Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Mehrfacher Steuerbetrug

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190505-O/U/ vereinigt mit SB190512

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 1. Februar 2021

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher Steuerbetrug

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht,

Erwägungen

Mit Urteilen vom 20. März 2019 wurden der Beschuldigte B._____ (im Verfahren mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG bzw. § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig gesprochen. Innert gesetzlicher Frist meldeten sowohl der Be- M/Urk. 27) Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile an. Nach Zustellung der begründeten Urteile reichten die Verteidiger der Beschuldigten je innert Frist ihre Berufungserklärung ein (SB190512-M/Urk. 36 und Urk. 33).

Angesichts des Sachzusammenhangs, der gemeinsam geführten Untersuchung und des vorgeworfenen mittäterschaftlichen Vorgehens rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen. Dies umso mehr, als sich auch die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung mit einer Vereinigung der beiden Verfahren ausdrücklich einverstanden erklärten (Prot. II. S. 4). Das Berufungsverfahren SB190505 ist entsprechend als durch Vereinigung mit dem Verfahren SB190505 erledigt abzuschreiben und unter der Verfahrensnummer SB190512 fortzuführen.

Dispositiv

1.

Die beiden Verfahren SB190505 und SB190512 werden vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. SB190512 fortgeführt. Das Verfahren SB190505 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2.

Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

sowie − in die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. SB190512-O − die Vorinstanz.

3.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 1. Februar 2021

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 186 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, January 1, 2024, March 1, 2024, May 16, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and September 2, 2026.