Fahrlässige Tötung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230047-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 20. März 2023
in Sachen
Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitender Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin
gegen
Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend fahrlässige Tötung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 29. April 2021 (GG200072)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 12. Januar 2023 (6B_1066/2022)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Dezember 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 64).
Urteil der I. Strafkammer vom 8. Juni 2022:
"Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 29. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"1.-2. (…)
3. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Referenz-Nr. K170112-002 / G-Nr. 68625423 aufbewahrten Asservate 'Mikrospuren - Klebbandasservat (A010'007'075)' sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Auslagen betragen
Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 1'500.00 Auslagen Polizei / FOR
Gerichtsgebühr des Obergerichts Zürich gemäss Fr. 500.00 Beschluss UE180129-O vom 4. Juni 2018
Kosten unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin Fr. 12'907.20 inkl. MwSt. (davon Fr. 7'427.00 akonto bereits ausbezahlt)
und werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 12'249.80 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Der Privatklägerin wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'839.90 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung im Verfahren vor Obergericht Zürich, Geschäfts-Nr. UE170158-O, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Prozessentschädigung wird direkt an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ausgerichtet.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'800.-- unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin
4. Die Kosten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung gegenüber der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'200.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2023: (Urk. 147 S. 13)
"Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Die Beschwerdeführerin trägt reduzierte Gerichtskosten von Fr. 600.--
4. Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt X._____ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5. (Mitteilungen)".
Erwägungen
1.
Der Beschuldigte wurde mit Urteil der hiesigen Kammer vom 8. Juni 2022 gemäss dem eingangs aufgeführten Urteilsdispositiv vollumfänglich freigesprochen (Dispositivziffer 1). Die Zivilklage der Privatklägerin wurde abgewiesen (Dispositivziffer 2). Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 3'000.– und die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin auf Fr. 8'800.– festgesetzt (Dispositivziffer 3). Die Gerichtsgebühr wurde der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin wurden – unter Rückforderungsvorbehalt – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 4). Zudem wurde die Privatklägerin verpflichtet, dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'200.– zu bezahlen (Dispositivziffer 5). Im Übrigen wurde mit Vorabbeschluss festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. April 2021 betreffend dessen Dispositivziffern 3 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Privatklägerin mit Urteil vom 12. Januar 2023 grossmehrheitlich ab. Einzig Dispositivziffer 4 wurde aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurückgewiesen. Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, dass die Gerichtsgebühr analog zur Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin – unter Rückforderungsvorbehalt – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden müsse (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2023, Urk. 147, E. 3.3). Abgesehen von Dispositivziffer 4 ist das Urteil vom 8. Juni 2022 demnach in Rechtskraft erwachsen.
Sämtliche Parteien haben erklärt, mit der Korrektur der fraglichen Dispositivziffer einverstanden zu sein und auf Stellungnahme zu verzichten (Urk. 149).
Die aufgehobene Dispositivziffer 4 ist daher im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägung zu korrigieren.
3.
Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben, zumal es nicht die Parteien zu vertreten haben, dass ein weiterer Entscheid notwendig wurde. Angesichts des Umstands, dass sämtliche Parteien auf Stellungnahme verzichtet haben, sind für das vorliegende Verfahren zudem keine Entschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Dispositivziffer 4 des Urteils der hiesigen Kammer vom 8. Juni 2022 wird wie folgt neu gefasst:
" Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten ihrer unentgeltlichen Vertretung, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung gegenüber der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO."
2.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (SB230047) fallen ausser Ansatz.
3.
Für das vorliegende Verfahren (SB230047) werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. März 2023
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti