Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Nötigung etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200261-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 15. Juni 2020

in Sachen

Privatkläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

Beschuldigter und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes Dietikon vom 26. Februar 2020 (DJ190002)

Erwägungen

1.

Gegen das Urteil des Jugendgerichtes Dietikon vom 26. Februar 2020 haben die Privatkläger A._____ und B._____ zwar Berufung anmelden lassen (Urk. 63), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf ihre Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihnen sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

3.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren Aufwendungen und Auslagen von Fr. 169.10 (inkl. MwSt.) angefallen (Urk. 72).

Dispositiv

1.

Auf die Berufung der Privatkläger A._____ und B._____ vom 5. März 2020 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 169.10 amtliche Verteidigung.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden den Privatklägern je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die gesetzliche Vertretung des Beschuldigten bzw. die Inhaberin der elterlichen Sorge D._____ − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich dreifach für sich und zuhanden der beiden Privatkläger

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei.

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 15. Juni 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 135, Art. 138, Art. 399, Art. 403, and Art. 428 — read in the version of February 1, 2020; the act was consolidated again on March 1, 2021, July 1, 2021, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.