Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200359-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 15. September 2020

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Abt. Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchung, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur

Erwägungen

1.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. Juni 2020 hat der Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

3.

Dem amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung des Beschuldigten vom 29. Juni 2020 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.

Dem amtlichen Verteidiger wird keine Entschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Bundesamt für Polizei − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste.

6.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 15. September 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 399, Art. 403, and Art. 428 — read in the version of February 1, 2020; the act was consolidated again on March 1, 2021, July 1, 2021, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.