Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190504-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin A. Götschi

Beschluss vom 24. Februar 2020

in Sachen

Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Wicky, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht,

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2019 Berufung an (Urk. 30).

2.

Nachdem der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger das schriftlich begründete Urteil am 21. Oktober 2019 zugestellt worden war (Urk. 37), liess sie innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 44). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht (vgl. Urk. 45) Anschlussberufung (Urk. 48). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 24. Februar 2020 vorgeladen (Urk. 55 f.).

3.

Die Beschuldigte liess die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung mit Eingabe vom 20. Januar 2020 zurückziehen (Urk. 57). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als durch Rückzug der Berufung und Wegfall der Anschlussberufung erledigt abzuschreiben.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 500.– anzusetzen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2019 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 24. Februar 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Volken lic. iur. A. Götschi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 401 and Art. 428 — read in the version of February 1, 2020; the act was consolidated again on March 1, 2021, July 1, 2021, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.