Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. und Widerruf

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230482-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 12. Oktober 2023

in Sachen

Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. April 2023 (GG220232)

Erwägungen

1.

Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 20. April 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2023 an (Urk. 15). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr in der Folge – nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch (vgl. Urk. 19) – am 15. September 2023 persönlich zugestellt (Urk. 20). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 5. Oktober 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten ist.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung der Beschuldigten vom 20. April 2023 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. Oktober 2023

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Reglement für das Bundesgericht, Art. 35 and Art. 35a — read in the version of July 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 13, 2024, and February 1, 2026.
  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 399, Art. 403, and Art. 428 — read in the version of August 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.