Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230538-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi

Beschluss vom 21. November 2023

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Zbinden, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend gewerbsmässigen Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2023 (GG230117)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2023 Berufung an (Urk. 40).

Mit Eingabe vom 9. November 2023, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 10. November 2023, zog die Staatsanwaltschaft ihre gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurück (Urk. 54). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 428). Ausgangsgemäss hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr daher ausser Ansatz zu fallen. Allfällige weitere Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehme.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2023 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, – die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, – die Privatklägerschaft, – das Migrationsamt des Kantons Zürich, – das Staatssekretariat für Migration sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an – die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 21. November 2023

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Willi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 428 — read in the version of August 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.