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Einfache Körperverletzung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240491-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tanner

Urteil vom 12. Februar 2026

in Sachen

Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend einfache Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2024 (GG240099)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. April 2024 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil und Verfügung der Vorinstanz:

Es wird vorab verfügt:

1. Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs (Vorfall in C._____/Türkei) wird das Verfahren betreffend den Tatvorwurf der Tätlichkeiten (Würgen) eingestellt.

2. Das Verfahren wird betreffend den dritten Tatvorwurf (Ohrfeige zu unbekannter Zeit an unbekanntem Ort) eingestellt.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Schlag auf die Rippe).

2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Vorfall in C._____/Türkei) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 6'000.–), wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 5'823.25 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 7'673.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit Fr. 13'336.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'837.55 Kosten des Rechtsgutachtens; Fr. 5'823.25 amtliche Verteidigung RA X2._____;

Fr. 7'673.95 amtliche Verteidigung RA X1._____;

Fr. 13'336.– unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin.

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; im Umfang von einem Drittel bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; im Umfang von einem Drittel bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 3)

"1. Die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und A._____ sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Schlag auf die Rippe) freizusprechen.

2. Die Dispositivziffern 11, 12 und 13 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich und ohne Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei der von A._____ vorhandene Wangenschleimhautabstrich zu vernichten und das daraus erstellte DNA-Profil zu löschen.

4. A._____ sei für die erstandene Untersuchungshaft und die erlittene Persönlichkeitsverletzung eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

5. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des amtlichen Verteidigers seien vollumfänglich und ohne Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen."

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 70, schriftlich, sinngemäss)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerin: (Urk. 87 S. 1 f.)

"1. Es sei die Anschlussberufung der Privatklägerin gutzuheissen und der Beschuldigte und Berufungskläger sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 StGB und wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger zu verpflichten, der Geschädigten und Privatklägerin als Schadenersatz Yeni Türk Lirasi (YTL) 11'799 oder deren Wert in Franken im Zeitpunkt des noch zu fallenden Urteils, zuzüglich Zins ab 11. August 2023 zu bezahlen.

3. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger zu verpflichten, der Geschädigten und Privatklägerin eine angemessene Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000, zuzüglich 5% Zins seit 15. Mai 2023 zu bezahlen.

4. Eventualiter sei die Berufung des Beschuldigten und Berufungsklägers abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen.

6. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Geschädigten und Privatklägerin seien dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen und in der Folge wegen der offensichtlichen Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt. 8.1 %) zulasten des Beschuldigten."

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1.

Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 4. Juli 2024 (Urk. 50) meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 55). Das begründete Urteil (Urk. 60 = 61) wurde den Parteien am 10. und 11. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 62/1-3). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht samt Beilagen bei der hiesigen Kammer ein, wobei Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 63 und 64/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2024 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht bis spätestens drei Wochen vor der Berufungsverhandlung das beiliegende

"Datenerfassungsblatt" und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 65). Die Privatklägerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. November 2024 samt Beilagen Anschlussberufung erklären (Urk. 67, 68/1-3 und 69). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. November 2024 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2025 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Anschlussberufung der Privatklägerin zugestellt (Urk. 71). Am 13. Februar 2025 wurden die Parteien auf den 12. November 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei die Vorladung gegenüber der Staatsanwaltschaft fakultativ erfolgte und der Privatklägerin eine Verhandlungsanzeige zugestellt wurde (Urk. 73). Mit Beschluss vom 30. September 2025 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen. Gleichzeitig wurde entschieden, die Privatklägerin als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmen (Urk. 74). Aufgrund eines Verschiebungsgesuchs der amtlichen Verteidigung (Urk. 76/1-2) wurde die Berufungsverhandlung auf den 12. Februar 2026 verschoben (Urk. 77 und Urk. 78).

2.

Zur Berufungsverhandlung vom 12. Februar 2026 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X1._____, und die Privatklägerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt (Prot. II S. 9 bis 25). Das Urteil erging gleichentags nach erfolgter Beratung im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 47 ff.).

II. Prozessuales

1.

Umfang der Berufung

1.1

Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÜHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Art. 402 N 1 f., m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2;7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.).

1.2

Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung bezüglich Dispositivziffern 1, 3, 4, 11, 12 und 13 an (Urk. 63 S. 2 und Urk. 85 S. 3). Die Kostenfestsetzung gilt als mitangefochten, da im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fiele. Die Privatklägerin ficht mit ihrer Anschlussberufung im Erkenntnis die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 13 an (Urk. 67 S. 2 und Urk. 87 S. 1 f.). Hinsichtlich der Einstellungen gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 4. Juli 2024 liess die Privatklägerin ihre Anschlussberufung dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung zurückziehen (Prot. II S. 8), wovon vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen ist.

1.3

Von der Berufung nicht umfasst sind somit einzig die Dispositivziffern 7 - 9 (Entschädigung Rechtsvertreter). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2024 ist mithin bezüglich jenen Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab ebenfalls mittels Beschluss festzustellen ist.

2.

Verwertbarkeit der Audioaufnahmen

2.1

Die Vorinstanz erwog, die von der Privatklägerin heimlich vorgenommenen und sich in den Akten befindlichen Audioaufzeichnungen seien nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sondern einzig zu seinen Gunsten (Urk. 61 S. 14 ff.).

2.2

Die Privatklägerin brachte dazu im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vor, dass sie sich in einem Beweisnotstand befunden habe, weshalb sie sich gezwungen gesehen habe, diese Audioaufzeichnungen zu erstellen (Urk. 45 S. 10 ff.). Seitens der Verteidigung wurde demgegenüber geltend gemacht, dass die Audiodateien rechtswidrig erstellt worden seien und keine Rechtfertigungsgründe im Sinne des Gesetzes für deren Verwertung zu Lasten des Beschuldigten vorliegen würden. Aufgrund der bereits vorliegenden Beweismittel, sei sodann kein Beweisnotstand ersichtlich (Urk. 47 S. 5 f.).

2.3

Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 151 IV 124 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2;6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2;6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden (theoretisch) rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise ist nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 151 IV 124 E. 2.3; 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3;6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zu prüfen ist demzufolge stets, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen Einschränkungen (wie etwa Beschlagnahmeverboten nach Art. 264 StPO oder dem Erfordernis der Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO) betroffen ist. Das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzelfall bedingen, sind hingegen nicht zu beurteilen (BGE 151 IV 124 E. 2.6.2.4). Es stellt sich vorab somit die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden aufgrund allfälliger Katalogtaten gemäss Art. 269 Abs. 2 StPO geheime Überwachungsmassnahmen hätten anordnen können. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen). Für die

Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakten Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des Falls und die Schwere der konkreten Tat zu berücksichtigen (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2).

Die Zulässigkeit von Aufnahmen beurteilt sich sodann unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Das Erstellen von Audioaufnahmen stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG; AS 1993 1945) dar (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1; 138 II 346 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023, E. 2.1.2;6B_810/2020 vom 14. September 2020, E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 aDSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a aDSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; Urteile 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen;6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG – Einwilligung des Verletzten, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt – vor (BGE 147 IV 16 E. 2; Urteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 153 mit Hinweis). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar

(BGE 147 IV 16 E. 1.2, 2, 5 und 6; Urteile 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 153;6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).

2.4

Die Privatklägerin zeichnete als Gesprächsteilnehmerin nichtöffentliche Gespräche mit dem Beschuldigten ohne dessen Wissen auf, was eine Widerhandlung gegen Art. 179ter StGB darstellt. Dieses Verhalten stellt sodann eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 aDSG dar. Die erstellten Audioaufzeichnungen reichte sie als Beweismittel zu den Akten (Urk. 13), welche sich als rechtswidrig erlangte Beweise durch eine Privatperson erweisen. Diese sind aber dennoch verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können, was nur bei Vorliegen einer Katalogtat gemäss Art. 281 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 269 Abs. 2 StPO der Fall wäre. Von den angeklagten Delikten stellt jedoch einzig die Drohung eine Katalogtat dar, womit eine Verwertbarkeit der eingereichten Audioaufzeichnungen einzig betreffend den Vorwurf der Drohung in der Türkei gemäss Absatz 2 des Anklagesachverhalts in Frage käme. Die fraglichen Audioaufzeichnungen nehmen jedoch nicht Bezug auf den Sachverhalt, welcher der erwähnten Drohung zugrunde liegt. Dementsprechend ist in Bezug auf die Audioaufzeichnungen keine Katalogtat gegeben, weshalb diese unverwertbar sind. Sodann sind die übrigen angeklagten Straftaten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in keiner Weise genügend schwer, um einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten im Sinne einer Interessenabwägung dennoch zu rechtfertigen.

2.5

Des Weiteren stellt sich – wie von der Privatklägerin geltend gemacht – die Frage, ob sie aus einer (Beweis-) Notstandssituation bzw. in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt hat, sodass die an sich strafbare Tathandlung gerechtfertigt ist respektive ein (strafrechtlicher) Rechtfertigungsgrund vorliegt. Eine rechtfertigende oder zumindest entschuldbare Notstandslage im Sinne von Art. 17 und Art. 18 StGB ist zu bejahen, wenn eine unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut vorliegt. Die Notstandshandlung hat dem Grundsatz der absoluten Subsidiarität zu folgen; die Gefahr darf also nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar sein. Allein der Zweck, sich ein Beweismittel zu schaffen, kann zur Recht- fertigung einer heimlichen Aufnahme nicht ausreichen. Es muss sich vielmehr um sonst nicht nachweisbare Vorkommnisse handeln. Beweisnotstand liegt insbesondere nicht bereits aufgrund der Konstellation Aussage gegen Aussage vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 3.7.6).

Vorliegend kann – wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 61 S. 14) – nicht von einer Notstandssituation ausgegangen werden, da hinsichtlich der vorliegenden Tatvorwürfe auch andere für die Beweisführung taugliche Beweismittel vorliegen wie beispielsweise die Aussagen der Parteien und ärztliche Berichte. Eine (Beweis-) Notstandssituation lässt sich vorliegend nicht ausmachen, wobei an dieser Stelle anzumerken bleibt, dass die Privatklägerin aufgrund der Erstellung der erwähnten Audioaufnahmen mit Strafbefehl vom 24. Mai 2024 der Widerhandlung gegen Art. 179ter StGB verurteilt wurde und dementsprechend das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes – etwa aufgrund eines Beweisnotstands – auch seitens der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen wurde (Urk. 34).

2.6

Demzufolge sind die sich bei den Akten befindlichen Audioaufnahmen und deren Folgebeweise (Urk. 13) als unverwertbar zu bezeichnen. Bezüglich der Verwertbarkeit der Audiodateien zugunsten des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 61 S. 15).

3.

Verwertbarkeit der Aussagen im Gewaltschutzverfahren

3.1

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 60 S. 13 f.), sind die Aussagen des Beschuldigten bei seiner Anhörung als Einsprecher im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens am Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (Urk. 6/8 S. 4 ff.) mangels Hinweis auf seine strafprozessualen Rechte und Pflichten im Sinne von Art. 143 Abs. 1 StPO nicht zu seinen Lasten verwertbar. Auch sind die Aussagen der Privatklägerin als Einsprachegegnerin (Urk. 6/8 S. 5 ff.) mangels Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht zu seinen Lasten verwertbar sondern nur zu seinen Gunsten (Art. 147 Abs. 3 StPO).

3.2

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der restlichen Beweismittel sind vorliegend keine Hindernisse ersichtlich, wobei hernach näher auf sie eingegangen wird, soweit sie zur Erstellung des Sachverhalts relevant sind.

4.

Begründungsanforderungen

Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen, sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1;7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2;7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2;6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2).

III. Sachverhalt/rechtliche Würdigung

A. Grundsätze der Beweiswürdigung

Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 61 S. 11 f. und S. 13 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden.

Zum Vorgehen bei der inhaltlichen Analyse von Aussagen ist vorweg ergänzend festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden darf. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 407 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3). Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Nebensächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch Eingeständnisse von Erinnerungslücken, Schilderungen von Komplikationen, Selbstbelastungen sowie Entlastungen bzw. Absehen von zusätzlichen Belastungen des Täters (vgl. zu den Realkennzeichen im Einzelnen etwa BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 6. Aufl., 2025, N 424 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1425). Als Phantasie- oder Lügensignale gelten gemeinhin Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (vgl. dazu auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N 382 ff.;).

B. Einfache Körperverletzung (Absatz 1 der Anklage)

1.

Ausgangslage

1.1

Anklagevorwürfe

Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zu einer nicht näher bekannten Uhrzeit ca. am 10. Februar 2023 im Auto an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit im Kanton Zürich der Privatklägerin einen heftigen Faustschlag gegen die Rippe versetzt zu haben, wodurch sie links eine Rippenprellung und starke Schmerzen erlitten habe. Diese Verletzungen habe der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 20 S. 2 Absatz 1).

1.2

Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Absatz 1 der Anklage als erstellt (Urk. 61 S. 12 ff.). In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz den erstellten Sachverhalt als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

1.3

Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich (vgl. Urk. 3/2-3, Urk. 3/7, Urk. 6/8, Prot. I S. 9 ff. und Prot. II S. 30 ff.). Den Erwägungen der Vorinstanz liess der Beschuldigte im Berufungsverfahren entgegenhalten, dass in der vorliegenden "Aussage gegen Aussage"-Konstellation erhebliche Zweifel in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bestehen würden, was die Vorinstanz teilwese ebenfalls festgestellt habe. Dementsprechend wird seitens der Verteidigung ein vollumfänglicher Freispruch beantragt (Urk. 47; Urk. 85).

2.

Glaubwürdigkeit und allgemeines Aussageverhalten

2.1

Beschuldigter

Der Beschuldigte hat bereits aufgrund seiner prozessualen Stellung ein evidentes Interesse am Verfahrensausgang, doch spricht dies nicht per se gegen die Richtig- keit seiner Aussagen. Zu berücksichtigen ist, dass die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle insofern eine Vorgeschichte haben, als der Beschuldigte und die Privatklägerin miteinander verheiratet waren und bis zu ihrer Trennung offenbar eine konfliktbeladene Paarbeziehung führten. Vorliegend sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden und im Zentrum steht die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

2.2

Privatklägerin

Die Privatklägerin macht im vorliegenden Verfahren Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend, weswegen auch sie grundsätzlich ein gewisses Interesse am Verfahrensausgang hat. Vor allem ist aber auch bei ihr die vorbestehende Konfliktsituation zwischen ihr und dem Beschuldigten zu berücksichtigen, weshalb ein theoretisches Motiv für falsche Anschuldigungen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Zudem ist zu beachten, dass die Privatklägerin angesichts der Ehedauer respektive der Dauer der Haushaltsgemeinschaft von unter 3 Jahren gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG unter Umständen weiterhin einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben könnte, wenn sie Opfer ehelicher Gewalt wurde. Damit ist ein gewisses ausländerrechtliches Interesse der Privatklägerin – wie durch den Beschuldigten und seinen Verteidiger geltend gemacht (Urk. 3/2 F/A 25 und strafrechtlichen Belastung des Beschuldigten zu erkennen. Damit werden die Aussagen der Privatklägerin im Lichte eines allfälligen ausländerrechtlichen Interesses ihrerseits zu würdigen sein, wobei von einem Beizug der Migrationsakten – wie von der amtlichen Verteidigung beantragt (Urk. 83 S. 2) – abzusehen ist.

Anzumerken ist sodann, dass sich eine Einvernahme der Privatklägerin vor Gericht als zwingend erwies, da es sich bei den Tatvorwürfen mangels weiterer Aussagen um Vieraugendelikte handelt. Die parteiöffentlichen Aussagen der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2023 wurde zwar auf Video aufgezeichnet (Urk. 3/4 und Urk. 3/6), so dass sich insofern auch die Gerichte ein Bild von der Privatklägerin anlässlich ihrer Aussagen in der Untersuchung machen können. Auch werden ihre Aussagen zumindest teilweise, soweit es die mutmasslich erlittenen Verletzungen betrifft, durch ärztliche Berichte gestützt (Urk. 4/1 und

Urk. 4/3). Die Privatklägerin sagte aber, wie im Rahmen der Würdigung der konkreten Tatvorwürfe zu zeigen sein wird und wie auch seitens der Vorinstanz eingeräumt wird (Urk. 61 S. 22 und S. 29), nicht durchgehend konstant und in sich logisch aus, indem zumindest an einigen Stellen ihrer Aussagen gewisse Übersteigerungen und Widersprüche zu konstatieren sind. Gestützt auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung war die Privatklägerin daher als Auskunftsperson vor Gericht einzuvernehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1378/2021 vom 2. August 2023, E. 2.3.2;6B_388/2021 vom 7. Juni 2023, E. 2.1.2.1;6B_639/2021, je mit Hinweisen).

3.

Konkrete Sachverhaltswürdigung

3.1

Aussagen des Beschuldigten

3.1.1

Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf gemäss Absatz 1 der Anklageschrift vollumfänglich und machte sowohl anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme und der Hafteinvernahme vom 1. September 2023 als auch im Rahmen seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2023 konstant geltend, er habe die Privatklägerin ins Stadtspital Waid gefahren, weil sie sich in der Nacht zuhause selbst verletzt habe (Urk. 3/2 F/A 22; Urk. 3/3 F/A 7 f.; Urk. 3/7 F/A 5 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, die Privatklägerin habe sich ihre Verletzung selber zugefügt und verwies im Wesentlichen auf seine Aussagen im Untersuchungsverfahren (Prot. I S. 12 ff. und Prot. II S. 31 ff.). Nachdem der Beschuldigte in seiner polizeilichen Einvernahme zunächst behauptete, er wisse nicht, wie sich die Privatklägerin verletzt habe (Urk. 3/2 F/A 23), hielt er in seiner Hafteinvernahme fest, die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass sie sich in der Nacht irgendwie selbst verletzt habe (Urk. 3/3 F/A 7). Im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich führte der Beschuldigte ergänzend aus, er und die Privatklägerin würden jeweils im Dunkeln schlafen und Letztere habe sich in der Nacht an der Türe angeschlagen oder sich selbst geschlagen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken (Urk. 6/8 S. 15), was er auch im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholte (Prot. I S. 13). Im Widerspruch dazu hielt er bei seiner staatsanwaltli- chen Einvernahme fest, die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie habe sich an einer Tischecke gestossen, wobei er nicht wisse, wo und wann sie sich gestossen habe

Da die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Ursache der Rippenverletzung im Rahmen des Vorverfahrens und des Gewaltschutzverfahrens teils Widersprüche enthielten, zog die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zum vorliegenden Vorwurf im Allgemeinen in Zweifel (vgl. Urk. 61 S. 20). Dies ist insofern unzulässig, als seine Aussagen im Gewaltschutzverfahren wie vorstehend ausgeführt nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden dürfen (vgl. vorstehend E. II.5.). Sodann kann den Erwägungen der Vorinstanz, es sei nur schwer vorstellbar, wie sich die Privatklägerin nachts im Dunkeln so stark an der Rippe habe verletzen können, dass sie ins Spital gebracht werden musste, oder es sei äusserst ungewöhnlich, dass sich in deren Schlafzimmer ein Tisch befand, an dem sie sich habe mit einer "derartigen Heftigkeit" verletzen können (Urk. 61 S. 21), nicht gefolgt werden. Einerseits kann gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und dem ärztlichen Bericht des Stadtspitals Waid, wie im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 3.2.), nicht von einer Verletzung von "derartiger Heftigkeit" die Rede sein. Andererseits ist das Empfinden, ob eine gewisse Verletzung tatsächlich das Aufsuchen eines Spitals erfordert, doch als sehr subjektiv zu werten, da jeder Mensch eine Verletzung und damit einhergehende Schmerzen unterschiedlich wahrnimmt. Somit lässt auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf die Schwere einer Verletzung zu. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich im Schlafzimmer der Parteien kein Tisch habe befinden können (Urk. 61 S. 21), erscheint nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich ist anzufügen, dass die Privatklägerin selbst gegenüber ihrer Hausärztin Dr. med. D._____ im Beisein des Beschuldigten anlässlich ihrer Behandlung vom 13. Februar 2023 angab (Urk. 3/5, Beilage 2/7) – auch wenn diese Angabe aufgrund der Anwesenheit des Beschuldigten allenfalls nicht der Wahrheit entsprach –, sich an einer Tischkante gestossen zu haben, womit die Aussage des Beschuldigten, dass sie sich an einer Tischecke habe anschlagen können, nicht grundlos erfolgte. Dass seine Aussagen bezüglich der Ursache der Rippenverletzung nicht immer konstant waren, kann dem Beschuldigten insofern nicht angelastet werden, als es sich um die Schilderung eines nicht selbst erlebten Sach-

verhalts handeln könnte, bei welcher keine Realitätskriterien und stets übereinstimmende Angaben erwartet werden können. Die Abweichungen in seinen Aussagen bezüglich der Verletzung der Privatklägerin stellen daher nicht automatisch Widersprüche dar, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Gesamten sprechen. Auch ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage jeweils bedrängt sah, eine mögliche Erklärung für die geltend gemachte und teilweise ärztlich attestierte Verletzung zu liefern.

3.1.2

Hinsichtlich des Datums des Vorfalls führte der Beschuldigte aus, er und die Privatklägerin seien zuvor am 4. Februar 2023 nach E._____ zu ihrem Bruder gefahren und auf dem Weg dorthin hätten sie im Auto gestritten, geschlagen habe er sie aber nicht (Urk. 3/3 F/A 7; Urk. 3/7 F/A 6). Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme ergänzte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihm am 4. Februar 2023 die Adresse ihres Bruders per WhatsApp weitergeleitet (Urk. 3/7 F/A 7), was sich so auch aus dem von ihm anlässlich derselben Einvernahme eingereichten Nachrichtenverlauf ergibt (Urk. 3/7). Zudem ergibt sich aus demselben Nachrichtenverlauf, dass die Privatklägerin ihm am 5. Februar 2023 ein Video zukommen liess, worauf Strassenmusiker zu sehen sind. Sie hätten laut dem Beschuldigten die E._____ Fasnacht besucht (Urk. 3/7 F/A 7 f.). Der Beschuldigte bestritt ausdrücklich, dass sie – wie die Privatklägerin in ihren Einvernahmen angegeben hatte – noch am selben Tag am 4. Februar 2023 ins Spital gegangen seien. Erst am 10. Februar 2023 habe er die Privatklägerin ins Stadtspital Waid gefahren, weil sie Schmerzen verspürt habe (Urk. 3/7 F/A 9).

Die Aussagen des Beschuldigten zur zeitlichen Abfolge erscheinen glaubhaft und decken sich mit dem Nachrichtenverlauf der Parteien und auch mit dem im Recht liegenden Arztbericht des Stadtspitals Waid, welches eine Behandlung am 10. Februar 2023 sowie eine Verletzung am oberen Brustkorb attestiert, die am 4. Februar 2023 erlitten worden sei, mit anschliessenden fortschreitenden Schmerzen (Urk. 4/1). Im Übrigen hielt der Vertreter der Privatklägerin selbst in seiner Stellungnahme vom 18. November 2024 zu den Beweisanträgen des Beschuldigten fest, dass sich der besagte Vorfall am 4. Februar 2023 und nicht am 10. Februar 2023 ereignet habe (Urk. 67), wenngleich er dies anlässlich der Berufungsverhandlung als Versehen taxierte, als er mit diesem Widerspruch konfrontiert wurde (Prot. II S. 8 f. und 38). Insofern erscheint die Angabe der Privatklägerin, wonach sie einige Stunden später nach dem Schlag auf die Rippe ins Spital gefahren worden sei, fraglich. Damit deckt sich die Aktenlage nicht mit den Aussagen der Privatklägerin und auch nicht mit dem von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der zeitlichen Abfolge Ausgeführten (vgl. Urk. 61 S. 21). Dass sich der besagte Vorfall, wie von der Privatklägerin behauptet, am 10. Januar 2023 ereignet haben soll, lässt sich nicht erstellen. Gestützt auf dieses Beweisergebnis erübrigen sich weitere Beweisabnahmen zur Entlastung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Tatzeitpunkt.

3.1.3

Darauf angesprochen, weshalb die Privatklägerin ihn zu Unrecht belasten sollte, gab der Beschuldigte jeweils übereinstimmend an, die Privatklägerin wolle ihn vielleicht persönlich schädigen und sich einen ausländerrechtlichen Vorteil verschaffen, nachdem sie über keine feste Aufenthaltsbewilligung verfüge und er ihr seinen Trennungswillen mitgeteilt habe (Urk. 3/2 F/A 25 und 43; Urk. 3/3 F/A 8 f.; Urk. 6/8 S. 15). Diese Auffassung erscheint keineswegs gänzlich abwegig. So nutzte die Privatklägerin mehrere Gelegenheiten, um dem Beschuldigten unaufgefordert einen unrechtmässigen Bezug von Sozialleistungen vorzuwerfen und diverse psychische Krankheiten zu attestieren (Urk. 3/1 F/A 13, 56 und 59; Urk. 3/4 F/A 97, 113 und 131). Ausserdem verfüge sie bei einer Verurteilung ihres Ehemannes aufgrund häuslicher Gewalt unter Umständen gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG tatsächlich über bessere Chancen, um weiterhin in der Schweiz verbleiben zu können.

3.1.4

Insgesamt sind somit bei den Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Tatgeschehens und der Begleitumstände keine unerklärbaren Widersprüche auszumachen. Aufgrund des bisher Gesagten liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln lassen.

3.2

Aussagen der Privatklägerin

3.2.1

Die Privatklägerin führte in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe ihr während einer Autofahrt nach Deutschland mit der Faust auf ihre linken Rippen geschlagen, worauf er sie einige Stunden später ins Spital gefahren habe, da sie starke Schmerzen verspürt habe (Urk. 3/1 F/A 14 ff.; Urk. 3/4 F/A 18 ff.; Prot. II. S. 20 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2023 machte die Privatklägerin noch sehr pauschale Ausführungen zu diesem Vorfall (Urk. 3/1 F/A 14 ff.). Sie vermochte erst später anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2023 genauere Angaben über den Hergang des Streits betreffend ihr Mobiltelefon und den Wortlaut des Gesagten zu machen (Urk. 3/4 F/A 18). Dabei fällt auf, dass ihre tatnächsten Aussagen bei der Polizei äusserst vage waren, sie dann aber erst mehrere Monate später anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme mit einem gewissen Detailreichtum auszusagen vermochte. Sodann ist in sämtlichen Einvernahmen – auch in Bezug auf die übrigen Tatvorwürfe – eine Übertreibungstendenz seitens der Privatklägerin zu erkennen. So führte sie zu den Verletzungsfolgen anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme zum ersten Mal aus, sie habe sich nicht mehr richtig bewegen können, keine Socken richtig anziehen können, im Bett nicht mehr richtig liegen können, Schmerzen beim Atmen und Husten verspürt, während sechs bis sieben Monaten mit einem Pflaster im Rippenbereich leben müssen und diverse starke Medikamente verschrieben erhalten zu haben, wobei die Schmerzen trotz Medikamente immer stärker geworden seien. Zudem gab sie an, dass sich der Schmerz schliesslich verbreitet habe und in Richtung Herz gewandert sei (Urk. 3/4 F/A 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Privatklägerin, dass sie selbst beim Lachen Schmerzen gehabt habe (Prot. II S. 21). Dass sie während sechs bis sieben Monaten nach dem Vorfall noch erhebliche Schmerzen verspürt habe, würde – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 61 S. 22) – bedeuten, dass sie zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Einvernahme respektive bis kurz davor noch erhebliche Schmerzen gehabt hätte. Hätte sie zu diesem Zeitpunkt, wie geltend gemacht, noch erhebliche Schmerzen verspürt, so hätte sie dies nachvollziehbarerweise in ihrer polizeilichen Einvernahme erwähnen müssen. Auf diesen Umstand angesprochen führte

die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie Angst und Panik gehabt und lediglich die Fragen der Einvernehmenden beantwortet habe (Prot. II S. 22). Dies erscheint nicht nachvollziehbar, da die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung durch die Einvernehmende nach der Diagnose ihrer

Verletzung gefragt wurde und die Aussage, dass sie monatelang Schmerzen verspürt habe, offensichtlich dazugehören würde. Die erwähnte Übertreibungstendenz lässt sich sodann auch bei ihrem Rechtsvertreter erkennen. So machte er in seiner Eingabe an das Migrationsamt vom 30. Mai 2024 einen angeblichen "Rippenbruch" geltend (Urk. 68/2 S. 2), was offensichtlich nicht zutrifft. Der Grund für diese Aggravation gegenüber dem Migrationsamt kann offen bleiben, stellt jedoch ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu ihrem Verletzungsbild dar.

Zur Häufigkeit der Übergriffe führte die Privatklägerin aus, dass sie permanent, tagtäglich psychische und ca. alle zwei bis drei Tage physische Gewalt erlitten habe (Urk. 3/1 F/A 45). Sie konnte auf Nachfrage die erlebte psychische Gewalt weitgehend umschreiben, die physische allerdings nur äusserst vage und ohne auf bestimmte Vorkommnisse Bezug zu nehmen (Urk. 3/1 F/A 46 f.). Konkrete Begleitumstände oder Anlässe für die physische Gewalt vermochte sie auch nicht zu nennen. Zudem ergänzte die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme, dass das, was sie im Auto erlebt habe, sie "eigentlich immer" erlebe (Urk. 3/4 F/A 24). Auf die Frage, ob sie zuvor schon einmal geschlagen worden sei, führte sie erstmals aus, sie habe einen ähnlichen Vorfall bereits erlitten, weshalb dieser Körperteil empfindlich sei, ohne diesen weiter zu spezifizieren (Urk. 3/4 F/A 25). Auf erneute Nachfrage ergänzte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie im Auto mit der Hand bereits geschupft bzw. gestossen, vermochte aber auf ergänzende Nachfrage keine Anzahl solcher Vorfälle zu nennen, es sei aber sehr oft vorgekommen (Urk. 3/4 F/A 82 ff.). Seit sie in die Schweiz gezogen sei, habe sie "immer" psychische und physische Gewalt nach "gewissen Vorfällen" erlebt (Urk. 3/4 F/A 86). Sie betonte die Regelmässigkeit der erlebten physischen Gewalt, ohne diese jedoch mit einem konkreten Anlass oder Übergriff in Verbindung zu setzen. Von den vorstehend genannten Realkennzeichen sind in ihren Aussagen kaum welche zu erkennen. Zwar muss man der Privatklägerin zugutehalten, dass es bei einer derartigen Regelmässigkeit von Übergriffen, wie sie diese angab (alle zwei bis drei Tage), im Nachhinein mit einem gewissen zeitlichen Abstand zu den Vorfällen durchaus nachvollziehbar erscheint, dass sich das Opfer nicht mehr an jeden einzelnen Übergriff erinnert. Es wäre aber immerhin zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin zumindest ein paar vereinzelte Übergriffe genauer hätte beschreiben können, sei dies, weil diese aus einer aussergewöhnlichen Situation heraus oder aus einem besonderen – allenfalls gar besonders nichtigen – Anlass geschahen. Damit präsentierte sich das Aussageverhalten der Privatklägerin weder lebensnah noch in sich schlüssig.

Auch bei ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte die Privatklägerin keine aufschlussreicheren Angaben zu machen. Mit Widersprüchen ihrerseits konfrontiert brachte die Privatklägerin vor, dass ihre Aussagen sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im Berufungsverfahren nicht korrekt übersetzt worden seien (Prot. II S. 18. und S. 38 f.). Anlässlich ihrer Befragungen im Untersuchungsverfahren wurden ihrerseits allerdings keine Einwände gegen den Dolmetscher erhoben, auch nicht durch ihren türkischsprechenden Rechtsvertreter. Die Protokolle wurden ihr im Anschluss an die Befragung zudem übersetzt und unterschriftlich von ihr bestätigt (Urk. 3/1 und Urk. 3/4). Es bestehen auch keine Anzeichen, dass anlässlich der Berufungsverhandlung falsch übersetzt wurde. Konkrete und nachvollziehbare Einwände wurden von Seiten der Privatklägerin und ihres Rechtsvertreters nicht erhoben und solche sind auch nicht ersichtlich.

3.2.2

Auch bezüglich der zeitlichen Abfolge sind diverse Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin zu erkennen. So behauptete sie zunächst, sie seien nach dem Vorfall während der Autofahrt nach E._____ um die Mittagszeit wieder nach Hause gefahren, ohne ihre Verwandten zu besuchen und sieben bis acht Stunden später ins Spital gegangen (Urk. 3/7 F/A 28 ff.). Im erstinstanzlichen Verfahren liess sie ausführen, dass sich der besagte Vorfall am 10. Februar 2023 ereignete, sie aber an dem Tag die Schweiz nicht verlassen habe, sondern sich am 4. und 11. Februar 2023 in Deutschland aufgehalten habe (Urk. 45 S. 8), ohne die erwähnten beiden Daten mit dem Vorfall auf dem Weg nach E._____ in Verbindung zu setzen. Dahingegen liess die Privatklägerin in der Anschlussberufungserklärung zunächst vorbringen, dass sich der Vorfall tatsächlich am 4. Februar 2023 ereignet habe (Urk. 67 S. 5), nachdem sie zuvor sowie später anlässlich der Berufungsverhandlung behaupten liess, dass das im ärztlichen Bericht des Stadtspitals Waid genannte Verletzungsdatum – der 4. Februar 2023 – falsch sei und auf unzutref- fende Angaben des Beschuldigten anlässlich ihres Spitalbesuchs beruhen würde (Prot. I S. 22 und Prot. II S. 39). Insgesamt erscheinen sowohl die Angaben der Privatklägerin als auch ihres Vertreters betreffend die zeitliche Abfolge der Ereignisse äusserst widersprüchlich. Dahingegen vermochte der Beschuldigte hierüber, wie vorstehend dargelegt, nachvollziehbare Angaben zu machen, welche sich im Übrigen auch mit den im Recht liegenden Akten decken.

3.2.3

Nachdem hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht ohne Weiteres auf die von Übertreibungen geprägten Aussagen der Privatklägerin abgestützt werden kann, liegt immerhin ein ärztliches Attest des Stadtspitals Waid vom 10. Februar 2023 vor, wonach gestützt auf die anlässlich der Befundaufnahme gemachten Angaben eine Thoraxkontusion – d.h. eine Prellung oder ein Anstoss der oberen Körperhälfte laut dem ergänzenden ärztlichen Bericht von PD Dr. med. F._____ vom 18. Dezember 2023 (Urk. 4/3 S. 1) – verursacht am 4. Februar 2023 mit fortschreitenden Schmerzen, vorliege. Die konstatierte Verletzung im Rippenbereich stützt im Grundsatz die von der Privatklägerin behauptete Verletzung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 61 S. 22) vermag dieses ärztliche Attest die Version der Privatklägerin jedoch nicht zu untermauern. So hielt der behandelnde Arzt Dr. med. G._____ auf die Fragestellung, ob ein Hinweis auf eine Rippenfraktur vorliege, im erwähnten Bericht fest, dass intakte Rippen vorliegen würden, insbesondere an der betroffenen Stelle. Sodann hielt er sinngemäss fest, es gebe auf der linken Brustseite keine Anzeichen für Flüssigkeit in der Lunge und die Zirkulation sei ausgeglichen (Urk. 4/1). Es scheint sich damit um eine leichte Verletzung zu handeln, die allenfalls nach einigen Tagen verheilt wäre, wobei gestützt auf den ergänzenden Bericht von PD Dr. med. F._____ ohnehin offen bleiben muss, ob tatsächlich eine Prellung oder lediglich ein Anstoss der Rippen vorlag (vgl. Urk 4/3 S. 1). Die erwähnten Berichte decken sich insofern nicht mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach sie über mehrere Monate hinweg erhebliche Schmerzen verspürt habe und in ihrer Bewegung stark eingeschränkt gewesen sei. Aus dem im vorinstanzlichen Urteil genannten Umstand, dass die Aussagen der Privatklägerin, sowohl das Krankenhaus als auch ihre Hausärztin aufgesucht zu haben, mit den von ihr eingereichten Arztberichten übereinstimmen (Urk. 61 S. 22), kann nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, zumal dieser selber einräumte, sie bei ihren Arztbesuchen begleitet zu haben. Im Weiteren verfügen die von der

Hausärztin der Privatklägerin Dr. med. D._____ ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 35, Beilage 3/2-3) für die Monate Februar und März 2023 über einen eingeschränkten Beweiswert, zumal darin nicht festgehalten wird, aus welchem Grund die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Auch die bezüglich des psychischen Zustands der Privatklägerin eingereichten ärztlichen Berichte (Urk. 3/5 und Urk. 82) weisen einen begrenzten Beweiswert auf, da sie auf den vorliegend zu beurteilenden Vorfall nicht konkret Bezug nehmen und ausschliesslich auf Angaben der Privatklägerin beruhen. Entsprechend vermögen die bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte die Version der Privatklägerin nur teilweise zu stützen.

3.2.4

Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Anklagesachverhalt von geringer Qualität und erscheinen aus einer aussageanalytischen Perspektive in ihrer Gesamtbetrachtung als nicht glaubhaft. Dies obwohl die Privatklägerin im Kerngeschehen (Schlag des Beschuldigten auf ihre linke Rippe während einer Auseinandersetzung auf einer gemeinsamen Autofahrt nach Deutschland) durchaus konstant aussagte. Es bräuchte allerdings wenig Begabung, zu einem Vorfall, welcher insoweit zweifellos als erstellt gilt, als dass die Parteien während der erwähnten Autofahrt eine Auseinandersetzung hatten, erschwerende Umstände vorzubringen. Auch wenn man die Aussagen der Privatklägerin mit den in den Akten liegenden objektiven Beweismitteln abgleicht, so finden diese auch darin nur teilweise eine Stütze. Dass die Privatklägerin – wie die Vorinstanz erwog (Urk. 61 S. 22) – das Verhalten des Beschuldigten in ihren Aussagen in sämtlichen Befragungen ohne offensichtliche Widersprüche geschildert habe und die in Bezug auf die effektive Verletzung bestehenden offensichtlichen Übertreibungstendenzen der Privatklägerin keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hätten, erscheint damit nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Widersprüche und Übersteigerungen in den Aussagen der Privatklägerin fehlt es ihnen somit an Glaubhaftigkeit.

3.3

Fazit

Damit bestehen erhebliche Zweifel, ob sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt so zugetragen hat, wie er zur Anklage gebracht wurde. Es ist von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, womit sich der Anklagesachverhalt gemäss Absatz 1 der Anklage nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

C. Drohung (Absatz 2 der Anklage)

1.

Ausgangslage

1.1

Anklagevorwürfe

Die Anklage wirft dem Beschuldigten – soweit noch relevant – zusammengefasst vor, am 7. August 2023 in einem Hotel in der Türkei der Privatklägerin gedroht zu haben, dass sie ihn nicht fertigmachen solle, ansonsten er sie umbringen werde, wodurch sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei und befürchtet habe, er würde ihr körperlichen Schaden zufügen (Urk. 20 S. 2 Absatz 2). Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen dem einzustellenden Vorwurf des Würgens und der vorgeworfenen Drohung besteht keine andere Möglichkeit, als sämtliche dazu erfolgten Aussagen in deren Gesamtheit zu würdigen.

1.2

Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Absatz 2 der Anklage als nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt und sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung frei (Urk. 61 S. 23 ff.).

1.3

Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich. Dementsprechend wird seitens der Verteidigung in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ein vollumfänglicher Freispruch beantragt (Urk. 47; Urk. 85).

2.

Konkrete Sachverhaltswürdigung

2.1

Vorbemerkung

Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 61 S. 12-23), weswegen grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur, soweit ein Abweichen von den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich erwähnt wird.

2.2

Aussagen Beschuldigter

2.2.1

Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall in der Türkei in ihrem Urteil zutreffend zusammengefasst. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 61 S. 25 f.).

2.2.2

Der Beschuldigte bestritt in sämtlichen Einvernahmen, die Privatklägerin im August 2023 in einem Hotel in der Türkei mit dem Tod bedroht zu haben (Urk. 3/2 F/A 37 f., Urk. 3/3 F/A 7, Urk. 3/6 F/A 5; Prot. II S. 32 ff.). Seine Bestreitungen blieben sehr pauschal, wobei er – den vorinstanzlichen Erwägungen folgend (Urk. 61 S. 29) – sich kaum anders als mit allgemeinen Bestreitungen hätte verteidigen können, wenn sich der angeklagte Vorfall tatsächlich nicht auf die ihm vorgeworfene Weise zugetragen haben sollte. Der Beschuldigte räumte ein, dass die Beziehung zur Privatklägerin zum Zeitpunkt ihrer Reise in die Türkei bereits belastet gewesen sei, es während dieser Reise zu Streitigkeiten gekommen sei und er gegen Ende dieser Reise der Privatklägerin auch seinen Trennungswunsch mitgeteilt habe (Urk. 3/7 F/A 18 ff.). Auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Reise und der besuchten Orte machte der Beschuldigte jeweils gleichbleibende Aussagen, auch wenn der Tatzeitraum und der Tatort aufgrund abweichender Aussagen der Privatklägerin im Laufe der Untersuchung teils wieder angepasst wurden.

2.2.3

Somit sind in den Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Tatgeschehens und der Begleitumstände keine relevanten Widersprüche auszumachen und es bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln lassen.

2.3. Aussagen Privatklägerin

3.3.1

Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall in der Türkei in ihrem Urteil zutreffend zusammengefasst. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 61 S. 26 ff.).

2.3.2

Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen der Privatklägerin fest, dass sich darin verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten finden liessen und nahm dabei auf diverse Aussagen der Privatklägerin Bezug (Urk. 61 S. 29 f.). Die Vorinstanz zog die Aussagen der Privatklägerin sodann auch deshalb in Zweifel, da es nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb die Privatklägerin nach dem Vorfall in der Türkei nichts unternommen habe, da sie anders als in der Schweiz mit den örtlichen Verhältnissen und der Sprache vertraut ist und dort ohne Weiteres mit Behörden oder ärztlichen Stellen hätte in Kontakt treten können (Urk. 61 S. 30).

2.3.3

Der Auffassung der Vorinstanz ist zu folgen, da die Privatklägerin unter anderem sowohl hinsichtlich des Tatorts – indem sie bei der polizeilichen Einvernahme zunächst angab, der Vorfall habe sich in H._____ [Stadt in der Türkei] ereignet, und bei der staatsanwaltlichen Einvernahme hingegen ausführte, dieser habe sich in der mehrere hundert Kilometer entfernten Stadt C._____ ereignet (Urk. 3/1 F/A 22 und Urk. 3/4 F/A 78 ff.) – als auch bezüglich des Tatzeitpunkts widersprüchliche Angaben machte respektive letzteren nicht nachvollziehbar in die Türkeireise zeitlich einzuordnen vermochte (Urk. 3/1 F/A 21 und Urk. 3/4 F/A 11 ff. und 76). Dies erstaunt, da sich der geschilderte Vorfall gestützt auf ihre Angaben rund drei Wochen vor ihrer Einvernahme bei der Polizei ereignet haben müsste und daher eine genauere Erinnerung zu erwarten wäre. Es erscheint auch keineswegs nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin nach einem offenbar gravierenden und lebensbedrohlichen Vorfall anstatt die Polizei oder ein Spital einen Psychiater aufsuchte. Die Privatklägerin erklärt auch nicht plausibel, weshalb sie nach dem besagten Vorfall mehrere hundert Kilometer mit dem Beschuldigten nach H._____ fuhr, anstatt sogleich zu ihren Verwandten nach I._____ [Stadt in der Türkei] zurückzukehren.

Sodann gab sie als Grund für die Auseinandersetzung anlässlich der polizeilichen Einvernahme zunächst an, sie habe im Zimmer telefoniert, obwohl der Beschuldigte ihr das untersagt habe, führte allerdings in der staatsanwaltlichen Einvernahme den Umstand, dass sie vor dem Hotelzimmer telefoniert und geraucht habe, als Grund für die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten an (Urk. 3/1 F/A 31 und Urk. 3/4 F/A 38). Auch hinsichtlich der Tatausführung verstrickte sich die Privatklägerin insofern in Widersprüche, als sie – teils in derselben Befragung – abweichende Angaben darüber machte, ob der Beschuldigte sie mit einer oder mit beiden Händen gewürgt bzw. ob sie sich darauf geachtet habe (Urk. 3/1 F/A 22 und Urk. 3/4 F/A 38 und 43 ff.) und ob das Würgen Spuren an ihrem Hals hinterlassen habe oder nicht (Urk. 3/1 F/A 28 und Urk. 3/4 F/A 62 f.). Mit Widersprüchen ihrerseits konfrontiert, räumte die Privatklägerin an diversen Stellen ein, dass ihre Aussagen nicht korrekt gewesen seien, indem sie diese korrigierte oder behauptete, man habe sie falsch verstanden (Urk. 3/4 F/A 11, 15 und 48 f.). Sie behauptete auch aktenwidrig, anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht gesagt zu haben, dass sich der Vorfall in einem Hotel in H._____ ereignet habe bzw. das Hotel in H._____ nur erwähnt zu haben, weil das Wort "H._____" oft in der Einvernahme erwähnt worden sei (Urk. 3/4 F/A 81). Aus dem Protokoll ihrer polizeilichen Einvernahme ergibt sich allerdings, dass nur sie – und ohne entsprechende Nachfrage – H._____ als Tatort erwähnte (Urk. 3/1 F/A 22). Dass sie aufgrund des Würgens ein paar Tropfen Urin in der Unterhose gespürt habe und Einblutungen in den Augen gehabt habe, bestätigte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme nur auf explizite Nachfrage hin, währenddem sie in der staatsanwaltlichen Einvernahme erstmals von sich aus davon berichtete, was den Wert dieser Aussagen relativiert, soweit diese für den noch zu prüfenden Anklagesachverhalt überhaupt noch massgebend sind. Sodann betreffen die erwähnten Widersprüche nicht nur Begleitumstände, sondern vielmehr das Kerngeschehen des Anklagesachverhaltes. Nur in Bezug auf den Wortlaut der Drohung schilderte die Privatklägerin konstant, dass der Beschuldigte ihr während des Würgens gesagt habe, sie solle ihn nicht fertig bzw. wahnsinnig

machen, da er sie sonst umbringen werde (Urk. 3/1 F/A 22 und 33; Urk. 3/4 F/A 38 und 73). Es erscheint durchaus möglich und wird vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt, dass es in C._____ zu einem Streit und allenfalls verbalen Entglei- sungen seinerseits gekommen ist. Da die Schilderungen der Privatklägerin insbesondere in Bezug auf das Würgen und die Begleitumstände der Drohung äusserst inkonsistent und widersprüchlich sind, verbleiben auch in Bezug auf die Drohung erhebliche Zweifel am tatsächlich Vorgefallenen.

2.4

Fazit

Somit ist der Anklagesachverhalt gemäss Absatz 2, soweit er nach der Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die Tätlichkeiten noch zu prüfen ist, nicht rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte ist somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichem Urteil vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen.

IV. Zivilansprüche

1.

Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren beantragen, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr als Schadenersatz YTL 11'799.– (Yeni Türk Lirasi) oder deren Wert in Franken im Zeitpunkt des zu fällenden Urteils, zzgl. Zins ab 11. August 2023, zu bezahlen (Urk. 26 S. 5 und Urk. 87 S. 2). Die Privatklägerin begründet ihre Schadenersatzforderung mit Kosten für Flüge von H._____ nach I._____ und von I._____ nach Zürich sowie mit Kosten für den Erwerb von Psychopharmaka im Nachgang zum angeklagten Vorfall in C._____ (Urk. 26 S. 5 ff. und Urk. 87 S. 7). Die Privatklägerin liess sodann den Antrag stellen, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.–, zzgl. 5% Zins seit 15. Mai 2023, aufgrund erlittener Gewalt zu bezahlen (Urk. 26 S. 8 ff. und Urk. 87 S. 2).

2.

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess zutreffend zusammengefasst (Urk. 61 S. 36 f.). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). Wird das Strafverfahren eingestellt, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).

3.

Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren – soweit das Strafverfahren gegen ihn nicht eingestellt wird – freizusprechen ist und das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin weitgehend von einzustellenden Tatvorwürfen betroffen ist (mehrfache Tätlichkeiten durch Würgen in C._____/Türkei), ist dieses in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Dabei ist anzumerken, dass der Adhäsionsprozess der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime unterliegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025;7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1) und die Verweisung des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg durch die Vorinstanz im Berufungsverfahren durch den Beschuldigten nicht angefochten wurde. Das Genugtuungsbegehren ist dahingegen mangels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.

IV. Genugtuungsbegehren des Beschuldigten

1.

Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren, ihm sei für 2 Tage ungerechtfertigte Haft eine Entschädigung von Fr. 400.– zuzüglich 5% Zins seit dem 2. September 2023 zu bezahlen (Urk. 47 S. 2; Urk. 85 S. 3).

2.

Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen würden, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag ungerechtfertigte Haft als angemessen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.

Der Beschuldigte wurde am 1. September 2023 um 09:20 Uhr verhaftet und am 2. September 2023 um 11:03 Uhr wieder entlassen (Urk. 14/2 und 14/7). Davon ist jedoch die Zeit abzuziehen, die während der Haft für die Befragungen des Be- schuldigten verstrich (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall sind 1 Stunde und 27 Minuten für die polizeiliche Einvernahme und 30 Minuten für die Hafteinvernahme (Urk. 3/2 und Urk. 3/3) abzuziehen, so dass ein Tag zu entschädigende Haft verbleibt. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die bei der Höhe des Entschädigungsansatzes von Fr. 200.– pro Tag zu berücksichtigen wären, weshalb es angemessen erscheint, dem Beschuldigten entsprechend den obigen Erwägungen für die ungerechtfertigte Haft von einem Tag eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzüglich 5% Zins seit dem 2. September 2023 entsprechend seinem Antrag auf Einbezug des Zinsanspruchs aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

4.

Des Weiteren beantragt der Beschuldigte, es sei ihm aufgrund der durch das vorliegende Verfahren (unwahre Anschuldigungen sowie diverse Einvernahmen und Gerichtsverhandlungen) erlittenen Persönlichkeitsverletzung eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzusprechen (Urk. 85 S. 3). So habe er gegenüber seinem Psychologen ausgeführt, dass er seit der falschen Anschuldigung nach wie vor aufschrecke, wenn er ein Polizeiauto sehe, wobei ein Gefühl von Hitze durch sein Herz ziehe und er im Gehirn einen Schreck fühle (Urk. 85 S. 14 und Urk. 48/5).

5.

Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO können nebst dem Freiheitsentzug beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse darstellen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1).

6.

Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist gestützt auf die Ausführungen der amtlichen Verteidigung nicht ersichtlich. Mit dem geltend gemachten Umstand, dass der Beschuldigte beim Sichten eines Polizeiautos jeweils aufschrecke, ist keine schwere Beeinträchtigung in seiner Persönlichkeit dargetan, insbesondere nachdem mit jedem Strafverfahren stets eine gewisse psychische Belastung einhergeht. Die für die Zusprechung einer Genugtuung erforderliche Intensität einer Persönlichkeitsverletzung ist somit weder genügend substantiiert dargetan noch ersichtlich, weshalb diesbezüglich das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen ist.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

A. Vorinstanzliches Verfahren

1.

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Der Privatklägerschaft hingegen können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird sowie wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a und c StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., Art. 428 N 3).

2.

Der Beschuldigte ist mit erstinstanzlichem Urteil nur teilweise freigesprochen worden, ist jedoch im Berufungsverfahren vollumfänglich freizusprechen. Es ist ihm sodann kein vorwerfbares Verhalten rechtsgenügend und klar anzulasten, sodass ihn keine Kostenpflicht trifft. Da der Kostenentscheid (vgl. Art. 423-428 StPO) die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO) präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2023 vom 26. August 2025

E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]), entfällt auch eine Entschädigungspflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten an die Privatklägerin, welche im Zusammenhang mit ihren Anträgen zum Zivilpunkt entstanden sein sollen, ist abzusehen. Ausgangsgemäss hat die erstinstanzliche Entscheidgebühr ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der Untersuchung samt Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demzufolge entfällt eine allfällige Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO und der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin im Sinne von Art. 138 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten. Hierbei kann darauf hingewiesen werden, dass die Bemessung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin durch die Vorinstanz im Berufungsverfahren unangefochten blieb, so dass kein Anlass besteht, darauf zurückzukommen.

B. Berufungsverfahren

1.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'500.– festzusetzen.

2.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2;6B_724/2024 vom 4. September 2025 E. 5.2.2;6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2). Unterliegt die Privatklägerschaft, wird sie gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht, weshalb auch die Privatklägerschaft, welcher im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG die prozessuale Stellung als Opfer zukommt, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (BGE 141 IV 262 E. 2.2; Urteile des Bun- desgerichts 7B_204/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3;6B_629/2022 vom 14. März 2022 E. 4.2;6B_370/2016 vom 16. März 2017, E. 1.2 [nicht publ. in BGE 143 IV 154]).

3.

Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklägerin hingegen unterliegt mit sämtlichen anschlussberufungshalber gestellten Anträgen auf Schuldigsprechung des Beschuldigten sowie auf Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung. Die Privatklägerin liess nicht nur gegen den vor Vorinstanz ergangenen Freispruch (Drohung in der Türkei), sondern zunächst auch gegen die Einstellungen (Tätlichkeit durch Würgen in der Türkei und Ohrfeige zu unbekannter Zeit an unbekanntem Ort) und gegen den Schuldspruch (einfache Körperverletzung infolge Schlag auf die Rippe) Anschlussberufung erheben (vgl. Urk. 67 S. 1 f.). Diese Anträge erschienen von vornherein als aussichtslos und wurden schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen (Prot. II S. 8), mit der Folge, dass die Privatklägerin auch mit diesen Anträgen unterliegt. Entsprechend wird die Privatklägerin kostenpflichtig.

4.

Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Berufungsverfahren nicht durch die Privatklägerin sondern durch den Beschuldigten initiiert wurde, erscheint es angemessen, die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im Umfang von zwei Dritteln der Privatklägerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.

Was die Entschädigung für die Privatklägerin betrifft, so fällt eine Prozessentschädigung nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO mangels Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ausser Betracht. Hinsichtlich des Antrags der Privatklägerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist Folgendes festzuhalten: Der Vertreter der Privatklägerin wurde mit Präsidialverfügung vom 4. November 2024 darauf hingewiesen, die unentgeltliche Rechtspflege werde der Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 136 Abs. 3 StPO nur auf neues Gesuch hin gewährt und im Falle einer erbetenen Rechtsvertretung sei unverzüglich eine Vollmacht einzureichen (Urk. 65 S. 2). Im Rahmen der Anschlussberufung beantragte der Vertreter der Privatkläge- rin unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht, die Kosten ihres Rechtsbeistands dem Beschuldigten aufzuerlegen, diese infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen und ihr eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 67 S. 3 und Urk. 69). Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2025 wurde dem Vertreter der Privatklägerin mitgeteilt, dass gestützt auf seine Anträge von einer erbetenen Vertretung der Privatklägerin auszugehen sei (Urk. 71). Dagegen erhob der Vertreter der Privatklägerin keine Einwände. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte dieser allerdings (erneut) den Antrag, es seien die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands dem Beschuldigten aufzuerlegen und in der Folge wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 87 S. 2). Sofern dies als erneuter Antrag um unentgeltliche Rechtsvertretung zu verstehen ist, ist anzumerken, dass eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ausgeschlossen ist. Sodann unterliess der Vertreter der Privatklägerin deren Mittellosigkeit darzulegen und stellte, wie bereits erwähnt, weitgehend Anträge, welche von vornherein aussichtslos erscheinen. Inwiefern die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Wahrung ihrer Rechte im Berufungsverfahren notwendig ist, wurde ebenfalls nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 136 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO wären somit ohnehin nicht erfüllt. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass eine direkte Auferlegung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung an die beschuldigte Person mit sofortiger Übernahme durch den Staat wegen Uneinbringlichkeit – entsprechend dem im Zivilprozessrecht vorgesehenen Mechanismus gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO – in der Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage findet.

6.

Unter die Kosten des Berufungsverfahren fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung. Diese macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'011.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 79 und Urk. 86). Eine Pauschalentschädigung von Fr. 6'300.– erscheint unter Berücksichtigung des in der Honorarnote vom 12. Februar 2026 nur teilweise enthaltenen Aufwands für die Berufungsverhandlung (inkl. Wegzeit und Nachbesprechung) als angemessen.

Rechtsanwalt MLaw X1._____ ist entsprechend pauschal mit Fr. 6'300.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Zwar sind die Kosten für die amtliche Verteidigung Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), jedoch wird eine Verlegung dieser Kosten nach den Grundsätzen von Art. 428 Abs. 1 StPO durch das Bundesgericht abgelehnt (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020, E. 6), da die Schweizerische Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage enthält, die es erlauben würde, der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Personen aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 423 StPO sind diese Kosten somit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Anschlussberufung hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfügung vom 4. Juli 2024 zurückgezogen wurde und diese damit in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 4. Juli 2024 bezüglich Dispositivziffern 7 - 9 in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4.

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2.

Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3.

Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.

4.

Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung für die zu Unrecht erstandene Haft von Fr. 200.– zuzüglich 5% Zins seit dem 2. September 2023 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Im Übrigen wird das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.

5.

Die erstinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'837.55 Kosten Rechtsgutachten Fr. 5'823.25 amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. 8.1 % MWST) Fr. 7'673.95 amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. 8.1 % MWST) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 13'336.– (inkl. 8.1 % MWST).

6.

Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

7.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. 8.1 % MWST).

8.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln der Privatklägerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9.

Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

10.

Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat – den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

sowie in vollständiger Ausfertigung an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat – den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

– die Vorinstanz – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zur Vernichtung bzw. Löschung der Daten – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie der Urk. 80.

11.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 12. Februar 2026

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichterin lic. iur. Wasser Keller MLaw Tanner

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Foreign Nationals and Integration, Art. 50 — read in the version of February 1, 2026; the act was consolidated again on June 12, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 122 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.
  • Swiss Criminal Code, Art. 17, Art. 18, Art. 123, Art. 179ter, and Art. 180 — read in the version of January 1, 2026; the act was consolidated again on June 12, 2026.