Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Gehilfenschaft zur Geldwäscherei

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220615-O/U/nk

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie der Gerichtsschreiber MLaw Huter

Beschluss vom 22. Mai 2023

in Sachen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scholl, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin

gegen

Beschuldigte, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Gehilfenschaft zur Geldwäscherei

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2022 (GG220157)

Erwägungen

Am 27. September 2022 meldete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2022 Berufung an (Urk. 56). Die Beschuldigte tat selbiges ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 (Urk. 57). Nach Zustellung der begründeten Ausfertigung des Urteils verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungserklärung (Urk. 62), weshalb auf ihre Erstberufung nicht einzutreten ist (vgl. Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).

Die Beschuldigte liess hingegen mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 fristgerecht ihre Berufungserklärung einreichen (Urk. 63; Urk. 60/2). In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft innert Frist eine Anschlussberufung per IncaMail an die Mailadresse der hiesigen Kammer ein (Urk. 66), welche mit Beschluss vom 17. April 2023 zugelassen wurde (Urk. 82).

Mit Eingabe vom 15. Mai 2023, eingegangen am 16. Mai 2023, hat die Beschuldigte die Zweitberufung zurückgezogen (Urk. 84/1). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Die Ladung für die Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2023 wurde deshalb abgenommen (Urk. 85). Das Verfahren ist infolge des Rückzugs als erledigt abzuschreiben.

Der Rückzug der Zweitberufung erfolgte nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung sowie nach Beginn der Vorbereitung der Berufungsverhandlung. Die Prüfung der Zulässigkeit der Anschlussberufung fällt demgegenüber bei den Gerichtskosten, welche auf Fr. 1'200.– festzusetzen sind, nicht als kostenrelevant ins Gewicht. Praxisgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; ZR 110 Nr. 37 e contrario).

Dispositiv

1.

Auf die Erstberufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird nicht eingetreten.

2.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Zweitberufung der Beschuldigten erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2022 rechtskräftig.

3.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 893.05 amtliche Verteidigung.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

5.

Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, MROS

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

6.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 22. Mai 2023

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 135, Art. 399, Art. 401, Art. 403, and Art. 428 — read in the version of January 23, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.