Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Rechtswidriger Aufenthalt

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220513-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 22. März 2023

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics

betreffend rechtswidriger Aufenthalt

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht,

Nachdem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Urteil der Vorinstanz vom 13. Juli 2022 mit Beschluss vom 16. März 2023 aufgehoben und das Verfahren zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen hat (Urk. 50),

in der Erwägung,

dass das vorinstanzliche Urteil demnach bereits aufgehoben und das Anfechtungsobjekt des Berufungsverfahrens weggefallen ist,

dass das Berufungsverfahren daher als erledigt abzuschreiben ist,

dass die Kosten des Berufungsverfahrens bei diesem Verfahrensausgang auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,

Dispositiv

1.

Das Berufungsverfahren wird als durch Wegfall des Anfechtungsobjekts erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

4.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 22. März 2023

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti