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt zehn Standorten, unter verschiedenen Rubriken und mit der Bezeichnung "G1._____"), treffe laut Vorinstanz zu, nicht aber eine positive Beeinflussung der Rangfolge in den Verzeichnissen. Dem ist beizupflichten (Urk. 110 S. 107 - 108; vgl. auch Urk. 29/186 und 29/187, Ordner 7, zu

genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzeigen" zu beeinflussen. Dies betreffe die BJ._____-Suchen mit dem Stichwort "B1._____ hotline". Die guten Suchresultate an erster Stelle seien auf BJ._____ BW._____ (und nicht auf die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen, die Registrierung verschiedener Domains und die ohnehin nicht erstellten Verknüpfungen) zurückzuführen (Urk. 110 S. 108 - 110). Diese Erwägungen sind zu übernehmen. Es bestehen keine Zweifel, dass die fraglichen Suchresultate unter anderem durch kostenpflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____) und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 98 S. 7 f. und S. 30; Urk. 135 S. 16), durch das Suchverhalten der fallführenden Staatsanwältin beeinflusst wurden. Ebenso wenig ist entgegen der Verteidigung zweifelhaft, dass sich während des ganzen Tatzeitraums Suchresultate in ähnlicher Art einstellten (Urk. 98 S. 30 f.; Urk. 135 S. 42). Richtig ist auch, dass der Beschuldigte in der Verwaltung der BJ._____-Anzeigen involviert war. Auf den Einwand der Verteidigung, die Keywords seien allein durch BN._____ definiert worden, wurde bereits zur Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.3. vorstehend). Die entsprechenden Erwägungen gelten auch hier.

3.2.4

Bei BJ._____-Anfragen mit dem Suchbegriff "B1._____ Hotline" sei als erstes Anzeige-Resultat die Mehrwertdienstnummer 15 gelistet worden (Urk. 110 S. 110 - 111). Diese Erwägungen sind aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate zutreffend. Zu präzisieren bleibt einzig, dass in den Suchresultaten die Webseite G1._____.ch/B1._____... (und nicht die Mehrwertdienstnummer) erschien (vgl. Urk. 29/113 f. und 29/116, Ordner 7). Damit stiessen die Kunden über die häufig als erstes gezeigte Webseite auf die Mehrwertdienstnummer.

3.2.5

Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 15 hätten eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support- Dienstleistung erwarten dürfen. Die Einträge in den Online- Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an zehn verschiedenen Standorten hätten die Erwartung geweckt, hinter "G1._____" stehe eine grössere, personalstarke Unternehmung. Nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den Anrutätig zu sein. Hingegen habe er den Eindruck erweckt, durch die entsprechenden Unternehmen zur Erbringung von Support-Dienstleistungen autorisiert gewesen zu sein (Urk. 110 S. 111 - 112). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden. Es liegt auf der Hand, dass die BV._____ Inc., B._____ und BJ._____ LLC keine gemeinsamen Hotlines betreiben und der Beschuldigte deshalb nicht vorgeben konnte, direkt für die BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC tätig zu sein (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend).

3.2.6

Belegt ist, dass laut BB._____ SA hinter der Mehrwertdienstnummer 15 die VoIP-Nummer 16 geschaltet war (Urk. 38/2/1, Beilage, Ordner 20). Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnum- mer 15 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support- Eigenleistung erbracht wurde (Urk. 110 S. 113 - 114). Dies spiegelt sich in den Ergebnissen der Echtzeitüberwachung wider, selbst wenn die Überwachung auf 17 Tage respektive 12 Anrufe beschränkt war und damit im Vergleich zur Nummer 8 im wesentlich geringeren Umfang erfolgte. Von zwölf Anrufen wurde ein Anruf unmittelbar und neun Anrufe nach einem Gespräch des Beschuldigten mit dem Anrufer an die Hotlines weitergeleitet (Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20). Das Total direkt und nachträglich weitergeleiteter Anrufe entspricht dem Bild, dass sich in Bezug auf die überwachte Nummer 8 abgezeichnet hatte. Auch hier bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Zeitspanne, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Supportdienstleistungen erbracht hatte. Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend (Urk. 110 S. 113; vgl. auch Urk. 16/7 S. 3 ff., Ordner 1; Urk. 16/8 S. 3 ff., Ordner 2; E. III.2.2.6. f. vorstehend). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie behauptet erfolgreichen Eigenleistung in den meisten Fällen gleichwohl die offiziellen Hotlines hätten bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Beschuldigten betreffend die Zusammenfassung der Echtzeitüberwachung, die behauptete Bandansage und die Konferenzgespräche wurde bereits im Rahmen der Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. f. vorstehend).

3.2.7

Es steht fest, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines erfolgten (vgl. Urk. 32/3, S. 181, Ordner 9, Anruf vom 2. Dezember 2015 um 21:26 Uhr; Urk. 32/3, S. 222, Ordner 9, Anruf vom 14. Dezember 2015 um 22:27 Uhr). Dabei brachte die Echtzeitüberwachung zu Tage, dass der Beschuldigte nur in den wenigsten Fällen einen echten Support leistete. Die Gespräche wurden korrekt zusammengefasst (vgl. Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20, mit Urk. 38/3/20, Ordner 20). Ebenso stimmt die Zusammenfassung der Telefonkontrolle mit der Gesamtverbindungsliste in den wesentlichen Punkten überein (vgl. Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20, mit Urk 32/3, S. 551 - 608, Ordner 9), selbst wenn zeitliche Diskrepanzen vorliegen. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass sich dieses Muster auch bei den übrigen Anrufen zeigte. Schlussfolgert die Vorinstanz, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt (Urk. 110 S. 115 -116), so ist dem beizupflichten.

3.2.8

Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer 15 entgegennahm, entspricht dem bereits Ausgeführten zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend). Richtig ist auch, dass der Beschuldigte auf Aufforderung eines Kunden ("Ihren Namen hätte ich gerne") sich mehrmals mit "BZ._____" vorstellte (Urk. 16/6, Beilage 14, Ordner 1). Da der Beschuldigte unter "G1._____" einen Support für BV._____, B1._____ und BJ._____ bewarb, gab er sich als autorisierte Kontaktstelle der genannten Gesellschaften aus (E. III.3.2.5 vorstehend). Ob und in welchen Gesprächen sich der Beschuldigte darüber hinaus als offizieller Mitarbeiter der BV._____ Inc., B._____ respektive BJ._____ LLC ausgegeben hat, kann entgegen der Vorinstanz dahingestellt bleiben. Im Übrigen kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 110 S. 116 - 118).

3.2.9

Der Vorwurf, der Beschuldigte habe für den Fall einer fehlenden Gesprächsannahme eine Bandansage eingerichtet und dort einen Hinweis auf seine eigene Gesellschaft unterlassen, findet in den Akten keine Stütze (vgl. Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20). Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebühren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den angefochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 119 - 120) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung im Auftrag der BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC suggerierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend).

3.2.10

Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respektive die dahinter stehende Nr. 8(E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 16 über die VoIP-Nummern der BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umleitungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 121 - 122; E. III.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend).

3.2.11

Der Beschuldigte habe belanglose Gespräche geführt, in der Regel keine eigenständige Support-Dienstleistung erbracht und die fehlende gewiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 122 - 124). Die vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.3.2.6. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufgezeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer Nr. 15 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er nicht nur während der Zeitspanne der Echtzeitüberwachung, sondern auch während des übrigen zur Anklage gebrachten Zeitraums keinen oder keinen genügenden Support erbrachte.

3.2.12

Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 124 - 125), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.3.2.3., 3.2.4. und 3.2.5. vorstehend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse auf BJ._____ kann zwar entgegen der Anklage (Urk. 53 S. 22) nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Suche nach den offiziellen Hotlines auf der genannten Suchmaschine tatsächlich erschwerte. Insbesondere zeigen auch die in den Akten liegenden Ausdrucke der Suchergebnisse, dass der offizielle B1._____-Support jeweils ebenfalls auf der gleichen Seite aufgeführt wurde (vgl. Urk. 29/113 f. und 29/116, Ordner

7). Die Vorinstanz hält jedoch fest, es sei insofern von einer Erschwerung auszugehen, als die Mehrwertdienstnummer auf BJ._____.ch chronologisch vor den offiziellen Hotline-Nummern aufgeführt worden sei (Urk. 110 S. 125). Dem ist mit dem Hinweis beizupflichten, dass in den Suchresultaten die Webseite G1._____.ch/B1._____... (und nicht die Mehrwertdienstnummer) erschien.

3.2.13

Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Support-Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 125 - 126). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnung "G1._____" eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.3.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 15 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch spät abends angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 22), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend).

3.2.14

Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Support-Leistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 15 zumindest von einem lizenzierten Partner der BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 126 - 127). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übrigen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.3.2.5. vorstehend).

3.2.15

Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 23 f.). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 4-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer 15 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 3'467.77 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 2 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 2 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtverbindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 2 der Anklage zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 3'000.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sorgfältig verfasst und können ohne Weiteres übernommen werden (Urk. 110 S. 127 - 129). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generierten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte.

4.

Mehrwertdienstnummer 6 ("24/7 B._____ Support")

4.1

Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehrwertdienstnummer 6 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf seinen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf der Webseite 24 Stunden 7 Tage Hotline" sowie in den Online-Telefonverzeichnissen gen ("24/7 B._____ Support", "24/7 … Support", "24/7 B1._____ Support") beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten seien die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online-Telefonverzeichnissen und seine Webseite respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ zuoberst oder in den oberen Suchresultaten erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die B._____ oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hot- lines der B._____ verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 6 seien 1'692 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 24'960.– generiert habe.

4.2

Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 25 - 34) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 129 - 152).

4.2.1

Die Mehrwertdienstnummer 6 sei per 16. Oktober 2014 vom Beschuldigten auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa 247-B._____.support.de.com) betrieben. (nicht aber wie angeklagt von weiteren Domains mit G1._____.ch/B._____) lasse sich erstellen (Urk. 110 S. 129 - 130). Diese Erwägungen konnten durch die Berufungsinstanz über den öffentlich zugänglichen Dienst www.CA._____.org/web und dessen Archivdaten überprüft werden, sind korrekt und können übernommen werden. Zutreffend ist auch, dass die Umschreibung der Webseite G1._____.ch/B._____ in der Anklage mit den Untersuchungsakten übereinstimmt (Urk. 53 S. 25; Urk. 29/134 f., Ordner 7). Es bestehen keine Zweifel, dass sich die Webseite während der eingeklagten Zeit gleich präsentierte. So konnten bei der Internetseite betreffend die Dienstleistungen für Kunden mit BV._____-Produkten (247-BV1._____.de.com) während des Tatzeitraums nachweislich keine Änderungen festgestellt werden (Urk. 29/118-124, Ordner 7). Der Beschuldigte ging nach einem einheitlichen Muster vor und traf zwischen den Mehrwertdienstnummern keine Unterscheidungen. Daher darf davon ausgegangen werden, dass dies auch bei der entsprechenden Internetseite, bei welcher der Beschuldigte seine Dienstleistungen für Kunden mit B._____-Produkten bewarb, ebenfalls nicht der Fall gewesen ist. Entsprechend kann dem Ausdruck der Internetseite (Urk. 29/134 f., Ordner 7) – entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 43) – sehr wohl die entsprechende Aussagekraft beigemessen werden. Soweit die Vorinstanz auf den Inhalt der Domains 247-B1._____.support.de.com (anhand eines Bildschirmfo- tos vom Dezember 2018) und 247-....support.de.com eingeht, ist dies zu präzisieren. Betreffend die Anpreisung der Mehrwertdienstnummer 6 ist einzig der Inhalt der Webseite G1._____.ch/B._____ von Relevanz, nachdem der Anklagevorwurf nicht darüber hinausgeht (Urk. 53 S. 25). Unzutreffend ist die Behauptung der Verteidigung (Urk. 135 S. 43), nach der vorinstanzlichen Feststellung sei die Mehrwertdienstnummer 6 auf 247-....support.de.com beworben worden (Urk. 110 S. 130).

4.2.2

Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt zehn Standorten, unter verschiedenen Rubriken und mit den oben genannten Bezeichnungen), treffe laut Vorinstanz zu (Urk. 110 S. 131 - 132). Dem ist beizupflichten. Richtig ist auch, dass eine positive Rangfolge einzig betreffend eine Suche mit dem Stichwort "B._____" auf BR._____.ch belegt ist (Urk. 29/172, Ordner 7). Es kann angenommen werden, dass dieser Ausdruck aus dem Jahre 2014 auch die Verhältnisse im Tatzeitraum abbildet. Im Übrigen sind die von der Vorinstanz selbst getätigten Recherchen zur Rangfolge (Urk. 110 S. 133 f.; Urk. 85 S. 9), soweit sie überhaupt den Beschuldigten belasten, nicht genügend dokumentiert und konnten durch die Berufungsinstanz nicht überprüft werden, weshalb sie hier unberücksichtigt bleiben (vgl. E. III.2.2.2. vorstehend).

genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzeigen" zu beeinflussen. Ebenso habe er die Suchresultate in der Rubrik "Webseiten" beeinflusst. Die von der Anklagebehörde zusammengefassten Resultate bei einer Suche mit den Stichworten "B._____ Support", "B._____ Hotline" und "B1._____ Support" seien zutreffend. Gestützt auf den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 7. April 2017 sei auch von einer Beeinflussung der Suchresultate in der Rubrik "Webseiten" durch Einträge in den Online- Telefonverzeichnissen und die Verlinkung von Webseiten auszugehen (Urk. 110 S. 134 - 136). Diese Erwägungen sind zu übernehmen (mit der einzi- gen Präzisierung, dass das Suchresultat vom 15. August 2016 in der Rubrik "Webseiten" an fünfter Stelle erschien). Es bestehen keine Zweifel, dass die fraglichen Suchresultate unter anderem durch kostenpflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____) und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 98 S. 7 f. und S. 31; Urk. 135 S. 16), durch das Suchverhalten der fallführenden Staatsanwältin beeinflusst wurden. Richtig ist auch, dass der Beschuldigte in der Verwaltung der BJ._____-Anzeigen involviert war. Auf den Einwand der Verteidigung, die Keywords seien allein durch BN._____ definiert worden, wurde bereits zur Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.3. vorstehend). Die entsprechenden Erwägungen gelten auch hier.

"B._____ Hotline" und "B1._____ Support" sei als erstes Anzeige-Resultat die Mehrwertdienstnummer 6 gelistet worden (Urk. 110 S. 136 - 137). Diese Erwägungen sind aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate zutreffend. Zu präzisieren bleibt einzig, dass in den Suchresultaten die Webseite G1._____.ch/B._____ (und nicht die Mehrwertdienstnummer) erschien (vgl. Urk. 29/63 ff., Ordner 7). Damit stiessen die Kunden über die häufig als erstes gezeigte Webseite auf die Mehrwertdienstnummer. Macht die Verteidigung geltend, die Nummer sei nicht mit "24/7 B._____ Support" beworben worden (Urk. 98 S. 31 f., Urk. 135 S. 43), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. etwa Urk 29/63 ff., Urk. 29/134 ff. und Urk. 29/170 ff., Ordner 7). Den Abbildungen der Internettelefonbücher BR._____.ch und BU._____.ch kann klar entnommen werden, dass die besagte Mehrwertdienstnummer konstant mit der Bezeichnung "24/7 B._____ Support" sowie auch mit "24/7 B1._____ Support" beworben wurde (Urk. 29/170-179, Ordner 7). Dass sodann eine eigenmächtige Änderung der Bezeichnung durch BR._____.ch vorgenommen worden sei, wurde bereits in den entsprechenden Erwägungen zum Anklagevorwurf 1.1 ("BV1._____") verworfen (vgl. E. III.2.2.4.).

4.2.5

Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 6 hätten eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support- Dienstleistung erwarten dürfen. Die Einträge in den Online-

Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an zehn verschiedenen Standorten hätten die Erwartung geweckt, hinter "24/7 B._____ Support" stehe eine grössere, personalstarke Unternehmung. Der Beschuldigte habe den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnummer im Auftrag der B._____ Support geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sei, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der B._____ (Urk. 110 S. 137 - 138). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend).

4.2.6

Belegt ist, dass laut CB._____ SA hinter der Mehrwertdienstnummer 6 die VoIP-Nummer 17 geschaltet war (Urk. 38/3/1, Beilage, Ordner 20). Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnummer 60 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support- Eigenleistung erbracht wurde (Urk. 110 S. 139 - 140). Dies spiegelt sich in den Ergebnissen der Echtzeitüberwachung wider, selbst wenn die Überwachung auf 7 Tage respektive 60 Anrufe beschränkt war und damit im Vergleich zur Nummer 8 im wesentlich geringeren Umfang erfolgte. Alle 60 Anrufe wurden an die Hotlines weitergeleitet, 47 Anrufe unmittelbar und 13 Anrufe nach einem Gespräch des Beschuldigten mit dem Anrufer (Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20). Dies entspricht dem Bild, dass sich in Bezug auf die überwachte Nummer 8 abgezeichnet hatte. Bei den 13 Anrufern beschränkte sich der Beschuldigte im Wesentlichen darauf zu erklären, welche Auswahl die Anrufer als Privat- oder Geschäftskunden nach der Weiterleitung an die offizielle Hotline zu treffen hätten (die Taste 1 für Privat- und die Taste 2 für Geschäftskunden). Das sind eigentliche Banalitäten, die zudem in der automatischen Ansage der B._____ erklärt werden (vgl. die Aufzeichnungen in Urk. 38/3/20, Ordner 20). Auch hier bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Zeitspanne, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Supportdienstleistungen erbracht hatte. Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend (Urk. 110 S. 140; vgl. auch Urk. 16/8 S. 3 ff., Ordner 2; E. II.2.2.6. f. vorstehend). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie behauptet erfolgreichen Eigenleis- tung in den meisten Fällen gleichwohl die offiziellen Hotlines hätten bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Beschuldigten betreffend die Zusammenfassung der Echtzeitüberwachung, die behauptete Bandansage und die Konferenzgespräche wurde bereits im Rahmen der Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend).

4.2.7

Es steht fest, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines erfolgten (vgl. Urk 32/3, S. 103, Ordner 9, Anruf vom 23. Oktober 2015 um 02:33 Uhr; Urk. 32/3, S. 114, Ordner 9, Anruf vom 28. Oktober 2015 um 22:26 Uhr). Dabei brachte die Echtzeitüberwachung zu Tage, dass der Beschuldigte nur in den wenigsten Fällen einen echten Support leistete. Dies drängt sich bereits mit Blick auf den Umstand auf, dass alle 13 persönlich entgegengenommene Anrufe weitergeleitet wurden. Die Gespräche wurden korrekt zusammengefasst (vgl. Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20, mit Urk. 38/3/20, Ordner 20). Ebenso stimmt die Zusammenfassung der Telefonkontrolle mit der Gesamtverbindungsliste in den wesentlichen Punkten überein (vgl. Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20, mit Urk 32/3, S. 623 - 645, Ordner 10), selbst wenn zeitliche Diskrepanzen vorliegen. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass sich dieses Muster auch bei den übrigen Anrufen zeigte. Dass der Beschuldigte die Anrufenden bei persönlicher Entgegennahme ausserhalb der Betriebszeiten aufforderte, am nächsten Tag wieder die Mehrwertdienstnummer 6 zu wählen, konnte zwar im Gegensatz zu den Gesprächen, die auf die Nummer 6 eingingen, nicht abgehört werden. Gleichwohl und entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 44) kann dies aber auch hier ohne Weiteres angenommen werden, nachdem der Beschuldigte offensichtlich nach dem gleichen Muster vorging. Schlussfolgert die Vorinstanz, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt (Urk. 110 S. 141 - 142), so ist dem beizupflichten.

4.2.8

Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer 6 entgegennahm, entspricht dem bereits Ausgeführten zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend). Die Vorinstanz verweist beispielhaft und richtig auf die abgehörten Gespräche (vgl. zum Gespräch TPN

26 auch die Transkription in Urk. 16/7, Beilage 17, Ordner 1). Gelangt sie zur Überzeugung, dass der Beschuldigte abermals vorgab, die Anrufer seien mit einem Mitarbeiter der B._____ oder zumindest mit einem autorisierten Dienstleistungserbringer verbunden, ist dem nichts beizufügen (Urk. 110 S. 142 - 143).

4.2.9

Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebühren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den angefochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 144 - 145) verwiesen werden. Der Hinweis des Beschuldigten auf die nach der Weiterleitung anfallenden Kosten von Fr. 1.99 pro Minute erfolgte bei den 13 persönlich entgegengenommenen Anrufen lediglich bei einem einzigen Anruf und erst auf konkrete Frage des Kunden hin (TPN 26, vgl. die Aufzeichnungen in Urk. 38/3/20, Ordner 20). Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung der B._____ suggerierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend).

4.2.10

Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respektive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 17 über die VoIP-Nummern der BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umleitungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 146 - 147; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend).

4.2.11

Der Beschuldigte habe belanglose Gespräche geführt, in der Regel keine eigenständige Support-Dienstleistung erbracht und die fehlende geschäftliche Verbindung zur B._____ nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 147 - 148). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse

Wiederholungen (E. III.4.2.6. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") aufgezeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er nicht nur während der Zeitspanne der Echtzeitüberwachung, sondern auch während des übrigen zur Anklage gebrachten Zeitraums keinen oder keinen genügenden Support erbrachte.

4.2.12

Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 148 - 149), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.4.2.3., 4.2.4. und 4.2.5. vorstehend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse auf BJ._____ kann zwar entgegen der Anklage (Urk. 53 S. 33) nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Suche nach den offiziellen Hotlines auf der genannten Suchmaschine tatsächlich erschwerte. Insbesondere zeigen auch die in den Akten liegenden Ausdrucke der Suchergebnisse, dass der offizielle B._____-Support jeweils ebenfalls auf der gleichen Seite aufgeführt wurde (vgl. Urk. 29/63 ff., Ordner 7). Die Vorinstanz hält jedoch fest, es sei insofern von einer Erschwerung auszugehen, als die Mehrwertdienstnummer auf BJ._____.ch chronologisch vor den offiziellen Hotline-Nummern aufgeführt worden sei (Urk. 110 S. 149). Dem ist mit dem Hinweis beizupflichten, dass in den Suchresultaten die Webseite G1._____.ch/B._____ (und nicht die Mehrwertdienstnummer) erschien.

4.2.13

Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Support-Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 149). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnung "24/7 B._____ Support" eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.4.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungs- liste. Die Mehrwertdienstnummer 6 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 33), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend).

4.2.14

Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Support-Leistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 6 zumindest von einem lizenzierten Partner der B._____ betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 150 - 151). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übrigen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.4.2.5. und 4.2.8. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienstnummer 6 der B._____ oder einem autorisierten Geschäftspartner zuordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Umständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen Briefen und E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen (mangels Antwort teilweise wiederholt) an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offizielle Kontaktstelle des jeweiligen Herstellers. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., beispielsweise Beilagen 8/4, 8/8, 8/9, 8/10, 8/11, 8/13 und 9/16, Ordner 2).

4.2.15

Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 34). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 27-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer 6 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 24'959.58 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 3 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 3 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtverbindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 3 der Anklage zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 22'000.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sorgfältig verfasst und können ohne Weiteres übernommen werden (Urk. 110 S. 151 - 152). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generierten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte.

5.

Mehrwertdienstnummer 18 ("24/7 BM._____ Support")

5.1

Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehrwertdienstnummer 18 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf seine Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf der Webseite www.G1._____./BM._____ mit der Beschreibung "24/7 BM._____ Support 24 Stunden 7 Tage Hotline" sowie in den entsprechenden Bezeichnungen ("24/7 BM._____ Support", "24/7 CF._____ Support", "24/7 … Support") beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten seien die Mehrwertdienstnummer 18 in den Online-Telefonverzeichnissen und seine Webseiten respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ zuoberst oder in den oberen Suchresultaten erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BM1._____ GmbH (nachfolgend: BM._____) oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hotlines von BM._____ verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 18 seien 607 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 7'740.– generiert habe.

5.2

Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 35 - 44) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 152 - 175).

5.2.1

Die Mehrwertdienstnummer 18 sei auf die G._____ registriert gewesen. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführte Domain 247-BM._____.support.de.com betrieben. Eine Verknüpfung dieser Domain mit G1._____.ch/BM._____ sei erstellt (Urk. 110 S. 152 - 153). Diese Erwägungen konnten durch die Berufungsinstanz über den öffentlich zugänglichen Dienst www.CA._____.org/web und dessen Archivdaten überprüft werden, sind korrekt und können übernommen werden. Auch die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen zum Inhalt der Webseite von G1._____.ch/BM._____ sind zutreffend (Urk. 110 S. 153 - 154; vgl. Urk. 29/133, Ordner 7).

5.2.2

Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 18 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt zehn Standorten, unter verschiedenen Rubriken und mit den entsprechenden Bezeichnungen), treffe laut Vorinstanz im Wesentlichen zu (Urk. 110 S. 154 - 155). Dem ist beizupflichten. Ebenso nicht zweifelhaft ist, dass dies mit Blick auf einen Eintrag auf BU._____.ch und die Recherchen der Vorinstanz auch für das letztgenannte Portal gilt (Urk. 29/183, Ordner 7; Urk. 85 S. 10 und Urk. 86 f., E. III.2.2.2. vorstehend). Eine positive Rangfolge ist hingegen einzig betreffend eine Suche mit dem Stichwort "BM._____" auf BR._____.ch belegt (Urk. 29/184, Ordner 7). Die von der Vorinstanz selbst getätigten Recherchen (Urk. 110 S. 156 - 157 f.; Urk. 85 S. 11) sind nicht genügend dokumentiert und konnten durch die Berufungsinstanz nicht überprüft werden, weshalb sie hier unberücksichtigt bleiben (vgl. E. III.2.2.2. vorstehend).

genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzeigen" zu beeinflussen. Ebenso habe er die Suchresultate in der Rubrik "Webseiten" beeinflusst. Die von der Anklagebehörde zusammengefassten Resultate bei einer Suche mit den Stichworten "BM._____ Support" und "BM._____ Hotline" seien zutreffend. Gestützt auf den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 7. April

2017 sei auch von einer Beeinflussung der Suchresultate in der Rubrik "Webseiten" durch Einträge in Online-Telefonverzeichnissen und die Verlinkung von Webseiten auszugehen (Urk. 110 S. 158 - 159). Diese Erwägungen sind zu übernehmen. Es bestehen keine Zweifel, dass die fraglichen Suchresultate unter anderem durch kostenpflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____) und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 98 S. 7 f. und S. 32; Urk. 135 S. 16), durch das Suchverhalten der fallführenden Staatsanwältin beeinflusst wurden. Richtig ist auch, dass der Beschuldigte in der Verwaltung der BJ._____-Anzeigen involviert war. Auf den Einwand der Verteidigung, die Keywords seien allein durch BN._____ definiert worden, wurde bereits zur Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.3. vorstehend). Die entsprechenden Erwägungen gelten auch hier.

5.2.4

Bei BJ._____-Anfragen mit den Suchbegriffen "BM._____ Support" und bei Suchen in den Online-Telefonverzeichnissen mit "BM._____ Support" und "CF._____ Support" sei als erstes Resultat die Mehrwertdienstnummer 18 gelistet worden (Urk. 110 S. 159 - 160). Diese Erwägungen treffen aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate einzig auf die BJ._____-Anfragen und die Anfragen auf BR._____.ch zu. Macht die Verteidigung geltend, die Nummer sei nicht mit "24/7 BM._____ Support" beworben (Urk. 98 S. 32) bzw. die Bezeichnungen der Anzeigen seien von BR._____.ch eigenmächtig abgeändert worden (Urk. 135 S. 12), kann ihr unter Verweis auf die Akten und die bereits gemachten Ausführungen nicht gefolgt werden (vgl. etwa Urk 29/133, Urk. 29/184, Ordner 7; Urk. 85 S. 10; vgl. E. III.2.2.4.).

5.2.5

Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 18 hätten eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support- Dienstleistung erwarten dürfen. Die Einträge in den Online- Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an zehn verschiedenen Standorten hätten die Erwartung geweckt, hinter "24/7 BM._____ Support" stehe eine grössere, personalstarke Unternehmung. Der Beschuldigte habe den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnummer im Auftrag von BM._____ Support geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus da- von ausgegangen sei, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline von BM._____ (Urk. 110 S. 160 - 161). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen und es kann ergänzend auf das bereits zur Bezeichnung "24/7 BV1._____" Gesagte verwiesen werden, welches auch hier zutrifft (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend).

5.2.6

Belegt ist, dass laut CB._____ SA hinter der Mehrwertdienstnummer 18 die VoIP-Nummer 19 geschaltet war (Urk. 38/3/1, Beilage, Ordner 20). Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnummer 18 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support- Eigenleistung erbracht wurde (Urk. 110 S. 162 - 163). Dies spiegelt sich in den Ergebnissen der Echtzeitüberwachung wider, selbst wenn die Überwachung auf 7 Tage respektive 23 Anrufe beschränkt war und damit im Vergleich zur Nummer 8 im wesentlich geringeren Umfang erfolgte. Die Anrufe wurden (abgesehen von einer Kundin, die sich verwählt hatte) alle an die Hotlines weitergeleitet, 17 Anrufe unmittelbar und 5 Anrufe nach einem Gespräch des Beschuldigten mit dem Anrufer (Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20). Dies entspricht dem Bild, dass sich in Bezug auf die überwachte Nummer 8 abgezeichnet hatte. Bei den 13 Anrufern beschränkte sich der Beschuldigte im Wesentlichen darauf, sich die Anliegen erklären zu lassen und die Anrufer in der Folge an die offizielle Hotline weiterzuleiten (vgl. die Aufzeichnungen in Urk. 38/3/20, Ordner 20). Auch hier bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Zeitspanne, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Supportdienstleistungen erbracht hatte. Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend (Urk. 110 S. 163; vgl. auch Urk. 16/8 S. 3 ff., Ordner 2; E. III.2.2.6. f. vorstehend). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie behauptet erfolgreichen Eigenleistung in den meisten Fällen gleichwohl die offiziellen Hotlines hätten bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Beschuldigten betreffend die Zusammenfassung der Echtzeitüberwachung, die behauptete Bandansage und die Konferenzgespräche wurde bereits im Rahmen der Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend).

Auch zeigen die abgehörten Gespräche, dass sämtliche direkt weitergeleiteten Anrufe an die offiziellen Hotlines gelangten und bei persönlicher Entgegennahme der Beschuldigte allen Anrufern ankündigte, sie mit den offiziellen Hotlines zu verbinden. Seine gegenteilige Darstellung, die nicht persönlich entgegengenommenen Anrufe an BN._____ weitergeleitet zu haben, ist damit widerlegt. Gleiches gilt für seine Behauptung, er habe nicht gewusst, was mit den Anrufen passiere, welche die BG._____ respektive BN._____ nicht entgegengenommen habe. Zudem bringt die Echtzeitüberwachung auch hier zu Tage, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum keine Bandansage installiert hatte. Will er schliesslich Konferenzgespräche geführt haben, ist auch dies einmal mehr widerlegt. Nach den Weiterleitungen ist der Beschuldigte jeweils nicht mehr zu hören. Es bleibt zudem sein Geheimnis, weshalb er sich noch vor der Weiterleitung bei sämtlichen Anrufen verabschiedete, wenn er weiterhin an den Gesprächen mit den offiziellen Hotlines teilgenommen haben will.

5.2.7

Ebenfalls nicht zweifelhaft ist, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines erfolgten. Dies geht mit der Vorinstanz aus der Gesamtverbindungliste (vgl. beispielsweise Urk 32/3, S. 285, Ordner 9, Anruf vom 31. Dezember 2015 um 21:49 Uhr) und zudem auch aus der Echtzeitüberwachung hervor (Urk 38/3/20, Ordner 20, Anruf vom 9. April 2016 um 14:24 Uhr). Dabei wird aus der Echtzeitüberwachung klar, dass der Beschuldigte nur in den wenigsten Fällen einen echten Support leistete. Dies drängt sich bereits mit Blick auf den Umstand auf, dass die persönlich entgegengenommenen Anrufe mit einer Ausnahme weitergeleitet wurden. Die Gespräche wurden korrekt zusammengefasst (vgl. Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20, mit Urk. 38/3/20, Ordner 20). Ebenso stimmt die Zusammenfassung der Telefonkontrolle mit der Gesamtverbindungsliste in den wesentlichen Punkten überein (vgl. Urk. 38/4/12, Beilage, Ordner 20, mit Urk 32/3, S. 625 - 646, Ordner 10), selbst wenn zeitliche Diskrepanzen vorliegen. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass sich dieses Muster auch bei den übrigen Anrufen zeigte. Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 110 S. 164).

5.2.8

Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer 18 entgegennahm, entspricht dem bereits Ausgeführten zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend). Die Vorinstanz verweist beispielhaft und richtig auf die abgehörten Gespräche (vgl. zum Gespräch TPN 21 auch die Transkription in Urk. 16/7, Beilage 20, Ordner 1). Gelangt sie zur Überzeugung, dass der Beschuldigte abermals vorgab, die Anrufer seien mit einem Mitarbeiter von BM._____ oder zumindest mit einem autorisierten Dienstleistungserbringer verbunden, ist dem eigentlich nichts beizufügen (Urk. 110 S. 165 - 166). Hervorgehoben werden kann, dass der Beschuldigte auch gegenüber der ihn abmahnenden BM._____ (Urk. 45/1, Ordner 28) durch den heutigen amtlichen Verteidiger mitteilen liess, dass die Kunden der G._____ "bei ihrem Anruf ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht [würden], dass sie den gewünschten Support von einem von BM._____ unabhängigen Unternehmen [erhielten]" (Urk. 45/4 S. 2, Ordner 28). Dies war jedoch nachweislich nicht der Fall, obwohl sich der Beschuldigte aufgrund der Abmahnung und des Schreibens seines Rechtsvertreters der Problematik bewusst war.

5.2.9

Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebühren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den angefochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 166 - 167) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung von BM._____ suggerierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend).

5.2.10

Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respektive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 19 über die VoIP-Nummern der BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umleitungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der

Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 168 - 169; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend).

5.2.11

Der Beschuldigte habe belanglose Gespräche geführt, in der Regel keine eigenständige Support-Dienstleistung erbracht und die fehlende geschäftliche Verbindung zu BM._____ nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 170). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.5.2.6. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufgezeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer 18 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er nicht nur während der Zeitspanne der Echtzeitüberwachung, sondern auch während des übrigen zur Anklage gebrachten Zeitraums keinen oder keinen genügenden Support erbrachte.

5.2.12

Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 171), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.5.2.3., 5.2.4. und 5.2.5. vorstehend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse auf BJ._____ kann zwar entgegen der Anklage (Urk. 53 S. 43) nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Suche nach den offiziellen Hotlines auf der genannten Suchmaschine tatsächlich erschwerte. Insbesondere zeigen auch die in den Akten liegenden Ausdrucke der Suchergebnisse, dass der offizielle BM._____-Support jeweils ebenfalls auf der gleichen Seite aufgeführt wurde (vgl. Urk. 29/97 ff., Ordner 7). Die Vorinstanz hält jedoch fest, es sei insofern von einer Erschwerung auszugehen, als die Mehrwertdienstnummer auf BJ._____.ch und in den Online- Telefonbüchern chronologisch vor den offiziellen Hotline-Nummern aufgeführt worden sei (Urk. 110 S. 171). Dem ist mit der genannten Präzisierung (E. III.5.2.2.) beizupflichten.

5.2.13

Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Support-Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 172). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnung "24/7 BM._____ Support" eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.5.2.5.). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 18 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 43), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend). So liess der Beschuldigte zudem auch gegenüber der ihn abmahnenden BM._____ durch seinen heutigen amtlichen Verteidiger mitteilen, dass er seine Dienstleistung rund um die Uhr anbiete, und dass dies auch der einmalige Mehrwert seiner Dienstleistung für seine Kunden darstelle (Urk. 45/4 S. 1 f., Ordner 28).

5.2.14

Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Support-Leistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 18 zumindest von einem lizenzierten Partner von BM._____ betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 172 - 173). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übrigen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.5.2.5. und 5.2.8. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienstnummer 18 BM._____ oder einem autorisierten Geschäftspartner zuordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Um- ständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offizielle Kontaktstelle des jeweiligen Herstellers. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., beispielsweise Beilagen 8/3 und 8/19, Ordner 2).

5.2.15

Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 44). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 10-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer 18 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 7'743.89 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 4 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 4 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtverbindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9 und 10) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 4 der Anklage zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 7'000.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sorgfältig verfasst und können übernommen werden (Urk. 110 S. 174 - 175). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generierten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte. Grundsätzlich zutreffend ist auch, dass laut Gesamtverbindungsliste einzelne Anrufe nicht an die offiziellen Hotlines weitergeleitet wurden. Dazu hält die Vorinstanz (unter Hinweis auf den Anruf vom 23. November 2015, 11:35:19 Uhr, Anhang 4 S. 3, Urk. 32/3 S. 159, Ordner 9) fest, entsprechende Anrufe seien trotz Weiterleitung an die VoIP- Nummern der BG._____ nicht an die offiziellen Hotlines weitergeleitet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte zeitweise Anrufe direkt über die VoIP-Nummer entgegengenommen habe. Dies ist zu präzisieren. Weiterleitungen an die VoIP-Nummern der BG._____ sind in diesem Zusammenhang nicht belegt. Vielmehr enden die Anrufe jeweils bei einer Nummer der G._____ (vgl. oben genanntes Beispiel, ebenso etwa den Anruf vom 24. November

2015, 11:02:45 Uhr, Urk. 32/3 S. 161, Ordner 9, und den in Echtzeit überwachten Anruf vom 11. April 2016, 11:45:23 Uhr, Urk. 32/3 S. 640, Ordner 10). Gleichwohl kann ohne Weiteres daran festgehalten werden, dass ein Grossteil der Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer 18 (direkt oder nachträglich) an die offiziellen Hotlines gelangten.

6.

Mehrwertdienstnummer 20 ("CC._____")

6.1

Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehrwertdienstnummer 20 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf seinen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf der Webseite www.CC._____.com unter anderem mit der Beschreibung "Airlines / Flugtickets / Informationen / Hilfe / Auskunft 24/7" sowie in den Online-Telefonverzeichnissen gen ("CC._____" und "CC1._____.") beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten seien die Mehrwertdienstnummer 20 in den Online- Telefonverzeichnissen und seine Webseite respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ an einer der ersten Stellen erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen telefonischen Service zu bieten, dies direkt für die CC2._____ AG (nachfolgend teilweise CC2._____) oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit der CC2._____-Hotline, dem CC2._____-Online-Check-in und zu weiteren Hotlines der CC2._____ AG verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 20 seien 2'378 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 16'000.– generiert habe.

6.2

Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 45 - 54) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 175 - 192).

6.2.1

Die Mehrwertdienstnummer 20 sei per 16. Oktober 2014 vom Beschuldigten auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa CC._____.com) betrieben. Eine Verknüpfung verschiedener Domains mit CC._____.com lasse sich nicht erstellen (Urk. 110 S. 175 - 176). Diese Erwägungen sind korrekt und können übernommen werden. Macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe verschiedene in der Anklage aufgeführte Domains nicht betrieben (Urk. 98 S. 33), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 45/45, Urk. 45/51 f., 45/60 ff., Urk 45/71, Ordner 28). Zutreffend ist auch, dass die Umschreibung der Webseite CC._____.com in der Anklage mit den Untersuchungsakten übereinstimmt (Urk. 53 S. 45; Urk. 29/137, Ordner 7). Soweit die Vorinstanz auf den Inhalt weiterer Domains eingeht, ist dies zu präzisieren. Betreffend die Anpreisung der Mehrwertdienstnummer 20 verweist die Anklage ausschliesslich auf CC._____.com. Der Anklagevorwurf geht nicht darüber hinaus, selbst wenn die am besagten Ort gewählten Bezeichnungen (beispielsweise die in der Anklage erwähnte Bezeichscheint) andere Deutungen zulassen könnten (Urk. 53 S. 45; Urk. 29/136 - 138, Ordner 7).

6.2.2

Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 20 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt drei Standorten, unter verschiedenen Rubriken sowie mit den Bezeichnungen "CC._____" und "CC1._____"), treffe laut Vorinstanz zu (Urk. 110 S. 177). Dem ist beizupflichten. Ebenso nicht zweifelhaft ist, dass bei einer Suche auf BR._____.ch und BU._____.ch mit den genannten Stichworten die Nummer auch im tatrelevanten Zeitraum an oberster Stelle aufgeführt wurde. Die Vorinstanz konsultierte die entsprechenden Plattformen und bildet die Ergebnisse ab (Urk. 110 S. 178 und Urk. 85 S. 12; E. III.2.2.2. vorstehend).

6.2.3

Laut Anklage habe der Beschuldigte die BJ._____ Werbedienstleistung BW._____ genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzeigen" zu beeinflussen. Ebenso habe er die Suchresultate in der Rubrik "Webseiten" beeinflusst (Urk. 53 S. 46). Dieser Vorwurf geht aus den Untersu- chungsakten nicht hervor. Darauf verweist die Verteidigung zu Recht (Urk. 98 S. 33).

6.2.4

Bei Anfragen mit den Suchbegriffen "CC2._____" und "…" sei in den Online-Telefonverzeichnissen (nicht aber bei BJ._____) als erstes Resultat die Mehrwertdienstnummer 20 gelistet worden (Urk. 110 S. 179). Diese Erwägungen sind aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate zutreffend (vgl. E. III.6.2.2. vorstehend).

6.2.5

Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 20 hätten eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete eigenständige Dienstleistung erwarten dürfen, die über eine blosse Weiterleitung an die offizielle Hotline hinausgegangen sei. Die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an drei verschiedenen Standorten hätten die Erwartung geweckt, hinter der "CC._____" respektive "CC4._____" stehe eine grössere, personalstarke Unternehmung. Der Beschuldigte habe einen Hinweis auf die G._____ ganz unterlassen und den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnummer im Auftrag der CC2._____ AG Hilfe geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sei, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der CC2._____ AG (Urk. 110 S. 179 - 180). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend), wenn auch der Vorwurf sich auf die "CC._____" beschränken muss (E. III.6.2.1. vorstehend). Anzufügen gilt es lediglich, dass an dieser Einschätzung auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Wortmarke "CC._____" auf seinen Namen eintragen liess, ebenfalls nichts ändert (Urk. 136/11).

6.2.6

Dass der Beschuldigte unter der Mehrwertdienstnummer 20 eine "CC._____" betrieb, ist unbestritten (vgl. beispielsweise Urk. 16/11 S. 8, Ordner 2; Urk. 16/10 S. 3 f. und S. 19 f., Ordner 2). Zwar zeigt die Vorinstanz nicht auf, dass hinter der Mehrwertdienstnummer 20 die VoIP-Nummer 21 geschaltet war. Dies blieb aber vom Beschuldigten unbestritten. Zudem geht die Schaltung aus einer mit "Telefonnummern G._____ 01.06.2016" betitelten Liste hervor, die beim Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 16/8 S. 17 und Beilage

"5", Ordner 2). Dort werden die Nummern 20 und 21 in gleicher Art aufgelistet wie beispielsweise die erstellte Verknüpfung der Nummern 15 und Nr. 16 Gleiches zeigt ein vom Beschuldigten mit "M._____ Nummern 01.07.2016" bezeichnetes Dokument (Urk. 16/12, Beilage "4" S. 3, Ordner 2). Insgesamt bestehen deshalb keine Zweifel, dass die Mehrwertdienstnummer 20 zur VoIP- Nummer 21 führte. Daran ändert nichts, dass die Gesamtverbindungsliste die 21, nicht aber die 20 aufführt. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die 2'378 Kunden die auf mehreren Plattformen publizierte Mehrwertdienstnummer wählten. Dass der Beschuldigte zusätzlich auch die Nr. 21 beworben hätte, geht zum einen aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Zum andern wäre dies sinnwidrig. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Kunden direkt über die Nr. 21 zum Beschuldigten respektive zu den offiziellen Hotlines gelangten.

Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnummer 20 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support- Eigenleistung erbracht wurde. Zwar sei laut Vorinstanz betreffend diese Mehrwertdienstnummer keine Echtzeitüberwachung erfolgt. Jedoch sei aus der Gesamtverbindungsliste zu schliessen, dass der grösste Teil der Anrufe auf andere Hotlines weitergeleitet worden sei. Damit bestätige sich das Bild, dass sich aus den überwachten Mehrwertdienstnummern ergebe. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der Beschuldigte habe höchstens gegenüber einigen wenigen Anrufen eine Eigenleistung erbracht, so ist dem beizupflichten (Urk. 110 S. 181 - 182). Einzig wäre hier die Frage aufzuwerfen, wie der Beschuldigte als ausgebildeter Informatiker ohne Zugriff zu den Buchungssystemen der Anbieter, deren Tickets er bewarb, ohne Beizug der Anbieterhotlines überhaupt hätte einen Mehrwert erbringen können. Da er dies jedoch auch nicht versuchte, kann diese Frage an dieser Stelle unbeantwortet bleiben. Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie behauptet erfolgreichen Eigenleistung in den meisten Fällen gleichwohl die offiziellen Hotlines hätten bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Beschul- digten wurde bereits im Rahmen der Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend).

6.2.7

Ob die standardmässigen Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit geschahen, ist hier ohne Relevanz. Weiterleitungen ausserhalb der Betriebszeiten sind mit der Vorinstanz nicht erstellt, nachdem der Grossteil der Weiterleitungen auf die Nummer 22 erfolgte. Diese wird 24 Stunden pro Tag betrieben.

6.2.8

Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, die Anrufe persönlich mit "CC._____" entgegengenommen zu haben. Demgegenüber will der Beschuldigte die Kunden mit "CC1._____" begrüsst haben (Urk. 16/11 S. 8, Ordner 2). Zu seinen Gunsten und entgegen der Vorinstanz ist vom Letzteren auszugehen. Auf jeden Fall ist relevant und nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte wie bei den vier Anschlüssen mit Echtzeitüberwachung auch hier seinen Namen und jenen der G._____ grundsätzlich unerwähnt liess (E. III.2.2.8. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 183 - 184).

6.2.9

Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebühren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den angefochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 184 - 185) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung der CC2._____ AG oder von anderen Fluggesellschaften suggerierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend).

6.2.10

Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respektive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 21 über die VoIP-Nummern der BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umleitungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanz- lichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 185 - 187; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend).

6.2.11

Der Beschuldigte habe in der Regel keine eigenständige Dienstleistung erbracht und die fehlende geschäftliche Verbindung zur CC2._____ AG oder zu den anderen Fluggesellschaften nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 187 - 188). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.6.2.6. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufgezeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer 20 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er mit Blick auf die standardmässigen Weiterleitungen an die offiziellen Hotlines keinen oder keinen genügenden Support erbrachte. Der Umstand, dass hier nicht auf die Ergebnisse einer Echtzeitüberwachung zurückgegriffen werden kann, ändert daran nichts.

6.2.12

Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 188), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.6.2.4. und 6.2.5. vorstehend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Dienstleistungen der Fluggesellschaften gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse in den Online-Telefonbüchern kann mit der Vorinstanz insofern von einer Erschwerung der Suche nach den offiziellen Hotlines ausgegangen werden, als die Mehrwertdienstnummer in den Online-Telefonbüchern vor den offiziellen Hotline-Nummern erschien (Urk. 110 S. 188 - 189).

6.2.13

Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 189). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnung "Auskunft 24/7" und "24h" eine während

24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.6.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 20 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 53), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend).

6.2.14

Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Dienstleistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 20 zumindest von einem lizenzierten Partner der CC2._____ AG betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 189 - 190). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übrigen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.6.2.5. und 6.2.9. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienstnummer 2 der CC2._____ AG oder einem autorisierten Geschäftspartner zuordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Umständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offizielle Kontaktstelle. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., Beilage 7, Ordner 2; Urk. 26/2/198 und 26/2/210, Ordner 4).

6.2.15

Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 54). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 38-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer 20 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 16'073.86 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 5 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 5 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtverbindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 5 der Anklage zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 15'000.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sorgfältig verfasst und können übernommen werden (Urk. 110 S. 191 - 192). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generierten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte.

7.

Mehrwertdienstnummer 6 ("24 BV._____ Center")

7.1

Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehrwertdienstnummer 6 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf den Namen "CD._____, D._____" aufschalten und später auf die BG._____ übertragen lassen. Diese Nummer habe er in den Online-Telefonverzeichnissen Center" beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten sei die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online-Telefonverzeichnissen in den oberen Suchresultaten erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BV._____ Inc. oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hotlines der BV._____ Inc. oder deren autorisierten Geschäftspartnern verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 6 seien 117 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 1'777.93 generiert habe.

7.2

Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 55 - 62) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 192 - 207).

7.2.1

Die Mehrwertdienstnummer 6 sei der CD._____, D._____ zugeteilt und später auf die BG._____ übertragen worden. Gleichwohl sei die Nummer durch den Beschuldigten betrieben worden (Urk. 110 S. 192 - 193). Diese Würdigung ist zutreffend. Nicht nur ordneten sowohl D._____ als auch BN._____ die Nummer dem Beschuldigten zu (Urk. 17/1 S. 10 f., Urk. 17/2 S. 18, Ordner 3). Sondern es fällt auch auf, dass die Bewerbung der Nummer auf BR._____.ch im gleichen Stil wie die übrigen Mehrwertdienstnummern ausfällt und in diesem Sinne die Handschrift des Beschuldigten trägt (Urk. 29/192, Ordner 7). Zudem geht die fragliche Nummer aus einer mit "Telefonnummern G._____ 01.06.2016" betitelten Liste hervor, die beim Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 16/8, Beilage "5", Ordner 2), ebenso aus einem vom Beschuldigten mit "M._____ Nummern 01.07.2016" bezeichneten Dokument (Urk. 16/12, Beilage "4" S. 4, Ordner 2). Weiter ist zu bemerken, dass auch die Mehrwertdienstnummer 18, wie noch zu zeigen ist, auf die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12) umgeleitet wurde. Damit bleiben keine vernünftigen Zweifel, dass sie dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Argumentiert die Verteidigung, die Nummer sei von CD._____, D._____ respektive von der BG._____ beworben worden (Urk. 98 S. 33), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden.

7.2.2

Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 23 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben, treffe laut Vorinstanz einzig in Bezug auf BR._____.ch zu (Urk. 110 S. 193 - 194). Dem ist beizupflichten. Ebenso trifft zu, dass eine positive Rangfolge in Bezug auf die genannte Plattform nicht erstellt ist. Wenngleich ein eigentlicher Widerspruch in der Anklage entgegen der Vorinstanz nicht vorliegt (vgl. Urk. 53 Ziff. 1.6.3. mit Ziffer 1.1.4.), wird im vorinstanzlichen Entscheid richtig festgehalten, dass bei einer entsprechenden Suche die "24/7 BV1._____" Nummer 6 (nicht aber Nr. 23) erschien.

7.2.3

Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 23 hätten eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete eigenständige Dienstleistung erwarten dürfen. Dies habe der Beschuldigte mit den Angaben "24 BV._____

Beschuldigte habe den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnummer im Auftrag der BV._____ Inc. Hilfe geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sei, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der BV._____ Inc. (Urk. 110 S. 194 - 195). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend).

7.2.4

Dass der Beschuldigte unter der Mehrwertdienstnummer 23 ein "24 BV._____ Center" bewarb, ist erstellt (E. III.7.2.1. vorstehend). Zwar zeigt die Vorinstanz nicht auf, dass hinter der Mehrwertdienstnummer 23 die VoIP- Nummer 24 geschaltet war. Dies geht aber aus einer mit "Telefonnummern G._____ 01.06.2016" betitelten Liste hervor, die beim Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 16/8, Beilage "5", Ordner 2). Dort werden die Nummern 23 und 24 in gleicher Art aufgelistet wie beispielsweise die erstellte Verknüpfung der Nummern 15 und 16. Gleiches zeigt ein vom Beschuldigten mit "M._____ Nummern 01.07.2016" bezeichnetes Dokument (Urk. 16/12, Beilage "4" S. 4, Ordner 2). Insgesamt bestehen deshalb keine Zweifel, dass die Mehrwertdienstnummer 23 zur VoIP-Nummer 24 führte. Daran ändert nichts, dass die Gesamtverbindungsliste die Nr. 24, nicht aber die Nr. 23 aufführt. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die 117 Kunden die auf BR._____.ch publizierte Mehrwertdienstnummer wählten. Dass der Beschuldigte zusätzlich auch die Nr. 24 beworben hätte, geht zum einen aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Zudem andern wäre dies sinnwidrig. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Kunden direkt über die Nr. 24 zum Beschuldigten respektive zu den offiziellen Hotlines gelangten.

Die Vorinstanz stellt im Übrigen zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnummer 23 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support-Eigenleistung erbracht wurde. Zwar sei laut Vorinstanz betreffend diese Mehrwertdienstnummer keine Echtzeitüberwachung erfolgt. Jedoch sei aus der Gesamtverbindungsliste zu schliessen, dass der grösste Teil der Anrufe auf andere Hotlines weitergeleitet worden sei. Damit bestätige sich das Bild, dass sich aus den überwachten Mehrwertdienstnummern ergebe. Wenn die

Vorinstanz schlussfolgert, der Beschuldigte habe höchstens gegenüber einigen wenigen Anrufen eine Eigenleistung erbracht, so ist dem beizupflichten (Urk. 110 S. 196 - 197). Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend. Macht er darüber hinaus geltend, die Nummer sei für die CD._____ respektive für "CS._____" vorgesehen gewesen, vermag er damit das Beweisergebnis, wonach die Nummer mit "24 BV._____ Center" von ihm selbst beworben wurde, nicht in Frage zu stellen.

7.2.5

Es steht fest, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines erfolgten. Dies geht aus der Gesamtverbindungliste hervor (vgl. beispielsweise Urk 32/3, S. 91, Ordner 9, Anruf vom 16. Oktober 2015 um 22:57 Uhr). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 110 S. 197).

7.2.6

Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wie bei den vier Anschlüssen mit Echtzeitüberwachung auch hier seinen Namen und jenen der G._____ grundsätzlich unerwähnt liess (E. III.2.2.8. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 197 - 198).

7.2.7

Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebühren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den angefochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 198 - 199) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung der BV._____ Inc. oder deren autorisierter Geschäftspartner suggerierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend).

7.2.8

Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respektive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 24 über die VoIP-Nummern der

BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umleitungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und D._____ sowie das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 200 - 202; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). Auch D._____ hielt glaubhaft fest, dass die Mehrwertdienstnummer dem Beschuldigten zuzuordnen ist (Urk. 17/2 S. 18, Ordner 3). Seine weiteren Aussagen zu "CE._____ GmbH" und zum Bereich "CS._____ Services", auf welche die Verteidigung verweist (Urk. 98 S. 22; Urk. 135 S. 33), vermögen daran nichts zu ändern.

7.2.9

Laut Vorinstanz habe der Beschuldigte in der Regel keine eigenständige Dienstleistung erbracht und die fehlende geschäftliche Verbindung zur BV._____ Inc. nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 202 - 203). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.7.2.4. ff. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufgezeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer 23 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging. Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er mit Blick auf die standardmässigen Weiterleitungen an die offiziellen Hotlines keinen oder keinen genügenden Support erbrachte. Der Umstand, dass hier nicht auf die Ergebnisse einer Echtzeitüberwachung zurückgegriffen werden kann, ändert daran nichts.

7.2.10

Soweit die Vorinstanz die fehlende Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer zumindest mit BV._____ Inc. zusammenarbeitenden Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 203), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.7.2.2. und 7.2.3. vorstehend). Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich unter anderem auf jener Plattform, wo er seine Dienste vermarktete). Nachdem eine positive Rangfolge in Bezug auf BR._____.ch nicht erstellt ist, kann entgegen der Anklage nicht von einer Er- schwerung der Suche nach den offiziellen Hotlines ausgegangen werden (E. III.7.2.2. vorstehend; Urk. 110 S. 203).

7.2.11

Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 204). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen "24 BV._____ Center", an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.7.2.3. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 23 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 61), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend).

7.2.12

Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Dienstleistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 23 zumindest von einem lizenzierten Partner der BV._____ Inc. betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 204 - 205). Darauf wird soweit nötig im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend).

7.2.13

Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 62). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem zweiseitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer 23 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 1'777.93 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur

Entstehung der Tabelle in Anhang 6 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 6 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtverbindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 6 der Anklage zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 1'500.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sorgfältig verfasst und können übernommen werden (Urk. 110 S. 205 - 207). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generierten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte.

8.

Mehrwertdienstnummer 25 ("24/7 BJ._____/CF._____ Applications")

8.1

Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehrwertdienstnummer 25 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf seinen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf verschiedenen Webseiten wie www.247-BJ._____.applications.de.com und in den Onlineeiner Suche mit den einschlägigen Stichworten "BJ._____", "CF._____" und "Support" seien die Mehrwertdienstnummer 25 in den Online- Telefonverzeichnissen und seine Webseite respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ an oberster Stelle erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BJ._____ LLC oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit der BJ._____-Hotline verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 25 seien 79 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zur offiziellen Hotline aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 1'600.– generiert habe.

8.2

Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 63 - 70) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 207 - 222).

8.2.1

Die Mehrwertdienstnummer 25 sei per 16. Oktober 2014 vom Beschuldigten auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa 247- BJ._____.applications.de.com) registriert. Die Umschreibung der Domains gehe aus den Akten hervor (Urk. 110 S. 208). Diese Erwägungen sind zu präzisieren. Der Inhalt dreier Domains (247-BJ._____. applications.de.com; CF._____.applications.de.com; …-.de.com) ist belegt (Urk. 29/141 und 29/143, Ordner 7; Urk. 85 S. 19). Nicht erstellt ist entgegen der Vorinstanz der Inhalt von …-.eu.com, da sich dazu keine Belege in den Akten finden. Dass der Beschuldigte die vorgenannten Domains betrieb, geht betreffend …-.de.com aus den Akten hervor (Urk 45/67, Ordner 28). Nicht belegt ist dies aber entgegen der Vorinstanz in Bezug auf 247-BJ._____.applications.de.com und 247- CF._____.aplications.de.com. Entsprechende Unterlagen finden sich (soweit ersichtlich) nicht direkt in den Akten (vgl. Urk. 45/45 ff. und 45/60 ff., Ordner 28). Gleichwohl ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auch diese zwei Domains betrieb, da deren Inhalt offensichtlich dem Beschuldigten respektive der G._____ zuzurechnen ist, zumal auf den entsprechenden Internetseiten die Mehrwertdienstnummer 25 und auch die Adresse an der CG._____-strasse, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden können, aufgeführt sind (vgl. Urk. 29/141 f., Ordner 7).

8.2.2

Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 25 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt drei Standorten und mit den Bezeichnungen "24/7 BJ._____ Applications" und "24/7 CF._____ Applications"), treffe laut Vorinstanz zu (Urk. 110 S. 208). Dem ist beizupflichten. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Suchresultaten. Bei einer Suche mit den Stichworten "BJ._____" und "CF._____" erschien die Nummer bei BR._____.ch an erster Stelle (Urk. 110 S. 209).

8.2.3

Laut Anklage habe der Beschuldigte die Suchresultate bei BJ._____ (durch Einträge in den Telefonverzeichnissen, durch Registrierung mehrerer Domains und durch BW._____) beeinflusst (Urk. 53 S. 64 f.). Dieser Vorwurf geht aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Darauf verweist die Verteidigung zu Recht (Urk. 98 S. 34).

8.2.4

Bei Anfragen mit den Suchbegriffen "BJ._____", "BJ._____ Support" und "CF._____" sei im Online-Telefonverzeichnis BR._____.ch als erstes Resultat die Mehrwertdienstnummer 25 gelistet worden (Urk. 110 S. 210). Diese Erwägungen sind aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate zutreffend (vgl. E. III.8.2.2. vorstehend).

8.2.5

Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 25 hätten eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete eigenständige Dienstleistung erwarten dürfen. Die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an drei verschiedenen Standorten hätten die Erwartung geweckt, hinter der "24/7 BJ._____ Applications" und "24/7 CF._____ Applications" stehe eine grössere, personalstarke Unternehmung. Der Beschuldigte habe einen Hinweis auf die G._____ ganz unterlassen und den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnummer im Auftrag der BJ._____ LLC Hilfe geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sein, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der BJ._____ LLC (Urk. 110 S. 211 - 212). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend).

8.2.6

Zwar zeigt die Vorinstanz nicht auf, dass hinter der Mehrwertdienstnummer 25 die VoIP-Nummer 26 geschaltet war. Dies geht aber aus einer mit "Telefonnummern G._____ 01.06.2016" betitelten Liste hervor, die beim Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 16/8, Beilage "5", Ordner 2). Dort werden die Nummern 25 und 26 in gleicher Art aufgelistet wie beispielsweise die erstellte Verknüpfung der Nummern 15 und 16 Gleiches zeigt ein vom Beschuldigten mit "M._____ Nummern 01.07.2016" bezeichnetes Dokument (Urk. 16/12, Beilage "4" S. 3, Ordner 2).

Die Vorinstanz stellt im Übrigen zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnummer 25 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support-Eigenleistung erbracht wurde. Zwar sei laut Vorinstanz betreffend diese Mehrwertdienstnummer keine Echtzeitüberwachung erfolgt. Jedoch sei aus der Gesamtverbindungsliste zu schliessen, dass der grösste Teil der Anrufe auf die offizielle BJ._____-Hotline weitergeleitet worden sei. Damit bestätige sich das Bild, dass sich aus den überwachten Mehrwertdienstnummern ergebe. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der Beschuldigte habe höchstens gegenüber einigen wenigen Anrufen eine Eigenleistung erbracht, so ist dem beizupflichten (Urk. 110 S. 212 - 213). Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie behauptet erfolgreichen Eigenleistung in den meisten Fällen gleichwohl die offizielle Hotline hätte bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Beschuldigten wurde bereits im Rahmen der Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend).

8.2.7

Es steht fest, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotline erfolgten. Dies geht aus der Gesamtverbindungliste hervor (vgl. beispielsweise Urk 32/3, S. 264, Ordner 9, Anruf vom 25. Dezember 2015 um 02:24 Uhr). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 110 S. 213 - 214).

8.2.8

Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wie bei den vier Anschlüssen mit Echtzeitüberwachung auch hier seinen Namen und jenen der G._____ grundsätzlich unerwähnt liess (E. III.2.2.8. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 214).

8.2.9

Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zur offiziellen Hotline anfallenden Gebühren und auf den Umstand, dass die offizielle Hotline gebührenfrei betrieben wird, kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung der BJ._____ LLC oder deren autorisierter Geschäftspartner suggerierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die gebührenfreie Hotline kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend).

8.2.10

Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respektive die dahinter stehende Nr. 8 (E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen erfolgten hier von der VoIP-Nummer 26 über die auf "M._____" registrierten VoIP-Nummern an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umleitungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und D._____ sowie das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 216 - 217; E. II.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). Auch D._____ hielt glaubhaft fest, dass die "M._____" dem Beschuldigten zuzuordnen ist (Urk. 17/2 S. 15 f., Ordner 3). Die von BN._____ in dessen Einvernahme vom 23. September 2016 erwähnte "BJ._____-Hotline" betrifft offensichtlich nicht die Mehrwertdienstnummer 25, nachdem jene Anrufe auf sein Telefon weitergeleitet wurden und weniger als zehn Anrufe betrafen (Urk. 17/1 S. 8 f., Ordner 3).

8.2.11

Laut Vorinstanz habe der Beschuldigte in der Regel keine eigenständige Dienstleistung erbracht und die fehlende geschäftliche Verbindung zu BJ._____ LLC nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 218). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.8.2.5. f. und 8.2.8. vorstehend). Zu betonen gilt es hingegen, dass der Beschuldigte das in Bezug auf die Anklageziffer 1.1. ("24/7 BV1._____") aufgezeigte Muster auch betreffend die Mehrwertdienstnummer 25 anwandte und in diesem Sinne durchaus vergleichbar ans Werk ging (vgl. E. III.2.2.14. vorstehend). Auch deshalb bestehen keine Zweifel, dass er mit Blick auf die standardmässigen Weiterleitungen an die offiziellen Hotlines keinen oder keinen genügenden Support erbrachte. Der Umstand, dass hier nicht auf die Ergebnisse einer Echtzeitüberwachung zurückgegriffen werden kann, ändert daran nichts.

8.2.12

Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internetrecherche und die Vorgabe einer zumindest mit BJ._____ LLC zusammenarbeitenden Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 218 - 219), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.8.2.2. und 8.2.5. vorstehend). Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich unter anderem auf jener Plattform, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse im Online-Telefonbuch BR._____.ch kann mit der Vorinstanz insofern von einer Erschwerung der Suche nach der offiziellen Hotline ausgegangen werden, als die Mehrwertdienstnummer vor der offiziellen Hotline-Nummer erschien (Urk. 110 S. 219).

8.2.13

Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 219 - 220). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen "24/7 BJ._____ Applications", "24/7 CF._____ Applications", "CT._____ - Hotline 24/7" etc. eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support- Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.8.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 25 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch mitten in der Nacht angewählt (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 69), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwartungen zu schaffen (vgl. E. III.2.2.16. vorstehend).

8.2.14

Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Dienstleistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotline) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 25 zumindest von einem lizenzierten Partner der BJ._____ LLC betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 220 -

221). Auf Letzteres wird soweit nötig im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übrigen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.8.2.5. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienstnummer 25 der BJ._____ LLC oder einem autorisierten Geschäftspartner zuordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Umständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offizielle Kontaktstelle. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., Beilage 7, Ordner 2; Urk. 26/2/109 und 26/2/231, Ordner 4). Die Verteidigung argumentiert, die BJ._____ LLC betreibe im Zusammenhang mit dem Betriebssystem CF._____ oder den Applikationen keine Support-Hotlines in der Schweiz (Urk. 135 S. 52). Dies hinderte den Beschuldigten nicht, solches vorzugeben. Zudem führt die Endzielnummer 27 zum Kundendienst der BJ._____ LLC (Urk. 30/1, Ordner 8).

8.2.15

Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 70). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem zweiseitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer 25 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 1'659.20 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden (vgl. zur Entstehung der Tabelle in Anhang 7 als Auszug einer Gesamtverbindungsliste den Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft, Urk. 15/2 S. 3 ff., Ordner 1). Die im Anhang 7 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtverbindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der Anhang 7 der Anklage zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Den Schaden bemisst sie auf abgerundet Fr. 1'500.– (vgl. E. III.2.2.19. vorstehend und IV.1.2. ff. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Erwägungen können grundsätzlich übernommen werden (Urk. 110 S. 221 - 222). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte auf die generierten Gebühren mit Bereicherungsabsicht abzielte. Soweit die Vorinstanz drei Anrufe unberücksichtigt lässt (Urk. 110 S. 212 und S. 222), ist Folgendes zu ergänzen. Die Unter- suchung ergab, dass einzelne Anrufe (vgl. auch den Anruf vom 11. September 2015 um 14:49 Uhr) nicht wie angeklagt an die BJ._____-Hotline, sondern an die BM._____- oder BV._____-Hotline gelangten. Dies ändert aber nichts daran, dass das Beweisergebnis innerhalb des in der Anklage konkretisierten Vorwurfs liegt. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der

beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der entsprechende Vorwurf in Bezug auf die genannten Weiterleitungen zur BM._____- oder BV._____-Hotline wahrt die Umgrenzungsfunktion und das Immutabilitätsprinzip. Mit Blick auf die Informationsfunktion war für den Beschuldigten zudem hinreichend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar.

9.

Beweisanträge

9.1

Das Beweisergebnis lässt keine vernünftigen Zweifel offen. Weist die Vorinstanz den Beweisantrag der Verteidigung auf (erneute) Befragung von BN._____ ab (Urk. 110 S. 17), ist dies nicht zu beanstanden. Eine Befragung in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes und gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO ist auch im Berufungsverfahren nicht angezeigt.

Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die

Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunterstellung, bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band I, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler StPO-Kommentar I], N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 mit Hinweis).

BN._____ wurde bereits am 23. September 2016 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt. Die von der Verteidigung aufgeworfenen Themen wie Verantwortlichkeit für Registrierung und Verwaltung der VoIP-Nummern der BG._____, Verantwortlichkeit betreffend allfällige Weiterleitungen zu den Hotlines (ohne Wissen und entgegen dem Willen des Beschuldigten), Auftrag der BG._____ zur Entgegennahme von Anrufen der Kunden der G._____ etc. (vgl. auch Urk. 135 S. 4 und 33 f.) waren Gegenstand der genannten Einvernahme (Urk. 17/1, Ordner 3). Wie bereits ausgeführt, fielen die Erklärungen des Beschuldigten zur behaupteten Zusammenarbeit mit BN._____ als nachgeschoben und widersprüchlich aus. Zudem konnte insbesondere belegt werden, dass die Konfigurationen der auf die BG._____ registrierten Nummern zeitgleich mit den Konfigurationen der G._____-Nummern erfolgten, sie anhand der gleichen IP-Adresse vorgenommen wurden und deshalb dem Beschuldigten zuzurechnen sind (E. II.2.2.12 vorstehend). Weicht BN._____ über zwei Jahre später in einer schriftlichen Stellungnahme von seinen früheren Aussagen ab (Urk. 94/6), fallen seine späten Erklärungen wie ausgeführt wenig überzeugend aus und sind sie ungeeignet, das Beweisergebnis in Frage zu stellen. Sollte BN._____ diese vor Schran- ken wiederholen, präsentierte sich das Beweisergebnis deshalb nicht anders. Soweit die Verteidigung zudem meint, BN._____ könne "detaillierte Informationen zur BJ._____-Suche und zu den BJ._____-Trefferlisten geben" (Urk. 111 S. 5 f.), kann auch zu diesem Thema auf seine Befragung verzichtet werden. Die erzielten Suchergebnisse auf www.BJ._____.ch sind dokumentiert (Urk. 29/1 ff., Ordner 7). Offenkundig ist damit auch, dass der Beschuldigte seine Einträge durch kostenpflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____), aber auch in der Rubrik "Webseite" zu optimieren wusste. Dies räumt er im Grunde genommen selbst ein, wenn er unterstreicht, die Algorithmen von BJ._____ zu kennen (Urk. 16/9 S. 9, Ordner 2). Auch die Kantonspolizei erläutert mögliche Kriterien, die einen Einfluss auf die Suchresultate haben (Urk. 14 S. 3 ff., Ordner 1). An diesem Beweisergebnis würden anderslautende Erklärungen von BN._____ nichts ändern.

9.2

Die Vorinstanz weist den Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme von BO._____ ab (Urk. 110 S. 17 f.). Die Verteidigung argumentiert, BO._____ sei für den Webauftritt der G._____ verantwortlich gewesen. Er könne bestätigen, dass der Beschuldigte alles daran gesetzt habe, bei den Kunden in Bezug auf die Dienstleistungen der G._____, die Kosten und die Verbindungen zu den offiziellen Herstellern keinen falschen Eindruck zu erwecken. Zudem könne er bezeugen, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage gewesen sei, die von der G._____ angebotenen Dienstleistungen zu erbringen. Schliesslich könne auch er detaillierte Informationen zur BJ._____-Suche und zu den BJ._____-Trefferlisten liefern (Urk. 110 S. 7 f.). Die Befragung von BO._____ ist auch im Berufungsverfahren nicht angezeigt. Art und Weise, wie der Beschuldigte die Mehrwertdienstnummern auf seinen Webseiten und in den Online-Telefonbüchern bewarb und welchen Eindruck er damit erweckte, ist hinreichend dokumentiert (Urk. 29/118 ff. und 29/144 ff., Ordner 7). Gesamtverbindungsliste wie auch Echtzeitüberwachung führen zudem vor Augen, welcher Anteil der Anrufe direkt und welcher Anteil nach einem kurzen Gespräch nachträglich an die offiziellen Hotlines gelangte. Bereits der nur kleine Teil nicht weitergeleiteter Anrufe macht deutlich, dass die Supportdienstleistung des Beschuldigten nicht genügte. Einen ungenügenden Support offenbart auch die Echtzeitüberwachung von über 1'000 Anrufen. Ob der

Beschuldigte fachlich in der Lage gewesen wäre, den angepriesenen Support zu erbringen, ist zumindest zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Ebenso wenig ist aus oben genannten Gründen eine Befragung zur BJ._____-Suche angezeigt.

9.3

Mit der Befragung von BP._____ will die Verteidigung schliesslich aufzeigen, dass der Beschuldigte die Kunden am Telefon sachdienlich beraten hat und transparent aufgetreten ist. BP._____ sei eine wichtige Vertraute des Beschuldigten und könne bezeugen, dass der Beschuldigte alles unternommen habe, eine Verwechslung mit den Dienstleistungen anderer Unternehmen zu verhindern (Urk. 111 S. 8 f.). Die Beweislage zeigt Gegenteiliges auf und muss als erdrückend bezeichnet werden. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Auch hier ist in antizipierter Beweiswürdigung festzuhalten, dass entsprechende entlastende Erklärungen von BP._____ am Beweisergebnis nichts ändern würden.

10.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte ging wie aufgezeigt nach einem repetitiven und damit einheitlichen Handlungsmuster vor. Er betrieb sieben kostenpflichtige Mehrwertdienstnummern, die er mit einer Ausnahme ("24 BV._____ Center") auf seinen Namen respektive auf die G._____ registrieren liess. Sämtliche Mehrwertdienstnummern bewarb er auf eigenen Webseiten und/oder in Online- Telefonbüchern mit mehrheitlich zehn Standorten. Ein Hinweis auf die G._____ fand sich auf den Webseiten nur in Untermenüs oder ("CC._____", "24/7 BJ._____ Applications", "24/7 CF._____ Applications") überhaupt nicht. Ebenso wenig enthielten die Online-Telefonbucheinträge einen Hinweis auf das Unternehmen des Beschuldigten. Den Anrufern wurde ein technischer Support respektive eine eigenständige Dienstleistung in Aussicht gestellt. Die überwiegende Mehrheit der Mehrwertdienstnummern (fünf von sieben) erschien auf BR._____.ch respektive BU._____.ch an erster oder zweiter Stelle. Gute Suchresultate (in Bezug auf "24/7 BV1._____", "G1._____", "24/7 B._____ Support" und "24/7 BM._____ Support") wurden auch bei BJ._____-Anfragen in der Rubrik "Anzeigen" und teilweise in der Rubrik "Webseiten" erzielt. Dass der

Beschwerdeführer in der Vermarktung erfolgreich war, zeigt letztlich der Umstand, dass im rund einjährigen Tatzeitraum über 11'500 Anrufe und damit ca. 30 Anrufe pro Tag auf die Mehrwertdienstnummern verzeichnet wurden.

Hinter den einzelnen Mehrwertdienstnummern war jeweils eine VoIP-Nummer (in der Regel der G._____) geschaltet. Dass sodann die Mehrwertdienstnummer 23 ("24 BV._____ Center") offiziell auf den Namen CD._____, D._____ registriert wurde, ändert nichts daran, dass auch diese Mehrwertdienstnummer aufgrund der Weiterleitungen auf eine Nummer der G._____ und demselben Vorgehen ohne Weiteres dem Beschuldigten zuzurechnen ist (vgl. E. III.7.2.1., 7.2.8. und 7.2.13.). Die Weiterleitungen an die Endzielnummern erfolgten betreffend sechs von sieben Mehrwertdienstnummern über VoIP-Nummern der BG._____. In sämtlichen Fällen waren (ab Dezember 2015) Umleitungen über identische Nummern der G._____ und des Beschuldigten installiert. Die Mehrheit der Anrufe (rund 90%) gelangten direkt oder nachträglich an die offiziellen Hotlines. Die Verbindung zur jeweils gewählten Mehrwertdienstnummer blieb auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrecht. Die Weiterleitungen erfolgten zu jeder Uhrzeit und (mit Ausnahme der "CC._____") auch ausserhalb der Betriebszeiten der Hotlines. Die vom Beschuldigten eingerichteten sieben Systeme waren in diesem Sinne nahezu identisch. Sie dienten dazu, die standardmässigen Weiterleitungen zu vertuschen. Diese spiegeln sich in allen Echtzeitüberwachungen wider ("24/7 BV1._____", "G1._____",

Die geheimen Überwachungsmassnahmen betrafen vier Mehrwertdienstnummern respektive über 1'100 Anrufe. Davon wurden rund drei Viertel direkt weitergeleitet. Die Überwachungsmassnahmen offenbarten zudem Folgendes. Bei sämtlichen Anrufen, welche der Beschuldigte entgegennahm, unterblieb grundsätzlich ein Hinweis auf seinen Namen oder denjenigen seiner Unternehmung. Erst auf mehrmaliges Nachfragen legte er in einzelnen Fällen offen, ein Drittanbieter zu sein. Im Übrigen gab der Beschuldigte implizit oder sogar ausdrücklich ("24/7 BV1._____") vor, bei der offiziellen Hotline handle es sich um eine Abteilung der vom Kunden gewählten Nummer. Teilweise meldete er sich unter falschem Namen ("BZ._____" bei "G1._____"). Stets suggerierte der Beschuldigte, die fragliche Mehrwertdienstnummer werde vom jeweiligen Hersteller oder zumindest in dessen Auftrag von einem autorisierten Geschäftspartner betreut. Die Echtzeitüberwachung machte weiter deutlich, dass in nahezu sämtlichen Fällen keine oder eine nur völlig ungenügende Supportdienstleistung erfolgte. In gleicher Art verfuhr der Beschuldigte mit den Anrufen der Mehrwertdienstnummern, bei denen nicht auf eine Echtzeitüberwachung, wohl aber insbesondere auf die Gesamtverbindungsliste zurückgegriffen werden kann. Unter sämtlichen Mehrwertdienstnummern gab er vor, eine eigenständige Support-Dienstleistung zu erbringen. Einen Support rund um die Uhr erwarteten auch die Anrufer, welche die Mehrwertdienstnummern an sieben Tage pro Woche und auch nachts wählten. Der Beschuldigte unterschied offensichtlich nicht zwischen den einzelnen Nummern. Vielmehr ging er gleichartig ans Werk und täuschte mit gleichartigen falschen Angaben.

11.

Anklagesachverhalt betreffend Widerhandlungen gegen das Markenschutzgesetz (MSchG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

11.1

Objektiver Sachverhalt

Beim in der Anklage umrissenen Tatvorwurf betreffend Widerhandlungen gegen das MSchG und UWG (Urk. 53 S. 72 - 76) handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfassung der Anklage (Urk. 53 S. 3 ff.). Es erstaunt deshalb nicht und ist ebenso wenig zu beanstanden, dass die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 BV1._____" verweist (soweit die Anklage überhaupt tatsächliche Feststellungen abhandelt). Dies braucht hier nicht rezitiert zu werden. Die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid können als Ganzes übernommen werden (Urk. 110 S. 223 - 230).

Gleiches gilt, soweit dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, mit der verwendeten Bezeichnung "B._____" gegen das MSchG und UWG verstossen zu haben (Urk. 53 S. 77 - 81). Auch hier handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfassung der Anklage (Urk. 53 S. 25 ff.). Verweist die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 B._____ Support", sind ihre Erwägungen nur in wenigen Punkten zu präzisieren. Die Schutzfrist an der Marke "B._____" (Marken-Nr. …) besteht seit 19. April 1995 (Urk 28/2, Ordner 6). Die Anklage verweist auf die Registrierung der Nummer 6 mit den Suchbegriffen "B._____" und "Support" erzielten Resultate (Urk. 53 S. 78). Betreffend diese Ergebnisse ist wie ausgeführt in Abweichung der Vorinstanz eine positive Rangfolge einzig mit dem Stichwort "B._____" auf BR._____.ch belegt (Urk. 29/172, Ordner 7; E. III.4.2.2. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 230 - 237).

Auch beim in der Anklage umrissenen Tatvorwurf, mit der verwendeten Bezeichnung "BM._____" gegen das MSchG und UWG verstossen zu haben (Urk. 53 S. 82 - 87), handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfassung der Anklage (Urk. 53 S. 35 ff.). Verweist die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 BM._____ Support", sind ihre Erwägungen nur in wenigen Punkten zu präzisieren. Dass der Beschuldigte als Kontaktdaten die E-Mail-Adresse info@247-BM._____.SUPPORT.de.com aufführte, ist belegt (Urk. 29/131, Ordner 7). Damit kann auch von einer entsprechenden Registrierung, wie ihm die Anklage vorwirft, ausgegangen werden. Die Anklage verweist zudem auf die Registrierung der Nummer 18 in den Online-Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch sowie auf die mit den Suchbegriffen "BM._____" und "Support" erzielten Resultate (Urk. 53 S. 83). Betreffend diese Ergebnisse ist in Abweichung der Vorinstanz wie ausgeführt eine positive Rangfolge einzig mit dem Stichwort "BM._____" auf BR._____.ch belegt (Urk. 29/184, Ordner 7; E. III.5.2.2. vorstehend). Im Übrigen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 110 S. 237 - 245).

Auch beim in der Anklage umrissenen Tatvorwurf, mit der verwendeten Bezeichnung "BJ._____" gegen das MSchG und UWG verstossen zu haben (Urk. 53 S. 88 - 92), handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfassung der Anklage (Urk. 53 S. 63 ff.). Verweist die Vorinstanz mehrfach auf den bereits erstellten Sachverhalt betreffend "24/7 BJ._____ Applications", ist dies nicht zu beanstanden und können ihre Erwägungen als Ganzes übernommen werden (Urk. 110 S. 245 - 251).

11.2

Subjektiver Sachverhalt

11.2.1

Der Beschuldigte anerkannte gewusst zu haben, dass es sich bei handelte bzw. handelt, welche sich auch auf die in der Anklage erwähnten Beratungs- bzw. Support-Dienstleistungen erstrecken; er bestritt jedoch bis zuletzt im Berufungsverfahren davon Kenntnis gehabt zu haben, dass er diese Marken nicht für das Anpreisen seiner Dienstleistungen haben benützen dürfen. Hätte er eine Verwechslungsgefahr zu den besagten Eigentümern der Marken herstellen wollen, dann hätte er die von ihm betriebenen Internetseiten den Internetseiten der offiziellen Anbieter angeglichen, was er jedoch nicht getan habe (Urk. 135 S. 54 f.). Die Vorinstanz hat den subjektiven Sachverhalt bereits zutreffend als erstellt erachtet. Diesen Erwägungen der Vorinstanz wurde bereits unter der Erstellung des objektiven Sachverhalts gefolgt und sie treffen auch insbesondere in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt zu S. 247 ["BJ._____"]). Dennoch drängt es sich auf, vorliegend einzelne Erwägungen hervorzuheben und ein wenig ausführlicher darzulegen:

11.2.2

Der Beschuldigte wurde von BM._____ mit Schreiben vom 15. April 2015 und 25. Juni 2015 (Urk. 45/1 und Urk. 45/5, Ordner 28) und von

BV._____ Inc. mit Schreiben von deren Rechtsvertreter vom 24. April 2015 und 30. April 2015 (Urk. 2/8 und Urk. 2/10, Ordner 1) explizit darauf hingewiesen, dass er mit seinem Geschäftsmodell gegen deren Markenrechte verstosse. Sie forderten den Beschuldigten in der Folge auf, entsprechende Nennungen der Marken zu unterlassen. Bereits aus diesem Umstand geht klar hervor, dass der Beschuldigte mit der Weiterführung seines Geschäftsmodells eindeutig in Kauf nahm, dass er zumindest die Markenrechte von BV._____ Inc. und BM._____ verletzen könnte, was die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Dass der Beschuldigte sodann auch wissen musste, dass die Bezeichnungen "BJ._____" und "B._____" ebenfalls geschützte Wortmarken darstellen, darf ohne Weiteres als erstellt betrachtet werden, zumal er dies auch selber anerkannte.

11.2.3

Hinzu kommt jedoch, dass der Beschuldigte sich mehr als ein Jahr vor diesen Abmahnungen aus eigenem Antrieb offensichtlich dazu veranlasst gesehen hatte, das Geschäftsmodell der G._____ in Bezug auf seine Dienstleistungen betreffend BV._____-Produkte von einer Anwaltskanzlei überprüfen zu lassen. Diese kam in ihrer "Notiz" vom 28. Februar 2014 betreffend Verstösse gegen das UWG zum Schluss, dass dem Beschuldigten "der Vorwurf gemacht werden [könnte], er mache irreführende Angaben über die Art seiner Dienstleistung, indem er verschweigt, dass die Dienstleistung von G._____ im Zusammenhang mit dem Support für BV._____-Produkte ausschliesslich bzw. hauptsächlich darin besteht, die Kunden an den eigentlich unentgeltlichen Support-Dienst der Firma BV._____ weiter zu verbinden. […]. Der durchschnittliche Adressat könnte aufgrund der Präsentation der G._____ auf BR._____.ch dem Irrtum unterliegen, G._____ sei irgendwie auf BV._____ Produkte spezialisiert oder stehe in einer vertraglichen Beziehung mit BV._____" (Irreführende Angaben; Urk. 45/7 S. 5 f., Ordner 28). Weiter könne aus Sicht eines betroffenen Kunden auch mit gutem Grund argumentiert werden, dass dieser der irrigen Meinung unterliege, G._____ erbringe die Support- Dienstleistung selber bzw. hinter dem von G._____ angebotenen G1._____ stehe die Firma BV._____ oder ein von der Firma BV._____ autorisierter Dienstleister (Schaffen einer Verwechslungsgefahr; Urk. 45/7 S. 6, Ordner 28). Zuletzt wurde auch festgehalten, dass bei einem Testanruf auf die Mehrwert- dienstnummer der G._____ keine Tarifansage ab Band erfolgt sei. "Sollte die G._____ zum Beispiel Gebühren für die Zeit in einer Warteschlange berechnen, müsste dies dem Anrufenden gemäss Art. 11a PBV [Preisbekanntgabeverordnung] zwingend in einer Sprache des Dienstleistungsangebots unmissverständlich und kostenlos angekündigt werden" (Preisbekanntgabe an Konsumenten; Urk. 45/7 S. 7, Ordner 28). Die entsprechende Notiz vom 28. Februar 2014 äussert sich sodann auch zu möglichen Widerhandlungen gegen das MSchG und hält fest, dass nach Ansicht der Verfasser eine reelle Gefahr der Verletzung von Markenrechten der Firma BV._____ bestehe (Urk. 45/7 S. 8, Ordner 28). Die vom Beschuldigten beauftragte Anwaltskanzlei bezeichnete in einer E-Mail an den Beschuldigten das Geschäftsmodell der

G._____ als illegal. Sie hielt zusammenfassend fest, der Betrugstatbestand sei mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt. Ausserdem verstosse die G._____ mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Bestimmungen des UWG (Urk. 45/6, Ordner 28).

11.2.4

Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte ab Erhalt des besagten Rechtsgutachtens davon Kenntnis hatte, dass sein Geschäftsmodell sowohl gegen das UWG als auch gegen das MSchG und damit gegen die Rechte der BV._____ Inc. verstossen könnte. Um dies zu verhindern, empfahl ihm die um Rat ersuchte Anwaltskanzlei – insbesondere auch in Bezug auf die nicht die BV._____ Inc. betreffenden Mehrwertdienstleistungen der G._____ –, er solle die G._____ in der Adresszeile aufführen, er solle eine Tarifansage für die kostenpflichtige Weiterleitung aufschalten, er solle auf der Homepage über die Art seiner Dienstleistung informieren, er solle technisch sicherstellen, dass die Vorgaben der Preisbekanntgabeverordnung eingehalten würden und er solle das schriftliche Einverständnis der BV._____ Inc. zur von der G._____ angebotenen Mehrwertdienstleistung einholen (Urk. 45/7 S. 8 f., Ordner 28). Indem der Beschuldigte diese Empfehlungen allesamt nicht umsetzte, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er – mindestens – in Kauf nahm, gegen die besagten Vorschriften zu verstossen.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Betrug

1.1

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Es ist dann hypothetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f. mit Hinweis).

Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter sich mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen bedient (sogenanntes Lügengebäude), durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche grundsätzlich nicht. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist jedoch dennoch erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 S. 304; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).

Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f. mit Hinweisen).

Der Tatbestand des Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder

Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.).

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

1.2

Der Beschuldigte ging vergleichbar ans Werk und täuschte mit gleichartigen falschen Angaben. Sein Handlungsmuster war nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt. Das Gericht darf in einer solchen Konstellation die Tatbestandsmerkmale des Betrugs für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen (vgl. BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286 f.; Urteil 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 IV 76).

Mit dem Auftreten auf den Webseiten und in den Online-Telefonbüchern, den verwendeten Bezeichnungen wie etwa "G1._____" und "24/7 BV._____ Care" (in den Domainnamen, den Webseiten, den Online-Telefonbüchern und der mündlichen Begrüssung) sowie mit den persönlich geführten Gesprächen täuschte der Beschuldigte eine (technische) Support-Dienstleistung vor. Eine eigenständige Unterstützung respektive einen tatsächlichen Support wollte er nicht erbringen. Vielmehr wollte er die Anrufer an die Hotlines der Hersteller verweisen, was zu den (direkten oder nachträglichen) Weiterleitungen führte. Damit täuschte der Beschuldigte über seinen Erfüllungswillen. Aufgrund der Täuschung über sein verfolgtes Ziel und sein eigentliches Geschäftsmodell bewirkte der Beschuldigte bei den Anrufern (als Spiegelbild) einen Irrtum. Diese Täuschung und der Irrtum – und nicht der Umstand, dass der Beschuldigte die Kunden über die (fehlenden oder tieferen) Gebühren der offiziellen Hotlines nicht aufklärte (Urk. 135 S. 27) – sind Gegenstand des tatbestandmässigen Verhaltens. Die Kunden erwarteten entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 58) eine tatsächliche Hilfeleistung, die über eine blosse Vermittlung hinausging und durften dies aufgrund des Auftritts der G._____ bzw. aufgrund des Auftritts des Beschuldigten im Zusammenhang mit den angebotenen Mehrwertdienstnummern auch erwarten. Die Anrufer meinten, der Beschuldigte respektive der Betreiber der kontaktieren Mehrwertdienst- nummer würde die erwartete Hilfeleistung erbringen. Deshalb wählten sie die hinter der Unternehmung jeweils stehende Mehrwertdienstnummer. Dies gilt sowohl für Anrufer, die ein (kurzes) Gespräch mit dem Beschuldigten führten, als auch für jene, die direkt weitergeleitet wurden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies mit dem Anrufer vergleichbar sein sollte, der im Beispiel der Verteidigung (Urk. 135 S. 46) seine Fahrzeugversicherung anruft und zweifelsohne nicht annimmt, dessen Gesprächspartner persönlich würde sein stehengebliebenes Fahrzeug reparieren.

Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist erfüllt. Die Arglist ergibt sich schon aus der festgestellten Vortäuschung des Erfüllungswillens, zumal dieser als innerer Vorgang seinem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Hinzu kommt, dass für die Anrufer keine Gründe vorlagen, besondere Vorsicht walten zu lassen. Zum einen lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf einen fehlenden Leistungswillen hingewiesen hätten. Vielmehr erweckte der Beschuldigte gekonnt den gegenteiligen Eindruck. Zum andern mussten die Anrufer mit Blick auf die eher geringen Kosten, die ihnen durch einen Anruf entstehen würden, nicht grössere Vorsicht oder gar Misstrauen an den Tag legen.

Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (Urteil 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 140 IV 150). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 116 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3.1). Dies ist hier zu bejahen. Aufgrund des Irrtums der Kunden wählten diese die jeweils vom Beschuldigten publizierte kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer. Für die Anrufe zahlten die Kunden pro Minute Fr. 1.99, was im genannten Sinne unmittelbar eine Vermögensminderung bewirkte. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein

Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa S. 256 f. mit Hinweis; 126 IV 113 E. 3a S. 117; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 241). Ein solcher Zusammenhang liegt hier ebenso vor. Hätten die Kunden vom fehlenden Erfüllungswillen des Beschuldigten gewusst, hätten sie direkt die offiziellen kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines gewählt. Damit unterschieden sich die Kunden von jenen, die im Beispiel der Verteidigung einen Auskunftsdienst kontaktieren und von diesem weitergeleitet werden (Urk. 98 S. 12 und 49; Urk. 135 S. 18 f., 28 f. und 39).

1.3

Nebst dem fehlenden Erfüllungswillen wurde ein Grossteil der Kunden zusätzlich über eine weitere Tatsache getäuscht. Mit den verwendeten Bezeichnungen in den verschiedenen Domainnamen, in den (teilweise verknüpften) Webseiten, in den Mailadressen, mit URL's, die sich teilweise an den Domainnamen offizieller Hersteller orientierten, mit der Art und Anzahl der Publikationen in den Online- Telefonbüchern und mit den häufig guten Suchresultaten auf BJ._____.ch und in den Online-Telefonbüchern suggerierte der Beschuldigte, die fragliche Mehrwertdienstnummer werde vom jeweiligen Hersteller etc. oder zumindest in dessen Auftrag von einem autorisierten Geschäftspartner betreut. Dies spiegelte der Beschuldigte auch in den persönlichen Gesprächen vor und bestärkte die Anrufer in ihrem Irrtum. Soweit die Verteidigung vorbringt, dem Anrufer sei es nicht darauf angekommen, wer vom Support-Team seinen Anruf entgegennimmt, vermag diese Argumentation den Beschuldigten nicht zu entlasten (Urk. 98 S. 12 und 44 f.; Urk. 135 S. 27, 37, 52, 57 und 59). Zwar dürfte die Behauptung ohne Weiteres zutreffen. Hingegen schuf der Beschuldigte mit seinen Vorkehrungen die falsche Vorstellung, die Anrufer würden über eine zu BV._____ Inc., B._____ etc. oder eine zu deren autorisierten Geschäftspartnern gehörende Nummer an den entsprechenden Hersteller oder an dessen autorisierten Geschäftspartner gelangen. In diesem Glauben wählten die Anrufer die jeweiligen Mehrwertdienstnummern. Einer Beilage zur Berufungsbegründung kann sodann auch direkt ein Beispiel einommen werden, welches seine Dienstleistungen auf BJ._____ unter der Internetseite "www.CH._____.ch/BV._____" bewirbt und somit keine Zweifel offen lässt, dass der Support nicht von der BV._____ Inc. selber angeboten wird (Urk. 136/15 S. 1; Urk. 29/35, Ordner 7). Gleiches wäre auch dem Beschuldigten offengestanden.

Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist wiederum erfüllt. Wohl wäre es möglich gewesen zu prüfen, ob beispielsweise hinter der Mehrwertdienstnummer 6 tatsächlich die BV._____ Inc. oder ein autorisierter Geschäftspartner der BV._____ Inc. steht. Vertiefte Abklärungen waren aber nicht zumutbar. Zum einen waren die Kunden, an die sich der Beschuldigte richtete, in aller Regel auf eine schnelle Lösung ihres Problems respektive auf entsprechende Informationen angewiesen. Zum andern rechneten die Kunden mit einer raschen Lösung ihres Anliegens und damit mit einem Aufwand von wenigen Minuten und Franken. Auch deshalb war eine Überprüfung nicht zumutbar. Dass die Kunden seinen Angaben wenig Zeit und Aufmerksamkeit widmen würden, sah der Beschuldigte denn auch voraus. Es leuchtet nicht ein, weshalb dessen Einträge in den Online-Telefonbüchern laut Verteidigung einer sorgfältigen Überprüfung bedurft hätten (Urk. 98 S. 45; Urk. 135 S. 57 f.).

Die Verteidigung unterstreicht, es sei für alle ein Leichtes gewesen, die offiziellen Webseiten etwa der BV._____ Inc. von den Webseiten des Beschuldigten zu unterscheiden (beispielsweise Urk. 98 S. 4 und 28; Urk. 135 S. 8 f., 19 f., 37 f. und 46). Dieses Argument kann von vornherein nur jene Anrufer tangieren, welche die Webseiten des Beschuldigten konsultierten und so die Mehrwertdienstnummer in Erfahrung brachten (und nicht bloss die Online-Telefonbucheinträge oder die Suchresultate in den "Anzeigen" oder "Webseiten", welche die Nummern 6, 5 und 18 teilweise direkt abbildeten und damit ein Aufsuchen der Webseiten entbehrlich machten). Bei diesen Anrufern verneint die Vorinstanz eine arglistige Täuschung im genannten Sinne (nicht aber in Bezug auf den vorgetäuschten Erfüllungswillen; Urk. 110 S. 258). Dies ist nicht richtig. Es lässt sich nicht sagen, die Getäuschten hätten den Irrtum mit einem Blick auf die Webseite des Beschuldigten und mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können. Zwar trifft zu, dass die Webseiten nicht professionell aufgebaut sind. Hingegen war ein Hinweis auf die G._____ überhaupt nicht oder nur in einem Untermenü enthalten. Diese Websei- ten für die Webseiten autorisierter Partner der Hersteller gehalten zu haben, mag fahrlässig gewesen sein. Sie darüber hinaus für die Webseiten der offiziellen Hersteller gehalten zu haben, mag in gewisser Hinsicht sogar naiv gewesen sein. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat aber nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f. mit Hinweis). Kann die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung nur in Ausnahmefällen bejaht werden, liegt ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Das Bundesgericht verneinte eine Opferverantwortung etwa im Fall eines Beteiligten des European Kings Club, der den Käufern von Anteilscheinen eine Rendite von 71% garantierte mit einer 100% Sicherheit von Anlage und Rendite. Es wurde festgehalten, das Strafrecht schütze unter anderem auch unerfahrene und vertrauensselige Personen vor betrügerischen Machenschaften (Urteil 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 E. 8). Geschützt wurden auch Geschädigte, die den Versprechen des Täters in Inseraten im "CI._____"

und in der "CJ._____" ("Jetzt sofort Bargeld per Telefon (...) auch bei bestehenden Krediten innert 24 Std.") Glauben schenkten (Urteil 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4). Von einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt, kann nicht gesprochen werden. Es besteht kein Raum, den Kunden die Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen vorzuwerfen (etwa, weil sie nicht alle Untermenüs konsultierten) und ihnen die Verantwortung für den erlittenen Vermögensschaden zuzuschieben.

Aufgrund der falschen Vorstellung, die fragliche Mehrwertdienstnummer werde vom jeweiligen Hersteller etc. oder – insbesondere bei der Mehrwertdienstnummer 15 – zumindest in dessen Auftrag von einem autorisierten Geschäftspartner betreut, wählten die Kunden die kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummern des Beschuldigten. Eine Vermögensminderung und ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition sind auch bei diesen Kunden zu bejahen. Wären die Kunden nicht hinters Licht geführt worden, hätten sie direkt die offiziellen kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines gewählt.

1.4

Überdies täuschte der Beschuldigte die Anrufer mit der Verwendung der Bezeichnungen "24/7" oder "24h" auch darüber, dass er seine Dienstleistungen während 24 Stunden an 7 Tagen erbringen würde. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist klar, dass der Beschuldigte nie beabsichtigte, einen entsprechenden Rund-um-die-Uhr-Support anzubieten und er die Anrufer stattdessen grösstenteils direkt und ohne Annahme des Gesprächs an die zu diesen Zeiten – mit Ausnahme der Support-Hotline der CC2._____ AG – geschlossenen Hotlines der offiziellen Anbieter weiterleitete. Dass die Anrufer infolge dieser Täuschung einem Irrtum unterlagen und es sich somit nicht wie von der Verteidigung eingewendet um eine leicht durchschaubare Werbemassnahme handelte (Urk. 135 S. 36 f.), zeigt sich am Umstand, dass zahlreiche Anrufe, wenn auch nicht die Mehrzahl, auch tatsächlich ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten auf die Mehrwertdienstnummern eingingen. Insbesondere zu diesen Zeiten täuschte der Beschuldigte die Anrufer damit mehrfach, da ihnen – entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 135 S. 36) – insbesondere nicht offenstand, die offiziellen Anbieter-Hotlines zu kontaktieren und dort um Hilfe zu ersuchen, sofern sie nicht bereits davon ausgingen, an diese gelangt zu sein. In der Unterstützung der Anrufer ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten haben die entsprechenden Anrufer mutmasslich den Mehrwert der vom Beschuldigten angebotenen Dienstleistungen gesehen, wie der heutige amtliche Verteidiger in seinen Antwortschreiben an die BM1._____ GmbH und an den Rechtsvertreter der BV._____ Inc. auf deren Abmahnungen hin selber treffend festhielt (Urk. 2/12 S. 2, Ordner 1; Urk. 45/4 S. 2, Ordner 28).

Auch hierbei ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben. Die Anrufer durften aufgrund der gewählten Bezeichnungen der Mehrwertdienstnummern mit "24/7 "24/7 BJ._____ Applications" und "24/7 CF._____ Applications" ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie beim Wählen der entsprechenden Mehrwertdienstnummern während 24 Stunden an 7 Tagen Unterstützung für ihre Probleme erhalten würden. Gegenteiliges hätte sich den Anrufern zudem auch nicht bei der Ansicht der dazugehörigen Internetseiten eröffnet. Entsprechend bestand betreffend diese Täuschung gar keine Möglichkeit für die Anrufer, einen Irrtum durch weitere Nachforschungen aufzuklären.

Aufgrund der falschen Vorstellung, die fragliche Mehrwertdienstnummer werde während 24 Stunden an 7 Tagen betreut, wählten die Kunden die kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummern des Beschuldigten insbesondere auch ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten. Eine Vermögensminderung und ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition sind auch bei diesen Kunden zu bejahen. Wären die Kunden nicht hinters Licht geführt worden, hätten sie sich ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten nicht zu einem Anruf auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer entschieden.

1.5

Den Anrufern entstanden Kosten von Fr. 1.99 pro Minute während der gesamten Anrufdauer. Die vom Beschuldigten erbrachte Leistung erschöpfte sich fast ausschliesslich in einer direkten oder nachträglichen Weiterleitung zu den offiziellen Stellen. In der grossen Mehrheit der Fälle waren seine Leistungen für die Anrufer nutzlos und verzichtbar und damit wirtschaftlich gesehen wertlos. Setzt der wirtschaftliche Vermögens- und Schadensbegriff voraus, dass das Vermögen vor und nach der Täuschung verglichen wird, wurde das Vermögen der Täuschungsopfer durch die Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügungen in diesem Umfang geschmälert. Die wenigen Anrufer, die nicht mit den offiziellen Hotlines verbunden wurden, erhielten vom Beschuldigten eine geldwerte Gegenleistung. Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen. In diesem Umfang verringert sich der Vermögensschaden. Nimmt die Vorinstanz eine Reduktion von jeweils rund 10 - 15% vor und bemisst sie den Deliktsbetrag auf insgesamt Fr. 200'000.– (vgl. E. III.2.2.19., 3.2.15., 4.2.15., 5.2.15., 6.2.15., 7.2.13. und 8.2.15. vorstehend), ist dies wohlwollend und angemessen. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, die Anrufer hätten auch bei direktem Kontakt mit den Herstellern Kosten tragen müssen (Urk. 98 S. 28 und 49). Dies vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Zum einen wurden die offiziellen Hotlines im Tatzeitraum häufig als kostenlose …-Nummern betrieben. Andere gebührenpflichtige Nummern kosteten in der Regel lediglich Fr. 0.075 pro Minute und damit einen Bruchteil der Mehrwertdienstnummern des Beschuldigten. Zumindest teilweise fielen die Kosten der offiziellen Hotlines zusätzlich an. So wurden Anrufer etwa von der BV._____ Inc. darauf hingewiesen, dass sie je nach Garantie einen kostenpflichtigen Beratungsvertrag zu erwerben hatten (vgl. Gespräche vom 23. März 2016, 9:34 Uhr, 12. April 2016, 12:07 Uhr, 17. März 2016, 11:17 Uhr, Urk. 16/6, Beilagen 4, 7 und 10, Ordner 1). Es erstaunt deshalb nicht, dass der Beschuldigte nicht etwa geltend macht, für die Gesprächsgebühren der offiziellen Hotlines aufgekommen zu sein. Letztlich kann die Frage, bei wem diese Kosten

anfielen, unbeantwortet bleiben. Selbst wenn der Beschuldigte dafür aufgekommen wäre, würde dies mit Blick auf die höchstens geringen Gebühren der offiziellen Hotlines von Fr. 0.075 pro Minute am Umfang des Vermögensschadens nichts Wesentliches ändern.

Hingegen wurde von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebracht, es könne nicht stimmen, dass sich der Beschuldigte im Umfang von rund Fr. 164'500.– bei "24/7 BV1._____" (und entsprechend bei den anderen Mehrwertdienstnummern) bereichert habe. Es handle sich bei den von den Anrufern zu bezahlenden Beträgen für das Wählen der Mehrwertdienstnummer um Bruttoerträge. Davon müssten die vom Beschuldigten zu zahlenden Gebühren für die Mehrwertdienstnummern und auch die übrigen Geschäftskosten abgezogen werden (Urk. 98 S. 30). Dem kann nicht gefolgt werden. Die erzielten Vermögenswerte von insgesamt rund Fr. 200'000.– sind wie ausgeführt deliktischer Herkunft. Der betriebliche Aufwand für die Machenschaften schmälert den Vermögensschaden offensichtlich nicht. Aus diesem Schaden bereicherte sich der Beschuldigte unrechtmässig. Die sogenannte Stoffgleichheit als innerer Zusammenhang zwischen Schaden und Bereicherung liegt vor (BGE 134 IV 210 E. 5.3 S. 213 f. mit Hinweisen; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 41 zu Art. 146 StGB). Wenngleich das genaue Ausmass der Bereicherung nicht für die Tatbestandsmässigkeit, sondern erst für die Strafzumessung relevant ist, kann Folgendes festgehalten werden. Die vom Beschuldigten betriebenen Mehrwertdienstnummern dienten einzig seinem betrügerischen Geschäftsmodell. Im Zusammenhang mit der Vermögenseinziehung im Sinne von Art. 70 StGB und der Festsetzung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB neigt das Bundesgericht zur Anwendung des Bruttoprinzips. Es betonte, dass ein Abzug der Kosten der eigentli- chen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fällt (BGE 141 IV 317 E. 5.8 S. 326 f.; Urteile 6P.236/2006 vom 23. März 2007 E. 11, nicht vom 29. Juni 2010 E. 3.2; vgl. auch FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 34 f. zu Art. 70/71 StGB; MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, § 5 N. 100 ff.). Damit fällt ein Abzug der geltend gemachten Gebühren für die Mehrwertdienstnummern und der "übrigen Geschäftskosten" auch beim Ausmass der Bereicherung ausser Betracht.

1.6

Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Zudem wollte er sich aus dem Vermögensschaden bereichern. Auf die erlangten Gebühren hatte er keinen rechtmässigen Anspruch.

1.7

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässig gehandelt zu haben (Urk. 53 S. 71).

Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; Urteil 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen).

Der Beschuldigte betrieb sieben Mehrwertdienstnummern, auf die im rund einjährigen Tatzeitraum über 11'500 Anrufe (ca. 30 Anrufe pro Tag) eingingen. Nebst den persönlich geführten Gesprächen leistete der Beschuldigte einen wesentlichen Aufwand, die Mehrwertdienstnummern auf zahlreichen Webseiten sowie mit Erfolg zu bewerben. Einen grossen Aufwand betrieb er auch, um die standardmässigen Weiterleitungen zu vertuschen und damit sein System nicht auffliegen zu lassen. Auch aus den angestrebten und tatsächlich erzielten Einkünften, die einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellten, zeigt sich ein gewerbsmässiges Handeln. Dass der Beschuldigte die eingeklagte Tätigkeit als Beruf verstand, geht auch aus dessen Aussagen hervor. So hielt er etwa fest, die G._____ sei in zwei Hauptbereichen mit Mehrwertdienstleistungen tätig, unter anderem im anklagerelevanten Bereich "G1._____" (Prot. I S. 3). Es ist deshalb nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte die fraglichen Mehrwertdienstnummern und damit die deliktische Tätigkeit gewerbsmässig betrieb. Hält die Verteidigung fest, eine solche Geschäftsart sei bloss "in vieler Augen nicht gerade die feine" (Urk. 98 S. 49; Urk. 135 S. 60), redet sie die fraglichen Machenschaften schön.

1.8

Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB.

2.

Betrügerischer Markengebrauch, Markenrechtsverletzung, unlauterer Wettbewerb

2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 MSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nachahmt (lit. a). Eine Markenrechtsverletzung begeht auch, wer unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren anbietet, ein-, aus- oder durchführt, sie zum Zweck des Inverkehrbringens lagert oder für sie wirbt oder solche Dienstleistungen anbietet oder für sie wirbt (lit. b). Einen betrügerischen Markengebrauch im Sinne von Art. 62 Abs. 1 MSchG begeht, wer Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der Täuschung widerrechtlich mit der Marke eines anderen kennzeichnet und auf diese Weise den Anschein erweckt, es handle sich um Originalwaren oder -dienstleistungen (lit. a). Tatbestandsmässig verhält sich auch, wer widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeichnete Waren oder Dienst- leistungen als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt oder als Originaldienstleistungen anbietet oder erbringt (lit. b).

Als Nachmachung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 MSchG gilt die Verwendung eines identischen Zeichens für gleiche oder gleichartige Produkte (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b MSchG) und als Nachahmung die Verwendung eines verwechselbar ähnlichen Zeichens für gleiche oder gleichartige Produkte (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG). Die Anmassung fällt unter Art. 3 Abs. 1 lit. a oder b MSchG, sie ist bereits im Begriff der Nachmachung enthalten (MANUEL BIGLER, in: Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: Basler MSchG-Kommentar], N. 8 zu Art. 61 MSchG).

Nach Art. 13 Abs. 1 MSchG verleiht das Markenrecht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Der Markeninhaber kann anderen verbieten lassen, dasselbe oder ein ähnliches Zeichen zu gebrauchen, sofern sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 13 Abs. 2 MSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 MSchG).

2.2

Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3 begeht. Gemäss Art. 3 UWG ("Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten") handelt unter anderem unlauter, wer (Abs. 1 lit. d) Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Unter den mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird

2.3

Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Markenrechtsverletzung und zum betrügerischen Markengebrauch im Sinne von Art. 61 f. MSchG gemacht. Sie hat sich eingehend mit den entsprechenden Tatbestandsmerkmalen auseinanderge- setzt. Ihre Erwägungen zur Gültigkeit und Fremdheit der Marke, zum kennzeichenmässigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, zur Zeichenähnlichkeit, zur Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen und zur Verwechslungsgefahr sind sorgfältig ausgefallen und können zu einem wesentlichen Teil übernommen werden. Darauf sowie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum UWG kann vorab verwiesen werden (Urk. 110 S. 260 ff.). Richtig ist auch, dass mit der Revision des MSchG per 1. Januar 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533) aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG leicht neu gefasst und aArt. 62 Abs. 3 MSchG gestrichen wurden. Diese Gesetzesänderungen (wie auch eine weitere Änderung per 1. April 2019, AS 2019 975, BBl 2017 5947) sind hier für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung.

2.4.1

Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das MSchG und UWG in Bezug auf "BV._____" erwägt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes (Urk. 110 S. 266 ff.).

Die von BV._____ Inc. in der Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen (vgl. Urk. 28/1 S. 5, Ordner 6) setzten eine intensivere wirtschaftliche Beziehung voraus. Deshalb sei anzunehmen, dass die Abnehmer bei der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen einen leicht erhöhten Grad an Aufmerksamkeit walten liessen. Eine relevante Verwechslungsgefahr mache die Anklage geltend mit der Verwendung des Zeichens "BV._____" im Zusammenhang mit dem Angebot einer Support-Hotline in verschiedenen Domains, in den Mailadressen, in der Bezeichnung "24/7 BV1._____", auf der Webseite und in den Online- Telefonverzeichnissen.

2.4.1.1

Zur Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Domains und auf der Webseite gelte Folgendes. Der Beschuldigte habe seine Dienstleistungen über brauch im geschäftlichen Verkehr ein kennzeichenmässiger Gebrauch sei, könne offengelassen werden.

Bei "BV._____" handle es sich um eine starke und berühmte Marke. Der Beschuldigte habe in den Domains mit "BV._____" ein ähnliches Zeichen verwendet. Die Zusätze ("24h", "support", "care"), der verwendete Bindestrich und die Schreibweise ("BV._____" und "BV._____") führten zu keiner hinreichenden Unterscheidbarkeit. Das Publikum sei von einem Herkunftshinweis ausgegangen. Folglich sei von Zeichenähnlichkeit auszugehen. Da sich die Markenschutzrechte der Marke "BV._____" unter anderem auf Beratungsdienstleistungen betreffend Computerhardware und -software erstreckten und der Beschuldigte die Mehrwertdienstnummer mitunter für BV._____-Supportleistungen angepriesen habe, lägen gleichartige Dienstleistungen vor.

Die Domainnamen würden vom erhöht aufmerksamen Publikum in einen Zusammenhang zur BV._____ Inc. gebracht und im markenschutzrechtlichen Sinne sei von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Hingegen seien die Strafbestimmungen in den wettbewerbsrechtlichen Erlassen unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips grundsätzlich restriktiv auszulegen. Für die Beurteilung, ob eine ernsthafte Verwechslungsgefahr bestehe, sei der Inhalt der Webseite zu beachten. Sämtliche Webseiten des Beschuldigten seien derart amateurhaft gestaltet, dass kein rechtsgenügliches Risiko bestehe, ein Besucher würde diese der BV._____ Inc. oder einem mit der BV._____ Inc. verbundenen Unternehmen zuordnen. Die Verwendung des Zeichens "BV._____" könne höchstens als Hinweis auf ein von der BV._____ Inc. unabhängiges Dienstleistungsangebot für BV._____-Produkte verstanden werden. Dies stelle keine Verletzung des Markenschutzstrafrechts dar. Eine Strafbarkeit nach aArt. 61 oder aArt. 62 MSchG scheide aus, ebenso ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Dass es effektiv zu nicht wenigen Verwechslungen mit der BV._____ Inc. gekommen sei, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen.

2.4.1.2

Zur Verwendung des Zeichens "BV._____" in den E-Mail-Adressen gelte Folgendes. In der Registrierung der E-Mail-Adressen (247-BV1._____@...de.com, chenmässiger Gebrauch des Zeichens "BV._____". Ebenso falle ein tatbestandsmässiges Verhalten nach UWG ausser Betracht. Keine Markenrechtsverletzung stelle mangels ernsthafter Verwechslungsgefahr auch der Umstand dar, dass die E-Mail-Adresse 247-BV1._____@...de.com auf der Webseite G1._____/BV._____ aufgeführt worden sei.

2.4.1.3

Die angeklagte Verwendung der Bezeichnung "BV1._____" könne sich (soweit nicht Bestandteil einer Domain, Mailadresse oder eines Telefonbucheintrags) nur auf die Verwendung der Postfächer beziehen. Die Umschreibung sei aber markenschutz- und lauterkeitsrechtlich irrelevant, da Dritte diese Bezeichnung nie sehen würden.

2.4.1.4

Zur Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Online-Telefonbucheinträgen gelte weiter Folgendes. Nebst Zeichenähnlichkeit und Gleichartigkeit der Dienstleistungen bestehe auch eine ernsthafte Verwechslungsgefahr. Der im Verzeichnis Suchende könne die Mehrwertdienstnummer ohne Weiteres dem Eintrag entnehmen und diese in der Folge wählen, ohne weitere Dienste von BJ._____ in Anspruch zu nehmen. Die Verwendung von "24/7 BV1._____" in den Online- Telefonbucheinträgen sei als Nachahmung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe von "BV._____" als geschützte Marke gewusst und die Supportsuchenden auf seine Mehrwertdienstnummer hinführen wollen. Dazu habe er sich die Verwechslungsgefahr zunutze machen wollen und folglich direktvorsätzlich gehandelt.

2.4.1.5

Die Vorinstanz bejaht in Bezug auf die Einträge in den Online-Telefonbüchern ein gewerbsmässiges Handeln und verneint einen betrügerischen Markengebrauch im Sinne von aArt. 62 MSchG. Zu diesem hält sie fest, er erfasse eigentliche Fälschungen, die bei blossen Einträgen in Online- Telefonverzeichnissen nicht gegeben seien.

2.4.1.6

Bei der Weiterleitung habe der Beschuldigte suggeriert, "BV._____" respektive "BV._____ Care" sei eine interne Abteilung seines Unternehmens. Wer auf eine Hotline anrufe und die Information erhalte, weitergeleitet zu werden, gehe davon aus, dies würde "intern" erfolgen. Zudem seien die Anrufer beispielsweise darauf hingewiesen worden, dass die zuständige Abteilung gerade nicht erreichbar sei und sie später die Hotline des Beschuldigten erneut kontaktieren sollten. Damit sei von einer ernsthaften Verwechslungsgefahr auszugehen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch sein Verhalten beim Telefonieren die Gefahr geschaffen habe, die Anrufer würden sein Unternehmen zur BV._____ Inc. zurechnen. Diesen Irrtum habe der Beschuldigte gewollt. Insgesamt habe er den Tatbestand von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Da der Beschuldigte diesen Tatbestand und die Markenrechtsverletzung durch voneinander unabhängige Handlungen erfüllt habe, liege unechte (gemeint wohl: echte) Konkurrenz vor.

2.4.1.7

Zusammenfassend spricht die Vorinstanz den Beschuldigten der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG sowie des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG schuldig.

2.4.2

Die Verteidigung beantragte im vorinstanzlichen Verfahren einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das MSchG und das UWG. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Werbeverhalten des Beschuldigten sei branchenüblich. Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, in einer vertraglichen Beziehung zu den jeweiligen Herstellern zu stehen. Für jeden Internetnutzer sei auf den ersten Blick klar gewesen, dass es sich bei seinen Webseiten nicht um die offiziellen Webseiten der Hersteller gehandelt habe. Ebenso sei dem Internetbenutzer klar, dass nicht nur die Hersteller Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihren Produkten anbieten würden. Die Verwendung der jeweiligen Bezeichnungen sei unerlässlich gewesen, um die vom Beschuldigten angebotene Tätigkeit zu umschreiben. Er habe nicht über die Verhältnisse zum jeweiligen Markeninhaber getäuscht. Dies gelte insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass er – anders als die offiziellen Hersteller – für seine Dienstleistungen eine Gebühr von Fr. 1.99 pro Minute verlangt habe (Urk. 98 S. 49 ff.).

Im Berufungsverfahren erhob die Verteidigung im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwände. Ergänzend führte sie aus, auch bei den Online-Telefonverzeichnissen habe keine relevante Verwechslungsgefahr bestanden, da in den Einträgen die jeweilige Domain des Beschuldigten aufgeführt gewesen sei. Der Kunde hätte die Domain anklicken können. Aufgrund des Minutentarifs sei sofort klar gewesen, ob es sich beim Anbieter einer Support- Dienstleistung um einen offiziellen Hersteller oder um ein Drittunternehmen handle. Im Hinblick auf die vorgeworfene Widerhandlung gegen das UWG habe er im Übrigen nie behauptet, dass es sich bei "BV._____ Care" um eine interne Abteilung handle (Urk. 135 S. 61 ff.).

2.4.3

Verwendung des Zeichens "BV._____" in Domains und auf der Webseite

2.4.3.1

Der Beschuldigte betrieb die Domains 247-BV1._____.de.com, 24Hseiner Webseite G1._____.ch/BV._____ pries er die Mehrwertdienstnummer 6 mit der Beschreibung "BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hotline" an.

2.4.3.2

Das verletzende Zeichen muss nach Art eines Kennzeichens gebraucht werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 MSchG). Die Ausschliesslichkeitsrechte des Markeninhabers erfassen jeden kennzeichenmässigen Gebrauch der Marke im geschäftlichen Verkehr. Als Gebrauch im geschäftlichen Verkehr gilt jeder marktgeneigte Gebrauch, also jede Verwendung, die auf dem Markt wahrgenommen wird oder zumindest wahrgenommen werden kann. Der kennzeichenmässige geht über den markenmässigen Gebrauch hinaus und umfasst auch die Verwendung der Marke als Name, Firma, Geschäftsbezeichnung oder Domainname (THOUVENIN/DORIGO, in: Handkommentar Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: MSchG- Handkommentar], N. 13 und 24 zu Art. 13 MSchG). Domainnamen haben grundsätzlich Kennzeichnungsfunktion (RETO ARPAGAUS, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013 [nachfolgend: Basler UWG-Kommentar], N. 189 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Jede Verwendung des Fremdzeichens im Sinne einer individualisierenden Zuordnung zu bestimmten Produkten, Dienstleistungen, Webseiten etc. wird vom Verbietungsrecht erfasst (MICHAEL ISLER, in: Basler MSchG-Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 13 MSchG).

Erlaubt ist der rein sachliche und damit nicht kennzeichenmässige Mitgebrauch dritter Marken. Verwendet ein Geschäftsinhaber die fremde Marke für sein Angebot an Original-Markenartikeln oder zur Werbung für Reparatur- und Servicearbeiten, die Originalmarkenartikel zum Gegenstand haben, so verletzt er das Markenrecht nicht, wenn seine Werbung sich deutlich auf seine eigenen Angebote bezieht. Angaben zur Beschreibung eigener Warenangebote oder Dienstleistungen darf vielmehr jedermann verwenden, auch wenn davon Marken Dritter berührt werden (BGE 128 III 146 E. 2b/aa S. 149 mit Hinweisen). Die Markeninhaber können den Weiterverkäufern oder Dienstleistern ihrer Markenprodukte weder vorschreiben, wie sie mit diesen umzugehen haben, noch welche Werbemassnahmen sie treffen dürfen. Allerdings bleibt den Markenberechtigten die allgemeine Bewerbung der Marke, die ohne Bezug auf ein bestimmtes Warensortiment oder konkrete Dienstleistungen dem Ansehen und dem Ruf der Marke beim Publikum im Allgemeinen gilt, vorbehalten. Auch findet die Werbung mit einer Drittmarke ihre Grenze nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dort, wo beim Publikum der unzutreffende Eindruck einer besonderen Beziehung des mit der Marke werbenden Anbieters zum Markeninhaber erweckt wird (BGE 128 III 146 E. 2b/bb S. 150; Urteil 4A_95/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

2.4.3.3

Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte über die genannten Domains seine Support-Dienstleistungen anpries. Dies offenbaren bereits die konkret gewählten Domain-Bezeichnungen. Dieser marktgeneigte Gebrauch im geschäftlichen Verkehr und im selben Dienstleistungssegment wie die BV._____ Inc. (vgl. nachfolgend) reicht aus, um von einem kennzeichenmässigen Gebrauch des Zeichens "BV._____" als Teil des fraglichen Domainnamens zu sprechen. Ein bloss sachlicher Mitgebrauch des Zeichens liegt entgegen der Verteidigung nicht vor. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, seine Dienstleistungen ohne Rückgriff auf die fremde Marke in seinen Domainnamen anzubieten.

2.4.3.4

Die Marke BV._____ weist einen notorisch überragenden Bekanntheitsgrad als eine der bekanntesten Marken der Welt überhaupt und allgemein bekannte Firmenbezeichnung auf (BGE 145 III 178 E. 2.3.3 S. 188). Bezeichnet die

Vorinstanz die Marke BV._____ als stark und berühmt und die vom Beschuldigten verwendeten Zeichen "BV._____" und "BV._____" als mit BV._____ ähnlich, ist dem nichts zuzufügen. Neben Zeichenähnlichkeit ist auch die Gleichartigkeit der Dienstleistungen ohne Weiteres zu bejahen (Urk. 110 S. 271 f.).

2.4.3.5

Die Vorinstanz verneint eine Verwechslungsgefahr. Ihr kann nicht gefolgt werden.

Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG besteht, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Waren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet (BGE E. 1 S. 384; Urteil 4A_95/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Für die Verwechselbarkeit von Marken ist der Gesamteindruck massgebend, den sie in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 445 f. mit Hinweis). Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (BGE 128 III 96 E. 2a S. 98; 122 III 382 E. 1 S. 385; je mit Hinweisen). Je näher sich die Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 446; 126 III 315 E. 6b/bb S. 320; 122 III 382 E. 3a S. 387; je mit Hinweisen). Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Wer sich mit seiner Marke dem Gemeingut annähert, nimmt eine geringe Kennzeichnungskraft in Kauf, solange er seine Marke dem Publikum nicht durch Werbeanstrengungen in besonderem Masse als Kennzeichen seiner Waren eingeprägt hat. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abwei- chungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a S. 385; vgl. auch BGE 139 III 176 E. 5.1 S. 181; 128 III 441 E. 3.1 S. 446; Urteile 4A_83/2018 vom

1. Oktober 2018 E. 4.1;4A_123/2015 vom 25. August 2015 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).

Zur Verwechslungsgefahr in Bezug auf Domainnamen hielt das Bundesgericht Folgendes fest. Die Gefahr der Verwechslung kann insbesondere darin bestehen, dass mit der Verwendung eines ähnlichen oder gleichlautenden Namens für eine Internetseite durch einen schlechter Berechtigten die Gefahr von Fehlzurechnungen geschaffen wird, das heisst einer Fehlidentifikation des hinter der Internetseite stehenden Geschäftsbetriebs, oder dass falsche Zusammenhänge vermutet werden. Dabei genügt auch die Gefahr einer bloss vorläufigen Fehlzurechnung. Denn im Internet entsteht die mit der Verwendung eines Domainnamens allenfalls verbundene Verwechslungsgefahr bereits im Moment, in dem sich der Benutzer daran orientiert und erwartet, darunter bestimmte Informationen zu finden. Sie kann durch eine bestimmte Gestaltung der Webseite nicht beseitigt werden (Urteil 4C.341/2005 vom 6. März 2007 E. 5.1, in: sic! 7+8/2007 S. 543). Das Bundesgericht lässt damit die Gefahr einer Fehlzurechnung bereits im Moment genügen, in dem der Domainname beim Benutzer Assoziationen und das Interesse weckt, auf der Webseite bestimmte Informationen zu finden (ebenso Urteile 4C.31/2004 vom 8. November 2004 E. 4.2, in: sic! 3/2005 S. 200;4C.377/2002 vom 19. Mai 2003 E. 2.2, in: sic! 10/2003 S. 822;4C.376/2004 vom 21. Januar 2005 E. 3.5, in: sic! 5/2005 S. 390;4C.141/2002 vom 7. November 2002 E. 4, in: sic! 5/2003 S. 438). Dies bestätigte das Bundesgericht auch in der jüngsten Rechtsprechung. Es hielt fest, bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr sei nicht der Inhalt der Webseite, sondern die Internetadresse massgebend. Diese allein wecke das Interesse des Publikums und schaffe die Hoffnung, Informationen über die Gesellschaft zu erhalten, die vermeintlich hinter dem Domainname stehe (Urteil

Diese Erwägungen sind auch in Bezug auf eine Strafbarkeit nach aArt. 61 f. MSchG einschlägig. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in Bezug auf das UWG eine restriktive Auslegung der strafrechtlichen UWG-Normen verlangt (BGE Bundesgericht sieht im Merkmal des "Herabsetzens", verstanden als "Anschwärzen" ("dénigrer" bzw. "denigrare" gemäss den romanischen Gesetzestexten), das heisst Herunter- bzw. Schlechtmachen, de lege lata einen Ansatzpunkt zur gebotenen Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 23 UWG als Straftatbestand. Hingegen kann daraus nicht unbesehen der Schluss gezogen werden, dass sämtliche relativ unbestimmte Tatbestände nach den Art. 3 ff. UWG unter dem Aspekt der Strafbarkeit nach Art. 23 UWG enger aufzufassen wären, als wenn es um reine lauterkeitsrechtliche Ansprüche (Art. 9 UWG) ginge. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Strafbestimmungen von aArt. 61 MSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG. Das Bundesgericht unterstrich betreffend den als wettbewerbsrechtlichen Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG denn auch, die Gefahr einer auch bloss vorläufigen Fehlzurechnung bei der Verwendung eines ähnlichen oder gleich lautenden Namens für eine Webseite genüge für eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung gestützt auf Art. 23 UWG (Urteil 6P.37/2005 vom 24. Juni 2005 E. 9). Relativ unbestimmte Tatbestände finden sich im Übrigen auch im Kernstrafrecht, etwa beim Tatbestand der Warenfälschung im Sinne von Art. 155 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ("Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht […]").

Hält die Vorinstanz zu den Online-Telefonbucheinträgen fest, der Beschuldigte habe eine Verwechslungsgefahr geschaffen und die Supportsuchenden auf seine Mehrwertdienstnummer hinführen und sich dazu die Verwechslungsgefahr zunutze machen wollen (Urk.110 S. 276 ff.), gilt in Bezug auf die Domainnamen nichts anderes. Für den Internetbenutzer bezeichnet der Domainname zunächst eine Webseite als solche. Zudem erlaubt er auch, die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung zu identifizieren. Der Domainname ist insofern als Kennzei- chen mit einem Namen, einer Firma oder Marke vergleichbar (Urteil 4A_630/2018 vom 17. Juni 2019 E. 6.1 mit Hinweis, in: sic! 1/2020 S. 29). Der Beschuldigte lehnte sich, indem er in den Domainnamen das Zeichen "BV._____" verwendete, an die BV._____ Inc. an und er schuf die Gefahr einer Fehlzurechnung. Selbst wenn sich diese Gefahr nach einem Besuch der vom Beschuldigten betriebenen Webseiten nicht verwirklicht hätte (vgl. dazu nachfolgend), bestand sie in einem ersten Moment und genügt eine vorläufige Fehlzurechnung mit der Folge, dass es zu ungewollten Zugriffen auf die Webseiten durch Personen kam, welche die Webseite der berechtigten Markeninhaberin besuchen wollten. Eine solche Nachahmung verletzt das Markenrecht der rechtmässigen Markeninhaberin. Dies gilt im Übrigen auch aus einem weiteren Grund. Der mit einem widerrechtlichen Domainnamen verletzende Gebrauch respektive das vom Täter verfolgte Ziel setzt nicht zwingend voraus, dass der Domainname im eigentlichen Sinne verwendet und die damit bezeichnete Webseite konsultiert wird. Der Domainname kann beispielsweise auf Briefköpfen, als Teil der Absenderadresse eines E-Mails oder in Adresslisten auftauchen, die von Internetsuchmaschinen dargestellt werden (BGE 128 III 401 E. 7.2.2 S. 410). Die Webseiten 247-BV1._____.de.com und wurden zumindest teilweise als Suchresultate mit der dazugehörigen Mehrwertdienstnummer abgebildet (vgl. Urk. 29/24 ff. und Urk. 29/97 ff., Ordner 7). Es bestand damit keine Notwendigkeit, die angezeigte Webseite überhaupt aufzurufen.

Zusammenfassend schuf der Beschuldigte eine Verwechslungsgefahr und gefährdete er den Schutzbereich der Marke, indem er die genannten Domains betrieb, ohne dass auf den Inhalt oder die Gestaltung der Webseiten abzustellen wäre. Ergänzend bleibt Folgendes anzufügen. Selbst wenn der Inhalt oder die Gestaltung der Webseiten diesbezüglich relevant wäre, wäre eine Verwechslungsgefahr gleichwohl zu bejahen. Eine relevante Beeinträchtigung der eingetragenen Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion besteht bereits, wenn das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet, etwa von rechtlich, wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen ausgeht (BGE 128 III 146 E. 2b/bb S. 150; Urteil 4A_95/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen; GALLUS

JOLLER, in: MSchG-Handkommentar, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 3 MSchG). Selbst wenn der Webauftritt des Beschuldigten sich von demjenigen der BV._____ Inc. unterscheidet (vgl. etwa Urk. 29/122 ff., Ordner 7), bestand die Gefahr, dass das Publikum zumindest auf ein Lizenzverhältnis schloss und hinter der Webseite einen autorisierten Partner der Markeninhaberin vermutete.

2.4.3.6

Indem der Beschuldigte die Domains 24h-BV1._____.de.com, 24hbetrieb und auf seiner Webseite G1._____.ch/BV._____ seine Dienste mit der Beschreibung "BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hotline" anpries, handelte er tatbestandsmässig im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 MSchG. Während Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG die Herstellungs- oder Kennzeichnungshandlungen umfasst, regelt aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG die zeitlich nachfolgenden Vertriebshandlungen, welche jegliches Tätigwerden am Markt beinhalten. Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG umfasst damit Handlungen nach Art. 13 Abs. 2 lit. a und teilweise lit. e MSchG, während die Vertriebshandlungen sich auf Handlungen nach Art. 13 Abs. 2 lit. b, c und teilweise lit. e MSchG beziehen (CORSIN BLUMENTHAL, Der strafrechtliche Schutz der Marke, 2002, S. 222 ff.). Zwar gilt die blosse Registrierung eines Domainnamens ohne tatsächliche Ingebrauchnahme nicht als ein das Markenrecht verletzender Gebrauch im Sinne von Art. 13 MSchG (Urteil 4C.31/2004 vom 8. November 2004 E. 4.2, in: sic! 3/2005 S. 200). Anderes gilt, wenn mit der Registrierung das Angebot gleichartiger Waren oder Dienstleistungen vorbereitet werden soll und die konkrete Gebrauchsabsicht nachweisbar ist (THOUVENIN/DORIGO, a.a.O., N. 58 zu Art. 13 MSchG). Da der Beschuldigte die Domains registrierte und zudem damit auf dem Markt auftrat, nahm er sowohl Herstellungs- als auch Vertriebshandlungen vor (zu den letzteren Urteil 6B_766/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 5). Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG.

2.4.3.7

Der Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 333 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde bereits im April 2015 von der BV._____ Inc. abgemahnt (Urk. 2/8 und 2/10, Ordner 1). Überdies wurde der Beschuldigte auch in einem von ihm in Auftrag gegebenen

Rechtsgutachten, datierend vom 28. Februar 2014, bereits von Rechtsanwälten darauf hingewiesen, dass das Geschäftsmodell der G._____ in die Markenrechte der BV._____ Inc. eingreifen könnte (Urk. 45/7 S. 8, Ordner 28). Er wusste, dass BV._____ eine geschützte Marke ist und sich der Schutzumfang auch auf die fraglichen Supportdienstleistungen erstreckte. Zudem wusste er um die Verwechslungsgefahr und dass sein Vorgehen die Marke BV._____ verletzte. Er wollte sich die Verwechslungsgefahr zunutze machen und die Supportsuchenden auf seine Mehrwertdienstnummer lenken. Die vorinstanzlichen Erwägungen (betreffend Online-Telefonbucheinträge) können hier sinngemäss übernommen werden (vgl. Urk. 110 S. 278).

2.4.4

Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Mailadressen

Der Beschuldigte registrierte verschiedene E-Mail-Adressen (247- BV1._____@...de.com). Die Vorinstanz verneint zutreffend einen kennzeichenmässigen Gebrauch in der Registrierung. Ist die blosse Registrierung eines Domainnamens ohne tatsächliche Ingebrauchnahme nicht tatbestandsmässig (Urteil 4C.31/2004 vom 8. November 2004 E. 4.2, in: sic! 3/2005 S. 200), trifft dies auf die Registrierung von E-Mail-Adressen ebenso zu. Dem Beschuldigten wird (mit einer Ausnahme, vgl. nachfolgend) nicht vorgeworfen, die E-Mail-Adressen verwendet zu haben (Urk. 53 S. 3 und 72 f.). Eine Markenrechtsverletzung nach aArt. 61 MSchG liegt nicht vor. Damit traf der Beschuldigte auch keine Massnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, die geeignet war, eine Verwechslungsgefahr zu schaffen. Ein tatbestandsmässiges Verhalten nach Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG besteht nicht.

Angeklagt und erstellt ist jedoch, dass die E-Mail-Adresse 247- BV1._____@...de.com auf der Webseite G1._____.ch/BV._____ (unter der Rubrik "Contact") erschien (Urk. 53 S. 3; E. III.2.2.1. vorstehend). Dieser kennzeichenmässige Gebrauch des Zeichens "BV._____" im geschäftlichen Verkehr schuf entgegen der Vorinstanz eine Verwechslungsgefahr. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.2.4.3. vorstehend).

2.4.5

Verwendung des Zeichens "BV._____" in den Online- Telefonverzeichnissen

Der Beschuldigte inserierte die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch unter der Bezeichnung "24/7 BV1._____". Wurden kennzeichenmässiger Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, Zeichenähnlichkeit und Gleichartigkeit von Dienstleistungen beim Zeichen "BV._____" in den Domains, auf der Webseite und in einer E-Mail-Adresse bejaht (E. IV.2.4.3. f. vorstehend), gilt dies ohne Weiteres auch betreffend die vom Beschuldigten gewählte Bezeichnung in den Online-Telefonbucheinträgen. Zudem schuf der Beschuldigte auch hier eine Verwechslungsgefahr. Es war zu befürchten, dass die Benutzer der Online-Telefonbücher sich irreführen lassen und die Bezeichnung "24/7 BV1._____" der BV._____ Inc. oder einem ihrer autorisierten Partner zurechnen. Da die Telefonbucheinträge die Telefonnummer der "24/7 BV1._____" aufführten respektive diese direkt anwählbar war, bestand keine Notwendigkeit, allenfalls im Online-Telefonbucheintrag angezeigte Webseiten zu konsultieren. Will die Verteidigung eine Verwechslungsgefahr ausschliessen, weil der Beschuldigte – anders als die offiziellen Hersteller – für seine Dienstleistungen eine Gebühr von Fr. 1.99 pro Minute verlangt habe (Urk. 98 S. 52), kann ihr nicht gefolgt werden. Auch offizielle Hotlines sind teilweise gebührenpflichtig. Es war nicht an den Benutzern der Online-Telefonbucheinträge, mögliche Preisunterschiede zu deuten. Viel eher hätte es am Beschuldigten gelegen, Transparenz zu schaffen. Gleiches gilt, soweit die Verteidigung unterstreicht, die offiziellen Hotlines seien nicht über Mehrwertdienstnummern, sondern über Nr. 28- oder Nr. 29 -Nummern erreichbar (beispielsweise Urk. 135 S. 9, 17 und 20).

Da der Beschuldigte die Einträge auf den Online-Plattformen inserierte und zudem damit auf dem Markt auftrat, nahm er sowohl Herstellungs- als auch Vertriebshandlungen vor. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.2.4.3. vorstehend).

Schliesslich bleibt Folgendes festzuhalten. Die Bezeichnung "24/7 BV1._____" erschien auch auf der Webseite G1._____.ch/BV._____ ("24/7 BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hotline"; E. IV.2.4.3. vorstehend). Ob die Anklage darüber hinaus dem Beschuldigten die Verwendung der fraglichen Bezeichnung auch bei den Postfächern vorwirft, kann offengelassen werden. Dies nimmt die Vorinstanz an, ist aber zumindest fraglich (vgl. Urk. 53 S. 72 ff. und 76). Die Vorinstanz verneint diesbezüglich zu Recht ein relevantes Verhalten (Urk. 110 S. 276).

2.4.6

Zusammenfassend liegt eine Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG vor, indem der Beschuldigte die Domains 24hseine Dienste mit der Beschreibung "24/7 BV1._____, 24 Stunden 7 Tage Hotline" anpries (E. IV.2.4.3 vorstehend), er die E-Mail-Adresse 247- (E. IV.2.4.4. vorstehend) und die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch unter der Bezeichnung "24/7 BV1._____" bewarb (E. IV.2.4.5. vorstehend).

Das Verhältnis zwischen Herstellungs- oder Kennzeichnungshandlungen (Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG) und Vertriebshandlungen (aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) ist in der Lehre umstritten. Laut BIGLER handle es sich um zwei separate Tatbestände. Der Täter, der die von ihm rechtswidrig hergestellte Ware anschliessend vertreibe, verwirkliche ein Mehr an Unrecht, weshalb echte Konkurrenz anzunehmen sei (BIGLER, a.a.O., N. 31 zu Art. 61 MSchG). Die Lehre geht hingegen überwiegend von verschiedenen Verwirklichungsstufen desselben Angriffs auf das gleiche Rechtsgut und damit von einer mitbestraften Vor- bzw. Nachtat aus (BLUMENTHAL, a.a.O., S. 270 f.; DAVID RÜETSCHI, in: MSchG-Handkommentar, a.a.O., N. 39 zu Art. 61 MSchG; LUCAS DAVID ET AL., Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, SIWR Bd. 1/2, 3. Aufl. 2011, Rz. 947). Die Frage kann offengelassen werden. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch der Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG. Steht eine

Verurteilung wegen beider Tatbestände nicht zur Diskussion, ist mit Blick auf die Deliktsdauer von einer mitbestraften Vortat auszugehen, sofern diese Handlungen zwischen dem 1. September 2015 und dem 16. August 2016 erfolgt sind.

2.4.7

Dem Beschuldigten wird in der Anklage ein betrügerischer Markengebrauch im Sinne von aArt. 62 MSchG vorgeworfen (Urk. 53 S. 72 ff.). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen qualifizierten Tatbestand der Markenrechtsverletzung nach aArt. 61 MSchG, welche auf die eigentliche Markenpiraterie abzielt (BIGLER, a.a.O., N. 2 und 4 zu Art. 62 MSchG). Die Vorinstanz verneint eine entsprechende Qualifikation (Urk. 110 S. 279 f.). Unter Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. Für den Fall, dass der betrügerische Markengebrauch gegenüber der Markenrechtsverletzung aufgrund der identischen Strafandrohungen nicht als härtere rechtliche Qualifikation der Tat angeschaut wird (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288) und deshalb ein entsprechender Schuldspruch im Rechtsmittelverfahren das Verschlechterungsverbot nicht verletzen würde, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

2.4.8

Das Verhalten des Beschuldigten bei persönlicher Entgegennahme von Anrufen qualifiziert die Vorinstanz als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Der Beschuldigte habe "BV._____" respektive "BV._____ Care" indirekt aber auch durch aktives Tun als interne Abteilung ausgegeben, eine ernsthafte Verwechslungsgefahr geschaffen und den Tatbestand von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 110 S. 280 ff.). Die Straftatbestände nach MSchG und UWG habe der Beschuldigte durch voneinander unabhängige Handlungen begangen. In der Folge fällt die Vorinstanz konkurrierende Schuldsprüche gestützt auf das MSchG und das UWG aus. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden.

Zwar kann vorab festgehalten werden, dass der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs nach Art. 23 UWG als Antragsdelikt ausgestaltet ist und die entsprechende Prozessvoraussetzung vorliegt. Die Strafantragsfrist beginnt bei Dauerdelikten an dem Tag, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.3 S. 55 f.). Der Strafantrag kann auch vor Beendigung des Dauerdelikts gestellt werden (Urteil 6B_1045/2014 vom 19. Mai 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). Die BV._____ Inc. stellte am 4. August 2015 Strafantrag (Urk. 1). Indem sie in der Folge auf ihre Stellung als Privatklägerin verzichtete (Urk. 47/2, Ordner 29), fiel ihr Strafantrag nicht dahin (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler StPO-Kommentar I, a.a.O., N. 3 zu Art. 120 StPO). Dieser erfolgte noch vor Beginn des zur Anklage gebrachten Zeitraums (1. September 2015). Dies schadet nicht, nachdem die BV._____ Inc. eine aus ihrer Sicht im Zeitpunkt des Strafantrags dauernde Straftat zur Anzeige brachte und ihre Erklärung deshalb auch das folgende tatbestandsmässige Verhalten mitumfasste (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Ordner 1).

Hingegen geht der speziellere Tatbestand des aMSchG vor, wenn die Markenrechtsverletzung nach aArt. 61 MSchG auch die Voraussetzungen eines unlauteren Verhaltens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG erfüllt (BGE 117 IV 45 E. 2c S. 46; 117 IV 475 E. 1b S. 476 mit Hinweis; RÜETSCHI, a.a.O., N. 42 zu Art. 61 MSchG). Mit der Revision des Markenrechts wurde die Relevanz der ergänzenden Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG stark eingeschränkt. Die Bestimmung ist von Bedeutung, wenn ein Schutz über das MSchG nicht möglich ist oder wenn Umstände vorliegen, die einzig lauterkeitsrechtlich zu berücksichtigen sind (Urteil 6B_411/2013 vom 20. November 2013 E. 3.3; SPITZ/BRAUCHBAR BIRKHÄU- SER, in: Handkommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2.

Aufl. 2016 [nachfolgend: UWG-Handkommentar], N. 48 zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Kann eine Verfolgung aus dem MSchG stattfinden, tritt das UWG zurück (KILLIAS/ GILLIÉRON, in: Basler UWG-Kommentar, a.a.O., N. 50 zu Art. 23 UWG). Geschütztes Rechtsgut von Art. 61 MSchG ist die Marke, die dem Markeninhaber von der Rechtsordnung exklusiv zugewiesen worden ist (RÜETSCHI, a.a.O., N. 1 zu Art. 61 MSchG). Die vom Beschuldigten begangenen Markenrechtsverletzungen trugen zu den inkriminierten Telefongesprächen bei. Das ihm in den Gesprächen vorgeworfene Verhalten war Konsequenz und Fortsetzung der erfolgten Markenrechtsverletzung und damit von letzterer mitumfasst. Es war keine intensivere Angriffsform, sondern diente nur der Sicherung der durch die Markenrechtsverletzung erlangten Position. Der Beschuldigte hat mithin gegenüber der Markeninhaberin nicht ein Mehr an Unrecht geschaffen. Gleiches gilt mit Blick auf die Anrufer. Ihre Interessen, die durch das irreführende Verhalten des Beschuldigten tangiert wurden, werden durch den Betrugstatbestand geschützt (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3 S. 56 f.) und brauchen keinen darüber hinausgehenden Schutz durch das Lauterkeitsrecht.

Eine zusätzliche Verurteilung gestützt auf Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fällt damit ausser Betracht. Ein separater Freispruch hat nicht zu erfolgen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.; Urteil 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).

2.4.9

Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG schuldig gemacht.

2.5.1

Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das MSchG und UWG in Bezug auf "B._____" erwägt die Vorinstanz, der Sachverhalt entspreche weitestgehend demjenigen zu "BV._____". In der Verwendung der Bezeichnung "B._____" in den Online-Telefonbucheinträgen ("24/7 B._____ Support") liege ein markenrechtlich tatbestandsmässiges Verhalten. Unlauter sei die Weiterleitung der Kunden an die offizielle Hotline der B._____ gewesen, ohne dies offenzulegen (Urk. 110 S. 283 f.).

2.5.2

Die B._____ liess lediglich ausführen, dass der Beschuldigte Markenrechtsverletzungen und unlautere Handlungen begangen habe, ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 143 S. 3 ff.).

2.5.3

Der Beschuldigte betrieb die Domain 247-B._____.support.de.com. Auf seiner Webseite G1._____.ch/B._____ pries er die Mehrwertdienstnummer 18 mit der Beschreibung "24/7 B._____ Support 24 Stunden 7 Tage Hotline" an. Dieser Gebrauch des Zeichens "B._____" respektive "B._____" erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Auf die vorstehenden Erwägungen zu "BV._____" und zum kennzeichenmässigen Gebrauch der Marke, zur Zeichenähnlichkeit, zur Gleichartigkeit der Dienstleistungen und zur Verwechslungsgefahr kann verwiesen werden (E. IV.2.4.3.). Auch bei der Marke "B._____" handelt es sich um eine starke und berühmte Marke. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich handelte. Die bereits erwähnten Abmahnungen durch die BV._____ Inc. und das eigens vom Beschuldigten eingeholte Rechtsgutachten sind betreffend den subjektiven Tatbestand auch hier von Bedeutung, nachdem der Beschuldigte in Bezug auf die Marken "BV._____" und "B._____" vergleichbar vorging. Tatbestandsmässig im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 MSchG ist weiter die Verwendung des Zeichens "B._____" respektive "B._____" in der E-Mail-Adresse 247- (E. IV.2.4.4. vorstehend), wie auch die Bezeichnung "24/7 B._____ Support" in vorstehend).

In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist das Verhalten des Beschuldigten als Vertriebshandlungen (aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) zu qualifizieren. Im Übrigen ist von einer mitbestraften Vortat auszugehen (E. IV.2.4.6. vorstehend).

2.6.1

Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das MSchG und UWG in Bezug auf "BM._____ " erwägt die Vorinstanz, der Sachverhalt entspreche demjenigen zu "BV._____" und "B._____". Zwar seien die in der Anklage erwähnten Marken von "BM._____" im Schweizer Register in den relevanten Klassen nicht für Support- bzw. Beratungsdienstleistungen eingetragen. Jedoch handle es sich bei "BM._____" um eine in der Schweiz im Elektronik- und Mobiltelefonbereich notorisch bekannte Marke. BM._____-Produkte seien den Schweizer Verbrauchern bestens bekannt. Die Bekanntheit der Marke sei auch für die damit verbundenen Beratungsdienstleistungen im Elektronik- und Mobiltelefonbereich anzunehmen. Die BM._____ Electronics Co. als ausländisches Unternehmen habe im Ausland Markenschutzrechte erworben, die sich auch auf Beratungsdienstleistungen im Elektronik- und Mobiltelefonbereich beziehen würden. "BM._____" habe daher auch in Bezug auf die Beratungsdienstleistungen in den entsprechenden Bereichen als notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b MSchG (gemeint: Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG) zu gelten. Ihr würden entsprechende Mar- kenschutzrechte zukommen. In der Verwendung des Zeichens "BM._____" in den Online-Telefonbucheinträgen liege ein markenrechtlich tatbestandsmässiges Verhalten. Unlauter sei die Weiterleitung der Kunden an die offizielle Hotline der BM._____ Electronics Co. gewesen, ohne dies offenzulegen (Urk. 110 S. 284 f.).

2.6.2

Die laut Swissreg-Auszügen registrierten Wort-/Bildmarken Nr. … und Nr. … sind für Support- und Beratungsdienstleistungen nicht eingetragen (Urk. 28/4 und 28/6, Ordner 6). Bejaht die Vorinstanz gleichwohl entsprechende Markenschutzrechte, kann vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, dass der Marke "BM._____" im Ausland auch in Bezug auf Beratungsdienstleistungen im Elektronik- und Mobiltelefonbereich Schutz zukommt. Der Schutz der notorisch bekannten Marke kann angerufen werden, soweit in der Schweiz für die betreffenden Dienstleistungen keine eingetragene Marke geschützt ist. Keine Rolle spielt, ob die Marke in der Schweiz für andere Waren oder Dienstleistungen registriert ist (JOLLER, a.a.O., N. 374 zu Art. 3 MSchG). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Notorische Bekanntheit ist gesteigerte Bekanntheit. Notorisch bekannt ist eine Marke, wenn sie in einem der massgebenden Verkehrskreise allgemein als Herkunfts- oder Individualisierungszeichen verstanden wird (BGE 130 III 267 E. 4.7.3 S. 281 mit Hinweisen). Es ist nicht zweifelhaft, dass "BM._____" eine in der Schweiz etablierte Marke ist. Sie ist unter anderem bei Endabnehmern für Elektronikprodukte und Mobiltelefone und damit zusammenhängende Beratungsdienstleistungen weit verbreitet und damit offenkundig bekannt. Ihr kommen entsprechende Schutzrechte zu.

Der Beschuldigte betrieb die Domain 247-BM._____.SUPPORT.de.com. Auf seiner Webseite G1._____.ch/BM._____ pries er die Mehrwertdienstnummer 18 mit der Beschreibung "24/7 BM._____ Support 24 Stunden 7 Tage Hotline" an. Dieser Gebrauch des Zeichens "BM._____" respektive "BM._____" erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Auf die vorstehenden Erwägungen zu "BV._____" und zum kennzeichenmässigen Gebrauch der Marke, zur Zeichenähnlichkeit, zur Gleichartigkeit der Dienstleistungen und zur Verwechslungsgefahr kann verwiesen werden (E. IV.2.4.3.). Nicht zwei- felhaft ist, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich handelte. So wurde der Beschuldigte betreffend den Gebrauch von "BM._____" konkret abgemahnt (Urk. 45/1, 45/3 und 45/5, Ordner 28), was er auch zur Kenntnis genommen und verstanden hat (Urk. 45/2). Zudem wurde er in einem eigens von ihm eingeholten Rechtsgutachten auf mögliche Markenrechtsverletzungen durch seine Tätigkeiten mit der G._____ in Bezug auf die Marke "BV._____", indirekt aber auch in Bezug auf die Marke "BM._____" hingewiesen (Urk. 45/7, Ordner 28). Nicht tatbestandsmässig ist die Verwendung des Zeichens "BM._____" in der E-Mail-Adresse info@247-BM._____.support.de.com, nachdem dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die E-Mail-Adresse verwendet zu haben (Urk. 53 S. 35 und 82 f.; E. IV.2.4.4. vorstehend). Tatbestandsmässig ist hingegen die Bezeichnung "24/7 BM._____ Support" in den Online-Telefonverzeichnissen

In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist das Verhalten des Beschuldigten als Vertriebshandlungen (aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) zu qualifizieren. Im Übrigen ist von einer mitbestraften Vortat auszugehen (E. IV.2.4.6. vorstehend).

2.7.1

Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das MSchG und UWG in Bezug auf "BJ._____" erwägt die Vorinstanz, der Sachverhalt entspreche weitgehend demjenigen zu "BV._____". Die Marke Nr. … habe erst per 28. Januar 2016 Schutzrechte erlangt. In Bezug auf die Zeit davor würden die Erwägungen zu "BM._____" gelten. Auch "BJ._____" sei eine notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG. Deshalb sei auch für den Zeitraum ab 1. September 2015 bis 27. Januar 2016 von einem Markenschutz der Marke "BJ._____" auszugehen. In der Verwendung des Zeichens "BJ._____" in den Online- Telefonbucheinträgen liege ein markenrechtlich tatbestandsmässiges Verhalten. Unlauter sei die Weiterleitung der Kunden an die offizielle Hotline von BJ._____ LLC gewesen, ohne dies offenzulegen (Urk. 110 S. 286 f.).

2.7.2

Bejaht die Vorinstanz entsprechende Markenschutzrechte, kann vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. In Bezug auf die Zeitspanne vor dem 28. Januar 2016 (vgl. Urk. 28/9, Ordner 6) kann zudem auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.2.6.2). Der Beschuldigte betrieb die Domain 247-BJ._____.APPLICATIONS.de.com. Auf dieser Webseite pries er die Mehrwertdienstnummer 25 mit der Beschreibung "CF._____ Consulting / CW._____, CX._____ / CT._____ Services-Hotline 24/7" an. Dieser Gebrauch des Zeichens "BJ._____" in der Domain erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 61 Abs. 1 lit. a und b MSchG. Auf die vorstehenden Erwägungen zu "BV._____" und zum kennzeichenmässigen Gebrauch der Marke, zur Zeichenähnlichkeit, zur Gleichartigkeit der Dienstleistungen und zur Verwechslungsgefahr kann verwiesen werden (E. IV.2.4.3.). Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich handelte. Die bereits erwähnten Abmahnungen durch die BV._____ Inc. sowie das eigens vom Beschuldigten eingeholte Rechtsgutachten sind betreffend den subjektiven Tatbestand auch hier von Bedeutung, nachdem der Beschuldigte in Bezug auf die Marken "BV._____" und "BJ._____" vergleichbar vorging. Nicht tatbestandsmässig ist die Verwendung des Zeichens "BJ._____" in der E-Mail-Adresse 247- BJ._____@applications.de.com, nachdem dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die E-Mail-Adresse verwendet zu haben (Urk. 53 S. 63 und 88 ff.; E. IV.2.4.4. vorstehend). Tatbestandsmässig ist hingegen die Bezeichnung "24/7 BU._____.ch (E. IV.2.4.5. vorstehend).

In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist das Verhalten des Beschuldigten als Vertriebshandlungen (aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) zu qualifizieren. Im Übrigen ist von einer mitbestraften Vortat auszugehen (E. IV.2.4.6. vorstehend).

2.8

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Sinne von Art. 61 Abs. 3 MSchG gewerbsmässig gehandelt zu haben (Urk. 53 S. 72 ff.).

Der Begriff der Gewerbsmässigkeit stimmt mit jenem aus dem allgemeinen Vermögensstrafrecht überein (BIGLER, a.a.O., N. 24 zu Art. 61 MSchG). Er ist mit der markenrechtlich vorausgesetzte gewerblichen Nutzung nicht gleichzusetzen. Diese ist qualitativer Natur, während die qualifizierende Gewerbsmässigkeit ein mehrheitlich quantitatives Kriterium darstellt (RÜETSCHI, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 61 MSchG). Zu den Voraussetzungen einer gewerbsmässigen deliktischen Tätigkeit kann auf die Erwägungen zum Betrugstatbestand verwiesen werden (E. IV.1.7. vorstehend).

Der Beschuldigte betrieb die Mehrwertdienstnummern und damit die deliktische Tätigkeit wie ausgeführt nach der Art eines Berufes. Hand in Hand gingen damit seine Vorkehrungen, die fragliche Mehrwertdienstnummer erfolgreich bekannt- Electronics Co. und die BJ._____ LLC respektive in Verletzung ihrer Marken zu bewerben. Die zu diesem Zweck verwendeten Kanäle (die verschiedenen Domains, die Webseite G1._____.ch/BV._____ etc. und die Einträge in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch) betreute der Beschuldigte während des rund einjährigen Tatzeitraums mit einem wesentlichen Aufwand. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Nachahmung der Marken "BV._____", "B._____", "BM._____" und "BJ._____" eigentlicher Eckpfeiler des vom Beschuldigten betriebenen Systems war und damit entsprechende Einkünfte angestrebt und erzielt wurden, die einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellten. Damit handelte der Beschuldigte gewerbsmässig im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG.

2.9

Zusammenfassend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG.

Zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs liegt echte Konkurrenz vor. Während beim strafrechtlichen Betrug das Vermögen sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr die geschützten Rechtsgüter darstellen, schützt aArt. 61 MSchG das ausschliessliche Recht des Markeninhabers an seiner Marke. Die Schutzobjekte der beiden Tatbestände erweisen sich daher als verschieden, weshalb diese in echter Konkurrenz anzuwenden sind (Urteil 6B_220/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.6; BLUMENTHAL, a.a.O., S. 284 und 347 ff.).

V. Strafzumessung

1.

Anträge/Grundsätze

1.1

Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren als Eventualantrag aus, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen (Urk. 135 S. 68 ff.).

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe (Urk. 118).

1.2

1.2.1

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 110 S. 287 ff.) kann verwiesen werden.

1.2.2

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzule- gen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).

Die Bildung einer Gesamtstrafe ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 219 f.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1;6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3;6B_166/2019 vom 6. Au- Februar 2019 E. 1.2.2).

Die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272 mit Hinweisen).

1.2.3

Für den Normverstoss des gewerbsmässigen Betrugs steht aufgrund des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. Für den Normverstoss der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung ist eine Geldstrafe auszufällen (vgl. nachfolgend). Damit liegen keine gleichartigen Strafen vor und gebricht es an den Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe.

1.2.4

Der Beschuldigte beging die Delikte vor den Änderungen des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (aArt. 34 Abs. 1 StGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten ist eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe aufzuerlegen. Letztere liegt wie noch zu zeigen ist über den neurechtlichen Rahmen von 180 Strafeinheiten, weshalb neurechtlich einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommen würde. Deshalb ist das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. Massgebend ist hier deshalb aArt. 34 StGB.

2.

Gewerbsmässiger Betrug

2.1

Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen Betrugs ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Betrugshandlungen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte betrieb sieben verschiedene Mehrwertdienstnummern (wenn auch je verschieden lang) ab 1. September 2015 bis zum 16. August 2016 und damit insgesamt über eine eher lange Zeitspanne von knapp einem Jahr bis zu seiner Verhaftung am 17. August 2016. Mit Blick auf die rund 11'500 Anrufe respektive die (entgegen der Verteidigung; Urk. 135 S. 7) ähnlich hohe Anzahl getäuschter Personen war der Kreis der Geschädigten sehr gross, wenngleich dem einzelnen Anrufer in aller Regel nur ein Schaden im unteren zweistelligen Frankenbereich erwuchs (E. III.10. vorstehend). Negativ zu gewichten sind die tägliche Delinquenz und der nicht unerhebliche Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 200'000.– (E. IV.1.5. vorstehend). Dieser ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein wichtiger strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkt neben anderen (vgl. Urteile 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.2.2 und 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 5.2; je mit Hinweisen). Eine Schätzung der Deliktssumme genügt (Urteil 6B_892/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.2). Straferhöhend fällt auch der Umstand aus, dass der Beschuldigte einen verhältnismässig erheblichen Aufwand betrieben hat, um sieben verschiedene Mehrwertdienstnummern erfolgreich zu vermarkten (mehrere einfach gestaltete Webseiten; Online-Telefonbücher mit mehrheitlich zehn Standorten; Optimierung der Suchresultate bei BJ._____- Anfragen sowie auf BR._____.ch und BU._____.ch; persönliche Telefongespräche, um weitere Einnahmen zu generieren und eine Eigenleistung vorzuspiegeln), hingegen nicht, wenn es darum ging, die Anrufer tatsächlich bei ihren Problemen zu unterstützen. Einen wesentlichen Aufwand betrieb der Beschuldigte auch, um die telefonischen Weiterleitungen zu vertuschen und damit sein System am Leben zu erhalten (zahlreiche regelmässige Änderungen der Weiterleitungen auf die zweite bei der BG._____ oder M._____ registrierte Zielnummer und auf die verschiedenen offiziellen Hotlines). Dem gilt es Rechnung zu tragen, ohne dass dies (so die Verteidigung, Urk. 135 S. 69 f.) gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17 mit Hinweisen). Der Beschuldigte

zielte mit seiner vorgetäuschten Dienstleistung auf Personen, die auf der Suche nach einer raschen Lösung eines (technischen) Problems waren. Seine Vorgehensweise erfolgte mit Plan sowie Raffinesse und zeigt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Von einer Mitverantwortung der Anrufer kann nicht gesprochen werden und ihr Verhalten lässt das Verschulden in keinem milderen Licht erscheinen (Urk. 135 S. 70).

Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht einzuordnen.

2.2

In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte zweifelte offensichtlich selbst an der Rechtmässigkeit seiner Geschäftstätigkeit und liess diese rechtlich überprüfen. Das folgende Rechtsgutachten zeigte dem Beschuldigten klar auf, dass er mit seinen Handlungen den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs erfüllen könnte. Die vorgeschlagenen Änderungen übernahm er nicht und entschied sich trotzdem, das Geschäftsmodell weiterzuführen. Somit entschied sich Beschuldigte auch aktiv für seine Delinquenz. Dass der Beschuldigte ein möglichst hohes Einkommen erzielen wollte und aus finanziellen Gründen handelte, ist der (unrechtmässigen) Bereicherungsabsicht und der Gewerbsmässigkeit seines Tuns immanent. Sein Handeln aus rein finanziellen Motiven gründete soweit erkennbar nicht auf einer eigentlichen finanziellen Notlage. Insgesamt vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

2.3

Aufgrund des objektiv nicht mehr leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden nicht in einem milderen Licht erscheint, ist die Einsatzstrafe – bei einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.4

Die von der Verteidigung für die von ihr im Eventualantrag geforderte Freiheitsstrafe von 15 Monaten angerufenen Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich sind allesamt nicht vergleichbar mit der vorliegenden Konstellation und eignen sich somit nicht für den angestrebten Rechtsvergleich (Urk. 135 S. 70 f.). Einerseits erweisen sich die Deliktsbeträge in diesen Verfahren als erheblich geringer, als im vorliegenden Verfahren (Fr. 120'444.– andererseits wurden bei diesen Fällen deutlich weniger Vorkehrungen getroffen, um die Täuschungen zu vertuschen, was unter anderem auch in den deutlich längeren Deliktszeiträumen ersichtlich wird (Tatzeitraum von rund drei Jahren [SB160398-O]; Tatzeitraum von zehn Jahren [SB160365-O]; Tatzeitraum von über 10 Jahren [SB160043-O]). Überdies ist auch festzuhalten, dass die dortigen Beschuldigten jeweils lediglich eine überschaubare Anzahl an Personen täuschen mussten, um an die Deliktssumme – jeweils zu Unrecht bezogene Sozialhilfegelder – gelangen zu können. Die kriminelle Energie sowie auch der erzielte Deliktsbetrag lässt sich somit in keiner Weise mit den vom hiesigen Beschuldigten begangenen Taten vergleichen. Auch das Bundesgericht hält fest, dass entsprechende Vergleichsfälle in aller Regel beträchtliche Verschiedenheiten aufweisen und nicht heranzuziehen sind (Urteil 6B_186/2010 vom 23. April 2010 E. 4.4).

2.5

Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 110 S. 303 ff.). Die Vorstrafe vom 30. März 2010 ist indes inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden darf (Urk. 113 und Urk. 141A; Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a StGB; Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Ziff. 3 Abs. 1 [AS 2006 3459; BBl 1999 1979]). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er seinen Lebensunterhalt weiterhin mit der Verwertung privater Vermögenswerte bestreite und seit dem 1. Januar 2017 aus seiner Geschäftsführertätigkeit für die G._____ kein Einkommen erziele. Er habe sich indes nicht um eine Anstellung bemüht, da er ohne die Rechts- und Planungssicherheit, welche ihm das Urteil geben würde, nicht wissen könne, ob er seiner bisherigen Tätigkeit weiter nachgehen könnte. Er habe überdies dreimal pro Woche seine schwerkranke Mutter, welche im September 2020 verstorben sei, ins Krankhaus bringen müssen. Er habe derzeit zudem keine Schulden, sei weiterhin ledig und habe keine Kinder (Urk. 142 S. 3 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumessung als neutral.

2.6

Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf stets. Im Wesentlichen vertrat er den Standpunkt, eine einzigartige und qualitativ hochstehende Support-Dienstleistung geboten zu haben. Er habe keine direkten Weiterleitungen zu den offiziellen Hotlines eingerichtet und indirekte Weiterleitungen in Form von Konferenzgesprächen vorgenommen. Im Übrigen trügen BN._____ und die BG._____ die Verantwortung für die Weiterleitungen zu den offiziellen Hotlines. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. Während des gesamten Berufungsverfahrens konnte beim Beschuldigten weder Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen noch Reue für seine Taten erkannt werden, welche für eine Strafreduktion berücksichtigt werden könnten. Insbesondere anlässlich seines Schlussworts zur Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe alle Vorkehrungen getroffen, damit die Anklagevorwürfe nicht im Entferntesten bestätigt werden könnten. Er habe seine Arbeit stets nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt und es sei lediglich aufgrund einer falschen Anschuldigung eines Mitbewerbers überhaupt zum vorliegenden Strafverfahren gekom- men (Prot. II. S. 17). Dass bei dieser Haltung keine Strafreduktion infolge seines Nachtatverhaltens gewährt werden kann, ist offensichtlich.

2.7

Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweis).

Zur Verfahrensdauer geht aus den Akten Folgendes hervor. Der Beschuldigte wurde am 17. August 2016 verhaftet, gleichentags durch die Kantonspolizei befragt und am 18. August 2016 staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. 16/1-3, Ordner 1). Dannzumal wurde der Beschuldigte mit den hier zu beurteilenden Straftaten konfrontiert. Nicht relevant ist deshalb, dass die Strafanzeige der BV._____ Inc. am 4. August 2015 erfolgte (Urk. 135 S. 69), da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt mit diesen Vorwürfen noch nicht direkt konfrontiert wurde. Sodann führte die Anklägerin bis zur Anklageerhebung fünf Einvernahmen mit dem Beschuldigten (7. Oktober 2016, 13. Oktober 2016, 23. März 2018, 17. April 2018 und 19. Juni 2018; Urk. 16/8-12, Ordner 2) und je eine Einvernahme mit BN._____ (23. September 2016; Urk. 17/1, Ordner 3) und D._____ (13. Oktober 2016; Urk. 17/2, Ordner 3) durch. Neben den beim Beschuldigten zuhause, in seinen Büroräumlichkeiten und in einer Garagenbox durchgeführten (Haus-)Durchsuchungen (Urk. 46/1 und Urk. 46/12, Ordner 29), ordnete sie solche auch betreffend die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehenden Online-Accounts (19. August 2016; Urk. 35/2, Ordner 14) und bei der CK._____ Consulting (29. August 2016; Urk. 36/3, Ordner 16) an und musste in der Folge die Beschlagnahmung der aufgefundenen Gegenstände, Unterlagen und Online-Accounts anordnen (Urk. 36/18, Ordner 16; Urk. 46/16 und Urk. 46/39, Ordner 29; Urk. 34/1, Urk. 34/4, Urk. 34/10, Urk. 34/17, Urk. 34/20, Urk. 34/22, Ordner 12). Weiter liess die Anklägerin Informationen zu den Bank- und weiteren Konti des Beschuldigten edieren (Urk. 34/43, Ordner 13 [I._____ AG]; Urk. 34/50, Ordner 13 [Q._____ GmbH]; Urk. 37/1/1, Ordner 16 [C._____]; Urk. 37/2/1, Ordner 17 [CL._____ Schweiz Genossenschaft]; Urk. 37/3/1, Ordner 17 [CM._____ Card Services]; Urk. 37/4/1, Ordner 17 [Stiftung CN._____]; Urk. 37/5/1, Ordner 18 [Steuerauskünfte]; Urk. 37/6/1, Ordner 19 [CO._____]; Urk. 37/7/1, Ordner 19 [Post CH AG]; Urk. 37/8/1, Ordner 19 [CP._____ GmbH]; Urk. 37/10/1, Ordner 19 [CQ._____ AG]; Urk. 37/11/1, Ordner 19 [CR._____ AG]). Nicht zuletzt ordnete die Untersuchungsbehörde die Echtzeitüberwachung mehrerer Nummern an und musste die Anklägerin auch sämtliche im Tatzeitraum verzeichneten Anrufe – deren rund 11'500 wurden

verzeichnet – analysieren und für die Zwecke der Anklageerhebung in Gesamtverbindungslisten zusammenfassen. Am 23. Juli 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 53). Die vorinstanzliche Verfahrensleitung lud die Parteien am 14. August 2018 zur Hauptverhandlung auf den 23. Januar 2019 vor. Am 12. November 2018 beschloss die Vorinstanz über die (fehlende) Parteistellung der BV._____ Inc. und am 21. November 2018 wies sie die Beweisanträge des Beschuldigten, der B._____ und von BM._____ sowie die Rückweisungsanträge der Privatklägerinnen ab. Nach der Hauptverhandlung am 23. Januar 2019 fällte die Vorinstanz am 18. März 2019 ihr Urteil und eröffnete das Dispositiv am 19. März 2019 schriftlich. Am 18. und 23. April 2019 ging die schriftliche Urteilsbegründung den Parteien zu (vgl. Urk. 54 ff.). Verzögerungen oder eigentliche Bearbeitungslücken sind damit im Untersuchungsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht erkennbar und vom Beschuldigten auch nicht aufgezeigt. Vielmehr kann festgehalten werden, dass die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Blick auf die angezeigten Delikte sowie den Umfang der Akten, der Anklageschrift und des erstinstanzlichen Urteils beförderlich vorangetrieben wurden.

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt auch betreffend das Berufungsverfahren nicht vor. Nach Eingang der Berufungserklärung des Beschuldigten am 2. Mai 2019 und der B._____ am 10. Mai 2019 sowie der Verfahrensakten am 22. Mai 2019 erfolgten die ersten verfahrensleitenden Anordnungen (Art. 400 Abs. 2 StPO) am 29. Mai 2019. Die Stellungnahmen gingen am 13. und 17. Juni 2019 ein. Da der BM1._____ GmbH keine Gelegenheit gegeben worden war, um allenfalls Anschlussberufung zu erheben, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und sich zu den Beweisanträgen des Beschuldigten zu äussern, räumte ihr die Verfahrensleitung am 7. April 2020 das entsprechende rechtliche Gehör ein. Die BM1._____ GmbH liess sich dazu nicht vernehmen. Zudem erfolgten im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung am 25. März 2020 einzelne Abklärungen (Urk. 120A). Am 13. Mai 2020 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen. Am 13. August 2020 wurden die Parteien auf den 5. November 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 111 ff.). Insgesamt nahm das Berufungsverfahren nicht übermässig viel Zeit in Anspruch. Daran ändert nichts, dass die Berufungserklärung des Beschuldigten der BM1._____ GmbH erst im April 2020 und nicht bereits im Mai 2019 übermittelt worden war. Dies führte nicht zu einer Verlängerung des Verfahrens und tangierte den Beschuldigten nicht. Zwar wird nicht verkannt, dass das begründete Urteil der Vorinstanz den Parteien am 18. und 23. April 2019 zuging und bis zur Berufungsverhandlung am 5. November 2020 respektive zur in den Tagen darauf erfolgten Urteilseröffnung rund 18 ½ Monate vergingen. Bei dieser eher langen Zeitspanne handelt es sich aber nicht um einen übermässig ausgedehnten Zeitraum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung (vgl. Urteile 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2: keine Verletzung bei einer Zeitspanne von über 20 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Entscheideröffnung und der Berufungsverhandlung in einem komplexen Fall mit erheblichem Aktenumfang; Urteil 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.2. und 2.4: keine Verletzung respektive keine "krasse Zeitlücke" bei einer Zeitspanne von rund 16 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Eröffnung und der zweitinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die Schwere des Tatvorwurfs

sowie den Umfang der Akten, der Anklageschrift und des erstinstanzlichen Ur- teils sowie unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren angefochtenen Punkte erscheint die Dauer des Berufungsverfahrens nicht als stossend und sie verletzt das Beschleunigungsgebot nicht. Nach der Rechtsprechung kann von Behörden und Gerichten nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen, so dass Zeitspannen, in denen das Verfahren aufgrund der Geschäftslast stillsteht, unumgänglich sind (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 mit Hinweis). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Verfahrensdauer auch strafmindernd berücksichtigt werden kann, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Entsprechend ist nicht zu verkennen, dass das Berufungsverfahren dennoch eine gewisse Länge aufwies, die insbesondere nicht durch den Beschuldigten verursacht wurde. So führte insbesondere auch die im Frühjahr 2020 aufgetretene COVID-19-Pandemie zu einer Verzögerung der durch das hiesige Gericht möglichen Vorladungen und Verhandlungstermine. In Nachachtung dieses Umstandes rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe leicht im Umfang von 6 Monaten zu reduzieren.

2.8

Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien erscheint für den gewerbsmässigen Betrug eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft von 78 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).

3.

Gewerbsmässige Markenrechtsverletzung

3.1

aArt. 61 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 3 MSchG sieht für gewerbsmässige Markenrechtsverletzungen eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für den Fall, dass als Strafe eine Freiheitsstrafe festgesetzt werden sollte, ist diese zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden.

3.2

In Bezug auf die objektive Tatschwere der Markenrechtsverletzung ist massgebend, dass der Beschuldigte vier verschiedene Markeninhaberinnen in ihrem ausschliesslichen Recht auf ihre Marken "BV._____", "B._____", halten des Beschuldigten bedrohe sie in ihrer Eigenschaft als Markeninhaberin, in ihren wirtschaftlichen Interessen und in ihrem Ruf. Der Beschuldigte täusche über die Authentizität der angebotenen Dienstleistungen (Urk. 1 S. 3 und 6 f., Ordner 1). Auch hier ist von einer eher langen Zeitspanne von knapp einem Jahr auszugehen. Der Beschuldigte ahmte starke und berühmte Marken nach. Er verwendete die entsprechenden Zeichen in insgesamt sieben Domains und auf der Webseite G1._____.ch. Damit und mit einem Marktauftritt an (überwiegend) zehn Standorten in den Online-Telefonbüchern erreichte er eine breite Präsenz. Diese ging mit einer weiträumigen Verletzung der Markenrechte einher, was negativ zu gewichten ist. Gleichwohl muss die Tatschwere ins Verhältnis gesetzt werden zur Bandbreite denkbarer gewerbsmässiger Markenrechtsverletzungen. Massive Markenrechtsverletzungen können die rechtmässigen Inhaber wirtschaftlich in Bedrängnis bringen und nachhaltigen Reputationsschaden verursachen. Anhaltspunkte dafür liegen hier nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu werten. Darin enthalten ist auch das Verschulden betreffend das tatrelevante Verhalten der Widerhandlungen gegen das UWG, für welche kein Freispruch erfolgt, welche aber von den markenrechtsrelevanten Tathandlungen konsumiert werden.

3.3

Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, wobei er die früh erfolgten Abmahnungen durch die BV._____ Inc. und durch BM._____ ignorierte (Urk. 2/8 und 2/10, Ordner 1; Urk. 45/1, 45/3 und 45/5, Ordner 28). Zusätzlich wurde er in einem selbst eingeholten Rechtsgutachten ebenfalls darauf hingewiesen, dass sein Verhalten eine Markenrechtsverletzung darstellen könnte (Urk. 45/7 S. 8; Ordner 28). Er hat sich ganz bewusst dafür entschieden, deliktisch tätig zu werden. Damit erhöhen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere.

3.4

Bei einer Gesamtbetrachtung wird das noch leichte objektive Verschulden durch das subjektive Tatverschulden erhöht. Für die gewerbsmässige Markenrechtsverletzung erscheint eine Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen respektive eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angemessen.

3.5

Betreffend Täterkomponente und Verfahrensdauer kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Sie wirken sich auch in Bezug auf die gewebsmässi- ge Markenrechtsverletzung leicht reduzierend aus. Somit wäre der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von leicht unter 300 Tagessätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von leicht unter 10 Monaten zu bestrafen.

3.6.1

Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist altrechtlich grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und aArt. 41 Abs. 1 StGB).

Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen).

Von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion ist hier nicht auszugehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Die Vorstrafe vom 30. März 2010 ist inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden und darf deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschuldigte ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihm ist heute eine Geldstrafe aufzuerlegen, die als empfindliche Sanktion zu bezeichnen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 78-tägige Untersuchungshaft und die heute auszufällenden Sanktio- nen eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Markenrechtsverletzungen zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen und deshalb zu Recht nicht behauptet wird, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe, falls diese zufolge Widerrufs des bedingten Vollzugs überhaupt vollstreckt werden sollte, selbst unter dem Eindruck einer drohenden Ersatzfreiheitsstrafe nicht bezahlen würde. Geldstrafen stehen zudem auch mittellosen und zahlungsunwilligen Tätern offen (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.; Urteil 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.; je mit Hinweisen). Eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe würde sich im Übrigen auch aufgrund des Verschlechterungsverbots verbieten.

3.6.2

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen).

Im Lichte der besagten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist im Folgenden die Höhe des Tagessatzes festzusetzen. Der Beschuldigte hielt im erstinstanzlichen Verfahren fest, Geschäftsführer und Inhaber der G._____ zu sein, seit 2017 aber auf einen Lohn zu verzichten. Er habe keine Möglichkeit, mit dem Unternehmen einen Lohn zu erwirtschaften. Die G._____ generiere "10 % der vor der Verhaftung erzielten Einnahmen". Seit dem 1. Januar 2017 lebe er vom Privatvermögen. Für seine Wohnung bezahle er monatlich Fr. 1'057.–, wobei das "Unter- nehmen einen Anteil an die Kosten" zahle. In den letzten 2 ½ Jahren habe er das Vermögen verbraucht (Urk. 91 S. 1 ff.). Im Berufungsverfahren hielt er aktualisierend fest, dass er weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und somit auch kein Einkommen generiere. Er bestreite seinen Lebensunterhalt derzeit weiterhin vom Privatvermögen, teilweise unter Verwertung von nicht liquiden Vermögenswerten (Urk. 142 S. 3 f.). Mit Blick auf diese finanziellen Verhältnisse und zumal die Verteidigung selber in ihrem Eventualantrag von einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ausgeht, hat es bei der vorinstanzlich festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– sein Bewenden.

3.6.3

Der Beschuldigte wäre aufgrund der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung grundsätzlich mit einer Geldstrafe von leicht unter 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafhöhe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4.

Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 78 Tagen sowie mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

VI. Vollzug

1.

Nach dem hier anwendbaren aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach aArt. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).

Nach aArt. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15).

Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von aArt. 42 und aArt. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und anderseits für die Erhöhung der Bewäh- rungsaussichten unumgänglich erscheint. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen).

2.

Die auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren bewegt sich im Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das vorliegende Strafverfahren und die verbüsste 78- tägige Untersuchungshaft dürften ihn genügend beeindruckt haben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er werde in Zukunft erneut straffällig werden und sich nicht bewähren. Damit fällt die Legalprognose nicht negativ aus und ist ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung des Strafmasses und der gesetzlichen Vorgaben (aArt. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt vollziehbare Teil auf mindestens 6 und höchstens 18 Monate festzusetzen. Rechnung zu tragen gilt es dabei der Art des Delikts und dem nicht mehr leichten Tatverschulden. Zudem delinquierte der Beschuldigte aus einer beruflichen und privaten Situation heraus, die sich heute nicht wesentlich anders präsentiert. Sein Tätigkeitsfeld scheint der Beschuldigte nicht gänzlich gewechselt zu haben. Selbst die Verteidigung betont, dass der Beschuldigte seit September 2018 über eine Wort-/Bildmarke "…" verfügt, die unter anderem in den Klassen … (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) und … (Telekommunikation) registriert ist (Urk. 135 S. 45; Urk. 136/10). Der Beschuldigte habe aufgrund der Beschlagnahme der Mehrwertdienstnummern seiner Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen können (Urk. 135 S. 69). Überdies gab der Beschuldigte auch selber anlässlich der Berufungsverhandlung an, weiterhin für die G._____ tätig zu sein, welche überdies gemäss öffentlich zugänglichem Handelsregistereintrag weiterhin den gleichen Unternehmenszweck verfolgt. Unter dem Titel einer günstigen Prognose sind deshalb Vorbehalte angebracht. Es rechtfertigt sich, den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate und den aufgeschobenen Teil auf 24 Monate festzulegen. Aufgrund des Gesagten bestehen gewisse Be- denken betreffend günstige Legalprognose, weshalb die Probezeit auf drei Jahre und nicht auf die Minimaldauer von zwei Jahren festzusetzen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3).

3.

Da die Legalprognose nicht negativ ausfällt, ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit ebenfalls auf drei Jahre festzusetzen.

4.

Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 78 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (12 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

Zudem ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.

VII. Zivilansprüche

1.

Allgemeines

Aufgrund des Schuldspruchs ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage ist, soweit sie hinreichend begründet und beziffert ist, bei dieser Konstellation zwingend (Urteil 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen betreffend das Adhäsionsverfahren finden sich im angefochtenen Urteil, auf welches vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 308).

2.

Zivilforderung der B._____

2.1

Zur Forderung der B._____ erwägt die Vorinstanz, jene habe ihr Schadenersatzbegehren im Rahmen der Hauptverhandlung von Fr. 79'435.05 auf Fr. 37'639.16 nebst Zins reduziert. Die B._____ sei betreffend die gewerbsmässige Markenrechtsverletzung und den mehrfachen unlauteren Wett- bewerb als geschädigt zu betrachten, grundsätzlich aber nicht hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs. Die Schädigung sei primär zulasten der Anrufenden erfolgt. Die B._____ sei durch die betrügerischen Machenschaften nicht unmittelbar geschädigt worden. Sie habe die Einnahmen aus ihrer Support-Hotline nach entsprechender Weiterleitung der Kunden durch den Beschuldigten genauso generieren können, wie wenn sich die Kunden direkt bei der offiziellen B._____- Hotline gemeldet hätten. Einzig in den wenigen Fällen, in welchen der Beschuldigte ohne Weiterleitung anstelle der B._____ einen eigenständigen Support geleistet habe, sei der B._____ ein Gewinn entgangen. Die so vom Beschuldigten erzielten Beträge seien primär den durch den gewerbsmässigen Betrug geschädigten Opfern zuzuordnen. Es sei davon auszugehen, dass die unmittelbar aus der Vermögensverschiebung resultierende Schadenersatzberechtigung der Anrufenden allfälligen Gewinnherausgabeansprüchen aus MSchG und UWG vorgehe. Deshalb sei der Zivilanspruch der B._____ abzuweisen (Urk. 110 S. 308 ff.).

2.2

Die B._____ liess vor Vorinstanz ausführen, der Beschuldigte habe mit den als "B._____ Hotline" beworbenen Mehrwertdienstnummern allein durch Verletzung der Bestimmungen des UWG und durch Verletzung der Markenrechte der B._____ einen erheblichen Gewinn erwirtschaftet. Gestützt auf Art. 55 Abs. 2 MSchG und Art. 9 Abs. 3 UWG habe die B._____ Anspruch aus Bereicherungsrecht bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag und könne diesen Gewinn für sich beanspruchen. Der Gewinn zwischen dem 1. September 2015 und 16. August 2016 belaufe sich auf Fr. 33'407.82 (Mehrwertdienstnummer 42) und Fr. 4'231.34 (Mehrwertdienstnummer 15) respektive auf insgesamt Fr. 37'639.16 (Urk. 97 S. 2 und 5 f., Prot. I S. 13). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt die B._____ unverändert an ihrer Zivilforderung fest, führte jedoch ergänzend aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der B._____ nahezu kein Schaden in Bezug auf die Markenrechtsverletzungen und unlauteren Handlungen des Beschuldigten entstanden sei. So hätten die betroffenen Kunden, wenn auch nur unterbewusst, das betrügerische Verhalten des Beschuldigten mit der Marke "B._____" assoziiert, womit bei der B._____ sehr wohl ein Schaden in Form eines Reputationsschadens entstanden sei. Die Markenrechtsverletzungen bzw. unlau- teren Handlungen des Beschuldigten seien conditio sine qua non für den von ihm erwirtschafteten Gewinn gewesen, weshalb dieser Gewinn der B._____ als Markenrechtsinhaberin abzuliefern sei. Dies sei überdies unabhängig von einem allfälligen Schaden der B._____ sowie dem Umstand, dass die B._____ die allfälligen Gewinne nicht selber hätte erwirtschaften können, der Fall. Der von der B._____ geltend gemachte Gewinnherausgabe- bzw. Bereicherungsanspruch ziele nämlich einzig darauf ab, einen durch eine unberechtigte Person erwirtschafteten Gewinn, den diese durch einen Eingriff in die Markenrechte der B._____ bzw. durch gegen diese gerichtete unlautere Handlungen erwirtschaftet habe, der eigentlich Berechtigten zuzuweisen. Dieser Anspruch sei entgegen der erstinstanzlichen Auffassung nicht subsidiär zu einem allfälligen Schadenersatzanspruch der betrogenen Kunden. Sollte sodann von einer ungenügenden Begründung oder einer fehlenden Spruchreife der Zivilklage ausgegangen worden sein, so hätte die Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werden müssen, was

sodann auch im vorliegenden Berufungsverfahren eventualiter beantragt werde (Urk. 143 S. 5 ff.).

2.3

Die Verteidigung beantragt entsprechend dem verlangten Freispruch die Abweisung der Zivilansprüche (Urk. 135 S. 67).

2.4

Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 MSchG vom Richter verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (lit. a) und eine bestehende Verletzung zu beseitigen (lit. b). Nebst diesen Abwehrklagen steht dem Rechtsinhaber eine Auskunftsklage zur Verfügung (vgl. lit. c). Vorbehalten bleiben nach Art. 55 Abs. 2 MSchG die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der mit Art. 55 MSchG gewährte zivilrechtliche Rechtsschutz knüpft an die Verletzung eines Rechts an der Marke an, die darin besteht, dass ohne Zustimmung des Markeninhabers eine der in Art. 13 Abs. 2 (und Abs. 2bis) MSchG umschriebenen Handlungen vorgenommen wird (BGE 146 III 89 E. 8.1.3 S. 96).

Die Gewinnherausgabe gestützt auf Art. 423 OR beruht auf der Konstruktion, der Verletzer habe als auftragsloser Geschäftsführer des verletzten Markeninhabers gehandelt und sich dessen Geschäfte angemasst. Deshalb hat er die erzielten Gewinne im Sinne von Art. 423 OR herauszugeben (MARKUS FRICK, in: Basler MSchG-Kommentar, a.a.O., N. 91 zu Art. 55 MSchG).

In der Rechtsprechung und Lehre wird hierbei diskutiert, ob es sich bei Art. 55 Abs. 2 MSchG um eine Rechtsfolge- oder eine Rechtsgrundverweisung handelt. Im Ersteren Fall (Rechtsfolgeverweisung) käme ein Anspruch auf Gewinnherausgabe bereits als reine Folge einer Markenrechtsverletzung in Frage, ohne dass hierbei eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von Art. 423 OR verlangt wäre. Mit anderen Worten wäre der Verweis lediglich betreffend die Folgen (Gewinnberechnung und -herausgabe) zu verstehen. Im Letzteren Fall (Rechtsgrundverweisung) müssten jeweils kumulativ mit der Markenrechtsverletzung auch die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt sein (TANJA DOMEJ, in: Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2018, N 93 zu Art. 9 UWG, mit Hinweisen zum identischen Verweis unter Art. 9 UWG).

Das Bundesgericht äusserte sich soweit ersichtlich bis anhin noch nicht direkt zur Natur der Verweisung von Art. 55 Abs. 2 MSchG. Allerdings äusserte es sich in BGE 133 III 153 teilweise zur Natur der Verweisungsnorm in Art. 28a Abs. 3 ZGB, welche identisch ist mit der Verweisungsnorm des MSchG. Darin sprach es sich zwar nicht explizit für die Ansicht aus, in der entsprechenden Bestimmung des ZGB sei eine Rechtsfolgeverweisung zu sehen; das Ergebnis, zu welchem es kam, ist jedoch stark dahingehend zu verstehen (BGE 133 III 153 E. 2.4 S. 158 f.). Entsprechend wurde in einem späteren Bundesgerichtsentscheid, welcher die Gewinnherausgabe nach FINMAG zum Inhalt hatte, festgehalten, dass gemäss obengenanntem Entscheid "…zumindest der Verweis [von Art. 28a Abs. 3 ZGB] auf die Gewinnherausgabe als Rechtfolgeverweisung auf die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 423 Abs. 1 OR zu verstehen [sei]…" (Urteil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2.4.). Aufgrund dieser höchstrichterlichen Erwägungen und aufgrund der Identität der Verweise von Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 55 Abs. 2 MSchG ist folglich von einer Rechtsfolgeverweisung auszugehen.

Hat eine Person daher in Verletzung von Markenrechten einen Gewinn erzielt, so ist dieser dem berechtigten Markenrechtsinhaber herauszugeben, ohne dass die weiteren Voraussetzungen einer Geschäftsanmassung erfüllt sein müssten. Hingegen muss die Markenrechtsverletzung natürlich kausal zum Verletzergewinn sein (FRICK, a.a.O., N. 99 zu Art. 55 MSchG). Ob zusätzlich Adäquanz vorliegen muss (ROGER STAUB, in: MSchG-Handkommentar, a.a.O., N. 118 zu Art. 55 MSchG), kann offenbleiben. Der Verletzergewinn ist nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht. Massgebend ist dabei, ob und inwieweit das verletzte Recht ursächlich gewesen ist oder ob andere Umstände eine wesentliche Rolle gespielt haben. Der Gewinn ist aufzuteilen, wenn dieser nur teilweise auf die Verletzung zurückgeht (Urteil BPatGer vom 19. März 2014 E. 4.3, in: sic! 9/2014 S. 560). Der Anspruch auf Gewinnherausgabe ist jedoch unabhängig von einem beim Verletzten eingetretenen Schaden (FRICK, a.a.O., N. 91 zu Art. 55 MSchG; DOMEJ, a.a.O., N. 78 und 90 zu Art. 9 UWG; PHILIPPE SPITZ, in: UWG-Handkommentar, a.a.O., N. 185 zu Art. 9 UWG). Die Gewinnherausgabe ist damit nicht Ersatz für einen Schaden, sondern Herausgabe der dem auftragslosen Geschäftsführer entstandenen Vorteile (BGE 132 III 379 E. 3.2.3 S. 382 f.; RÜETSCHI/ROTH, in: Basler UWG-Kommentar, a.a.O., N. 116 zu Art. 9 UWG). Herauszugeben ist der Nettogewinn als Differenz zwischen Bruttoerlös und Gestehungskosten Die Beweislast für die Gestehungskosten liegt beim Verletzer (BGE 134 III 306 E. 4.1.2 S. 309).

2.5

2.5.1

Die Vorinstanz unterstreicht, die Schädigung sei primär bei den Anrufenden erfolgt, während die B._____ durch die Weiterleitung der Kunden gleichwohl Einnahmen generiert habe. Nur in wenigen Fällen (nämlich bei den nicht weitergeleiteten Anrufen) sei der B._____ ein Gewinn entgangen. Diese Erwägungen sind nicht einschlägig. Die Vorinstanz übersieht, dass die B._____ keine Schadenersatzforderung geltend macht. Die Privatklägerin verlangt nicht Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn, Verwässerung der

Marke etc. (Art. 41 ff. OR). Vielmehr verlangt sie eine Gewinnherausgabe gestützt auf Art. 423 OR, die keinen Schaden (und damit auch keinen entgangenen Gewinn) voraussetzt.

Zur Untermauerung ihrer Zivilforderung verweist die B._____ auf Kontoauszüge der "BB._____" für die Monate September 2015 bis August 2016 (Urk. 34/37, Ordner 12). Diese betreffen unter anderem die auf die machten Einnahmen, die in Abzug gebrachten Kosten (Abonnementskosten, Servicegebühr, Routingkosten) und der resultierende Gewinn entsprechen diesen Kontoauszügen und sind belegt (Urk. 23/19 S. 16 ff., Ordner 3).

Es ist vorliegend erstellt, dass die Nummer des "24/7 B._____ Support" auf verschiedenen Kanälen in Verletzung der Markenrechte der B._____ vermarktet wurde und der damit generierte Gewinn auf ebendiese Rechtsverletzung zurückzuführen ist. Ein natürlicher (und auch adäquater) Kausalzusammenhang liegt vor. Die Bekanntheit der Marke war ursächlich für die Anrufe. Andere Umstände, die eine wesentliche Rolle gespielt hätten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig hat der Beschuldigte über die von der B._____ in Abzug gebrachten Kosten hinausgehende Gestehungskosten belegt. Damit ist in Bezug auf die Mehrwertdienstnummer 42 vom geltend gemachten Betrag in der Höhe von Fr. 33'407.82 auszugehen. Zinsen von 5% sind ab Gewinnerzielung geschuldet (OSER/WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 423 OR). Sie sind antragsgemäss ab 1. September 2016 zuzusprechen.

Anders verhält es sich in Bezug auf die Mehrwertdienstnummer 15, unter welcher der Beschuldigte einen Support für BV._____, B._____ und BJ._____ anbot ("G1._____"). Bei dieser Mehrwertdienstnummer wurde dem Beschuldigten gemäss Anklage keine Markenrechtsverletzung vorgeworfen (vgl. Urk. 53 S. 72 ff.), weshalb im vorliegenden Verfahren auch nicht erstellt werden musste, ob diesbezüglich Markenrechtsverletzungen im strafrechtlich relevanten Sinne stattgefunden haben. Dies bedeutet jedoch freilich nicht, dass die B._____ nicht in einem separaten Zivilverfahren entsprechende zivilrechtlich relevante Markenrechtsverletzungen nachweisen könnte, welche einen Gewinnherausgabeanspruch begründen könnten. Insofern ist ihre diesbezügliche Zivilklage nicht hinreichend begründet und überdies auch nicht genügend beziffert, weshalb sie auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

2.5.2

Zum Verhältnis von Gewinnherausgabe und Schadenersatz bleibt Folgendes festzuhalten. Es ist nicht zweifelhaft, dass der verletzte Geschäftsherr Schadenersatz aus entgangenem Gewinn einerseits und Gewinnherausgabe andererseits nicht kumulieren kann, sondern ihm die Ansprüche nur alternativ zur Verfügung stehen. Bei mehreren verletzten Geschäftsherren geht die herrschende Lehre mangels Willenserklärung des Schuldners bzw. gesetzlicher Anordnung (Art. 150 Abs. 1 OR) von Teilgläubigerschaft aus (DAVID ET AL., a.a.O., N. 430; JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 23 zu Art. 423 OR). Stehen dem Verletzer Gewinnherausgabeansprüche des Geschäftsherrn und Schadenersatzansprüche Dritter gegenüber, bestehen diese Ansprüche unter Umständen nebeneinander. Wohl entspricht hier der vom Beschuldigten erzielte Verletzergewinn im Wesentlichen dem Schaden der Betrugsopfer. Da aber die Gewinnherausgabe an den Verletzten pönalen Charakter hat (SPITZ, a.a.O., N. 195 zu Art. 9 UWG), geht der positive Schaden nicht im Anspruch auf Gewinnherausgabe auf. Selbst wenn der Beschuldigte den Betrugsopfern ihren Schaden ersetzt hätte und damit nicht mehr über den Verletzergewinn verfügte, könnte er dies der B._____ nicht entgegenhalten. Ihm steht die Entreicherungseinrede nach Art. 64 OR nicht zur Verfügung (FRICK, a.a.O., N. 94 zu Art. 55 MSchG). Nachdem der Beschuldigte eine Schadloshaltung der Betrugsopfer im Übrigen nicht behauptet, erübrigen sich weitere Erwägungen dazu.

2.5.3

Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der B._____ Fr. 33'407.82 nebst Zins zu 5% ab 1. September 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Gewinnherausgabebegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3.

Zivilforderung der BM1._____ GmbH

Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der BM1._____ GmbH in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Forderung und begründet dies hauptsächlich mit dem beantragten Freispruch. Da der Beschuldigte auch im vorliegenden Verfahren der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung schuldig zu sprechen ist und die vorinstanzlichen Erwägungen überdies zu teilen sind (Urk. 110 S. 309), ist die BM1._____ GmbH mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

VIII. Einziehung etc.

1.

Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO) oder wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d; sogenannte Einziehungsbeschlagnahme). Eine weitere Beschlagnahme regelt das Strafgesetzbuch in Art. 71 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnahme). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt.

2.

Das am 5. September 2016 beschlagnahmte Fahrzeug Lamborghini Gallardo wurde am 25. Juli 2017 dem Beschuldigten herausgegeben. Gleichentags beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO einen Barbetrag von Fr. 10'500.–. Diese Barschaft hatte der Beschuldigte zur "Auslösung" seines Autos der Staatsanwaltschaft überwiesen (Urk. 46/26,

46/38 und 46/39, Ordner 29). Der Betrag ist mit der Vorinstanz zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

3.

3.1

Die Vorinstanz belässt zahlreiche beschlagnahmte Urkunden bei den Akten (Dispositiv-Ziffer 8; Urk. 110 S. 312 f.). Es handelt sich um Dokumente, welche die Staatsanwaltschaft am 30. August 2016 beschlagnahmte und Teil folgender Sicherstellungspositionen sind: Pos. 1.1.26 (eine Kartonschachtel mit diversen Dokumenten), Pos. 1.1.38 (eine Plastikschachtel mit Deckel, enthaltend diverse Akten), Pos. 1.1.63 (eine grosse Tasche mit Ordnern), Pos. 2.1.3 (eine Plastiktasche mit Ordner) und Pos. 3.1.2 (eine Papiertasche mit drei Bundesordnern). Ein Teil der Positionen wurde dem Beschuldigten im Laufe der Untersuchung wieder ausgehändigt (vgl. Urk. 46/16, 46/19 S. 1, 46/22 S. 2 und 46/25; Ordner 29). Die Position 2.1.3 findet zwar Eingang in der vorinstanzlichen Begründung (Urk. 110 S. 26 und 313), offensichtlich versehentlich nicht aber in das Urteilsdispositiv. Konkret verweist die Vorinstanz auf die Urk. 42/1-41 im Ordner 25 und die Urk. 45/1-134 im Ordner 28 und erwägt, diese seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen.

3.2

Der Beschuldigte verlangt die Herausgabe der Sicherstellungspositionen 1.1.26, 1.1.38, 1.1.63 und 3.1.2 als Ganzes (Urk. 111 S. 4). Da ein Teil der Urkunden bereits im Laufe der Untersuchung an ihn zurückging, ist anzunehmen, dass die Verteidigung sinngemäss die Herausgabe des verbleibenden Teils beantragt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wiederholte sie ihren Antrag (Urk. 135 S. 66 f.).

Die Staatsanwaltschaft verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 118).

3.3

Vorab stellt sich die Frage, welche Schriftstücke respektive welcher Teil der Sicherstellungspositionen 1.1.26, 1.1.38, 1.1.63, 2.1.3 und 3.1.2 nach der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme am 30. August 2016 (Urk. 46/16, Ordner 29) bei den Untersuchungsakten verblieben. Die entsprechenden Herausgabe- verfügungen und Empfangsscheine (Urk. 46/16, 46/19 S. 1, 46/22 S. 2 und 46/25; Ordner 29) fielen ebenso unklar aus wie die Umschreibung der in den Untersuchungsakten verbleibenden Akten durch die Staatsanwältin: "Ergänzend weise ich darauf hin, dass einige weitere, anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Originalunterlagen aus den Sicherstellungspositionen 1.1.26, 1.1.38, 1.1.63, 2.1.3 und 3.1.2 zu den Akten genommen wurden (bezeichnet mit 'Akten aus Sicherstellungen…')" (Urk. 46/25, Ordner 29). Derartige Umschreibungen dienen freilich nicht der Klarheit. Nachdem die Urk. 42/1- 41 (Ordner 25) den Titel "Akten aus Sicherstellungen/Buchhaltungsunterlagen (Rechnungen BF._____ / BB._____)" und die Urk. 45/1-134 (Ordner 28) den Titel "Akten aus Sicherstellungen (Allgemeines/Buchhaltungsunterlagen)" tragen, ist (mit der Vorinstanz) von diesen Beweismitteln auszugehen. In jedem Fall zu den Verfahrensakten zu nehmen sind die von der Untersuchungsbehörde gefertigten Papierausdrucke von Daten aus elektronischen Geräten des Beschuldigten und der Datenexporte auf DVD (Urk. 45/96-110 inklusive Schachtel [Urk. 45/110], Ordner 28).

Weitere "Akten aus Sicherstellungen" finden sich in Urk. 43/1-125 , Ordner 26 ("Akten aus Sicherstellungen [betr. BG._____ GmbH]") und Urk. 44/1-132, Ordner 27 ("Akten aus Sicherstellungen [betr. CD._____, D._____]".

3.4

Bei den beschlagnahmten Unterlagen handelt es sich hauptsächlich um Geschäftsdokumente wie Rechnungen der BF._____ und BB._____ (Urk. 42/1- 41, Ordner 25) sowie um verschiedene Korrespondenzen, Rechnungen der ProLitteris, vom Beschuldigten verfasste Listen, Unterlagen zum BAKOM, Unterlagen zu Domains und zu verschiedenen Zielnummern, Ausdrucke von Daten aus elektronischen Geräten des Beschuldigten, Buchhaltungsunterlagen der G._____ etc. (Urk. 45/1-134, Ordner 28). Zudem wurden beim Beschuldigten Akten im Zusammenhang mit der BG._____ (Urk. 43/1-125, Ordner 26) und der "CD._____" (Urk. 44/1-132, Ordner 27) beschlagnahmt.

Sämtliche Dokumente wurden in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO allein zu Beweiszwecken beschlagnahmt (Urk. 46/16, Ordner 29). Ein Deliktskonnex und eine konkrete Gefährdung werden zu Recht nicht behauptet, weshalb ei- ne Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB ausgeschlossen ist. Ein reines Beweismittel ist stets zurückzugeben (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler StPO-Kommentar II], N. 8 f. zu Art. 267 StPO). Die Dokumente sind deshalb entgegen der Vorinstanz an den Beschuldigten zurückzugeben.

Zusammenfassend sind dem Beschuldigten folgende Unterlagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils herauszugeben: Urk. 42/1-41, Ordner 25; Urk. 45/1-95 und 45/111-134, Ordner 28; Urk. 43/1-125, Ordner 26; Urk. 44/1- 132, Ordner 27.

4.

4.1

Die Vorinstanz ordnet bei verschiedenen Providern die Löschung folgender Online-Accounts an, welche der Beschuldigte für den gewerbsmässigen Betrug nutzte und die Staatsanwaltschaft am 19. August 2016, 29. September 2016 sowie am 10., 17., 24. und 26. Oktober 2016 beschlagnahmte:

- Accounts auf H._____.ch, Benutzernummern 1 und 2, I._____ AG,

- Accounts auf L._____.ch, betreffend sämtliche auf den Beschuldigten, gistrierten Rufnummern gemäss Urk. 90A, Q._____ GmbH, R._____.- Letztere, soweit sie davon betroffen ist;

- Accounts auf T._____.ch, Benutzernummern 4 und 5, U._____ AG,

4.2

Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Soweit die Staatsanwaltschaft die Löschung der Accounts auf L._____.ch betreffend sämtliche auf den registrierten und in Urk. 33/1 aufgeführten Rufnummern beim Provider Q._____ beantragt (Urk. 53 S. 95), ist Folgendes festzuhalten. Laut Excel- Tabelle der Staatsanwaltschaft werden die "L._____"-Accounts von der I._____ AG betrieben, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist (Urk. 90; Urk. 110 S. 315). Richtig ist auch, dass die "L._____ "-Accounts von der sucht am 18. Mai 2020). In Widerspruch dazu fällt auf, dass einzelne L._____- Nummern bei der I._____ AG beschlagnahmt wurden (Urk. 34/22, Ordner 12).

Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die oben genannten Löschungen (inkl. die Löschung der Accounts auf L._____.ch, welche von der Q._____ GmbH betrieben werden, unter Hinweis auf Urk. 90A) zu bestätigen.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren

1.1

Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziffer 14). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass eine zusätzliche Verurteilung gestützt auf das UWG ausser Betracht fällt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, nachdem der angeklagte Sachverhalt in einer Verurteilung mündet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

1.2

Entschädigungsfolgen

1.2.1

Die von der B._____ im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Entschädigung von Fr. 47'324.– setzt die erste Instanz auf Fr. 10'500.– fest.

Sie erwägt, die B._____ obsiege als Strafklägerin und unterliege als Zivilklägerin. Ihr Anspruch hinsichtlich der Strafklage sei grundsätzlich zu bejahen. Jedoch betrage das verlangte Honorar mehr als das Achtfache der Grundgebühr in einem Zivilprozess bei einem Streitwert von Fr. 37'640.–. Angemessen erscheine ein Aufwand von 35 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.–, was eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'500.– ergebe (Urk. 110 S. 318 ff.).

1.2.2

Die B._____ beantragt im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz, sie sei für ihre Bemühungen und Auslagen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 47'324.– zu entschädigen. Zur Begründung verwies sie auf ihr Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welches wiederum auf eine Eingabe vom 18. Januar 2019 verwies, sowie auf die an der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote (Urk. 143 S. 9; Urk. 81; Urk. 92; Urk. 97). Zusammengefasst begründete die Vertreterin der B._____ diesen Antrag damit, dass der B._____ ein nicht von ihr verschuldeter Mehraufwand entstanden sei, "der insbesondere auf das wiederholte Ersuchen(müssen) um Gewährung der ihr zustehenden Akteneinsicht sowie auf das mehrfache Begehren(müssen) um Erweiterung der Untersuchung bzw. der Anklageschrift auf den tatsächlichen Deliktszeitraum" zurückzuführen sei (Urk. 81).

1.2.3

Die Verteidigung beantragt im Falle eines Schuldspruchs, dass die Prozessentschädigung auf höchstens Fr. 7'500.– festzusetzen sei (Urk. 135 S. 68).

1.2.4

Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b).

Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt. Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegende im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg daher nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen. Die Unterscheidung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt ist gesetzlich vorgesehen (BGE 139 IV 102 E. 4.3 - 4.5 S. 108 f.).

Die notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107). Als Partei hat die Privatklägerschaft das Recht, an den Beweisabnahmen teilzunehmen, zur Sache zu plädieren etc. Die damit verbundenen Aufwendungen, insbesondere auch jene der notwendigen Rechtsverbeiständung, sind zu entschädigen (YVONA GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 433 StPO).

Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr können Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen, weitere notwendige Rechtsschriften sowie für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage berechnet werden (§ 17 Abs. 2 AnwGebV), wobei die Summe der Zuschläge in der Regel jedoch höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AnwGebV).

1.2.5

Die B._____ konstituierte sich am 19. März 2018 als Strafklägerin und am 13. Juli 2018 als Zivilklägerin (Urk. 47/14 und 47/27 S. 16 ff., Ordner 29). Sie obsiegt als Strafklägerin. Betreffend Obsiegen und Unterliegen als Zivilklägerin ist das Rechtsbegehren nach Abschluss der Hauptverhandlung (Zivilforderung von rund Fr. 37'640.–) und nicht eine frühere Bezifferung (rund Fr. 79'430.–) massgebend (ANNETTE DOLGE, Basler StPO-Kommentar I, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 StPO). Die B._____ unterliegt als Zivilklägerin zu einem Zehntel, nachdem ihre Zivilforderung von Fr. 37'640.– im Umfang von Fr. 33'407.82 gutzuheissen ist.

Die B._____ stellt Stundenansätze von Fr. 480.–, Fr. 320.– und Fr. 200.– in Rechnung. Der Stundenansatz von Fr. 480.– erweist sich als zu hoch und ist auf Fr. 320.– festzusetzen (vgl. § 3 AnwGebV). Entgegen der Verteidigung ist dem hiesigen Gericht keine Praxis der Zürcher Strafgerichte bekannt, welche sodann einen Stundenansatz von Fr. 300.– als üblich betrachten würde (Urk. 135 S. 67). Der durch die Privatklägerin geltend gemachte Aufwand für das Vorverfahren beläuft sich auf insgesamt 84.5 Stunden und derjenige für das erstinstanzliche Verfahren auf 67.1 Stunden (Urk. 92).

1.2.5.1

Betreffend Vorverfahren ist Folgendes festzuhalten. Der veranschlagte Aufwand von 84.5 Stunden ist angesichts des Aktenumfangs und der einzeln bezifferten Positionen grundsätzlich vertretbar. Dazu gehört unter anderem die Teilnahme an der Schlusseinvernahme des Beschuldigten und – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 110 S. 319) – an einer Zeugeneinvernahme von BT._____ (Urk. 18/3, Ordner 3).

Ins Auge springt jedoch, dass die Privatklägerin Anstrengungen unternahm, damit die Strafuntersuchung auf den Zeitraum ab spätestens September 2013 erweitert würde (Urk. 23/19, Ordner 3). Dieser Aufwand findet sich in verschiedenen Positionen der Kostennote ("request for extension", "request for the taking of evidence and extension of the investigation" o.ä.). Er blieb ohne Erfolg. Das Gesuch der

B._____ vom 13. Juli 2018 wies die Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2018 ab (Urk. 23/19 und 23/21, Ordner 3).

Die Strafklage (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) lässt die geschädigte Person sich am Strafverfahren neben der Staatsanwaltschaft beteiligen, indem der geschädigten Person Verfahrensrechte eingeräumt werden, deren Wahrnehmung in ihrer Entscheidungsfreiheit liegt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 5 zu Art. 119 StPO). Damit kann die geschädigte Person die Tätigkeit der Strafbehörde kontrollieren und gegebenenfalls Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 StPO). Nachdem die B._____ vom Deliktszeitraum ab 1. September 2015 respektive vom Gegenstand der Untersuchung erfahren hatte (vgl. das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2018 in Urk. 47/10, Ordner 29, sowie den Vorhalt in der Schlusseinvernahme des Beschuldigten am 19. Juni 2018, Urk. 16/12 S. 12 ff., Ordner 2), ersuchte sie um Erweiterung der Deliktsperiode. Damit nahm sie Mitwirkungs- und Kontrollrechte wahr, die ihr im Strafverfahren zustehen. Die damit zusammenhängenden Anstrengungen der Privatklägerschaft waren Ausfluss ihrer Rolle und damit vertretbare und in diesem Sinne notwendige Aufwendungen. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft an ihrer Auffassung festhielt und mit der nicht anfechtbaren Anklageerhebung den Gegenstand des Verfahrens zeitlich enger festlegte (Umgrenzungsfunktion der Anklage). Insbesondere liegt darin nicht etwa ein Unterliegen der Straf- respektive Zivilklägerin. Der für das Vorverfahren geltend gemachte Aufwand von 84.5 Stunden ist damit ausgewiesen und zu entschädigen. Nachdem der Stundenansatz von Fr. 480.– auf Fr. 320.– festzusetzen ist, ergibt sich für das Vorverfahren ein Aufwand von 65.8 Stunden zu Fr. 320.– und von 18.7 Stunden zu Fr. 200.–, was zu einer Entschädigung für das Vorverfahren von Fr. 24'796.– führt.

1.2.5.2

Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren stellt die B._____ einen Aufwand von 67.1 Stunden in Rechnung. Auch hier sind zahlreiche Positionen in der Honorarnote aufgeführt, welche mit den Anstrengungen auf Erweiterung des Zeitraums in Zusammenhang stehen. Es stellt sich die Frage, ob diese Positionen auch in diesem Verfahrensstadium notwendig waren.

Der Grundsatz der Unabänderbarkeit der Anklage (Immutabilitätsprinzip) wird in Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 StPO aus prozessökonomischen Gründen gemildert. Die Vorinstanz hielt betreffend diese Bestimmungen – nachdem bei ihr ein gleiches Gesuch um Rückweisung der Anklage respektive um Abänderung der Anklageschrift gestellt worden war – dazu im Wesentlichen fest, eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO sei nur im Bereich des bereits eingeklagten Lebensvorganges möglich. Ein bisher nicht Prozessthema bildender Vorgang dürfe nicht in das Verfahren einbezogen werden. Gründe für eine Rückweisung könnten auch zu einem späteren Zeitpunkt des Hauptverfahrens auftreten und vorgebracht werden. Eine Rückweisung zur Klageänderung könne indes einzig gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO und ebenfalls nur im Rahmen des bereits angeklagten Lebensvorgangs vorgenommen werden. Damit sei hier eine Rückweisung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO nicht möglich. Eine Rückweisung zur Erweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO könne ebenso wenig erfolgen. Solches hätte aufwendige Datenerhebungen und Datenauswertungen betreffend die nicht durch die Anklage erfassten Zeiträume zur Folge, was das Verfahren deutlich erschweren würde (Urk. 110 S. 12 ff.). Diese Erwägungen sind zutreffend. Die Strafprozessordnung lässt eine Erweiterung der Anklage im Gerichtsverfahren nur zu, wenn dadurch das Verfahren nicht über Gebühr erschwert wird (Art. 333 Abs. 3 StPO; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1281 Ziff. 2.7.1). Wesentlich ist hier, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 18. Juli 2018 eine Erweiterung der Anklage ausgeschlossen hatte. Sie hielt fest, Verbindungs- und Verkehrsdaten seien gestützt auf Art. 273 Abs. 3 StPO nur sechs Monate rückwirkend erhältlich. Der Sachverhalt für den Zeitraum vor dem 1. September 2015 liesse sich wohl nicht erstellen. Zudem stünde der weitere Aufwand für die Ermittlung und Aufarbeitung in keinem zu rechtfertigenden Verhältnis zur bereits langen Dauer und zu den bisher aufgelaufenen Kosten der Untersuchung (Urk. 23/21, Ordner 3). Mit Blick auf diese überzeugenden Ausführungen muss das Festhalten der B._____ an ihrem Standpunkt als aussichtslos und die entsprechenden Aufwendungen als nicht

nötig bezeichnet werden. Im Übrigen darf angenommen werden, dass die Staats- anwaltschaft die Ausgangslage nicht auf einmal anders eingeschätzt hätte. Eine gerichtliche Einladung zur Erweiterung der Anklage wäre deshalb – nachdem die Staatsanwaltschaft dieser keine Folge hätte leisten müssen – einem prozessualen Leerlauf gleichgekommen.

Der für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren geltend gemachte Aufwand betraf zu einem wesentlichen Teil die verfolgte Erweiterung der Anklage. Aus oben dargelegten Gründen ist er nicht zu entschädigen. Notwendig war die Vorbereitung auf die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung. Mit Blick auf das fünfseitige schriftliche Plädoyer, das sich zudem zu einem wesentlichen Teil auf die bereits berücksichtigte Eingabe vom 13. Juli 2018 stützen konnte (Urk. 23/19, Ordner 3), ist der Aufwand für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf 15 Stunden zu bemessen (inkl. eines Aufwandes von acht Stunden für die Hauptverhandlung, den Hin- und Rückweg und eine Nachbesprechung). Dies führt bei einem Stundenansatz von Fr. 320.– zu einer Entschädigung von Fr. 4'800.–. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin der Privatklägerin sich – entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 135 S. 67 f.) – nicht auf das Sichten eines Teils der Akten beschränken konnte: Der Beschuldigte bestritt den Schuldpunkt bis zuletzt. Entsprechend musste die Vertreterin der Privatklägerin insbesondere im Vorverfahren sämtliche Akten sichten, um sich gebührend auf das Verfahren vorbereiten und eine Begründung ihrer Anträge zum Schuldpunkt erarbeiten zu können. Dies, da über die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung der B._____ grundsätzlich nur zu befinden ist, wenn der Schuldpunkt zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt.

1.2.5.3

Damit beläuft sich der entschädigungspflichtige Aufwand der B._____ grundsätzlich auf Fr. 29'596.– (Fr. 24'796.– für das Vorverfahren, Fr. 4'800.– für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren). Aufgrund des Unterliegens im Zivilpunkt zu einem Zehntel erscheint es angemessen, den Aufwand der Privatklägerin als Straf- und Zivilklägerin um 5% zu reduzieren. Damit ist die B._____ vom Beschuldigten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 28'116.– zu entschädigen. Da die B._____ Sitz im Ausland hat, verlangt sie zu Recht keinen Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 über die

Mehrwertsteuer, Ziffer 2.1.). Im Mehrbetrag ist das Begehren um Prozessentschädigung abzuweisen.

1.3

Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO, soweit sie obsiegt, gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Ob der Beschuldigte (nebst der Mehrwertdienstnummer 32) in Bezug auf die Mehrwertdienstnummer 15 als teilweise obsiegend zu betrachten ist, nachdem das Gewinnherausgabebegehren wegen der zweitgenannten Nummer mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen ist (in diesem Sinne WEHRENBERG/FRANK, in: Basler StPO-Kommentar II, a.a.O., N. 6 zu Art. 432 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 432 StPO), kann offengelassen werden. Aufwendungen des Beschuldigten, die durch die Anträge im Zivilpunkt verursacht worden wären und zu einer reduzierten Entschädigung berechtigen würden, sind nicht erkennbar.

2.

Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

2.1

Kostenfolgen

2.1.1

Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss mit Fr. 15'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DO- MEISEN, in: Basler StPO-Kommentar II, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO).

2.1.2

Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nahezu vollumfänglich. Dass eine zusätzliche Verurteilung gestützt auf das UWG ausser Betracht fällt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung und kein Obsiegen, nachdem der angeklagte Sachverhalt nicht in einen Freispruch mündet. Zwar erreicht der

Beschuldigte mit seiner Berufung eine Reduktion der gegen ihn auszusprechenden Freiheitsstrafe; diese erfolgte jedoch einzig aufgrund der für die Strafzumessung strafmildernd berücksichtigten langen Verfahrensdauer. Insbesondere war sie nicht Ausfluss einer milderen Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten. Der Herausgabe verschiedener Unterlagen (E. VIII.3. vorstehend) kommt keine vorrangige Bedeutung zu. Die B._____ focht einzig die erstinstanzliche Abweisung ihrer Zivilforderung an und obsiegt grösstenteils. Die Verweisung ihres Gewinnherausgabebegehrens in geringem Umfang auf den Weg des Zivilprozesses hat auf die Frage von Obsiegen und Unterliegen keinen Einfluss.

Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.2

Entschädigungsfolgen

2.2.1

Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur X._____, reichte im Vorfeld der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote ein (Urk. 141). Der geltend gemachte Aufwand von 101.35 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 233.20 sind ausgewiesen und zuzüglich eines Zuschlags für den Weg zur und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie für das Urteilsstudium und eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf pauschal Fr 28'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen.

2.2.2

Die B._____ macht gegenüber dem Beschuldigten für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'496.– zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, für den Weg sowie für eine Nachbesprechung mit der Mandantin geltend (Urk. 144).

Ein Teil der geltend gemachten Kosten betrifft dabei Kosten, welche im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren angefallen sind ("debt enforcement proceedings"), wobei nicht klar ausgeschieden wurde, inwiefern dies die jeweilige Kostenposition betraf. Während der Vertreterin der B._____ die Akten des vorliegenden Verfahrens aufgrund des Vorverfahrens bekannt sein durften, hatte sie jedoch das umfangreiche und im Voraus zugestellte Plädoyer der Verteidigung zu studieren. Insgesamt hatte die Vertretung der Privatklägerin B._____ jedoch einen deutlich geringeren Aufwand als die amtliche Verteidigung. Pauschal erscheint daher eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.–, namentlich auch im Verhältnis zum von der Verteidigung geltend gemachten Aufwand, als angemessen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

2.2.3

Für die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung und Genugtuung (Urk. 135 S. 65 f.) besteht aufgrund des Verfahrensausgangs kein Raum.

Es wird beschlossen:

1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

" Es wird erkannt: 1. - 4. (…)

5.

Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10443 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Apple iPhone 6S, grau, inkl. Ladestation − Mobiltelefon Apple iPhone 6S, grau (A009'575'320 [HD 1 / Pos. 1.1.2]); − Mobiltelefon Samsung Galaxy Note, grau (A009'575'693 [HD 1 / Pos. 1.1.8]);

− Mobiltelefon HTC One M8 dual Sim, grau (A009'575'773 [HD 1 / Pos. 1.1.10]); − Mobiltelefon HTC One mini, grau (A009'575'795 [HD 1 / Pos. 1.1.11]); − Mobiltelefon Stockholm, schwarz (A009'577'542 [HD 1 / Pos. 1.1.25]); − Mobiltelefon Vodafone, schwarz, inkl. rosa Post-it mit Telefonnummer − Mobiltelefon Vodafone, schwarz, inkl. rosa Post-it mit Telefonnummer

6.

Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 plus, grau (A009'575'739 [HD 1 / Pos. 1.1.9]) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7.

Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10500 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A009'577'644 [HD 1 / Pos. 1.1.31]); − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A009'577'655 [HD 1 / Pos. 1.1.32]); − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A'009'577'666 [HD 1 / Pos. 1.1.33]); − diverse lose SIM-Karten sowie ein Halter (A'009'578'590 [HD 1 / Pos. 1.1.40)].

8. (…)

9.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmte, bei der Kasse der Staatsanwaltschaft lagernde C._____- Karte, lautend auf D._____ (A009'577'622 [HD 1 / Pos. 1.1.30b]), wird nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin an D.____, im E._____ [Strasse] …, F._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

10.

Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2016 beschlagnahmten, bei den Verfahrensakten lagernden Unterlagen bleiben bis zur Rechtskraft bei den Akten und werden nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin an den Beschuldigten herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 4 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/1", 2014/3", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/4" (A009'638'793 [HD 4 / Pos. 1.1.1]); − 6 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ Buchhaltung C._____ 1-6/2015", (A'009'638'862 [HD 4 / Pos. 1.1.2]); − 2 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ GmbH Buchhaltung Q1/2016", "G._____ GmbH Buchhaltung Q2/2016" (A'009'638'839 [HD 4 / Pos. 1.1.3]); − blaues Sichtmäppchen mit Buchhaltungsunterlagen (A009'638'873).

11.-13 (…)

14.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 30'000.00 Gebühr Strafuntersuchung

Fr. 3'016.50 Auslagen Untersuchung

Fr. 29'260.00 Telefonkontrolle

Fr. 60.00 Entschädigung Zeuge

Fr. 9'400.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung)

Fr. 51'749.85 Entschädigung amtliche Verteidigung

Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

15.-16. (…)

17.

Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 61'149.85 (inkl. MwSt., abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 9'400.–) aus der Gerichtskasse entschädigt.

18. (…)

19. (Mitteilung)

20. (Rechtsmittel)"

2.

Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil, mit dem Hinweis, dass die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung bereits verlangt wurde.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB,

− der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von aArt. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 78 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

5.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Juli 2017 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 10'500.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6.

Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten Unterlagen werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils herausgegeben: − Urk. 42/1-41, Ordner 25; − Urk. 43/1-125, Ordner 26;

− Urk. 44/1-132, Ordner 27; − Urk. 45/1-95 und 45/111-134, Ordner 28.

7.

In Bezug auf die nachfolgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. August 2016, 29. September 2016 sowie 10., 17., 24. und 26. Oktober 2016 beschlagnahmten Online-Accounts wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit gegenüber den zuständigen Providern, soweit es diese betrifft, die Löschung angeordnet: − Accounts auf H._____.ch, Benutzernummern 1 und 2, I._____ AG, − Accounts auf L._____.ch, betreffend sämtliche auf den Beschuldigten, registrierten Rufnummern gemäss Urk. 90A, Q._____ GmbH, R._____- − Accounts auf T._____.ch, Benutzernummern 4 und 5, U._____ AG,

8.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 33'407.82 nebst Zins zu 5% ab 1. September 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Gewinnherausgabebegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9.

Die Zivilforderung der Privatklägerin BM1._____ GmbH wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10.

Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 15 und 16) wird bestätigt.

11.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 28'500.– Kosten der amtlichen Verteidigung

12.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

13.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 28'116.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Prozessentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren abgewiesen.

14.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.

15.

Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatklägerin BM1._____ GmbH − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatklägerin BM1._____ GmbH

− das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum − die Bundesanwaltschaft − das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste fer 7, 1. Absatz und Alinea 1 und 2, unter Beilage einer Kopie von Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 2, unter Beilage einer Kopie von ziffer 7, 1. Absatz und Alinea 3) Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 4) zug, Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 5) − die BJ._____ Switzerland GmbH, BL.______-strasse …, … Zürich (als Auszug, Dispositivziffer 7, 1. Absatz und Alinea 6) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

16.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 6. November 2020

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Analoges gilt für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 2, Art. 34, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 49, Art. 51, Art. 69, Art. 70, Art. 71, Art. 146, Art. 155, and Art. 333 — read in the version of July 1, 2020; the act was consolidated again on July 1, 2021, January 1, 2022, June 1, 2022, November 22, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, September 1, 2023, December 6, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 41, Art. 64, Art. 150, and Art. 423 — read in the version of April 1, 2020; the act was consolidated again on January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 28a — read in the version of July 1, 2020; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 5, Art. 6, Art. 9, Art. 58, Art. 82, Art. 84, Art. 119, Art. 126, Art. 135, Art. 139, Art. 263, Art. 267, Art. 268, Art. 273, Art. 325, Art. 329, Art. 333, Art. 350, Art. 382, Art. 389, Art. 391, Art. 399, Art. 400, Art. 401, Art. 424, Art. 426, Art. 428, Art. 432, Art. 433, Art. 436, and Art. 437 — read in the version of February 1, 2020; the act was consolidated again on March 1, 2021, July 1, 2021, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 29, Art. 30, and Art. 32 — read in the version of January 1, 2020; the act was consolidated again on January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Unfair Competition, Art. 3, Art. 9, and Art. 23 — read in the version of July 1, 2016; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, December 1, 2022, September 1, 2023, and January 1, 2025.
  • Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen, Art. 11a — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2021, April 27, 2021, July 1, 2021, July 1, 2022, and January 1, 2025.
  • Federal Act on the Protection of Trade Marks and Indications of Source, Art. 3, Art. 13, Art. 55, Art. 61, and Art. 62 — read in the version of April 1, 2019; the act was consolidated again on December 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2023, and July 1, 2025.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — read in the version of February 23, 2012; the act was consolidated again on August 1, 2021, February 1, 2022, and September 16, 2022.