Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220277-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 30. Januar 2023
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Fasano, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
Beschuldigte und Berufungsbeklagte
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
Berufung gegen eine Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Februar 2022 (GB210053)
Strafbefehl:
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. März 2021 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 12 ff.)
"Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3084.40 für die anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
4. (Mitteilungen)
5. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53)
1. Die Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen
♦ des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB
♦ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 40.– zu bestrafen.
3. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 54)
1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Februar 2022 sei zu bestätigen und A._____ freizusprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsvertreterin, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse.
Erwägungen
I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1.
Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bilden Ereignisse vom tt.mm.2019: Gegen die bewilligte Kundgebung "B._____" formierte sich eine unbewilligte Gegendemonstration, wobei Teilnehmende dieser Gegendemonstration Abfallcontainer in Brand setzten und anschliessend die Löscharbeiten der Feuerwehr behinderten. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, vermummt an dieser unbewilligten Gegendemonstration teilgenommen und die Feuerwehr bei ihrem Einsatz behindert zu haben. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 4 f.).
2.
Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 15. Februar 2022 wurde die Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen und die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Für die anwaltliche Verteidigung wurde der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 3'084.40 zugesprochen.
3.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an (Urk. 36) und reichte nach Zustellung des begründeten Urteils mit Eingabe vom 24. Mai 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2022 wurde die Beschuldigte über die Berufungserklärung informiert und ihr Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen; zudem wurde die Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen zu ihren finanziellen
Verhältnissen einzureichen (Urk. 45). Die Beschuldigte liess sich nicht verlauten. In der Folge wurden die Parteien auf den heutigen Termin zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft einen Beweisergänzungsantrag und reichte die Verfahrensakten mit der Geschäfts Nr. GG170141 zu den Akten (vgl. Urk. 51). Zur Berufungsverhandlung erschienen Staatsanwalt lic. iur. M. Fasano sowie die Beschuldigte in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4).
4.
Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht (Urk. 44) und beantragt einen Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 53).
II. Prozessuales: Verwertbarkeit der Beweismittel
1.
Von der Verteidigung wurde sowohl vor Vorinstanz (Urk. 33 S. 5) als auch heute (Urk. 54 S. 5 f.) die Verwertbarkeit der in den Akten vorhandenen Filmaufnahmen bzw. Fotos bestritten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es bleibe aufgrund der Akten unklar, wer Urheber dieser Aufnahmen sei und wie diese entstanden seien. Dies verletze das rechtliche Gehör der Beschuldigten, denn die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für die beschuldigte Person als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass die Beschuldigte ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen könne, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlange; dabei verwies die Verteidigung auf BGE 129 I 85 E. 4.1. Weil die vorliegenden, einzigen Beweismittel nicht nachvollziehbar erhoben worden seien, seien diese nicht verwertbar. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, da sie die Filmaufnahmen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertete (vgl. Urk. 42 S. 10).
2.
Bei den Akten liegen drei Videosequenzen (act. 4) und daraus extrahierte Fotografien sowie Fotografien von "Demonstranten am Brunnen bei der C._____" (act. 3). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 42 S. 9), bleibt aufgrund der vorhandenen Akten unklar, auf welche Weise das Bildmaterial pro- duziert worden ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Beweismittel zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden können.
3.
Aus dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 I 85) geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK ein wichtiger Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist. Die Garantie des rechtlichen Gehörs beinhaltet das grundsätzlich uneingeschränkte Recht des Beschuldigten, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Dieses Akteneinsichtsrecht stellt sicher, dass sich der Beschuldigte wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die Beweismittel, auf welche sich die Anklagebehörde stützt, müssen in den Untersuchungsakten vorhanden sein – soweit sie nicht an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden – und es muss aktenmässig belegt sein, wie die Beweismittel produziert wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist zu prüfen, ob die Beweismittel inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwendungen gegen die Verwertbarkeit erheben kann (BGE 129 I 85 E. 4.1 mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Diesen allgemeinen Erwägungen des Bundesgerichts ist zuzustimmen. Zu beachten ist allerdings, dass der Bundesgerichtsentscheid die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln betraf, welche durch die Überwachung fremdsprachiger Telefongespräche produziert wurden, konkret handelte es sich um ins Deutsche übersetzte Protokolle von in Albanisch geführten Gesprächen. Den Strafakten war nicht zu entnehmen, wer die deutschsprachigen Protokolle erstellt hatte, ob die Tonkassetten direkt übersetzt oder ob zunächst Niederschriften in albanischer Sprache erstellt worden waren und ob die übersetzende Person auf Art. 307 StGB hingewiesen worden war (BGE 129 I 85 E. 4.2). Es ist offensichtlich, dass die Verteidigungsrechte einer beschuldigten Person tangiert sind, wenn die Urheberschaft solcher Transkriptionen nicht offengelegt ist, da durchaus relevante inhaltliche oder formelle Mängel vorliegen können, was nicht überprüft werden kann. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies auch beim vorliegenden Bildmaterial als Beweismittel der Fall ist.
4.1
Das vorhandene Bildmaterial kann vorliegend entweder von der Polizei im Rahmen des Einsatzes betreffend die bewilligte bzw. unbewilligte Demonstration produziert worden sein oder dann von Privatpersonen. Spielt die Urheberschaft für die Frage der Verwertbarkeit eine Rolle, wären die Verteidigungsrechte der Beschuldigten ohne weiteres tangiert. Es sind somit die Verwertbarkeitsvoraussetzungen in beiden Fällen zu prüfen. Dabei ist zu unterstellen, dass die Beweismittel in rechtswidriger Weise erhoben wurde.
4.2
In der Strafprozessordnung ist die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise in Art. 141 StPO geregelt. Dieser Artikel betrifft allerdings nur Beweise, die von den Strafbehörden erhoben worden sind (WOHLERS, Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022 S. 49). Art. 141 Abs. 1 StPO hält fest, dass Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben worden sind, in keinem Fall verwertbar sind. Vorgänge, wie sie Art. 140 StPO aufführt (Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen), liegen bei der Erstellung von Videoaufnahmen im vorliegenden Kontext, also bei Aufnahmen von allgemein wahrnehmbaren Vorgängen im öffentlichen Raum, offensichtlich nicht vor. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO sind von den Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhobene Beweise nur verwertbar, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Als schwere Straftaten im Sinne dieser Bestimmung kommen vorab Verbrechen in Betracht. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Das Bundesgericht hielt fest, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die Tatbestände, welche als "schwere Straftaten" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu gelten haben, zu definieren; das Sachgericht müsse den konkreten Umständen Rechnung tragen können, wobei die Schwere der konkreten Tat entscheidend sei. Es könne auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung bzw. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2).
4.3
Bei Videomaterial von Privatpersonen – diese Konstellation hat aufgrund der Verbreitung von Smartphones und Dashcams wesentlich an Bedeutung gewonnen – ist in drei Schritten zu prüfen, ob solche Aufzeichnungen strafprozessual verwertbar sind: In einem ersten Schritt ist zu klären, ob sich der Private bei der Erstellung der Aufzeichnung rechtmässig oder rechtswidrig verhalten hat, indem er zum Beispiel die Grundsätze des Datenschutzrechtes oder die Persönlichkeitsrechte Dritter missachtet hat. Nur im letzteren Fall ist die Verwertbarkeit des Materials problematisch. In diesem Fall ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Strafbehörden die Aufzeichnung selber rechtmässig hätten erlangen können. Ist dies zu bejahen, ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob die für die Verwertung sprechenden Gründe diejenigen Gründe überwiegen, die gegen die Verwertung sprechen. Bei dieser Interessenabwägung ist das Interesse an der Wahrheitsfindung gegen das Interesse des Betroffenen an der Integrität seiner grundrechtlich geschützten Positionen abzuwägen. Dabei stellt das Bundesgericht in seiner Praxis auf die Wertungen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO ab: Die Verwertung von Beweisen, welche durch Private rechtswidrig erlangt wurden, kommt nur bei "schweren Straftaten" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO in Betracht, es kommt somit derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen zur Anwendung (vgl. zum Ganzen WOHLERS, a.a.O., S. 51 ff.; BGE 147 IV 9 E. 1.3.1).
4.4
In beiden Fällen ist zu Gunsten der Beschuldigten wie bereits ausgeführt von der Hypothese auszugehen, dass das Videomaterial in rechtswidriger Weise erstellt worden ist. Für den Fall, dass die Videosequenzen von einer Privatperson produziert worden sein sollten, ist die weitere Voraussetzung zu bejahen, dass die Strafbehörden die Aufnahmen selber hätten rechtmässig erstellen können, zumal im Kanton Zürich eine gesetzliche Grundlage für die polizeiliche Überwachung von Grossveranstaltungen wie Kundgebungen mittels Audio- und Videogeräten besteht (§ 32c PolG ZH). In beiden Fällen ist für die Frage der Verwertbarkeit somit entscheidend, ob die Tatbestände des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als "schwere Straftaten" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu gelten haben.
Mit Bezug auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs hielt das Bundesgericht fest, Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletze die bestehende, öffentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiege bezogen auf diesen Tatbestand grundsätzlich schwer, insbesondere weil es im Rahmen eines Landfriedensbruches zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen kommen könne. Für die Beurteilung seien nicht nur das individuelle Verhalten der beschuldigten Person, sondern die Umstände der Demonstration als Ganzes einzubeziehen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.3 und 1.4.4). Auch der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft ein Rechtsgut von hohem öffentlichen Interesse, ist es doch für die Wahrung der öffentlichen Ordnung unerlässlich, dass Behörden und Beamte ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse ungehindert ausführen können. Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles sind offensichtlich nicht als Bagatellen einzustufen: Die Teilnehmenden der unbewilligten Gegendemonstration zündeten Container an und behinderten die alarmierte Feuerwehr beim Vorrücken zu den Brandherden. Durch dieses Vorgehen wurde die öffentliche Friedensordnung und Sicherheit massiv beeinträchtigt. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheitsfindung und damit an der Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel ist entsprechend hoch. Die vorliegenden Straftaten sind als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen. Damit liegt eine grundsätzliche Verwertbarkeit des Bildmaterials vor.
5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende Videomaterial selbst unter der Annahme, dass die Aufnahmen rechtswidrig erlangt worden sind und egal, ob die Aufnahmen von der Polizei oder durch Privatpersonen gemacht worden sind, als verwertbar einzustufen ist. Dies hat zur Folge, dass die Verteidigungsrechte der Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht tangiert sind, auch wenn unklar geblieben ist, auf welche Weise (durch die Polizei oder durch Privat- personen) das Bildmaterial produziert worden ist. Die Beweismittel sind somit auch zu Lasten der Beschuldigten verwertbar.
III. Sachverhalt
1.
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung konzis dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 5 f.). Weiter hat sich die Vorinstanz mit den vorhandenen Beweismitteln, nämlich den drei Videosequenzen und den Fotografien, sorgfältig auseinandergesetzt, worauf – um Wiederholungen zu vermeiden – ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 7 ff.). Der Schluss der Vorinstanz, dass es sich bei der auf den Videoaufnahmen markierten Person aufgrund der sechs Erkennungsmerkmale (knöchelfreie blaue Jeanshose, schwarze Schuhe, schwarze Schirmmütze, schwarze Kapuzenjacke, schwarzer Rucksack und Vermummung mit rotem Tuch) jeweils um dieselbe Person handelt und dies auch dieselbe Person ist, welche auf den Bildern beim Brunnen auf der C._____ erkennbar ist, ist vollumfänglich zu teilen. Ergänzend ist entgegen der Auffassung der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 54 S. 5) festzuhalten, dass auf der Fotodokumentation ohne weiteres erkennbar ist, dass diese Aufnahmen von der Gegendemonstration zur Demonstration "B._____" vom tt.mm.2019 stammen. Die Frage ist allerdings, ob es sich bei der auf dem Bildmaterial ersichtlichen Person tatsächlich um die Beschuldigte handelte. Die Vorinstanz verneinte dies aufgrund ihres Eindruckes anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 42 S. 10).
2.
Die Beschuldigte wurde anlässlich der Gegendemonstration unbestrittenermassen nicht polizeilich kontrolliert. Es gibt demnach keine (direkten) Fotos oder sichergestellte Kleidungsstücke oder dergleichen der Beschuldigten. Aus den beigezogenen Akten (GG170141) ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschuldigte bereits im Herbst 2015 einer Gegenbewegung zur Demonstration "B._____" angehörte (vgl. Urk. 18 und Urk. 23/1). Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschuldigte in dieser Szene offenbar bekannt ist. Aufgrund der Gesichtsform, insbesondere des markanten Oberlippen- und Nasenbereichs, ist zudem eine gewisse Ähnlichkeit zwischen dem damaligen Verhaftungsfoto der Beschuldigten und den Aufnahmen im vorliegenden Verfahren (Foto Nr. 13 und 17) zu erkennen.
Dieser Eindruck hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt bzw. noch weiter verstärkt. Die auf den Fotos Nr. 13 und 17 erkennbaren Gesichtszüge weisen eine sehr grosse Ähnlichkeit zu denjenigen der heute anwesenden Beschuldigten auf. Das Gericht hat aufgrund des unmittelbar gewonnenen persönlichen Eindrucks entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Zweifel, dass es sich bei der jeweils rot umkreisten Person auf den Fotobogen um die Beschuldigte handelt. Die Beschuldigte hat im Übrigen keine vernünftige Erklärung dafür geliefert, dass es sich dabei nicht um sie handeln soll. Eine zweifelsfreie Identifikation der Beschuldigten liegt demnach vor. Dass am tt.mm.2019 eine unbewilligte Gegendemonstration zur Demonstration "B._____" aus einem gewaltbereiten Mob, welcher zunächst mehrere Abfallcontainer angezündet und in der Folge mit Fäusten und Gegenständen auf ein Feuerwehrfahrzeug eingeschlagen und versucht hat, dessen Fahrzeugtüren aufzureissen, ist unbestritten. Die Beschuldigte war Teil dieses Mobs und hielt dabei einen Banner, wodurch das Feuerwehrfahrzeug an der dringlichen Fahrt zur Löschung eines brennenden Containers gehindert wurde.
3.
Nach dem Gesagten sind die inkriminierten Sachverhalte anklagegemäss erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Die Staatsanwaltschaft würdigt die erstellten Sachverhalte als Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB (Urk. 53 S. 2).
2.
Die Verteidigung der Beschuldigten bringt zusammengefasst vor, dass die rot umkreiste Person nicht bzw. nicht rechtzeitigt bemerkt habe, dass von der Ansammlung der Gegendemonstration plötzlich eine gemeingefährliche Grundstimmung ausgegangen sei. Sie habe von der Eigenschaft der Zusammenrottung keine Kenntnis gehabt. Der Vorsatz habe sich auf die Teilnahme an einer friedlichen Demonstration beschränkt. Der subjektive Tatbestand des Landfriedensbruchs sei demnach nicht erfüllt bzw. ohnehin nicht genügend umschrieben. Dasselbe gelte für den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Beschädigungen am Feuerwehrfahrzeug seien ohne Kenntnis der rot umkreisten Person erfolgt (Urk. 54 S. 7 ff.).
3.
Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Teilnehmer, die sich (spätestens) auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straflos, wenn sie selber weder Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Art. 260 Abs. 1 und 2 StGB). Unter "öffentlicher Zusammenrottung" ist eine Ansammlung von Personen zu verstehen, der sich eine unbestimmte Anzahl von Menschen anschliessen kann, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (Trechsel/Pieth, StGB-Praxiskommentar, 3.A. Zürich / St. Gallen 2018, N 2 f. zu Art. 260 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Unter den Begriff der Gewalttätigkeiten fällt jede aktive, aggressive Einwirkung auf Personen oder Sachen (a.a.O., N 4). Teilnehmer ist nicht nur, wer selber Gewalt ausübt, sondern jede Person, die sich so innerhalb der Zusammenrottung aufhält, dass sie für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint (a.a.O., N 6, BGE 108 IV 36).
4.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist die rot umkreiste Person, welche als Beschuldigte identifiziert wurde, zweifelsohne Teil der Ansammlung der gewaltbereiten Gegendemonstration. Sie befand sich mitten unter den Gegendemonstranten. Dabei ist auf der Fotodokumentation erkennbar, dass sich die Beschuldigte aktiv an der gewaltsamen Blockade eines Feuerwehrfahrzeugs beteiligte (vgl. Fotos 1, 4, 5, 6 und 7). Dass die Beschuldigte lediglich friedlich an der Gegendemonstration teilnehmen wollte und sich dann nicht mehr habe entfernen können, ist mithin eine blosse Schutzbehauptung. Dagegen spricht schon allein der Umstand, dass sie sich vermummte und eine aktive Rolle in der Blockierung des Feuerwehrfahrzeugs einnahm. Der objektive und subjektive Tatbestand des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 StGB ist erfüllt. Der
Vorwurf ist zudem genügend umschrieben, weshalb auch keine Verletzung des Anklageprinzips erkennbar ist.
5.
Den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt (u.a.), wer Behörden oder Beamte an einer Amtshandlung, zu der sie befugt sind, hindert oder sie während einer solchen Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB).
6.
Die Beschuldigte übte zwar keine aktive Gewalt gegen das Feuerwehrfahrzeug aus, sondern hielt den Feuerwehrmännern, die zu einem Löscheinsatz unterwegs waren, mit dem Banner "lediglich" ein Hindernis in den Weg. Dadurch hat sie dennoch zum Nötigungsmittel der passiven Gewalt gegriffen. Die anderen Teilnehmer der Aktion gingen zudem gleichzeitig aktiv mit Gewalt gegen das Löschfahrzeug vor und beschädigten dieses. Damit liegt auch bei der Beschuldigten nicht bloss eine Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) vor. Durch ihre Teilnahme an der Zusammenrottung, machte sie sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig.
7.
Die Beschuldigte ist demnach des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
V. Sanktion und Vollzug
1.
Die Beschuldigte wird heute wegen mehrerer Vergehen verurteilt, für welche die Strafandrohung jeweils auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe lautet. Zunächst ist für den Tatbestand des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese sodann wegen des weiteren Vergehens der Beschuldigten angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Innerhalb des dargelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).
2.
Die Beschuldigte beteiligte sich an der gewaltbereiten Gegendemonstration gegen den "B._____", die unbewilligt und damit von Beginn an rechtswidrig war. Dabei wurden zunächst mehrere Abfallcontainer angezündet. Unverständlich ist die von der Beschuldigten aktiv mitgetragene Aggression gegen die Feuerwehr, die zur Vermeidung weiteren Schadens brennende Container löschen sollte. Immerhin beschränkte sich ihr Tatbeitrag auf das Halten eines Banners vor dem Tanklöschfahrzeug. Das Verhalten der Beschuldigten gegenüber den Ordnungs- und Rettungskräften zeugt von einer gewissen kriminellen Energie und einer Asozialität. Sie wollte andere Bürger an der Ausübung verfassungsmässiger Rechte, dem Recht auf Meinungsäusserung, gewaltsam hindern. Die Beschuldigte selbst wurde indessen nicht selbst aktiv gewalttätig. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 60 Strafeinheiten festzusetzen.
3.
Die Beschuldigte ging zudem gemeinsam mit einer grösseren Gruppe von Demonstranten gegen das Feuerwehrfahrzeug vor, um dieses an der Weiterfahrt zu den brennenden Container zu hindern. Dabei hielt die Beschuldigte als Teil dieses gewaltbereiten Mobs einen Banner in der Hand, welcher die Weiterfahrt tatsächlich hinderte. Auch hierfür wäre isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 60 Strafeinheiten dem leichten Verschulden entsprechend angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um 40 Strafeinheiten zu hören.
4.
Die Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 43). Die Verteidigung der Beschuldigten führte aus, dass der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs vom 1. April 2019 aufgrund eines Revisionsgesuchs wegfalle (vgl. dazu Urk. 55/1).
Dies mag zutreffen, ändert jedoch nichts daran, dass es bei der Vorstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung bleibt. Die Vorstrafen sind mit 20 Strafeinheiten straferhöhend zu veranschlagen. Die persönlichen Verhältnisse, soweit überhaupt bekannt, sind neutral zu werten. Insgesamt resultiert demnach eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe ist im vorliegenden Fall weder aus general- noch spezialpräventiven Überlegungen notwendig bzw. angezeigt.
5.
Mit der Staatsanwaltschaft ist die Höhe der Tagessatzes anhand der Zahlen aus dem Jahr 2017 festzulegen und auf Fr. 40.– zu bemessen (Urk. 53 S. 3).
6.
Angesichts der erwähnten Vorstrafen der Beschuldigten kann ihr keine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist demnach zu vollziehen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte die Kosten der Untersuchung (Total Fr. 6'100.–, vgl. Urk. 11) und des Berufungsverfahrens zu tragen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Zudem hat die Beschuldigte weder für das erst- noch zweitinstanzliche Verfahren einen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung.
Dispositiv
1.
Die Beschuldigte ist schuldig
- des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
2.
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4.
Die Kosten der Untersuchung (Total Fr. 6'100.–) werden der Beschuldigten auferlegt.
5.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7.
Es wird der Beschuldigten für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
8.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes NDB, 3003 Bern
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 30. Januar 2023
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle