Versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB250045-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer
Urteil vom 2. Dezember 2025
in Sachen
Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
Privatkläger und Zweitberufungskläger Privatkläger
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 2. Juli 2020 (DG200029); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. November 2021 (SB210003); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 8. Dezember 2022 (6B_310/2022,6B_311/2022); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. September 2023 (SB230005); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Februar 2020 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 96 S. 61 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig
der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 888 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Vollzugs angeordnet.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2018 beschlagnahmte Klappmesser mit schwarzem Griff, Marke "Tekut", Klinge mit einseitigem geraden Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm (Asservat-Nr. A011'169'805) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:
– Hemdartige Jacke, Marke "mil-TEC", Grösse 3XL (Asservat- Nr. A011'168'799) an den Beschuldigten;
– Jeanshose blau, Marke "Tommy Hilfiger", mit schwarzem Hosengurt (Asservat-Nr. A011'167'387) an den Privatkläger 1.
Werden die Gegenstände vom jeweils Berechtigten oder einer durch diesen bevollmächtigten Person nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin D._____ AG aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin D._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 54'400.– (pauschal inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 mit Fr. 35'800.– (pauschal inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon Fr. 24'429.35 bereits ausbezahlt wurden.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung; Fr. 560.– Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 19'629.55 Gutachten, Expertisen etc.; Fr. 60.– Zeugenentschädigung; Fr. 54'400.– Kosten amtliche Verteidigung; Fr. 35'800.– Kosten unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers 1.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers 1 werden unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse genommen.
Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 348 S. 3 f.)
1. Unter Aufhebung der Dispositivziffern 1-7 und 9-12 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2020 sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB freizusprechen.
2. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme und einer Landesverweisung sei abzusehen.
3. Die Privatklägerschaft sei mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Dem Beschuldigten sei für die bisher erstandene Haft von 2'359 Tagen eine Genugtuung von Fr. 254'100.– zzgl. Zins vom 5 % seit 26. Januar 2018 (mittlerer Verfall) auszurichten.
5. Der Kanton Zürich hat dem Beschuldigten Schadenersatz in Höhe von Fr. 277'200.– zzgl. Zins von 5 % seit 26. Januar 2018 (mittlerer Verfall) zu zahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich für die erste und zweite Instanz.
b) Des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers 1 (B._____): (Urk. 345 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Dem Privatkläger 1 (B._____) sei eine Genugtuung von Fr. 100'000.– auszurichten, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018.
3. a) Dem Privatkläger 1 (B._____) sei für Lohnausfall bei der E._____ GmbH und bei der F._____ GmbH eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 614'366.35, zuzüglich 5 % Zins ab dem mittleren Verfall zwischen dem 26. Januar 2018 und dem 21. November 2025 zuzusprechen.
b) Die Forderung des Privatklägers 1 (B._____) auf Ersatz des zukünftigen Schadens sei gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem
Grundsatze nach gutzuheissen, im Übrigen aber auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
4. Die Kosten der drei Berufungsverfahren seien mit Ausnahme der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 344 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren zu bestrafen.
2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2020 zu bestätigen.
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 2. Juli 2020 wurde der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Zudem wurde eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Vollzugs sowie eine Landesverweisung für 15 Jahre und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. Weiter entschied das Bezirksgericht über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände. Hinsichtlich der Zivilansprüche stellte das Bezirksgericht fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Schadenersatzansprüche wurden der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins sowie dem Privatkläger 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies das Bezirksgericht das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 ab. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 96).
2.
Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Juli 2020 (Urk. 87) und der Privatkläger 1 mit Eingabe vom 13. Juli 2020 (Urk. 88) fristgerecht Berufung an und liessen die jeweilige Berufungserklärung mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (Urk. 99) respektive 19. Januar 2021 (Urk. 100) ebenfalls fristgerecht folgen. Die Anklägerin erhob mit Eingabe vom 9. Februar 2021 Anschlussberufung (Urk. 108).
3.
Mit Urteil vom 18. November 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit 6 Jahren Freiheitsstrafe. Zudem ordnete das Obergericht eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) sowie eine Landesverweisung für 6 Jahre und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Sodann entschied das Obergericht über das beschlagnahmte Klappmesser. Weiter verpflichtete es den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz im Betrag von Fr. 86'155.30 zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Übrigen stellte es fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 und der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verwies den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 3 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses. Zusätzlich verpflichtete das Obergericht den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 Fr. 40'000.– zuzüglich Zins als Genugtuung zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers 1 wurde im Mehrbetrag und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 vollumfänglich abgewiesen (Urk. 158).
4.
Der Beschuldigte sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhoben gegen das vorgenannte Urteil je Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 164; Urk. 166).
5.
Während dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren stellte der Beschuldigte mehrere Haftentlassungsgesuche, die allesamt abgewiesen wurden (Urk. 144; Urk. 151; Urk. 198). Zudem hob das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2022 die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs für den Beschuldigten unter Fortführung des vorzeitigen Strafvollzugs auf (Urk. 177).
6.
Mit Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 hob das Bundesgericht unter vollumfänglicher Gutheissung der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft und teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde des Beschuldigten ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht beanstandete, dass der massgebliche Sachverhalt hinsichtlich der (vermeintlichen) Notwehrsituation des Beschuldigten nicht ausreichend abgeklärt worden sei (Urk. 208; Urk. 209).
7.
Nach der Verhandlung im Rückweisungsverfahren am 5. September 2023 (Urk. 241 S. 5 ff.) sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschuldigten mit Urteil vom 8. September 2023 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 9 Jahren Freiheitsstrafe. Weiter ordnete das Obergericht eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) sowie eine Landesverweisung für 10 Jahre und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Sodann entschied das Obergericht über das beschlagnahmte Klappmesser. Das Obergericht verpflichtete den Beschuldigten weiter, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von Fr. 86'155.30 zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Übrigen stellte es fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 und der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verwies den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 3 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 40'000.– zuzüglich Zins als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abgewiesen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wurde vollumfänglich abgewiesen (Urk. 242).
8.
Am 29. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 247), woraufhin gestützt auf die Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2023 (Urk. 249) die Anklägerin mit Eingabe vom 2. Januar 2024 (Urk. 252) und der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 3. Januar 2024 (Urk. 253) Stellung nahmen. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2024 erwog die Vorsitzende, dass die Auffassung der amtlichen Verteidigung, wonach eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB nur im Falle des ordentlichen Strafvollzugs möglich sei, sich der Beschuldigte indessen nach wie vor im vorzeitigen Strafvollzug befinde, da das Urteil vom 8. September 2023 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, zutreffe. Sodann wies die Vorsitzende darauf hin, dass gemäss Verteidigung das vom Beschuldigten auf Anweisung der JVA G._____ ausgefüllte Formular auch nicht als Haftentlassungsgesuch entgegenzunehmen sei. Entsprechend erwog die Vorsitzende, dass das Berufungsgericht das Gesuch des Beschuldigten vom 29. Oktober 2023 nach dieser Klarstellung durch die Verteidigung nicht weiter behandeln werde. Der JVA G._____ sowie dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wurde je Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 255). Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 reichte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich innert dieser Frist eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass bei einem Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug bei nicht rechtskräftigen Urteilen das Formular "Gesuch um bedingte Entlassung" sinngemäss als Haftentlassungsgesuch behandelt werde (Urk. 262). Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2024 wurde daraufhin dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Eingabe angesetzt (Urk. 265), welche mit Eingabe vom 5. Februar 2024 erfolgte (Urk. 273). Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2024 wurde der JVA G._____ in der Folge diese Stellungnahme zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 274). Innert Frist ging keine weitere Stellungnahme ein, woraufhin das Obergericht mit Beschluss vom 2. April 2024 diese Angelegenheit abschloss (Urk. 283).
9.
Mit Nachtragsbeschluss vom 8. Januar 2024 beschloss das Obergericht, dass nachträglich festzustellen sei, dass im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB210003) neben den in Dispositivziffer 13 des Urteils vom 8. September 2023 aufgeführten Kosten auch die mit Nachtragsbeschluss vom 2. November 2022 festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 11'302.60 als Kosten entstanden sind und diese Kosten analog der Regelung in Dispositivziffer 14 des Urteils vom 8. September 2023 zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten bleibt (Urk. 257).
10.
Gegen das vorgenannte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 erhoben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 1 je Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 267; Urk. 268/1; Urk. 269; Urk. 270). Zudem erhoben der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie der Vertreter des Privatklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, beim Bundesgericht je in eigenem Namen Beschwerde gegen die ihnen je zugesprochenen Entschädigungen (Urk. 251/1; Urk. 271; Urk. 272/1). Sodann erhob der Beschuldigte Beschwerde gegen den Nachtragsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2024 (Urk. 277; Urk. 278/1).
11.
Infolge Rückzugs der Beschwerde schrieb das Bundesgericht mit Verfügung vom 8. März 2024 das von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ in eigenem Namen eingeleitete Verfahren ab (Urk. 280).
12.
Während dem laufenden Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht stellte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. März 2024 ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 281). Nachdem der Anklägerin mit Präsidialverfügung vom 2. April 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 286), äusserte sich diese gegenüber dem Obergericht dahingehend, dass sie die Abweisung des Gesuchs beantrage (Urk. 288). Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 wies das Obergericht daraufhin das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (Urk. 290).
13.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2024 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ in eigenem Namen eingereichte Beschwerde ab (Urk. 295).
14.
Mit Urteil vom 3. Juni 2024 hiess das Bundesgericht die vom Beschuldigten gegen die vorgenannte Präsidialverfügung vom 9. April 2024 eingereichte Beschwerde (Urk. 292; Urk. 293/1) teilweise gut und wies die Haftsache zur erneuter Entscheidung ans Obergericht zurück (Urk. 297). Dem Beschuldigten wurde daraufhin mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2024 Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme der Anklägerin zum Haftentlassungsgesuch zu äussern (Urk. 298). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme vom 24. Juni 2024 (Urk. 303) wurde der Anklägerin mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2024 hierzu Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 305).
15.
Auf entsprechendes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 14. Juni 2024 hin (Urk. 301) wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2024 Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt X1._____ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 312).
16.
Am 8. Juli 2024 wurden die Parteien zur Haftanhörung auf den 11. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 317). Im Anschluss daran wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2024 die sofortige Haftentlassung des Beschuldigten angeordnet (Urk. 318), welche gleichentags vollzogen wurde (Urk. 321).
2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerden des Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 und gegen den Nachtragsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2024 gut. Es hob das genannte Urteil und den genannten Nachtragsbeschluss auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die Beschwerde des Privatklägers 1 wurde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Urk. 326; Urk. 327). Das Bundesgericht beanstandete, dass das Obergericht nicht ordentlich zusammengesetzt war, als es die genannten Entscheide getroffen hatte.
18.
Am 21. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren auf den 21. November 2025 vorgeladen (Urk. 331).
19.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 bemerkte der Privatkläger 1, dass er es als problematisch erachte, dass an der Berufungsverhandlung vom 21. November 2025 nochmals derselbe Vorsitzende die Strafkammer präsidiere wie bereits anlässlich der ersten Berufungsverhandlung. Eine gewisse Vorbefassung lasse sich im konkreten Fall wohl kaum in Abrede stellen (Urk. 333). Diese Eingabe wurde als formelles Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet, welche gestützt auf ein entsprechendes Schreiben des Privatklägers 1, wonach er kein formelles Ausstandsgesuch gestellt habe, das Verfahren mit Beschluss vom 7. April 2025 als gegenstandlos geworden abschrieb (Urk. 333A).
20.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 und vom 6. Oktober 2025 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 334; Urk. 335). Unter dem Datum vom 2. November 2025 stellte der Beschuldigte diverse Beweisanträge und reichte als Beilage erneut das rechtsmedizinische Gutachten des IRM H._____ vom 20. Juni 2024 zu den Akten (Urk. 337 f.).
21.
Zur Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren vom 21. November 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Staatsanwältin lic. iur. I._____ als Vertreterin der Anklägerin sowie der Privatkläger 1 in Begleitung seines unentgeltlichen Vertreters, welche die eingangs wieder- gegebenen Berufungsanträge stellten (Prot. II S. 3 ff.). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichteten die Parteien ausdrücklich auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Prot. II S. 58 f.). Das Berufungsurteil erging nach durchgeführter Beratung am 2. Dezember 2025 und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 60 ff.; Urk. 351).
II. Prozessuales
1.
Anwendbares Recht
Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der angefochtene Entscheid am 2. Juli 2020 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO).
2.
Umfang des vorliegenden Rückweisungsverfahrens
2.1
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
2.2
Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, da der Spruchkörper nicht ordentlich zusammengesetzt war (Urk. 326 E. 4.3 und E. 5; Urk. 327 E. 4.3 und E. 5). Inhaltlich äusserte sich das
Bundesgericht nicht zum Urteil vom 8. September 2023. Entsprechend beschränkt sich die neue Entscheidung im vorliegenden Rückweisungsverfahren nach wie vor auf diejenige Thematik, wie sie sich aus dem Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2022 ergibt. In jenem Urteil hob das Bundesgericht das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich hinsichtlich den Feststellungen zur Notwehr auf. Das Bundesgericht trug der Vorinstanz auf, den korrekt und neu festgestellten Sachverhalt rechtlich erneut zu würdigen und sich gegebenenfalls auch mit den Fragen der Putativnotwehr bzw. des Putativnotwehrexzesses auseinanderzusetzen (Urk. 208 E. 6.1; Urk. 209 E. 6.1). Auch in seinem Urteil vom 10. Januar 2025 stellte das Bundesgericht klar, dass es das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 nicht vollständig aufhob, wie dies der Beschuldigte suggeriert (Urk. 348 Rz 16 ff. oder Rz 181 ff.; Prot. II S. 39 f.), sondern nur insoweit, als es sich auf die Feststellungen des Obergerichts betreffend Notwehr bezog, weshalb es die Sache an dieses zurückwies, damit es diesbezüglich (hinsichtlich der Notwehr) einen neuen, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden, Entscheid fälle (Urk. 326 E. E.; Urk. 327 E. E.).
2.3
Entgegen der Darstellung des Beschuldigten (Urk. 348 Rz 19; vgl. hierzu auch Urk. 348 Rz 178 ff. sowie Prot. II S. 24 f. und S. 39 f.) fängt das Berufungsverfahren somit nicht, formell betrachtet, wieder bei "Null" an. Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens ist vielmehr gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nach wie vor einzig die Frage, ob sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vorfalls im J._____ [Club] in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Notwehrsituation oder in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden vermeintlichen Notwehrsituation befand, und falls ja, ob sich dies auf die strafrechtlichen Folgen auswirkt. Entsprechend ist, anders als es der Beschuldigte darstellt (z.B. Urk. 348 Rz 25 ff., Rz 95 ff. oder Rz 170 ff.), der Anklagesachverhalt nicht mehr neu festzustellen und sind nicht mehr sämtliche Beweismittel neu zu würdigen. Vielmehr ist eine Beweiswürdigung beschränkt auf die Frage, ob sich der Beschuldigte in einer (Putativ-)Notwehrsituation befand, vorzunehmen. Im Übrigen wurde der für die vorliegende Beurteilung massgebliche Sachverhalt im Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 erstellt (Urk. 158) und diese Sach- verhaltserstellung wurde, soweit sie von den Parteien gerügt wurde, vom Bundesgericht mit Ausnahme der Erwägungen zur (Putativ-)Notwehrsituation geschützt (Urk. 208; Urk. 209).
2.4
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht denn auch fest, dass im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr strittig ist, dass der Beschuldigte mit seinen Stichbewegungen die beim Privatkläger 1 festgestellten Verletzungen verursacht hat. Das Obergericht erwog diesbezüglich in seinem Urteil vom 18. November 2021, dass der Beschuldigte nicht bestritt, dannzumal dem Privatkläger 1 mit dem in der Anklageschrift beschriebenen Messer die im medizinischen Gutachten festgehaltenen Verletzungen zugefügt zu haben. Weiter erwog das Obergericht, dass der Beschuldigte anerkennte, dass der Privatkläger 1 deswegen notfallmässig operiert und genäht werden musste und als professioneller Kampfsportler dauerhaft eingeschränkt sei (Urk. 158 Erw. II.2.1). Diese Sachverhaltsfeststellungen wurden vom Bundesgericht nicht gerügt, sondern dieses rügte – wie dargelegt – einzig die Sachverhaltsfeststellung betreffend die (Putativ-)Notwehrlage des Beschuldigten. Entsprechend muss und darf auf diesen Aspekt im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht (wieder) eingegangen werden. Aus diesem Grund ist auch nicht näher auf die teils sehr wortreichen Ausführungen der Parteien zu den Gutachten/Berichten des IRM Zürich vom 12. Februar 2018 und/oder des IRM H._____ vom 20. Juni 2024 einzugehen (Urk. 344 S. 10 ff. und Prot. S. 45 ff.; Urk. 345 Rz 24 ff. und Prot. II S. 50 f.; Urk. 348 Rz 123 ff. und Prot. II S. 31 ff. sowie S. 57 f.).
2.5
Der Privatkläger 1 wies anlässlich der Berufungsverhandlung grundsätzlich zurecht darauf hin, dass sich das Obergericht gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2022 auch mit den weiteren Folgen erneut werde befassen müssen (Urk. 345 Rz 6 3. Lemma). Daraus schliesst der Privatkläger 1, dass er im vorliegenden Rückweisungsverfahren nochmals vorbringen könne, dass in subjektiver Hinsicht von einem direkten Vorsatz auszugehen sei, zumal sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 zur Frage des Vorsatzes nicht habe vernehmen lassen (Urk. 345 Rz 1 ff. S. 2 ff. und ausführlich Rz 46 ff.; so auch implizit die Staatsanwaltschaft, vgl. Urk. 344 S. 2 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 ausdrücklich fest, dass das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 insoweit aufzuheben ist, als es sich auf die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Notwehr bezieht. Die Sache wurde ans Obergericht zurückgewiesen, damit es diesbezüglich – mithin bezogen auf die (Putativ-)Notwehr – einen neuen Entscheid fälle. Auch die weiteren Folgen, über welche das Obergericht erneut zu entscheiden hat, beziehen sich einzig auf die (Putativ-)Notwehr. Das Bundesgericht erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Strafzumessung, die allfällige Anordnung einer ambulanten Massnahme, die Landesverweisung sowie den Schadenersatz und die Genugtuung (Urk. 208 E. 6.1; Urk. 209 E. 6.1). Dass der Privatkläger 1 vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2022 nicht vorbringen konnte, dass er in subjektiver Hinsicht weiterhin von einem direkten Vorsatz ausgehe und das Bundesgericht zur Frage der Vorsatzart keinen Entscheid fällte, ist im Übrigen nicht darauf zurückzuführen, dass über diese Frage (vor Bundesgericht) nicht materiell entschieden worden wäre, sondern vielmehr darauf, dass der Privatkläger 1, der sich im damaligen Berufungsverfahren umfangreich zur Frage des Vorsatzes äusserte (Urk. 124 Rz 19 ff.), gegen die entsprechenden Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 18. November 2021 (Urk. 158 Erw. III.1) gar keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hatte (Urk. 208 E. D.a und E. D.b.; Urk. 209 E. D.a und E. D.b.). Auch die Oberstaatsanwaltschaft rügte in ihrer Beschwerde die Erwägungen des Obergerichts zur Frage der Vorsatzart nicht (Urk. 167/2).
2.6
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann und darf somit ihm vorliegenden Rückweisungsverfahren die Frage der Vorsatzart nicht mehr Prüfgegenstand sein. Entsprechend ist auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Privatklägers 1 (Urk. 345 Rz 46 ff.) nicht einzugehen. Dies hat namentlich auch vor dem Hintergrund zu gelten, dass das vorliegende Rückweisungsverfahren den Parteien nicht dazu dienen darf, Versäumtes nachzuholen (s. hinten Erw. II.3.2.1). Wie vorstehend dargelegt, setzte sich das Obergericht in seinem Urteil vom 18. November 2021 mit der Frage der Vorsatzart auseinander und kam, nachdem sich insbesondere der Privatkläger 1 in seinem Vortrag ausführlich zu dieser Frage äusserte (Urk. 124 Rz 19 ff.) zum Schluss, dass kein direkter Vorsatz nachgewiesen werden könne, sondern von Eventualvorsatz auszugehen sei (Urk. 158 Erw. III.1).
2.7
Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rückweisungsverfahren sodann geltend, dass die Tatsache, dass sich das Bundesgericht im Urteil vom 8. Dezember 2022 inhaltlich mit seinen Sachverhaltsrügen auseinandergesetzt habe, als unglücklich bezeichnet werden müsse. Es erscheine fraglich, wenn nicht unmöglich, inwieweit die von ihm erhobenen Sachverhaltsrügen einer inhaltlichen Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich gewesen sein sollen, ohne dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 2 lit. b BGG genüge. Gegenstand des Rückweisungsurteils vom 8. Dezember 2022 seien ausschliesslich die unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen des ersten Berufungsurteils gewesen. Ob und inwieweit sich diese auch angesichts der nachzuholenden Sachverhaltsfeststellungen als bundesrechtskonform erweisen würden, sei nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Demnach habe das Bundesgericht den damaligen Sachverhalt im ersten Berufungsurteil nicht verbindlich festgestellt, sondern diesen nur als willkürfrei erachtet, soweit die nachzuholenden Sachverhaltsfeststellungen keine Auswirkung auf die bereits getroffenen Sachverhaltsteile hätten (Urk. 348 Rz 180 ff.). Der Beschuldigte verkennt mit seinen Ausführungen indessen, dass das Bundesgericht lediglich erwog, dass der vom Obergericht in seinem Urteil vom 18. November 2021 festgestellte Sachverhalt in Teilen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 2 lit. b BGG nicht genüge, nämlich einzig insoweit, als es um die Sachverhaltsfrage geht, ob sich der Beschuldigte in den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 in einer (Putativ-)Notwehrsituation befand. Einzig mit Bezug und beschränkt auf diese Sachverhaltsfrage wies es die Sache zur nachzuholenden Sachverhaltsfeststellung zurück. Anders als der Beschuldigte suggeriert (Urk. 348 Rz 183 und Rz 189), hat diese Sachverhaltsfrage, mithin ob der Beschuldigte sich in einer (Putativ-)Notwehrsituation befand, keine Auswirkungen auf die bereits getroffenen Sachverhaltsteile, insbesondere nicht darauf, dass der Beschuldigte ein Messer zog, dieses unvermittelt gegen den Privatkläger 1 einsetzte und diesem die in der Anklage formulierten Verletzungen zufügte. Entsprechend besteht entgegen der Darstellung des Beschuldigten (Urk. 348 Rz 186) auch keine Gefahr sich inhaltlich widersprechender Urteile. Ist erstellt, dass der
Beschuldigte sich in einer Notwehrsituation befand, handelte er je nach erstelltem Sachverhalt in rechtfertigender Notwehr oder die Strafe wird gemildert (Art. 15 f. StGB). Aus demselben Grund ist auch unzutreffend, dass das hiesige Berufungsgericht andernfalls bei der ergänzend vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung nicht mehr in freier Beweiswürdigung vorgehen könnte, sondern ergebnisorientiert einen Sachverhalt festlegen müsste, der mit den vermeintlich teilweise in Rechtskraft erwachsenen Sachverhaltsfeststellungen des ersten Berufungsgerichts in Einklang zu bringen sei (Urk. 348 Rz 190 f.). Nicht richtig ist deshalb auch, dass die Fragen wann, wie und unter welchen tatsächlichen Umständen der Beschuldigte das Messer hervorgeholt und gegen den Privatkläger 1 und allenfalls den Privatkläger 2 eingesetzt haben soll, einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden würden (Urk. 348 Rz 195). Ein solch einheitlicher Lebenssachverhalt besteht einzig mit Bezug auf die Frage, wann und unter welchen tatsächlichen Umständen der Messereinsatz durch den Beschuldigten erfolgte. Wie der Beschuldigte das Messer gegen die Privatkläger 1 und 2 einsetzte und welche Folgen dieser Messereinsatz hatte, ist hiervon unabhängig. Auch aus diesem Grund erwog das Bundesgericht ausdrücklich, dass das Urteil des Obergerichts vom 8. November 2021 nur insoweit aufgehoben wird, als es sich auf die Feststellungen betreffend Notwehr bezog (Urk. 208 E. 6.1; Urk. 209 E. 6.1; Urk. 326 E. E.; Urk. 327 E. E.).
2.8
Ebenso ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht auf die wortreichen Ausführungen der Parteien einzugehen, soweit sie sich mit den Erwägungen des Obergerichts in dessen Urteil vom 8. September 2023 auseinandersetzen (so z.B. Urk. 344 S. 10; Urk. 345 Rz 56 ff., Rz 73, Rz 74 f., Rz 80 ff., Rz 88 ff., Rz 94 ff., Rz 108 ff., Rz 141 ff.; Urk. 348 Rz 101 ff., Rz 119 ff., Rz 168, Rz 178 ff.). Dieses Urteil wurde unbestrittenermassen aus formellen Gründen (keine ordentliche Zusammensetzung) vollständig aufgehoben. Es hat damit keinen Bestand, weshalb für die Parteien keine Veranlassung dazu bestand, sich mit den Erwägungen in jenem Urteil auseinanderzusetzen. Soweit die Ausführungen der Parteien somit nicht allgemein im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens einer Notwehrlage für den Beschuldigten stehen, ist auf diese in der Folge nicht einzugehen.
2.9
Im ersten Berufungsurteil erwog das Obergericht sodann, dass die Dispositivziffern 8 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände respektive Kleider), 13 und 14 (durch die Vorinstanz festgesetzte Entschädigungen für die Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1) sowie 15 (Kostenfestsetzung) des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Dies gilt auch für das vorliegende Berufungsverfahren und ist entsprechend vorab mit Beschluss festzustellen.
3.
Beweisanträge
3.1
Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entsprechende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 399 N 13).
3.2
Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 12. April 2023, es sei bei Prof. Dr. med. K._____ (Mitglied der … [Position] der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) ein aktuelles psychologisches Gutachten einzuholen. Er begründete dies damit, dass der bisherige Gutachter (Dr. med. L._____) nicht über alle relevanten Akten, insbesondere nicht über die Aussagen der Zeugen M._____, N._____ und O._____ sowie über die Wahrnehmungsberichte der Polizisten P._____ und Q._____, verfügt habe (Urk. 218 S. 2 und Rz 4 ff.; vgl. auch Urk. 348 Rz 227). Zudem beantragte der Beschuldigte, es sei bei Prof. Dr. med. Dipl. phys. R._____ (… [Position] des Instituts für Rechtsmedizin der Universität H._____) ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Frage einzuholen, ob das bei den Privat- klägern 1 und 2 jeweils festgestellte Verletzungsbild mit den Anklagevorwürfen, den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 und den übrigen Beweismitteln und Indizien in Einklang zu bringen sei (Urk. 218 S. 2 und Rz 9 ff.). Mit einer weiteren Eingabe vom 14. August 2023 stellte der Beschuldigte den Eventualantrag, Dr. med. univ. S._____ und/oder Oberärztin T._____ vom IRM seien zum Verletzungsbild der Privatkläger 1 und 2 zu befragen, sofern das Obergericht die Einholung eines zweiten rechtsmedizinischen Gutachtens ablehnen sollte (Urk. 219 S. 1 und Rz 16 ff.). Mit Eingabe vom 2. November 2025 beantragte der Beschuldigte schliesslich erneut die Einvernahmen von Dr. med. univ. S._____ und/oder Oberärztin T._____ sowie von Prof. Dr. med. Dipl. phys. R._____ (Urk. 337 S. 1; Prot. II S. 6).
3.2.1
Wie vorstehend dargelegt (s. Erw. II.2.2), ist im vorliegenden Rückweisungsverfahren ausschliesslich zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehr- oder Putativnotwehrlage befand. Das Obergericht ist im vorliegenden Rückweisungsverfahren allerdings an jene Teile seines früheren Urteils vom 18. November 2021 gebunden, die von den Parteien ursprünglich nicht angefochten oder vom Bundesgericht geschützt wurden. Das vorliegende Rückweisungsverfahren darf den Parteien nicht dazu dienen, Versäumtes nachzuholen oder neue Beweismassnahmen zu beantragen. Beweisanträge können zudem abgelehnt werden, wenn das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise überzeugt ist, dass der rechtlich erhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 141 I 60 E. 3.3).
3.2.2
Das Bundesgericht erwog, dass sich das Obergericht bereits eingehend mit der Entstehung der Verletzungen des Privatklägers 1 und dessen Verletzungsbild auseinandergesetzt habe (Urk. 208 E. 3.4; Urk. 209 E. 3.4). Auf diesen Punkt ist im vorliegenden Rückweisungsverfahren deshalb nicht nochmals einzugehen.
3.2.3
Zudem ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung von Dr. med. L._____ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten die Ermittlungen noch nicht vollständig abgeschlossen waren. Parallel zur Begutachtung fanden weitere Untersuchungshandlungen statt, insbesondere die Einvernahmen der vorstehend erwähnten M._____, N._____ und O._____. Entgegen den Bedenken des Beschuldigten ist dies indessen nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Auftragserteilung war der Sachverhalt weitgehend abgeklärt und der Gutachter wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte eine Notwehrsituation geltend mache (Urk. 14/2 S. 2). Bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigte Dr. med. L._____ die Darstellung des Beschuldigten, die jedoch nur im Rahmen der Beurteilung der Schuldfähigkeit relevant war (Urk. 14/5 S. 40 f. und S. 45). Für die übrigen Fragen – etwa das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, die Rückfallgefahr oder die Empfehlung geeigneter Massnahmen – war die Annahme einer Notwehrsituation ohne Einfluss. Ausschlaggebend war vielmehr die strafrechtliche Vorgeschichte des Beschuldigten. Der Einwand des Beschuldigten, der Gutachter habe auf Grundlage unzutreffender Sachverhaltsannahmen eine schwere psychische Störung sowie ein deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte sowie ein moderat bis deutliches Risiko für Tötungsdelikte angenommen (Urk. 218 Rz 7; vgl. auch Urk. 348 Rz 227), ist daher unbegründet. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern fehlende Aktenstücke die Beurteilung des Gutachters beeinflusst hätten. Es ist zudem festzuhalten, dass die sachverständige Person keine Sachverhaltsermittlung vorzunehmen hat, sondern sich ausschliesslich zu den psychiatrischen Befunden, zur Frage einer möglichen Einschränkung der Schuldfähigkeit, zur Einschätzung der Rückfallgefahr sowie zur Indikation einer Massnahme zu äussern hat (vgl. BGE 141 IV 34 E. 5.2).
3.2.4
Dementsprechend sind die Beweisanträge des Beschuldigten auf Erstellung eines neuen psychologischen Gutachtens bzw. eines neuen rechtsmedizinischen Gutachtens zum Verletzungsbild der Privatkläger 1 und 2 – sofern dieser Beweisantrag überhaupt noch aktuell sein sollte – oder, eventualiter, auf Befragung von Dr. med. univ. S._____ und/oder Oberärztin T._____ sowie von Prof. Dr. med. Dipl. phys. R._____ zum Verletzungsbild der Privatkläger1 und 2 (s. Erw. II.3.2) abzuweisen.
3.3
Weiter beantragte der Beschuldigte in der genannten Eingabe vom 14. August 2023 die Einvernahme der Privatkläger 1 und 2 sowie der Zeugen N._____ und U._____ (Urk. 219 S. 1 ff.). Zur Begründung führte er aus, die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 seien widersprüchlich und liessen sich teilweise nicht mit wei- teren Personal- und Sachbeweisen vereinbaren. Ferner sei es erforderlich, U._____ zu befragen, der Wahrnehmungen zum Geschehen gemacht habe (Urk. 219 Rz 1 ff.). Zudem beantragte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang, ihm sei an der Berufungsverhandlung Gelegenheit zu geben, die in den Akten vorhandenen Videoaufnahmen aus dem J._____ auszugsweise vorzuspielen, um die Privatkläger 1 und 2 sowie N._____ mit ihren Aussagen zu konfrontieren (Urk. 219 S. 1 und Rz 19 ff.). Mit Eingabe vom 2. November 2025 beantragte der Beschuldigte sodann erneut die Einvernahme der Privatkläger 1 und 2 sowie des Zeugen N._____. Die Einvernahme des Zeugen U._____ beantragte er nicht nochmals (Urk. 337 S. 1).
3.3.1
Das Bundesgericht beanstandete in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht (Urk. 208 E. 3.4; Urk. 209 E. 3.4). Eine erneute Befragung der Privatkläger 1 und 2 sowie weiterer Zeugen wäre höchstens zu prüfen, wenn sich solche Befragungen als notwendig erweisen, um im vorliegenden Rückweisungsverfahren zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehr- oder Putativnotwehrlage befand (s. Erw. II.2.2).
3.3.2
Der Beschuldigte unterlässt es indessen, darzulegen, inwiefern die von ihm beantragten erneuten Befragungen zur Klärung der noch relevanten Frage – das Vorliegen einer Notwehrsituation – beitragen könnten. Vielmehr beschränkt sich der Beschuldigte darauf, pauschal geltend zu machen, dass sich die bisherigen Aussagen der Privatkläger 1 und 2 sowie von N._____ mit den übrigen Beweismitteln nicht in Einklang bringen liessen. Eine erneute Befragung ist zudem nicht notwendig, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – etwaige Widersprüche in den Aussagen bei der gerichtlichen Beweiswürdigung zu behandeln sind. Dabei wird aufgezeigt werden, dass sich der im vorliegenden Rückweisungsverfahren relevante Sachverhalt im Zusammenhang mit der mutmasslichen Notwehrsituation des Beschuldigten hinreichend und rechtskonform erstellen lässt.
3.3.3
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind somit die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme der genannten Personen sowie das Abspielen der Videoaufnahmen in der Berufungsverhandlung zum Zweck der Konfrontation der Privatkläger 1 und 2 sowie von N._____ mit ihren Aussagen abzuweisen.
3.4
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. November 2025 beantragte der Beschuldigte zudem den Beizug eines Grundbuchauszuges über die Liegenschaft an der V._____-strasse … in W._____, wo der Privatkläger 1 wohnhaft sein soll. Zur Begründung machte er geltend, dass der Privatkläger 1 Eigentümer dieser Liegenschaft sei, und dies, obwohl er geltend mache, bis heute arbeitslos zu sein und über kein Erwerbseinkommen zu verfügen, was Fragen aufwerfe (vgl. Prot. II S. 14).
3.4.1
Zunächst ist unklar und wird seitens des Beschuldigten auch nicht dargelegt, weshalb selbst für den Fall, dass sich die genannte Liegenschaft tatsächlich im Allein- oder Miteigentum des Privatklägers 1 befinden sollte, dies ein Beweis dafür sein sollte, dass er entgegen seinen Beteuerungen über ein Einkommen verfügt, da ein solches von einer finanzierenden Bank vor allem dann verlangt würde, wenn neben dem Privatkläger 1 nicht genügend anderweitiges Einkommen zur Verfügung steht.
3.4.2
Darüber hinaus ist, wie nachfolgend dargelegt wird (s. hinten Erw. IX.2), auch im vorliegenden Rückweisungsverfahren zu erkennen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1 nur bis zum 2. Juli 2020 auf den Vorfall vom 26. Januar 2018 zurückgeführt werden kann. Inwiefern ein (angebliches) Einkommen aus diesem Zeitraum für die Finanzierung der vom Beschuldigten genannten Liegenschaft gedient haben soll, wird vom Beschuldigten nicht vorgebracht, geschweige denn substantiiert.
3.4.3
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Rückweisungsverfahren den Parteien wie gezeigt nicht dazu dienen soll, Versäumtes nachzuholen oder neue Beweismassnahmen zu beantragen (s. Erw. II.3.2.1). Entsprechend erscheint es fraglich, ob der Beschuldigte überhaupt mit neuen Argumenten für seine Beweisanträge zugelassen ist.
3.4.4
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist daher auch dieser Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen.
3.5
Der Privatkläger 1 beantragte demgegenüber, hinsichtlich des Schadenersatzes sei die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Lohnausfall bis und mit 21. November 2025 vom Obergericht abzuklären. Zudem sei abzuklären, ob der Privatkläger 1 eine Umschulung hätte machen bzw. eine seinen Beschwerden angepasste Tätigkeit hätte aufnehmen können (Urk. 231 S. 1). Er begründete dies damit, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 18. November 2021 erwogen habe, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 26. Januar 2018 über den 2. Juli 2020 hinaus als fraglich erscheine und den Privatkläger 1 zudem eine Schadenminderungspflicht (Umschulungsmöglichkeiten / Aufnahme einer beschwerdeangepassten Erwerbstätigkeit) treffe. Entsprechend habe das Obergericht die Frage des Kausalzusammenhangs bis zum heutigen Tag abzuklären. Sodann sei vom Obergericht abzuklären, ob es dem Privatkläger 1 überhaupt möglich gewesen wäre, den Schaden zu mindern (Urk. 231 Rz 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er diese Beweisanträge nur noch eventualiter (vgl. Prot. II S. 6 und S. 14 f.; Urk. 345 S. 1 und Rz 7 ff., vgl. auch Rz 139 ff.). Er begründete die Eventualanträge damit, dass diese gutzuheissen wären, wenn das erkennende Gericht nicht ohnehin aufgrund der bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen zum Schluss kommen sollte, dass der Kausalzusammenhang bis zum heutigen Tag gegeben sei und eine Umschulung ausser Betracht falle (Urk. 345 Rz 16).
3.5.1
Der Beschuldigte machte hinsichtlich dieser Beweisanträge insbesondere geltend, dass diese vom Privatkläger 1 verspätet eingereicht worden seien. Seit der Revision der Strafprozessordnung müssten Beweisanträge im Vorfeld eingereicht werden (Prot. II S. 41). Dieser Einwand trifft nicht zu. Der Privatkläger 1 hatte denselben Beweisantrag (wenn auch als Hauptantrag und nicht als Eventualantrag) bereits anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB230005 eingereicht (Urk. 231 S. 1). Nachdem das Urteil des Obergerichts vom 8. September 2023 wegen nicht ordentlicher Besetzung des erkennenden Gerichts aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde, gelten sämtliche in jenem Verfahren gestellten Beweisanträge nach wie vor als pendent, weshalb über diese im vorliegenden Rückweisungsverfahren durch eine ordentlich zusammengesetzte Besetzung zu entscheiden ist.
3.5.2
Der Privatkläger, welcher in einem Strafverfahren adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend macht, hat diese gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO nach Möglichkeit zu beziffern und zu begründen. Gestützt auf die im Zivilprozess vorherrschende Dispositions- und Verhandlungsmaxime obliegt es somit auch im Adhäsionsprozess grundsätzlich dem Privatkläger, seine Forderung substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast ist allerdings insofern gemindert, als dass er auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann, bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat der Privatkläger hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, darzulegen (BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 122 N 22 f. und Art. 123 N 8).
3.5.3
Mit seinen gestellten Anträgen offeriert der Privatkläger 1 aber keine Beweismittel, sondern er bezeichnet vielmehr lediglich das Beweisthema, mithin diejenigen Tatsachen, welche zu beweisen wären, so den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Lohnausfall bis und mit 21. November 2025 sowie die Möglichkeit einer Umschulung bzw. die Möglichkeit der Aufnahme einer den Beschwerden des Privatklägers 1 angepassten Tätigkeit. Dabei handelt es sich um blosse Beweisermittlungsanträge und keine Beweisanträge (vgl. WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO,3. Aufl. 2020, Art. 139 N 7).
3.5.4
Es ist mit der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 41 f.) jedoch weder Aufgabe des Obergerichts, den für den Nachweis der zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen notwendigen Sachverhalt zu substantiieren, noch die für den Nachweis dieses Sachverhalts notwendigen Beweismittel zu eruieren. Aufgabe des Gerichts ist es im Rahmen von Art. 122 ff. StPO vielmehr, gestützt auf rechtzeitig gestellte konkrete Beweisanträge des Privatklägers 1 zu konkreten, substantiiert vorgebrachten Sachverhaltselementen ein Beweisverfahren durchzuführen, sofern dies notwen- dig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2018 vom 23. November 2018 E. 5.1), beispielsweise weil der entsprechende Sachverhalt nicht gestützt auf die Strafakten erstellt ist.
3.5.5
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind daher auch die Beweisanträge des Privatklägers 1 abzuweisen. Im Übrigen wäre für die Beurteilung der vom Privatkläger 1 geltend gemachten Ansprüche ein aufwändiger Haftpflichtprozess zu führen, in welchem insbesondere Gutachten einzuholen wären, was jedoch den Rahmen sprengt, in welchem eine Zivilklage adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden kann (s. hierzu hinten Erw. IX.2.1-2.3). Auch aus diesem Grund sind die Beweisanträge des Privatklägers 1 abzuweisen.
4.
Rüge der einseitigen oder unzureichenden Verfahrensleitung
4.1
Der Beschuldigte rügte in den Rückweisungsverfahren wiederholt, die fallführende Staatsanwältin habe sich bereits zu Beginn des Strafverfahrens eine abschliessende Meinung gebildet und das Tatgeschehen daher nicht unvoreingenommen untersucht (Urk. 234 Rz 13 ff., insbesondere Rz 21 und Rz 23 ff.; Urk. 348 Rz 2 ff. und Prot. II S. 52 f.).
4.2
Dem Beschuldigten standen indes strafprozessuale Mittel zur Verfügung, um sich während der Untersuchung gegen eine aus seiner Sicht einseitige oder unzureichende Verfahrensleitung zu wehren. Da er von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch machte, ist auf seine diesbezüglichen Vorbringen im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht weiter einzugehen.
III. Sachverhalt
1.
Vorbemerkungen
1.1
Wie vorstehend dargelegt, bildet Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens einzig die Frage, ob sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung vom 26. Januar 2018 in der Raucherlounge des J._____ in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Notwehrsituation oder in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden vermeintlichen Notwehrsituation befand, und falls ja, ob sich dies auf die strafrechtlichen Folgen auswirkt. Entsprechend ist hinsichtlich des Sachverhalts im vorliegenden Rückweisungsverfahren einzig zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehr- oder Putativ-notwehrlage befand (s. Erw. II.2.2 f.).
1.2
Die Feststellungen zum objektiven Tatbestand, insbesondere zum Einsatz des Messers, zu den Verletzungen des Privatklägers 1 und zum subjektiven Tatbestand (Eventualvorsatz) blieben rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht mit Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 (E. 3.4 und E. 5.4) die entsprechenden Feststellungen des Obergerichts schützte. Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten, dass selbst wenn die Frage des Vorsatzes nach wie vor Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden würde, das hiesige Gericht hinsichtlich der Vorsatzart zu keinem anderen Schluss gelangen würde, als derjenige, welcher das Obergericht im Urteil vom 18. November 2021 zog (vgl. Urk. 158 Erw. III.1.2.), weshalb insofern auch hinsichtlich der Frage des Vorsatzes vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichtes vom 18. November 2021 verwiesen werden könnte.
1.3
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3;6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken.
2.
Beweismittel / Beweisregeln
2.1
Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
2.2
Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1).
2.3
Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216).
2.4
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2;6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2;6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2;6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1;6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2;6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
2.5
Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2;6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2;6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.6
Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Traumatische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
2.7
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1;6B_1301/2020 vom
12.
Januar 2021 E. 1.2.3;6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1;6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.8
Der Beschuldigte machte geltend, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 sowie der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 bereits ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, ihm jedoch in jenem Zeitpunkt keine Verteidigung bestellt worden sei. Entsprechend dürften seine Aussagen in diesen beiden Einvernahmen nur zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (Urk. 234 Rz 14; vgl. auch Prot. II S. 56).
2.8.1
Die Vorinstanz erwog hinsichtlich dieser Frage, dass bereits vor der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung von einiger Schwere (mehrfacher Messereinsatz gegen Kopf und Oberkörper mit Verletzungen am Kopf und Unterarm) bestanden hätten. Entsprechend hätte dies eine Untersuchungseröffnung und die Bestellung einer notwendigen Verteidigung bedingt (Urk. 96 Erw. I.5.1 f.). Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen.
2.8.2
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im Berufungsurteil vom 18. November 2021 verwiesen werden (Urk. 158 Erw. II.3.2.a).
2.9
Der Beschuldigte machte sodann im vorliegenden Rückweisungsverfahren die Unverwertbarkeit sämtlicher polizeilicher Einvernahmen der Auskunftspersonen zu dessen Lasten geltend, da seine Teilnahmerechte nach Art. 312 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewahrt worden seien. Aus demselben Grund könnten auch sämtliche Einvernahmen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden, welche auf die polizeilichen Einvernahmen der Auskunftspersonen Bezug nähmen. Denn dass die Auskunftspersonen später in der Untersuchung parteiöffentlich einvernommen worden seien, mache die unverwertbaren Aussagen nachträglich nicht verwertbar. Vielmehr seien auch die parteiöffentlichen Einvernahmen nur zugunsten des Beschuldigten verwertbar, soweit in diesen auf die polizeilichen Einvernahmen Bezug genommen worden sei (Urk. 234 Rz 17 ff.; Urk. 348 Rz 119 ff.; Prot. II S. 31 und S. 54).
2.9.1
Die Staatsanwaltschaft führte am 27. Januar 2018 eine Hafteinvernahme mit dem Beschuldigten durch (Urk. 3/2). Entsprechend galt in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO die Untersuchung in jenem Zeitpunkt als eröffnet. In der Folge wurden zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 5. April 2019 verschiedene Personen polizeilich einvernommen, ohne dass der Beschuldigte und sein Verteidiger diesen Einvernahmen beigewohnt hätten (Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36).
2.9.2
Ist eine Untersuchung eröffnet, darf die Polizei grundsätzlich keine selbständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Allerdings kann gestützt auf Art. 312 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Dies war vorliegend der Fall. So beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei mit Ermittlungsaufträgen vom 30. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 mit den nötigen Ermittlungen und Befragungen von polizeilichen Auskunftspersonen, um deren Stellung im Strafverfahren und die Frage, ob diese Personen sachverhaltsrelevante Angaben machen können, zu klären. Dabei behielt sich die Staatsanwaltschaft jeweils ausdrücklich vor, die formellen Beweisabnahmen selbst durchzuführen (Urk. 1/5 S. 2; Urk. 1/15 S. 3). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Anders, als es der Beschuldigte darstellen möchte, gilt das Teilnahmerecht bei polizeilichen Einvernahmen nach Eröffnung der Strafuntersuchung nicht absolut. Vielmehr muss es der Polizei weiterhin möglich sein, einfache Abklärungen (z.B. ob eine Person überhaupt als Zeuge oder Auskunftsperson infrage kommt) in Abwesenheit der beschuldigten Person vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2022 vom 5. April 2023 E. 5.4). Gestützt auf die Einvernahmeprotokolle der streitgegenständlichen Einvernahmen wird ersichtlich, dass die durch die Stadtpolizei Zürich vorgenommene Befragung von verschiedenen Personen einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts darstellten. Die Befragungen erfolgten sodann in Übereinstimmung mit den Ermittlungsaufträgen gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO. Inhalt der Befragungen war im Wesentlichen, ob und gegebenenfalls woher die befragten Auskunftspersonen die in jenem Zeitpunkt bekannten beteiligten Personen kannten, welche Wahrnehmungen sie zum Tathergang ma- chen konnten und ob sie allenfalls weitere Personen, die hilfreiche Aussagen zur Aufklärung des Sachverhalts machen könnten, nennen konnten. Die befragenden Polizeibeamten beschränkten sich dabei auf eine informatorische Befragung der Auskunftspersonen, wie ihnen dies mit den Ermittlungsaufträgen vom 30. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 auferlegt worden war, und führten gerade keine formellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache durch.
2.9.3
Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger verfügte damit bei den genannten Einvernahmen (Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36) über kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO. Entsprechend sind diese Einvernahmen vollumfänglich verwertbar.
2.9.4
Hinzu kommt, dass die in den genannten Einvernahmen befragten Auskunftspersonen im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft formell als Zeugen resp. als Auskunftspersonen einvernommen wurden. An diesen Einvernahmen nahmen der Beschuldigte und/oder sein Verteidiger teil. Im Rahmen dieser staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen schilderten die befragten Personen in freier Rede resp. auf entsprechende Fragen, ohne wörtlichen Vorhalt ihrer bei der Polizei gemachten Aussagen, ihre Wahrnehmungen zum Tatgeschehen. Der Beschuldigte hatte folglich angemessene und ausreichende Gelegenheit, sämtlichen Personen, die im vorliegenden Strafverfahren belastende Aussagen tätigten, in kontradiktorischer Weise Fragen zu stellen und deren Aussagen in Zweifel zu ziehen. Auch aus diesem Grund sind deshalb sämtliche polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sämtlicher Zeugen und Auskunftspersonen vollumfänglich verwertbar. Abschliessend ist festzuhalten, dass der kürzlich ergangene BGE 150 IV 345, auf den sich der Beschuldigte wiederholt beruft (vgl. Urk. 348 Rz 122 f.; Prot. II S. 54), mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 45) eine andere Konstellation betrifft und vorliegend nicht einschlägig ist bzw. ohne Auswirkungen bleibt, nachdem dem Beschuldigten und seiner Verteidigung bei den polizeilichen Einvernahmen wie erwogen gar kein Teilnahmerecht zukam, den polizeilichen Einvernahmen, bei denen hernach keine staats- anwaltschaftliche Einvernahme folgte, nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt und der Beschuldigte auch zu diesen ausreichend Stellung nehmen konnte.
3.
Würdigung
3.1
Der Privatkläger 1 sowie die Staatsanwaltschaft stellen das Vorliegen eines Sachverhaltes, der eine Notwehrlage begründet, vehement in Abrede (Urk. 344 S. 5 ff.; Urk. 345 Rz 50 ff. und Rz 94 ff. sowie Prot. II S. 21), wohingegen der Beschuldigte von einem solchen ausgeht (Urk. 348 Rz 205 ff.). Wie der Beschuldigte sodann richtig darauf hinweist, stehen sich seine Aussagen sowie die Aussagen des Privatklägers 1 hinsichtlich der Frage, ob eine Notwehrsituation bestand, diametral entgegen (Urk. 348 Rz 33). Entsprechend kann einzig gestützt auf diese Aussagen der Sachverhalt hinsichtlich der (angeblichen) Notwehr nicht zweifelsfrei erstellt werden.
3.2
Hinsichtlich der Frage, wie sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 in den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 in der Raucherlounge des J._____s zutrug, stehen als Beweismittel jedoch verschiedene Aussagen zur Verfügung. Konkret sind die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 (Urk. 3/1) und in der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 (Urk. 3/2), wobei diese beiden Einvernahmen nur zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, sowie in der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018 (Urk. 3/3), in der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 (Urk. 3/4), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 (Prot. I S. 19 ff.) und der ersten Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 (Urk. 157 S. 41 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rückweisungsverfahren (Prot. II S. 12 ff.), des Privatklägers 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 (Urk. 4/1), des Privatklägers 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 (Urk. 4/3), von AA._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2018 (Urk. 5/2), von AB._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2018 (Urk. 5/4), von AC._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2018 (Urk. 5/6), von AD._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juni 2018 (Urk. 5/8), von AE._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juni 2018 (Urk. 5/11), von AF._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. September 2019 (Urk. 5/15), von AG._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 2018 (Urk. 5/18) sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2018 (Urk. 5/19), von AJ._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 (Urk. 5/21) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 (Urk. 5/22), von AO._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2018 (Urk. 5/23) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2019 (Urk. 5/24), von BA._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2018 (Urk. 5/25) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2018 (Urk. 5/26), von AK._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
2. Februar 2018 (Urk. 5/29) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 (Urk. 5/30), von U._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. August 2018 (Urk. 5/31) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2019 (Urk. 5/33), von AM._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018 (Urk. 5/34) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2019 (Urk. 5/35), von N._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2019 (Urk. 5/36) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Mai 2019 (Urk. 5/38) sowie von O._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 (Urk. 157 S. 22 ff.), für die Beurteilung dieser Frage von Relevanz. Diese Aussagen sind zu würdigen und gestützt auf diese gesamtheitliche Würdigung der Beweismittel ist zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Notwehrsituation oder in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden vermeintlichen Notwehrsituation befand.
3.3
Verschiedene Zeugen und Auskunftspersonen führten in ihren Einvernahmen jeweils aus, dass sie zum eigentlichen Vorfall keine Angaben machen könnten. Aus diesen Befragungen kann somit hinsichtlich der vorliegend zu beurteilen- den Frage, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand, nichts abgeleitet werden.
3.3.1
So sagte AO._____, die Ehefrau des Privatklägers 2, aus, es sei alles ziemlich schnell gegangen. Sie habe gesehen, dass es eine Diskussion gegeben habe, danach eine Rammelei. Sie sei dann zurückgegangen und habe eine ehemalige Arbeitskollegin getroffen, mit der sie aber leider keine Gelegenheit gehabt habe, länger zu sprechen. Dann habe sie gesehen, wie der Privatkläger 1 voller Blut gewesen und nach draussen geführt worden sei (Urk. 5/23 F/A 13 und F/A 18). Sie habe weder etwas von der Diskussion mitbekommen, noch ein Messer gesehen oder gesehen, wie zugestochen worden sei (Urk. 5/23 F/A 19 und F/A 22 f.) Später führte sie aus, sie habe gesehen, dass der Privatkläger 1 geblutet habe, als sie die Raucherlounge betreten habe. Sie könne aber nicht sagen, was der Beschuldigte und der Privatkläger 1 gesprochen hätten (Urk. 5/24 F/A 20). Ebenso konnte sie keine Angaben dazu machen, was die Privatkläger 1 und 2 gemacht hätten (Urk. 5/24 F/A 31 f.). Weiter führte sie aus, dass sie nicht wahrgenommen habe, dass Flaschen oder Gläser geworfen worden seien. Auf dem Fussboden habe sie jedenfalls keine Scherben gesehen (Urk. 5/23 F/A 26 f.; Urk. 5/24 F/A 73 f.). Dass die Zeugin kein Werfen von Flaschen und/oder Gläser wahrnahm, ist gestützt auf die vorstehend zitierten Aussagen somit dadurch zu erklären, dass sie gemäss eigenen Aussagen die Raucherlounge erst betrat, als der Privatkläger 1 bereits blutete. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist als erstellt zu betrachten, dass dem Privatkläger 1 diese Verletzung am Ende der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zugefügt wurde.
3.3.2
N._____, ein Freund des Privatklägers 1, sagte aus, er habe den Raucherraum erst betreten, als der Privatkläger 1 bereits blutverschmiert auf ihn zugekommen sei (Urk. 5/36 F/A 17 und F/A 19; Urk. 5/38 F/A 14). Er habe den Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten nicht mitbekommen (Urk. 5/36 F/A 20). Er habe auch nicht gesehen, dass Flaschen oder Gläser in Richtung des Beschuldigten geworfen worden seien. Er selber habe nichts geworfen (Urk. 5/36 F/A 21 f.). Wenn es so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte bestimmt eine Flasche ins Gesicht gekriegt. Es hätten genügend
Flaschen zur Verfügung gestanden (Urk. 5/38 F/A 100). Dass N._____ kein Werfen von Flaschen und/oder Gläser in Richtung des Beschuldigten wahrnahm, ist gestützt auf dessen Aussagen ebenfalls dadurch zu erklären, dass er wie die Zeugin AO._____ gemäss eigenen Aussagen die Raucherlounge erst betrat, als der Privatkläger 1 bereits blutete.
3.3.3
BA._____, der sich als flüchtiger Bekannter des Privatklägers 1 bezeichnete, gab ebenfalls zu Protokoll, den eigentlichen Vorfall nicht mitbekommen zu haben. Er sei erst zum Eingangsbereich der Raucherlounge gelangt, als der Privatkläger 1 blutverschmiert rückwärts aus der Raucherlounge gekommen sei (Urk. 5/25 F/A 11 und F/A 23; Urk. 5/26 F/A 14 und F/A 19). Er wisse nicht, ob auf dem Boden im Eingangsbereich der Raucherlounge Scherben gelegen hätten
3.3.4
Auch die meisten Angestellten und Organisatoren des J._____s führten in ihren jeweiligen Einvernahmen aus, den Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 nicht direkt wahrgenommen zu haben (AC._____, der Darstellung des Privatklägers 1 (Urk. 345 Rz 83) handelt es sich somit für die hier zu beurteilende Frage nicht um für die Sachverhaltserstellung wesentliche Beweismittel.
3.3.5
Der Security-Mitarbeiter AE._____ nahm die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ebenfalls nicht wahr, sondern kam erst nach der Messerattacke in die Raucherlounge, um den Beschuldigten hinunterzuführen. Er gab an, er habe Scherben auf dem Boden gesehen, es hätten aber nur wenige verstreute Scherben herumgelegen, weshalb es nicht nötig gewesen sei, diese durch das Putzpersonal wegräumen zu lassen (Urk. 5/11
3.3.6
Club-Manager AG._____ gab in seinen Einvernahmen an, dass kleinere Scherben herumgelegen seien, als er die Raucherlounge nach dem Vorfall betreten habe. Dies komme aber oft vor, und es habe jedenfalls nicht wie auf einem "Schlachtfeld" ausgesehen (Urk. 5/18 F/A 28 f.; Urk. 5/19 F/A 92).
3.3.7
AA._____, Einsatzleiter der Security am Abend des Vorfalls, gab zu Protokoll, sich nach ungefähr 30 bis 45 Minuten nach dem Vorfall in die Raucherlounge begeben zu haben. Er habe festgestellt, dass Gläser am Boden gelegen hätten. Dies sei aber völlig normal. Deswegen werde im Club auch immer wieder gerei-
3.3.8
Auch die ausgerückten Polizeibeamten P._____ und Q._____, auf deren Aussagen sich der Beschuldigte u.a. zur Begründung seines Beweisantrags auf Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens bezog, erschienen erst nach dem Vorfall am Tatort. Sie konnten daher bezüglich des Ablaufs der Auseinandersetzung ebenfalls keine sachdienlichen Informationen geben (Urk. 1/11; Urk. 1/12; Urk. 5/39; Urk. 5/40).
3.3.9
Entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 ergeben sich sodann – wie teilweise bereits erwogen – auch aus den Einvernahmen von AH._____, AF._____ und AI._____ keine für die Sachverhaltsfeststellung betreffend die streitgegenständliche Frage, ob eine Notwehrsituation vorlag, relevanten Erkenntnisse. Bereits aus den vom Privatkläger 1 zitierten Aussagen und gemachten Ausführungen (Urk. 345 Rz 84 ff.) ist ersichtlich, dass diese Zeugen höchstens Ausführungen nach dem Vorfall, mithin zum Nachtatverhalten des Beschuldigten machen konnten. Dass diese Zeugen vom eigentlichen Vorfall, also von der Messerstecherei, etwas mitbekommen hätten, ergibt sich weder aus den Ausführungen des Privatklägers 1 noch aus den entsprechenden Einvernahmen.
3.3.10
Der Privatkläger 1 nahm sodann Bezug auf eine Protokollnotiz in der Einvernahme der Zeugin AI._____ und macht gestützt darauf geltend, dass die Zeugen AF._____ und AI._____, aber auch alle weiteren Zeugen, die zum Umfeld des Beschuldigten gehören würden, unter massivem Aussagedruck gestanden haben müssten, den der Bruder des Beschuldigten orchestriert habe (Urk. 345 Rz 86 f.). Dieser ernstzunehmende Vorwurf lässt sich vorliegend indessen nicht erhärten. Zwar ist richtig, dass anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Zeugin AI._____ vom 7. September 2018 die Staatsanwältin dem Beschuldigten eröffnete, dass der Gefängnisbesuch seines Bruders und seiner Mutter abgehört worden sei und seine Ergänzungsfragen, welche die Zeugen im Hinblick auf deren Aussageninhalte „auf die Sprünge“ helfen sollen, wie sein Bruder ihn gebrieft habe, nun mit Spannung erwartet würden (Urk. 5/17 S. 13 f.). Entgegen der Auffassung des Privatklägers 1 kann daraus indessen nicht abgeleitet werden, dass der Bruder des Beschuldigten die dem Beschuldigten nahestehenden Zeugen beeinflusst hätte. Zunächst wies die Staatsanwältin in der fraglichen Protokollnotiz einzig darauf hin, dass der Bruder des Beschuldigten diesen – und nicht etwa irgendwelche Zeugen – im Hinblick auf die Stellung von Ergänzungsfragen vorbereitet habe, mit dem Zweck, von den Zeugen für ihn (den Beschuldigten) vorteilhafte Antworten zu erhalten. Dass die Zeugen unter einem massiven Aussagedruck gestanden haben müssen, den der Bruder des Beschuldigten orchestriert habe, ergibt sich aus dieser Protokollnotiz indessen nicht. Auch in den übrigen Untersuchungsakten finden sich keine entsprechenden Hinweise auf eine solche Einflussnahme. Hinzu kommt, dass die Zeugin AI._____ in der Folge ausdrücklich ausführte, nicht beeinflusst worden zu sein (Urk. 5/17 F/A 87 ff., insbesondere F/A 94 f. sowie bereits in F/A 14 f.).
3.4
Erstellt ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 beim Passieren versehentlich touchierte, woraufhin dieser ihn mit dem Ellbogen zurückstiess. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. So führte er in der polizeilichen Befragung vom 26. Januar 2018 aus, er habe sich umgedreht und gesagt, er sei nicht der Kleinste, er könne nichts dafür, wenn er diese Person ein wenig touchiert habe (Urk. 3/1 F/A 29). Auch in der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 schilderte der Beschuldigte ein Touchieren, wenngleich er in jener Einvernahme in der Raucherlounge eine Frau touchiert haben will, woraufhin er "von einem Typ" einen Stoss in den Rücken bekommen habe (Urk. 3/1 F/A 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren führte der Beschuldigte aus, dass er den Privatkläger 1 angerempelt habe, sich danach bei diesem aber entschuldigt habe und seinen Weg gegangen sei (Prot. II S. 13). Auch der Privatkläger 1 und 2 bestätigten in ihren Einvernahmen jeweils, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 zu einer Rempelei gekommen sei (Urk. 4/1
3.5
Ebenfalls erstellt ist, dass es im Anschluss an dieses Anrempeln zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. So führte der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 aus, dass er mit dem Privatkläger 1 diskutiert habe, dieser dabei schon ein bisschen aggressiv gewesen wäre (Urk. 3/2 F/A 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren schilderte der Beschuldigte wie erwogen, dass er sich nach dem Anrempeln sogleich entschuldigt habe, sie dann aber Vollgas auf ihn los gekommen seien (Prot. II S. 13). Auch der Privatkläger 1 äusserte sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 dahingehend, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dieser solle etwas schauen, wie er durchlaufe, woraufhin sich der Beschuldigte sofort vor sein Gesicht gedrückt und ihn gefragt habe, ob er (der Privatkläger 1) ein Problem habe (Urk. 4/1 F/A 15 und F/A 29 ff.). Der Privatkläger 2 bestätigte in der polizeilichen Einvernahme ebenfalls, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ein Gerangel und Wortgefecht gegeben habe (Urk. 4/2 F/A 9). Auch AJ._____, der Event-Manager, bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018, dass es eine mündliche Auseinandersetzung bzw. ein Wortgefecht gegeben habe, welche bzw. welches sich nach ein paar Minuten wieder gelegt habe (Urk. 5/22 F/A 19, F/A 38 und F/A 47).
3.6
Fest steht sodann, dass Drittpersonen im Zuge dieser verbalen Auseinandersetzung versuchten, die Situation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 zu beruhigen. Allerdings erweist sich die Beweislage im Einzelnen hinsichtlich dieses Schlichtungsversuchs als uneinheitlich. Während die Privatkläger 1 und 2 sowie AK._____ übereinstimmend aussagten, dass AK._____ der Einzige gewesen sei, der die nach dem Anrempeln im Eingangsbereich der Raucherlounge entstandene verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 zu schlichten versucht habe (Urk. 4/1 F/A 15; Urk. 4/3 Beschuldigte auf den Standpunkt, dass seine Kollegen AK._____, AF._____, AL._____ und U._____ versucht hätten, die verbale Auseinandersetzung zu schlichten, dies allerdings beim zweiten Aufeinandertreffen im hinteren Bereich F/A 37, F/A 45, F/A 82 und F/A 84; Prot. I S. 22). Aussagen oder andere Beweis- mittel, welche die Darstellung des Beschuldigten stützen, bestehen allerdings keine. Demgegenüber äusserte sich AK._____, der gemäss eigenen Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2018 seit über 10 Jahren mit dem Beschuldigten befreundet ist (Urk. 5/29 F/A 4), dahingehend, dass er versucht habe, beim ersten Aufeinandertreffen des Beschuldigten mit dem Privatkläger 1 zu schlichten (Urk. 5/29 F/A 14). Die Darstellung des Beschuldigten kann somit nicht als erstellt gelten. Insbesondere kann nicht erstellt werden, dass es im weiteren Verlauf des Vorfalls zu einem (weiteren) Schlichtungsversuch gekommen wäre.
3.7
Übereinstimmend beschrieben der Beschuldigte und mehrere Zeugen den weiteren Verlauf des Vorfalls dahingehend, dass sich der Beschuldigte von der Szene entfernte, woraufhin der Privatkläger 1 ihm zusammen mit zwei bis drei Kollegen folgte und ihn im hinteren Bereich der Lounge umstellte.
3.7.1
So schilderte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018, dass er nach dem Anrempeln weitergegangen sei. Daraufhin seien vier Typen auf ihn zugekommen, hätten Flaschen nach ihm geworfen und versucht, ihn mit Fäusten und Fusstritten zu attackieren (Urk. 3/1 F/A 29). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 schilderte der Beschuldigte, wie er von Flaschen beworfen und tätlich angegriffen worden sei (Urk. 3/2 F/A 5). In der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018 führte der Beschuldigte sodann aus, er habe sich nach dem ersten Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger 1 wegbewegt und sei zu seinen Kollegen an den hintersten Stehtisch der Raucherlounge gegangen. Daraufhin seien der Privatkläger 1 und einer seiner Kollegen wie "Bulldozer" auf ihn zugekommen. Zwei weitere Kollegen des Privatklägers 1 hätten sich noch im Hintergrund gehalten. Der Privatkläger 1 habe versucht, ihn mit den Händen zu schlagen (Urk. 3/3 F/A 12 f., F/A 28 ff. und F/A 57). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 sowie in der ersten Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 gab der Beschuldigte an, nach dem Anrempeln gegangen zu sein (Urk. 3/4 F/A 83; Prot. I S. 21 f.; Urk. 157 S. 42). Ebenso erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden
Rückweisungsverfahren, dass er sich nach dem Anrempeln sogleich entschuldigt habe und seinen Weg gegangen sei, sie dann aber Vollgas mit Flaschen auf ihn los gekommen seien (Prot. II S. 13 f.).
3.7.2
AK._____ führte aus, der Beschuldigte sei nach der ersten Auseinandersetzung in den hinteren Teil der Raucherlounge gegangen. Danach habe sich eine weitere Person zum Privatkläger 1 dazugestellt. Weiter führte AK._____ aus, dass diese beiden Personen Augenkontakt zum Beschuldigten gesucht hätten und irgendwie scharf auf diesen gewesen seien (Urk. 5/29 F/A 14 und F/A 51). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte AK._____, dass sich der Beschuldigte nach der Diskussion friedlich vom Privatkläger 1 in die hintere linke Ecke entfernt habe. Daraufhin habe er gesehen, wie sich eine weitere Person zum Privatkläger 1 gestellt habe, die beiden sich gemeinsam motiviert und aufgeputscht hätten und eine sehr unfriedliche Haltung eingenommen hätten. Daraufhin seien beide in Richtung des Beschuldigten gelaufen. Dann sei es schon los gegangen (Urk. 5/30 F/A 16 und F/A 45).
3.7.3
U._____, der in seinen Einvernahmen vom 9. August 2018 und vom 25. Januar 2019 ausführte, weder den Beschuldigten noch den Privatkläger 2 wirklich zu kennen, sondern lediglich den Beschuldigten vorher schon einmal gesehen zu haben (Urk. 5/31 F/A 6 und F/A 19 f.; Urk. 5/33 F/A 7 ff.), stand während des Vorfalls in der Raucherlounge zwei oder drei Meter entfernt und bestätigte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. Januar 2019 ebenfalls, dass sich der Beschuldigte zurückgezogen habe, nämlich indem er in Richtung Fenster gegangen sei. Der Privatkläger 1 und zwei, drei Kollegen seien dann mit Flaschen auf den Beschuldigten losgegangen (Urk. 5/33 F/A 16, F/A 18, F/A 24 und F/A 37). Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. August 2018 führte U._____ aus, dass drei oder vier Leute in der Raucherlounge auf eine Person losgegangen seien, mit Flaschen und so (Urk. 5/31 F/A 12 f.). Weitergehende Ausführungen zum Vorfall konnte er indessen keine machen.
3.7.4
AM._____ konnte gemäss eigener Darstellung den Vorfall von der rechten Seite der Raucherlounge wahrnehmen. Auch er bezeichnete sich als flüchtiger Bekannter des Beschuldigten (Urk. 5/35 F/A 7 f.) und kannte gemäss eigenen An- gaben den Privatkläger 1 nicht (Urk. 5/35 F/A 13). Hinsichtlich des Tathergangs führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018 aus, dass es beim Fenster in der Raucherlounge zu einer Pöbelei mit Faustschlägen gekommen sei. Dann hätten sich zwei oder drei weitere Personen eingeklinkt und der Beschuldigte sei von den Angreifern in die Enge getrieben worden (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 17). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2019 bestätigte AM._____ seine Ausführungen (Urk. 5/35 F/A 28 ff., F/A 38 ff. und F/A 60). Im Übrigen führte AM._____ aus, nicht gesehen zu haben, dass der Beschuldigte im Zuge der Pöbelei dem Privatkläger 1 einen Faustschlag oder andere Schläge ausgeteilt hätte, im Gegensatz zum Privatkläger 1, der mit der Faust in Richtung Kopf des Beschuldigten eingeschlagen habe (Urk. 5/35
Der Privatkläger 1 macht auch im Zusammenhang mit den Aussagen von AM._____ geltend, dass dessen Aussagen ganz generell mit Zurückhaltung zu würdigen seien, da der Zeuge ein Kollege des Beschuldigten sei (Urk. 345 Rz 82 S. 42 f.). Gestützt worauf der Privatkläger 1 zu dieser Schlussfolgerung gelangt, ist nicht erkennbar. AM._____ selbst bezeichnete sich wie erwähnt lediglich als flüchtiger Bekannter des Beschuldigten. Hinweise darauf, welche einen anderen Schluss zulassen würden, sind keine erkennbar. Im Übrigen kann entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 nicht festgehalten werden, dass die Aussagen von AM._____ qualifiziert widersprüchlich wären, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könnte. Vielmehr führte AM._____ zumindest in den relevanten Punkten übereinstimmend aus, wie er die damalige Situation erlebte. Ebenso stellte er in seinen jeweiligen Einvernahmen klar, wenn er zu gewissen Aspekten keine Auskunft geben konnte. Sodann ist nicht erkennbar, dass AM._____ mit seinen Aussagen versucht hätte, die Situation für den Beschuldigten möglichst vorteilhaft darzustellen.
3.7.5
O._____, der gemäss eigenen Angaben den Beschuldigten durch einen Arbeitskollegen als Kollegen kenne und ihn im Ausgang gesehen habe, während ihm die Privatkläger 1 und 2 nicht bekannt seien (Urk. 157 S. 23 f.), führte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 aus, er sei wäh- rend dem Vorfall näher beim Ausgang gestanden als der Beschuldigte, der hinten im Raucherraum gewesen sei (Urk. 157 S. 28). Nachdem er ein Zersplittern eines Glases gehört habe, habe er gesehen, wie eine Gruppe von Jungs hereingestürmt sei und versucht habe, auf den Beschuldigten zuzugehen. Was konkret geschehen sei, habe er indessen nicht gesehen (Urk. 157 S. 29 f. und S. 36).
3.7.6
Auch AJ._____, der Event-Manager, äusserte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 dahingehend, dass sich der Beschuldigte in den hinteren Teil der Raucherlounge begeben habe. Der andere, mithin der Privatkläger 1, sei zunächst stehen geblieben, dann jedoch dem Beschuldigten gefolgt. Er habe gesehen, dass anschliessend dort etwas passiert sei und er habe wahrgenommen, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, woraufhin er rausgerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 führte AJ._____ erneut aus, dass sich der Beschuldigte nach der kurzen mündlichen Auseinandersetzung in den hinteren Teil der Raucherlounge zurückgezogen habe. Der Privatkläger 1 – von AJ._____ als der "andere" bezeichnet – sei dem Beschuldigten gefolgt, woraufhin sich beide nochmals aufeinander zubewegt hätten, wobei er den Grund dafür nicht kenne. Anschliessend sei die Auseinandersetzung eskaliert
Der Privatkläger 1 führte hinsichtlich dieses Sachverhaltselements anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, dass diese räumliche Verschiebung in den hinteren Teil der Raucherlounge nicht erstellt sei. Dabei bezog er sich insbesondere auf die Aussage von AJ._____ (Urk. 345 Rz 80 und Rz 82). Dem Einwand des Privatklägers 1 ist indessen nicht zu folgen. Zwar trifft zu, dass AJ._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 ausführte, die Parteien hätten sich ca. in der Mitte des Raumes getroffen. Gleichzeitig aber, und dies unterschlägt der Privatkläger 1, führte AJ._____ in derselben Antwort ausdrücklich aus, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 zunächst aneinander geraten seien, sich die zweite Partei (der Beschuldigte) dann aber in den Raucherraum nach hinten begeben habe (Urk. 5/22 F/A 38). Entgegen dem Eindruck, den der Privatkläger 1 erwecken möchte, schilderte somit auch AJ._____ ein Verschieben des Beschuldigten in den hinteren Teil der Raucherlounge. Entsprechend führte er auch aus, dass das zweite Aufeinandertreffen „ca.“ in der Mitte des Raumes gewesen sei. Gestützt auf die in den Untersuchungsakten befindlichen Fotoaufnahmen der Raucherlounge ist erstellt, dass es sich um einen sehr kleinen Bereich handelt. Entsprechend kann auch ein Verschieben in den hinteren Teil nach wie vor als „ca. in der Mitte“ wahrgenommen werden. Entgegen den wiederholten Einwendungen des Privatklägers 1 bleibt es somit dabei, dass gestützt auf die vorstehend zitierten Aussagen erstellt ist, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 zunächst aneinander gerieten und sich der Beschuldigte nach dieser verbalen Auseinandersetzung in den hinteren Teil der Raucherlounge, mithin weg vom Ausgang bewegt hat.
3.7.7
Demgegenüber äusserte sich der Privatkläger 1 dahingehend, dass es zu gar keinen Handgreiflichkeiten gekommen sei. Vielmehr sei ein Kollege des Beschuldigten dazwischen gegangen und habe zu schlichten versucht. Daraufhin sei ein Kollege von ihm (dem Privatkläger 1) dazugekommen, um sich zu erkundigen, was los sei. Zusammen mit seinem Kollege habe er einen Schritt auf den Beschuldigten zu gemacht. Unmittelbar danach habe der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn eingestochen (Urk. 4/1 F/A 15 und F/A 133 ff.).
3.7.8
Auch der Privatkläger 2, der gemäss eigenen Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 den Vorfall aus einer Entfernung von zwei bis dreieinhalb Metern beobachtet haben will (Urk. 4/2 F/A 17), schilderte den Vorfall dahingehend, dass es zu keiner Pöbelei gekommen sei. Vielmehr habe sich der Beschuldigte vom Privatkläger 1 abgedreht. Als nächstes habe er (der Privatkläger 2) gesehen, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 losgehe, wobei er nur gesehen habe, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand auf seinen Bruder (den Privatkläger 1) eingeschlagen habe, woraufhin er dazwischen gegangen sei (Urk. 4/2 F/A 4, F/A 9 ff. und F/A 17 f.). Auf einmal habe der Privatkläger 1 "Achtung, er hat ein Messer" zu ihm gesagt und ihn nach hinten weggezogen (Urk. 4/2 F/A 4 und F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 bestätigte der Privatkläger 2 diese Aussagen. Dabei ver- neinte er, dass es über ein Gedränge und ein Wortgefecht hinaus zu einem Handgemenge zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 gekommen sei (Urk. 4/3 F/A 61). Irgendein Typ sei dazwischen gegangen und habe seinen Bruder sowie den Beschuldigten aufgefordert, "mit dem Scheiss" aufzuhören. Sein Bruder habe einen Schritt zurück gemacht und sich abgedreht, damit es keine Diskussionen mehr gebe. Auch er habe sich gerade wieder seiner Frau zuwenden wollen, als er gesehen habe, wie der Beschuldigte eigentlich aus dem Nichts auf seinen Bruder eingeschlagen habe. Dann sei er schon gesprungen, um dazwischen zu gehen, sei dann aber nach hinten gezogen worden und habe nur noch den Warnruf gehört: "Achtung: Messer, Messer!" (Urk. 4/3 F/A 17 und F/A 31).
3.7.9
Die Aussagen der vorstehend zitierten Zeugen und Auskunftspersonen stammen aus unterschiedlichen Wahrnehmungspositionen und variieren hinsichtlich des Geschehens unmittelbar vor und unmittelbar nach dem angeklagten Vorfall, stimmen indessen dennoch im Kern überein, sodass eine Absprache auszuschliessen ist, zumal die Zeugen unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB aussagten. Sodann stimmen diese Aussagen im Kerngeschehen mit der vom Beschuldigten geschilderten Darstellung der Ereignisse nach dem Anrempeln überein. Einzig die Privatkläger 1 und 2 schildern keine verbale und/oder tätliche Auseinandersetzung im hinteren Bereich der Raucherlounge, sondern stellen den Vorgang so dar, dass der Beschuldigte ohne Veranlassung ein Messer gezogen habe. Hinsichtlich deren Aussagen ist indessen zu berücksichtigen, dass sie als Geschädigte und vor allem als in die Auseinandersetzung Mitinvolvierte ein Interesse daran haben, den Vorfall in einem für sie möglichst günstigen Licht darzustellen. Darüber hinaus fällt auf, dass sich beide Privatkläger auf den Standpunkt stellen, dass sie sich nichts hätten zu Schulden kommen lassen, sondern die Aggression vielmehr einzig vom Beschuldigten ausgegangen sei. Diese Darstellung widerspricht diametral den vorstehend zitierten Ausführungen von verschiedenen Zeugen und Auskunftspersonen, bei welchen wie erwähnt keine Hinweise auf eine Absprache bestehen, zumal alle befragten Personen den Vorfall aus ihrer eigenen Wahrnehmung mit eigenen Worten schilderten und dabei unterschiedliche Elemente in den Fokus rückten. Irgendwelche Zeugen, sonstige Auskunftsperso- nen oder weitere Beweismittel, welche die Darstellung der Privatkläger 1 und 2 stützen würden, sind keine ersichtlich.
3.7.10
Entsprechend hat als erstellt zu gelten, dass sich der Beschuldigte nach der ersten verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 von diesem entfernte, der Privatkläger 1 in der Folge aber zusammen mit weiteren Personen wieder an den Beschuldigten gelangte, woraufhin die Situation eskalierte.
3.8
Nach den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie weiterer Zeugen und Auskunftspersonen kam es sodann im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen zu Würfen von Gläsern und Flaschen in Richtung des Beschuldigten.
3.8.1
Dies wurde von mehreren Zeugen bestätigt, die entweder das Zerspringen von Glas hörten oder Scherben am Boden sahen. So führte AK._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2018 aus, dass er sich nach einem Security-Mitarbeiter umgesehen habe, damit das Ganze nicht eskaliere. Dann sei es aber schon losgegangen. Es sei alles sehr schnell passiert. Gläser und Flaschen seien herumgeflogen (Urk. 5/29 F/A 14 f., F/A 17 f. und F/A 25). Weiter führte AK._____ aus, dass ihm die Wunde am Hinterkopf des Beschuldigten aufgefallen sei und dieser sich ihm gegenüber auf Nachfrage dahingehend geäussert habe, dass er die Verletzung vermutlich von einer Flasche oder einem Glas habe, das ihm angeworfen worden sei (Urk. 5/29 F/A 23, F/A 25 f. und F/A 34 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte AK._____, wie ihn die "sehr unfriedliche Haltung" des Privatklägers 1 und dessen Kollegen beunruhigt habe. Als sich der Privatkläger 1 und dessen Kollege in Richtung des Beschuldigten begeben hätten, sei er nervös gewesen und habe einen Securitas aufsuchen wollen. Dann sei es links von ihm schon losgegangen. Es sei ein "Riesenpuff" gewesen und es hätte nichts Konkretes mehr erkannt werden können. Gläser und/oder Flaschen seien in die Brüche gegangen, man habe dies gut hören können. Es habe "geklöpft und getätscht", wobei er selbst nichts wirklich habe erkennen können (Urk. 5/30 F/A 16 und F/A 71 f.). Es habe eine Riesenschlägerei gegeben, etwas Konkretes habe er nicht beobachten können (Urk. 5/20 F/A 47 und F/A 49 ff.). Im Treppenhaus habe er dann den Hinterkopf des Beschuldigten gesehen und dessen Verletzung feststellen können. Er wisse indessen nicht, woher diese Verletzung stammen würde, zumal er nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte konkret verletzt worden sei (Urk. 5/30 F/A 63 ff.). Vielmehr habe der Beschuldigte ihm gegenüber geäussert, dass die Verletzung wahrscheinlich von einem Glas herrühre, welches er (der Beschuldigte) an den Kopf erhalten habe
Der Privatkläger 1 führte in diesem Zusammenhang aus, der Zeuge AK._____ schildere gar nicht, was er wisse, sondern nur was er vermute (Urk. 345 Rz 82 S. 39). Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr bringt AK._____, nachdem er belehrt wurde, die Wahrheit aussagen zu müssen, mit seinen Antworten zum Ausdruck, wie sich die Situation nach seiner Erinnerung zugetragen hat. Von einer Vermutung kann diesbezüglich nicht die Rede sein. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich AK._____, nur um zugunsten des Beschuldigten auszusagen, der Gefahr einer Strafuntersuchung aussetzen würde.
3.8.2
Auch U._____ äusserte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. August 2018 dahingehend, dass drei oder vier Leute in der Raucherlounge mit Flaschen und so auf eine Person, hinsichtlich welcher er später herausgefunden habe, dass es sich um den Beschuldigten gehandelt habe, losgegangen seien. Es sei alles sehr schnell gegangen, innerhalb von Sekunden (Urk. 5/31 F/A 12 f. und F/A 15 f.). Er wisse aber nicht, wie viele Gläser und/oder Flaschen geworfen worden seien (Urk. 5/31 F/A 20). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2019 schilderte U._____ den Vorgang dahingehend, dass alles schnell gegangen sei. Der Privatkläger 1 sei mit zwei, drei Leuten auf den Beschuldigten zugegangen. Er habe gehört und sicherlich wahrgenommen, dass eine Flasche kaputt gegangen sei (Urk. 5/33 F/A 17). Später in derselben Einvernahme räumte U._____ ein, dass es auch Gläser vom Tisch hätten sein können, die auf den Boden gefallen wären. Man habe einfach Glas splittern hören (Urk. 5/33 F/A 55 f. und F/A 106). Gefragt nach dem konkreten Tatbeitrag des Privatklägers 1 äusserte U._____, dass er dazu nichts sagen könne. Er habe nur gesehen, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten hinterhergegangen sei, nachdem sich dieser zurückgezogen habe (Urk. 5/33 F/A 18). Konkrete Schläge des
Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten habe er keine sehen können (Urk. 5/33 F/A 42). Ebenso konnte U._____ keine Aussagen darüber tätigen, dass jemand eine Flasche geworfen hätte (Urk. 5/33 F/A 58).
Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Privatkläger 1 geltend, auf die Aussagen von U._____ könne nicht abgestellt werden respektive diese seien bedeutungslos (Urk. 345 Rz 80 2.-4. Lemma und Rz 82 S. 37). Diesem Einwand kann aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. U._____ äusserte sich zu den vorstehend genannten Punkten jeweils weitgehend übereinstimmend und in einigen Worten. Dass gewisse Abweichungen auftreten, noch dazu wenn beide Einvernahmen rund fünf Monate auseinanderliegen, ist nachvollziehbar und kann nicht so interpretiert werden, das dessen Aussagen insgesamt unglaubhaft wären. Der Privatkläger 1 bringt in diesem Zusammenhang sodann vor, dass aktenkundig sei, das Hintermänner des Beschuldigten versucht hätten, auf die Untersuchung Einfluss zu nehmen, was auch die Einvernahme von U._____ betreffe (Urk. 345 Rz 80 3. Lemma). Dass hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wurde bereits vorstehend ausgeführt (s. vorne Erw. III.3.3.10), wobei sich denn auch aus der vom Privatkläger 1 zitierten "Haftpost" (Urk. 23/1-4) nichts anderes ergibt und es der Privatkläger 1 im Übrigen gänzlich unterlassen hat, diese Behauptung auch nur ansatzweise zu substantiieren.
3.8.3
AM._____ schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018, dass unmittelbar nach den Faustschlägen Flaschen und Gläser geflogen seien. Es sei nicht lange gegangen. Es habe eine kurze Pöbelei gegeben, dann seien Fäuste gefolgt und sobald der Beschuldigte nach hinten gegangen sei, seien schon die ersten Flaschen geflogen. Man habe gehört, dass es Scherben gegeben habe. Die Flaschenwürfe habe er gesehen, nicht jedoch, wer die Flaschen geworfen habe (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 18 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte AM._____ aus, der Beschuldigte sei nach der Pöbelei, als er in die Ecke gedrängt worden sei, quasi auf dem Sofa gelegen. Dann seien Flaschen von hinten nach vorne auf das Sofa geflogen. Man habe Scherben gehört und danach sei das Chaos in der Raucherlounge ausgebrochen
(Urk. 5/35 F/A 73 f., F/A 128 ff. und F/A 141). Die an der Pöbelei beteiligten Personen hätten Flaschen geworfen und seien dem Beschuldigten immer näher gekommen, woraufhin dieser das Messer gezogen habe. Sie seien zu dritt auf ihn losgegangen (Urk. 5/35 F/A 81, F/A 92 und F/A 141). Anders als noch in der polizeilichen Einvernahme führte AM._____ sodann aus, dass es die anderen an der Pöbelei beteiligten Personen gewesen seien, welche die Flaschen geworfen hätten. Es könne nicht sein, dass nur einer geworfen habe, denn es seien viele Flaschen gekommen (Urk. 5/35 F/A 93).
3.8.4
Auch O._____, der im ersten Berufungsverfahren vor dem Obergericht einvernommen wurde, bestätigte, dass Glas geflogen sei. Ob die Gläser von den "Jungs", die hereingestürmt seien, geworfen worden seien, konnte er indessen nicht beantworten. Er habe einfach gesehen, dass drei oder vier Leute hereingestürmt seien und es ein Chaos gegeben habe (Urk. 157 S. 29, S. 31 ff. und S. 35).
3.8.5
Event-Manager AJ._____ bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 ebenfalls, dass beim Vorfall Dinge durch die Luft geflogen seien. Was genau durch die Luft geflogen sei, könne er jedoch nicht sagen (Urk. 5/21 F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 führte AJ._____ dann aus, dass Gläser, Becher und Getränke geflogen seien (Urk. 5/22 F/A 19 und F/A 40 f.). Dies, nachdem nach dem Wortgefecht wohl irgendetwas dazu geführt habe, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 nochmals aufeinander zugegangen seien, woraufhin die Auseinandiese Gegenstände geworfen habe, könne er aber nicht sagen. Es seien auf alle Fälle Sachen geflogen (Urk. 5/22 F/A 41). Insbesondere könne er nicht bestätigen, dass der Privatkläger 1 diese Gegenstände geworfen habe. Es sei auch gut möglich, dass Gäste, welche die Situation hätten aufhalten wollen, auch geworfen hätten (Urk. 5/22 F/A 44).
3.8.6
Demgegenüber äusserte sich der Privatkläger 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 dahingehend, dass weder von seiner noch von der Seite seines Bruders (dem Privatkläger 2) Flaschen oder Gläser in Richtung des Beschuldigten geworfen worden seien. Auch sonst habe er keine Flaschen oder andere Gegenstände fliegen sehen (Urk. 4/1 F/A 70 ff. und F/A 144). Auch der Privatkläger 2 äusserte sich in der gleichen Art anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018. Er habe einzig die Flasche gesehen, welcher der Beschuldigte ihm (dem Privatkläger 2) angeworfen
3.8.7
Auffallend ist, dass die Darstellung der Privatkläger 1 und 2, wonach im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 keine Gläser und/oder Flaschen geworfen worden seien, von keinem befragten Zeugen und von keiner befragten Auskunftsperson bestätigt wurde. Vielmehr bestätigten diese, dass – soweit sie etwas mitbekamen – Flaschen und/oder Gläser durch die Luft geflogen seien. Die diesbezügliche Darstellung der Privatkläger 1 und 2 erweist sich daher als unglaubhaft. Hinzu kommt, dass weder Anzeichen dafür bestehen, dass sich die Zeugen und Auskunftspersonen miteinander abgesprochen hätten noch das ein Motiv erkennbar wäre, weshalb diese hinsichtlich des Flaschen- und/oder Gläserwurfs falsche Aussagen tätigen sollten. Diesbezüglich ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass die Zeugen unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB aussagten. Hinzu kommt, dass die Zeugen und Auskunftspersonen ihre Erlebnisse je aus einer eigenen Perspektive und mit eigenen Worten schilderten und sich dabei auf unterschiedliche Aspekte konzentrierten. Darüber hinaus bestehen rund um das Nebengeschehen unterschiedliche Wahrnehmungen, wobei die Zeugen und Auskunftspersonen im Kerngeschehen übereinstimmend aussagten, dass Gläser und Flaschen in Richtung des Beschuldigten geflogen seien.
Zwar konnte kein Zeuge und keine Auskunftsperson konkret angeben, von wem die Gegenstände geworfen wurden, doch brachten sämtliche Wahrnehmungen die fliegenden Gläser und/oder Flaschen in unmittelbaren Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1. Insgesamt ist somit gestützt auf die vorstehend erwähnten Aussagen erstellt, dass es im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1, wie es auch in der Anklageschrift formuliert ist, in der Raucherlounge zu Würfen von Gläsern und/oder Flaschen gekommen war. Aus demselben Grund ist es auch lebensfremd, davon auszugehen, dass die vorgefundenen Glasscherben unabhängig von der Auseinandersetzung von heruntergefallenen Gläsern und/oder Flaschen stammen würden. Mehrere Zeugen und Auskunftspersonen schilderten denn auch, dass sie während der Auseinandersetzung zersplitterndes Glas gehört und/oder Glasscherben am Boden gesehen hätten.
Dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand des Privatklägers 1, wonach es auch Zeugen gegeben habe, welche kein Werfen von Gläsern und/oder Flaschen festgestellt hätten (Urk. 345 Rz 82 S. 35), ist zu entgegnen, dass wie aufgezeigt verschiedene Zeugen in ihren Aussagen ausführten, die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 gar nicht mitbekommen zu haben. Entsprechend konnten diese Zeugen auch keine Würfe von Gläsern und/oder Flaschen feststellen. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen.
Nicht erstellt werden kann gestützt auf die in den Untersuchungsakten befindlichen Beweismitteln indessen, dass es der Privatkläger 1 gewesen wäre, welcher den Beschuldigten mit einer Flasche oder einem Glas verletzt respektive welcher eine Flasche oder ein Glas in Richtung des Beschuldigten geworfen hat. Ebenso kann nicht erstellt werden, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten mit einem Schlag oder Ähnlichem verletzte. Etwas Derartiges wird von keinem Zeugen und keiner Auskunftsperson, welche – wie vorstehend erläutert – die Auseinandersetzung in mehr oder weniger unmittelbarer Nähe mitbekommen haben, bestätigt. Auf die uneinheitlichen Aussagen des Beschuldigten, wonach ihn der Privatkläger 1 und seine Kollegen mit Fäusten geschlagen sowie getreten hätten, weshalb er sich mit dem Messer habe wehren müssen, muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
3.9
Der Beschuldigte stellte sich im Zusammenhang mit der Konfrontation in der Raucherlounge wiederholt auf den Standpunkt, dass die Gläser und/oder Flaschen vom Privatkläger 1 respektive von einer Personen aus seinem Umkreis bzw. aus seiner Gruppe geworfen worden seien. So führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 aus, dass vier Typen auf ihn zugegangen seien, Flaschen nach ihm geworfen und versucht hätten, ihn zu attackie- ren. Einige Flaschen habe er abwehren können, eine habe ihn aber am Hinterkopf getroffen (Urk. 3/1 F/A 29). Wer die Flasche und/oder das Glas, die ihn verletzt habe, geworfen habe, könne er nicht sagen. Die ganze Gruppe habe mit Flaschen und Gläsern nach ihm geworfen (Urk. 3/1 F/A 37). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 wiederholte der Beschuldigte seine Darstellung, dass er vom Privatkläger 1 und 2 sowie deren Kollegen mit Flaschen und Gläsern angegriffen worden sei. Er schilderte die Situation so, dass er vor den Sofas bzw. bei der Lounge an einem Tisch gestanden sei, als Flaschen und Gläser in seine Richtung geflogen seien. Mindestens vier Personen seien auf ihn zugekommen und hätten ihn angreifen wollen. Er habe gesagt, dass er keinen Stress wolle. Einer der Kontrahenten sei näher auf ihn zugekommen. Es habe ein Gerangel gegeben und er (der Beschuldigte) sei nach hinten auf eines der Sofas gefallen. Dort sei er geschlagen worden. Gleichzeitig seien Gläser und Flaschen in seine Richtung geflogen (Urk. 3/2 F/A 5). Auch anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018 äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, ein Kollege des Privatklägers 1 habe das erste Glas oder die erste Flasche nach ihm geworfen. Das Wurfgeschoss habe ihn jedoch knapp verfehlt und sei hinter ihm an der Wand zersplittert. Daraufhin habe er sich zum Schutz von seinen Kontrahenten abgedreht, die ihn weiter mit Gläsern und Flaschen beworfen hätten. Ein Glas habe ihn am Hinterkopf getroffen, ein weiteres sei an seine rechte Rücken-/Schulterpartie geprallt (Urk. 3/3 F/A 13, F/A 21 und F/A 44). Ergänzend führte der Beschuldigte aus, in einer "Wurfpause" das Sackmesser zur Hand genommen und den Privatkläger 1 sowie seine Kollegen aufgefordert zu haben, abzuhauen. Seine Angreifer hätten sich daraufhin zur Theke zurückgezogen und von dort weiter Gläser in
seine Richtung geworfen. Mit der linken Hand habe er versucht, seinen Kopf zu schützen, und mit der rechten Hand habe er das Messer gehalten. Als er sich nach vorne gebeugt und leicht seitwärts bewegt habe, sei er mit dem Bauch voran auf das Sofa gefallen. Danach habe er sich auf seine Knie und mit dem Rücken zu den Angreifern auf dem Sofa aufgerichtet. Er sei zwei Mal auf den Hinterkopf und ein Mal gegen den Rücken geschlagen worden (Urk. 3/3 F/A 13, F/A 21 und F/A 47 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 machte der Beschuldigte dann geltend, dass es N._____ gewesen sei, der ein erstes Glas aus einer Di- stanz von einem bis eineinhalb Metern gegen ihn geworfen habe (Urk. 3/4 F/A 37 und F/A 47 f.). N._____ sei an vorderster Front am Angriff gegen ihn (den Beschuldigten) beteiligt gewesen, dann der Privatkläger 1 und zwei weitere Kollegen (Urk. 3/4 F/A 39). Im Übrigen blieb der Beschuldigte grundsätzlich bei seiner bisherigen Darstellung zur Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen in der Raucherlounge (Urk. 3/4 F/A 37). Insbesondere führte der Beschuldigte erneut aus, dass er beim Versuch, sich von den Gläsern und Flaschen abzuwenden, die nach ihm geworfen worden seien, auf das Sofa gefallen sei. Dort habe er sich seitlich abgedreht und wie eine Schildkröte zusammengerollt (Urk. 3/4 F/A 43). Er habe zwei Schläge auf den Hinterkopf und einen Schlag gegen den Rücken gespürt (Urk. 3/4 F/A 63 und F/A 68 f.).
3.9.1
Wie vorstehend aufgezeigt, schildern mehrere Zeugen und Auskunftspersonen im Kern übereinstimmend, dass im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 Flaschen und/oder Gläser durch die Luft geflogen sind (s. vorne Erw. III.3.8.1 ff.). Einzig AM._____ schilderte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in diesem Zusammenhang, dass die Würfe von den an der Pöbelei beteiligten Personen erfolgt wären (Urk. 5/35 F/A 81, F/A 92 und F/A 141). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018 konnte er jedoch lediglich festhalten, dass er die Flaschenwürfe gesehen habe, nicht jedoch, wer die Flaschen geworfen habe (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 18 ff.). AK._____ führte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 einzig aus, dass der Beschuldigte in der hinteren linken Ecke der Raucherlounge angegriffen worden sei, wobei die Person zügig auf ihn zugegangen sei (Urk. 5/30 F/A 45 f.). Unklar ist indessen, ob AK._____ dies selbst beobachten konnte. So führte er kurz vorher in dieser Einvernahme aus, vom Vorfall nichts wahrgenommen zu haben, selbst nicht angegriffen worden zu sein und mit dem Beschuldigten im Nachhinein über den Vorfall gesprochen zu haben (Urk. 5/30 F/A 42 ff.).
3.9.2
Nach den glaubhaften Aussagen mehrerer Zeugen und Auskunftspersonen waren die räumlichen Verhältnisse in der Raucherlounge eng. Der Ausgang befand sich auf der gegenüberliegenden Seite, sodass dem Beschuldigten faktisch keine Ausweichmöglichkeit blieb. So schilderte AM._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018, dass der Beschuldigte in der Raucherlounge in die Enge getrieben worden sei (Urk. 5/34 F/A 13 und F/A 15). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2018 schilderte er die Situation so, dass die Raucherlounge beim Vorfall gut voll gewesen sei, was immer der Fall sei (Urk. 5/35 F/A 138). U._____ äusserte sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2019 ebenfalls dahingehend, dass es im Tatzeitpunkt sehr voll gewesen sei (Urk. 5/33 F/A 21). Auch Event-Manager AJ._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 aus, dass die Raucherlounge zwar nicht gestossen voll, aber mittelmässig voll, mithin zu ca. 70% gefüllt gewesen sei (Urk. 5/21 F/A 13). Demgegenüber bezeichnete er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 die Situation in Abweichung zu seinen vorherigen Aussagen als "gestossen voll". Man könne es fast nicht umgehen, dass Personen aneinander geraten, da der Raucherraum so klein sei (Urk. 5/22 F/A 16). Ebenso bezeichnete der Privatkläger 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 die Verhältnisse als eng (Urk. 4/1 F/A 109). Auch der Beschuldigte in der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018, der Privatkläger 2 in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 sowie AK._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2018 bestätigten, dass die Raucherlounge voll bzw. "pumpenvoll" gewesen sei (Urk. 3/3 F/A 28; Urk. 4/2 F/A 24; Urk. 5/29 F/A 48). Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 bezeichnete auch O._____ die Situation in der Raucherlounge so, dass es zu Beginn ziemlich viele Leute dort drin gegeben habe (Urk. 157 S. 28).
3.9.3
Entsprechend ist bei diesen Platzverhältnissen nachvollziehbar, dass die befragten Zeugen und Auskunftspersonen nicht eruieren konnten, wer die Gläser und/oder Flaschen geworfen hat oder aus welcher Gruppe diese Würfe gekommen sind. Entscheidend und relevant ist vielmehr, dass die befragten Personen die fliegenden Gläser und/oder Flaschen im Kontext der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 erwähnten. Daraus folgt, dass die Darstellung des Beschuldigten zwar nicht als erstellt betrachtet werden kann, sie allerdings auch nicht als unplausibel erscheint. Insgesamt ist damit dem Be- schuldigten zuzugestehen, dass er zumindest davon ausgehen konnte, dass die Flaschen und/oder Gläser aus dem Umkreis des Privatklägers 1 geworfen kamen.
Nicht erstellt werden kann indessen, dass der Beschuldigte im Zuge der Auseinandersetzung rückwärts auf das Sofa gefallen wäre. Diese Darstellung wird einzig von AM._____ bestätigt (s. Erw. III.3.8.3), wohingegen alle anderen Zeugen und Auskunftspersonen einen solchen Vorgang weder erwähnten noch bestätigten. Im Gegenteil führten verschiedene Zeugen und Auskunftspersonen aus, dass die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 im hinteren Teil der Raucherlounge sehr schnell eskaliert und dann auch schon schnell vorbei gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage kann auch nicht zugunsten des Beschuldigten ein Umfallen auf das Sofa erstellt werden.
Nicht zu folgen ist in diesem Zusammenhang wiederum dem Einwand des Privatklägers 1, wonach auf die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen nicht abgestellt werden könne, da diese dem Umfeld des Beschuldigten zuzurechnen und mit dem Beschuldigten freundschaftlich verbunden seien (Urk. 345 Rz 66, Rz 79 und Rz 82 S. 36 f.). Wie vorstehend dargelegt, gaben die für die Frage der Notwehrlage relevanten Zeugen und Auskunftspersonen jeweils an, den Beschuldigten entweder nicht oder nur flüchtig zu kennen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Äusserungen nicht zutreffen würden, sind keine ersichtlich. Darüber hinaus zeigt gerade das Aussageverhalten dieser Zeugen und Auskunftspersonen, dass die Darstellung des Privatklägers 1 nicht zutreffen kann. Hätten diese Personen tatsächlich, wie es der Privatkläger 1 geltend macht, mit ihren Aussagen das Ziel gehabt, dem Beschuldigten wenn immer möglich zu helfen, ist davon auszugehen, dass sie die Situation und vor allem die Bedrohung für den Beschuldigten deutlich prekärer geschildert hätten.
3.10
Unbestrittenermassen erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 im hinteren Bereich der Raucherlounge ein Messer zog.
3.10.1
Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann dies der Fall war, führte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 aus, er habe das Messer hervorgeholt, nachdem die vier Typen ihn attackiert hätten und eine Flasche ihn am Hinterkopf getroffen habe. Er habe das Messer in einer abwehrenden Position vor sich gehalten und gesagt, er wolle keinen Stress. Einer der Typen sei ihm näher gekommen. Er habe ihn von sich weggestossen, habe ihn dabei aber nicht verletzen wollen. Daraufhin sei er rückwärts auf das Sofa gefallen. Mit der linken Hand habe er sein Gesicht geschützt, weil immer noch Flaschen und Gläser zu fliegen gekommen seien, und mit der rechten Hand habe er Bewegungen "hin und her" gemacht. Die Typen seien dann weggegangen (Urk. 3/1 F/A 29). Ebenso führte der Beschuldigte aus, aus Notwehr zum Messer gegriffen zu haben, da er Angst davor gehabt habe, dass er von den vier Typen zusammengeschlagen werde (Urk. 3/1 F/A 40). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 führte der Beschuldigte aus, er habe seinen linken Arm schützend vor sein Gesicht gehalten und mit der rechten Hand das Messer behändigt, nachdem er von einer Flasche oder einem Glas am Kopf getroffen worden sei. Mit der rechten Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, habe er seitlich hin und her gefuchtelt, in der Hoffnung dass man ihn in Ruhe lassen würde (Urk. 3/2 F/A 5). Auch in der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018 blieb der Beschuldigte bei seiner Darstellung, dass er das Messer als Reaktion auf die Angriffe gezogen habe. So führte er aus, in einer "Wurfpause" das Sackmesser zur Hand genommen und den Privatkläger 1 sowie seine Kollegen aufgefordert zu haben, abzuhauen. Dabei habe er versucht, mit der linken Hand seinen Kopf zu schützen, und mit der rechten Hand habe er das Messer gehalten. Während er die Schläge gespürt habe, habe er seine rechte Hand mit dem Messer hinter seinem Rücken hin und her bewegt, wobei der Privatkläger 1 versucht habe, seine rechte Hand zu ergreifen (Urk. 3/3 F/A 12 f., F/A 31 ff. und F/A 47 ff.). Auch in der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 machte der Beschuldigte geltend, den linken Arm schützend vor sein Gesicht gehalten und mit der rechten Hand zwei Mal das Messer hin und her bewegt zu haben, bis der Privatkläger 1 ihn am Arm festgehalten und versucht habe, ihm das Messer aus der Hand zu
nehmen (Urk. 3/4 F/A 63 und F/A 68 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte dabei, dass er sich damals nur habe verteidigen wollen. Er führte aus, dass er mit dem Messer einzig herumgefuchtelt und sich verteidigt habe, nachdem vom Privatkläger 1 und seinen Freunden die Flaschen geworfen worden waren und er von einer Flasche am Kopf getroffen worden war (Prot. II S. 12 f.).
3.10.2
AM._____ schilderte in diesem Zusammenhang anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018, dass die Angreifer näher gekommen seien, worauf der Beschuldigte – nachdem Flaschen geworfen worden seien – ein Messer gezogen habe. Es habe dann wieder Platz zwischen den Personen gegeben. Es sei dann ziemlich schnell gegangen, bis die Sicherheitsangestellten vor Ort gewesen seien. Danach sei es eigentlich schon vorbei gewesen und er habe nichts mehr mitbekommen (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 22). Ein Zustechen des Beschuldigten bestätigte AM._____ indessen nicht. Vielmehr seien die Leute zurückgewichen, als er das Messer gezogen habe (Urk. 5/34 F/A 24). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2019 führte AM._____ aus, der Beschuldigte habe das Messer hervorgenommen, als sie (die Angreifer) die Flasche geworfen und immer näher zum Beschuldigten gekommen seien. Danach seien alle Richtung Ausgang gegangen (Urk. 5/35 F/A 81). Schnitt- oder Stichbewegungen habe er (AM._____) keine wahrgenommen. Vielmehr habe der Beschuldigte einfach vor sich umhergefuchtelt, dass er sich wehren könne und die anderen Abstand hielten (Urk. 5/34 F/A 81, F/A 89 f., F/A 121 f., F/A 126 und
3.10.3
Die Darstellung des Beschuldigten wird sodann indirekt durch die Aussagen von AK._____ und O._____ gestützt. AK._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 hinsichtlich des Zeitpunkts, als er das Glas habe brechen hören, aus, dass dies direkt vorgefallen sei, als diese Person – gemeint ist der Privatkläger 1 – auf den Beschuldigten zugelaufen sei. Dann sei das Geschrei losgegangen (Urk. 5/30 F/A 87). O._____ sagte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vor dem Obergericht aus, dass Gläser und Flaschen bereits durch die Raucherlounge geflogen seien, bevor einer der Angreifer weggespickt bzw. umgefallen sei (Urk. 157 S. 29 ff.). Beide führten somit nicht aus, dass das Ziehen des Messers durch den Beschuldigten vorgefallen sei, bevor Flaschen und/oder Gläser in dessen Richtung geworfen wurden.
Entsprechend deuten diese Aussagen darauf hin, dass der Beschuldigte das Messer erst zog und gegen die Angreifer einsetzte, als bereits Flaschen und/oder Gläser in seine Richtung geworfen wurden.
3.10.4
Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte im Zuge der Auseinandersetzung verletzt wurde, konkret eine offene Quetschrisswunde am Hinterkopf erlitt (Urk. 9/1; Urk. 9/2 S. 2 und S. 4). Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 12. Februar 2018 wird diesbezüglich festgehalten, dass die festgestellte offene Wunde am linksseitigen Hinterkopf im geltend gemachten Ereigniszeitraum, mithin während des Vorfalls in der Raucherlounge des J._____s, entstanden sein könne. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Aufprall einer Glasflasche an den Hinterkopf sei plausibel und geeignet, diese Verletzung hervorzurufen (Urk. 9/2 S. 2). Demgegenüber hielt das Berufungsgericht im ersten Berufungsverfahren fest, dass durchaus auch denkbar sei, dass die Verletzungen des Beschuldigten erst im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufregung, als klar wurde, dass dieser ein Messer mit sich führte und es gegen den Privatkläger 1 eingesetzt hatte, entstanden wären. So habe offensichtlich Panik geherrscht und alle Leute seien aus der Raucherlounge hinaus gedrängt, was die Schilderungen der Zeugin AO._____ anschaulich zeigen würden. Auch in dieser Phase könnte sich der Beschuldigte, der von den Anwesenden als gefährlich eingestuft worden sei, weil er ein Messer auf sich getragen und eingesetzt hatte, zum Schutz vor heranfliegenden Flaschen oder Gläsern (um diese in Schach zu halten) abgedreht haben, was die Wunde am Hinterkopf erklären würde. Damit würden sich auch die Ausführungen des Beschuldigten selber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vereinbaren lassen, als er ausgeführt habe, nach Entstehen der Panik im Raum (was er hingegen mit herumfliegenden Flaschen oder Gläsern begründete) habe er in einer Wurfpause das Messer zur Abschreckung hervorgenommen, er sei jedoch wieder angegriffen worden (Urk. 158 Erw. II.4.2.b.bb). Auch diese Beurteilung erscheint nicht unplausibel. Keiner der befragten Zeugen und Auskunftspersonen konnte Ausführungen dazu machen, ob und wie der Beschuldigte die im Gutachten festgestellte Verletzung erlitten hat.
3.10.5
Weitere Aussagen hinsichtlich des Zeitpunkts, wann der Beschuldigte das Messer zog, sind keine vorhanden. Die Darstellung des Beschuldigten wird somit immerhin von AM._____ gestützt. Gemäss dessen Ausführungen bezeichnet er sich als flüchtiger Bekannter des Beschuldigten (Urk. 5/35 F/A 7 f.) und kannte gemäss eigenen Angaben den Privatkläger 1 nicht (Urk. 5/35 F/A 13). Entsprechend gibt es keinen Anlass dafür, davon auszugehen, dass er mit seinen Aussagen möglichst dem Beschuldigten helfen wollte. Auch sonst ergeben sich aus seinen Aussagen keine derartigen Widersprüche, gestützt auf welche geschlossen werden müsste, dass seine Aussagen unglaubhaft wären. Selbst wenn sich die Frage, ob der Beschuldigte das Messer vor oder nach den Flaschenwürfen zog, nicht mit letzter Sicherheit klären lässt, erscheint gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die Darstellung des Beschuldigten weder als unplausibel noch als unglaubhaft. Gleichzeitig erscheint auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Flaschenwürfe erst nach den Messerstichen erfolgt wären (Urk. 96 S. 27) als plausibel. Ebenso bestehen mindestens zwei verschiedene Möglichkeiten, wie der Beschuldigte die im Gutachten vom 12. Februar 2018 festgestellten Verletzungen erlitten haben könnte.
Bei dieser Ausgangslage, wenn mithin mehrere plausible Handlungsalternativen bestehen, welche indessen als Spekulation verbleiben und die Darstellung des Beschuldigten nicht zu widerlegen vermögen, ist von der für den Beschuldigten vorteilhaften Sachverhaltsvariante auszugehen. Zugunsten des Beschuldigten sowie unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst reagierte und das Messer zog, als er bereits angegriffen und verletzt war.
An dieser Beurteilung ändert auch nichts, wenn der Privatkläger 1 exzessiv darlegt, dass nicht erstellt werden könne, wann der Messereinsatz erfolgt sei, mithin ob vor oder nachdem der Beschuldigte von einer Glasflasche getroffen und verletzt wurde (Urk. 345 Rz 82 S. 40 ff.). Wie vorstehend dargelegt, kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte das Messer erst einsetzte, nachdem er von einem Glas und/oder einer Flasche am Hinterkopf getroffen worden war. Gleichzeitig kann aber auch das Gegenteil nicht erstellt werden, mithin dass der
Beschuldigte erst getroffen wurde, nachdem er das Messer gegen den Privatkläger 1 eingesetzt hatte. Vielmehr erscheinen beide Tatvarianten als plausibel und möglich. Bei dieser Ausgangslage muss zugunsten des Beschuldigten von der für ihn vorteilhafteren Tatvariante ausgegangen werden.
Der Privatkläger 1 führt sodann unter Verweis auf BGE 144 IV 345, Regeste und E. 2.2.3.1, aus, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung lasse keinen Raum für eine Anwendung der Regel in dubio pro reo auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel zu (Urk. 345 Rz 82 S. 47 f.). In dem vom Privatkläger 1 zitierten Urteil erwog das Bundesgericht, der Grundsatz in dubio pro reo finde keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen seien. So stelle das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der Grundsatz enthalte keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen seien. Die Beweiswürdigung als solche werde vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdige das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Erst nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden seien, werde der Grundsatz in dubio pro reo anwendbar. Insoweit stelle er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Das Beweisergebnis könne aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulasse und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stelle. Zum Tragen komme der Grundsatz jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetze (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2). Im Übrigen wird auf die vorstehenden Erwägungen unter Erw. III.2.4 verwiesen. Entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 wird der Grundsatz in dubio pro reo vorliegend gerade nicht bei der Würdigung der Beweismittel angewendet. Vielmehr steht nach der Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel als Beweisergebnis fest, dass sich der Sachverhalt so oder anders hätte zugetragen haben können. Indem für diesen Fall auf die für den Beschuldigten vorteilhaftere Variante abgestellt wird, wendet das Gericht den Grundsatz erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung im vorgenannten Sinne an.
Nicht erstellt werden kann indessen, dass der Beschuldigte das Messer hervornahm und vorerst nur drohend bzw. abwehrend vor sich hielt. Diese Darstellung wird einzig von AM._____ gedeckt, stimmt indessen nicht mit der Vielzahl von Aussagen der anderen Zeugen und Auskunftspersonen überein, welche übereinstimmend ausführten, dass die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 sehr schnell ging und auch sehr schnell vorbei war. Eine abwehrende Handlung des Beschuldigten mit dem Messer in der Hand wird in keinster Weise auch nur ansatzweise erwähnt. Entsprechend kann auch nicht zugunsten des Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass er das Messer zunächst nur abwehrend in der Hand hielt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er – wie es auch der Privatkläger 1 geltend macht (Urk. 345 Rz 82 S. 45 f.) – das Messer zog sowie dieses unmittelbar und unverzüglich gegen den Privatkläger 1 und 2 einsetzte. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Feststellungen im ersten Berufungsurteil, soweit sie vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, im vorliegenden Rückweisungsverfahren ohnehin verbindlich (s. vorne Erw. II.2. und hinten Erw. III.3.14).
Entsprechend ist nochmals festzuhalten, dass auch nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte das Sackmesser in einer Wurfpause hervorgenommen und den Privatkläger 1 sowie dessen Kollegen aufgefordert hätte, Abstand zu nehmen (Urk. 3/1 F/A 29; Urk. 3/4 F/A 41 f.). Weiter kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte mit der linken Hand versucht hätte, seinen Kopf zu schützen, während er mit der rechten Hand das Messer hielt und dass er aufgrund des Angriffs mit dem Bauch voran auf das Sofa gefallen wäre, sich auf die Knie und mit dem Rücken zu den Angreifern auf dem Sofa aufgerichtet hätte und ihm dabei zweimal auf den Hinterkopf und einmal gegen den Rücken geschlagen worden wäre. Folgerichtig lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte während diesen Schlägen das Messer hinter seinem Rücken hin und her bewegt und in diesem Gerangel den Privatkläger 1 irgendwo erwischt haben soll (Urk. 3/1 Auch diese Darstellungen decken sich nicht mit den Ausführungen der verschiedenen Zeugen und Auskunftspersonen. Einerseits sagten diese wie vorstehend gezeigt generell aus, dass alles sehr schnell gegangen und auch sehr schnell vorbei gewesen sei. Andererseits wird eine abwehrende Handlung des Beschuldigten mit dem Messer in der Hand, geschweige denn eine solche, wie sie der Beschuldigte beschreibt, wie erwogen von den Zeugen und Auskunftspersonen in keinster Weise auch nur ansatzweise bestätigt.
3.11
Wie bereits erwogen, ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen von engen Platzverhältnissen in der Raucherlounge auszugehen (s. vorne Erw. III.3.9.2). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte gerade in dieser Situation, wo die Raucherlounge voll von Personen war, nicht ohne Weiteres der Auseinandersetzung entziehen konnte. So führte AM._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018 aus, der Beschuldigte sei von den Angreifern in die Enge getrieben worden (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 17). Ebenso ist erstellt, dass sich der Beschuldigte nach der ersten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 in den hinteren Bereich der Raucherlounge begab. Der Ausgang der Raucherlounge befand sich damit auf der gegenüberliegenden Seite (Urk. 1/18 S. 2 f.; Urk. 1/19 S.6 f.), zu welcher sich der Beschuldigte aufgrund der vielen Leute nicht ohne Weiteres hinbewegen konnte. Entsprechend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser – als er sich im hinteren Teil der Raucherlounge befand – keine Möglichkeit hatte, einer erneuten Konfrontation mit dem Privatkläger 1 auszuweichen.
3.12
Hinzu kam die körperliche Überlegenheit des – wie sich aus einem Foto kurz nach den Messerstichverletzungen ergibt (Beilage zu Urk. 4/3) – muskulösen Privatklägers 1, was auf den Beschuldigten – der sich einer Mehrzahl von Personen gegenübersah – objektiv bedrohlich wirken musste. Es ist plausibel, dass der kräftige Körperbau des Privatklägers 1 und die Personenüberzahl unter den damaligen, engen Platzverhältnissen bedrohlich auf den Beschuldigten wirkten.
Der Privatkläger 1 führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass dies im Hinblick auf die Frage, ob eine Notwehrlage vorliege oder nicht, bedeutungslos sei (Urk. 345 Rz 82 S. 33). Diesem Einwand ist nicht zu folgen. Selbstverständlich ist es für die Frage, ob der Beschuldigte objektiv betrachtet von einer Notwehrlage ausgehen durfte, bedeutsam, wie der (mutmassliche) Angreifer auf den Beschuldigten wirkt. Ebenso steht dieser Beurteilung die vom Privatkläger 1 zitierte Erwägung des Bundesgerichts nicht entgegen (vgl. Urk. 345 Rz 82 S. 33 2. Absatz). Der Privatkläger 1 gibt die entsprechende Erwägung des Bundesgerichts nicht vollständig wieder. Das Bundesgericht führte an der zitierten Stelle aus, dass sich ein unmittelbar drohender, körperlicher Angriff des Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten jedenfalls nicht allein damit begründen lasse, dass der Privatkläger 1 sehr kräftig ausgesehen haben soll und er – zusammen mit weiteren Personen – in Personenüberzahl gewesen sei (Urk. 208 E. 5.4; Urk. 209 E. 5.4; Hervorhebung hinzugefügt). Wie in den vorstehenden Erwägungen aufgezeigt, ist jedoch gerade nicht allein aufgrund dieser Umstände von einer Notwehrsituation des Beschuldigten auszugehen.
Hinsichtlich der Personenüberzahl, welcher sich der Beschuldigte gegenübersah, führte der Privatkläger 1 anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass dies nicht zutreffe. Der Beschuldigte sei nicht alleine gewesen, sondern es sei aktenkundig, dass sich mehrere Kollegen (U._____, AK._____, AJ._____) ebenfalls in der Raucherlounge aufgehalten und den Beschuldigten unterstützt hätten (Urk. 345 Rz 99 ff.). Gestützt worauf dies aktenkundig sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. So führte AJ._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 aus, dass er gesehen habe, dass etwas passiert sei und er wahrgenommen habe, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, woraufhin er rausgerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8). U._____ stand gemäss eigenen Aussagen zwei oder drei Meter vom Vorfall entfernt und zog sich während des Vorfalls noch weiter zurück (Urk. 5/33 F/A 16 und F/A 24). Entsprechend konnte er auch nicht sagen, was der Privatkläger 1 konkret gemacht hat (Urk. 5/33 F/A 18). Es kann deshalb ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass U._____ während der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 Ersteren hätte unterstützen können. AK._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 aus, vom Vorfall nichts wahrgenommen zu haben und selbst nicht angegriffen worden zu sein (Urk. 5/30 F/A 42 ff.). Auch die vom Privatkläger 1 zitierte Aussage von AK._____ führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Aussage, er habe einen Angreifer in den Klammergriff genommen, um ihn aufzuhalten (Urk. 5/30 F/A 144), bezog sich, wie aus den vorherigen Antworten in dieser Einvernahme ersichtlich wird, klarerweise auf die initiale verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 (Urk. 5/30 F/A 139 ff.) und nicht auf die später folgende tätliche Auseinandersetzung. Dies stimmt auch mit der früheren Aussage von AK._____ in derselben Einvernahme überein, wonach er während der initialen verbalen Auseinandersetzung neben dem Beschuldigten gestanden sei (Urk. 5/30 F/A 121). Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass dies auch für die spätere tätliche Auseinandersetzung galt. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann somit nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte zusammen
mit mehreren Kollegen dem Privatkläger 1 und dessen Begleitern gegenüberstand.
3.13
Zudem sprach AK._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von einer "sehr unfriedlichen Haltung" des Privatklägers 1 und dessen Kollegen, die ihn beunruhigt habe (Urk. 5/30 F/A 16). Auch Event-Manager AJ._____ schilderte, dass er wahrgenommen habe, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei und er rausgerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8). Diese Aussage stimmt mit der von AK._____ geäusserten Bezeichnung einer "unfriedlichen Haltung" überein. Eine "unfriedliche" Stimmung oder – anders ausgedrückt – Spannung, die in der Raucherlounge in der Luft lag, wurde sodann auch vom Privatkläger 1 geäussert, der anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 zu Protokoll gab, er und der Beschuldigte hätten einander angeschaut, wobei der Beschuldigte etwas "rumgeflucht" habe. Als ein Kollege von ihm (dem Privatkläger 1) zu ihm gekommen sei, habe er diesem gesagt, er wisse nicht, was der andere (der Beschuldigte) für ein Problem habe. Der Beschuldigte sei so provokant dort gestanden, dass es klar gewesen sei, dass er ein Problem habe (Urk. 4/1 F/A 15). Insgesamt steht somit gestützt auf diese Aussagen fest, dass eine stimmungsgeladene und grundsätzlich eher aggressive Stimmung in der Raucherlounge herrschte, vergleichbar mit einem Pulverfass, welches zu explodieren droht, wenn ein Funke überspringt. In Kombination mit den übrigen Umständen, wie sie vorliegend erstellt wurden, vermag eine solche aggressive Stimmung entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 (Urk. 345 Rz 82 S. 33 2. Aufzählungszeichen) ohne Weiteres bedrohend wirken.
Der Beschuldigte schilderte in diesem Zusammenhang anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018, dass er von einem Kollegen des Privatklägers 1 als "Fettsack" bezeichnet worden sei. Zudem habe der Privatkläger 1 ihn aufgefordert, mit ihm rauszugehen. Dies sei gewesen, als sie – der Privatkläger 1 und seine Kollegen – wie Bulldozer auf ihn zugekommen seien. Der Privatkläger 1 habe dabei auch "Ich schlage dich tot du Fettsack" gesagt (Urk. 3/3 F/A 12 f. und F/A 29). Zwar finden sich in den Aussagen der verschiedenen Zeugen und Auskunftspersonen keine Stütze für diese Darstellung des Beschuldigten, was jedoch ohne Weiteres auch auf den Umstand der engen und vollen Platzverhältnisse zurückgeführt werden kann. Ob die Darstellung des Beschuldigten trotzdem als erstellt zu betrachten ist, kann indessen offen bleiben. Bereits mit den vorstehenden Erwägungen, wonach eine aggressive, "unfriedliche" Stimmung herrschte, ergibt sich bereits eine für den Beschuldigten offensichtliche Bedrohungslage, welche sich durch die numerische Überlegenheit und den Körperbau des Privatklägers 1 (s. vorne Erw. III.3.12) noch verstärkte, auch ohne dass eine ausdrückliche Todesdrohung nachweisbar wäre.
3.14
Hinsichtlich des weiteren Ablaufs des Geschehens, insbesondere der Art und Weise, wie der Beschuldigte das Messer führte und welche Verletzungen er dabei bei den Privatklägern 1 und 2 verursachte, ist auf die Erwägungen des Obergerichts im ersten Berufungsverfahren zu verweisen (Urk. 158 Erw. II.4.1). Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte nicht aufgezeigt habe, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum eigentlichen Messerangriff auf den Privatkläger 1 im Ergebnis unhaltbar sein sollte, selbst wenn Letzterer ausgesagt habe, von "ihrer Seite her" seien keine Flaschen oder
Gegenstände geworfen worden. Dasselbe gelte gemäss Bundesgericht hinsichtlich des Nachtatgeschehens, sowohl was sein eigenes Verhalten als auch jenes des Privatklägers 1 und 2 und dessen Frau betreffe (Urk. 208 E. 3.4; Urk. 209 E. 3.4).
Es ist daran zu erinnern, dass Feststellungen im ersten Berufungsurteil, soweit sie vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, im vorliegenden Rückweisungsverfahren verbindlich sind (s. vorne Erw. II.2.). Entsprechend sind die Erwägungen des Obergerichts im ersten Berufungsverfahren für das Berufungsgericht im vorliegenden Rückweisungsverfahren verbindlich. Dabei ist besonders zu betonen, dass der Beschuldigte sein Messer überraschend zog und ohne jegliche Ankündigung oder Warnung schnell gegen den Privatkläger 1 einsetzte und zustach, wobei auch der Privatkläger 2 Verletzungen erlitt.
3.15
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit hinsichtlich der Beurteilung einer (vermeintlichen) Notwehrsituation von folgendem Sachverhalt auszugehen:
3.15.1
In den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 kam es in der Raucherlounge des J._____s zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, nachdem der Beschuldigte den Privatkläger 1 beim Passieren unbeabsichtigt berührt und dieser ihn daraufhin mit dem Ellenbogen zurückgestossen hatte.
3.15.2
Nach diesem ersten Aufeinandertreffen entfernte sich der Beschuldigte vom Privatkläger 1 und begab sich in den hinteren Teil der Raucherlounge, gegenüber dem Ausgang. Kurz darauf folgte der Privatkläger 1 dem Beschuldigten, begleitet von zwei bis drei Kollegen, in diesen Bereich. Verschiedene Zeugenaussagen belegen übereinstimmend, dass eine kleine Gruppe auf den Beschuldigten zuging und sich die Situation dadurch erneut zuspitzte.
3.15.3
Die Platzverhältnisse im hinteren Teil der Raucherlounge waren eng, der Ausgang befand sich auf der gegenüberliegenden Seite, und zahlreiche Gäste hielten sich in der Raucherlounge auf. Mehrere Zeugen beschrieben die Atmosphäre als beengt und hektisch. Zugleich nahm der Beschuldigte den Privatklä- ger 1 als muskulös und körperlich dominant wahr. Verschiedene Personen beobachteten sodann, dass der Privatkläger 1 eine ausgesprochen unfriedliche, konfrontative Haltung einnahm, als er auf den Beschuldigten zuging. Unter diesen Umständen hatte der Beschuldigte kaum eine Möglichkeit, einer erneuten Konfrontation auszuweichen, und konnte sich subjektiv bedroht fühlen.
3.15.4
Während dieser angespannten Situation flogen laut mehreren übereinstimmenden Zeugenaussagen Gläser und Flaschen durch die Raucherlounge, die in der Nähe des Geschehens zersplitterten. Auch wenn niemand eindeutig sah, von wem die Wurfgegenstände ausgingen, brachten sämtliche Zeugen das Zerbrechen des Glases mit der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 in Verbindung. Eine andere gleichzeitige Streitigkeit fand nicht statt. Unter Berücksichtigung der Gesamtlage ist daher zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 gezielt Gläser oder Flaschen in seine Richtung warfen.
3.15.5
Der Beschuldigte erlitt im Verlauf des Vorfalls eine offene Quetschrisswunde am Hinterkopf. Das medizinische Gutachten stützt seine Aussage, wonach diese Verletzung durch den Aufprall einer geworfenen Glasflasche verursacht wurde. Da nicht bewiesen werden konnte, dass die Wunde erst später entstanden ist, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits in der bedrängten Situation getroffen und verletzt wurde. Ebenso konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die Wurfgegenstände vor oder nach dem Ziehen des Messers flogen. Da mehrere Zeugenaussagen darauf hindeuten, dass Glas zersprang, bevor es zum eigentlichen Angriff kam, ist auch hier zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er das Messer erst nach dem Flaschenwurf und seiner Verletzung am Hinterkopf hervornahm. Hinsichtlich des Einwands des Privatklägers 1 zur Anwendung dieses Grundsatzes ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (s. vorne Erw. III.2.4 und Erw. III.3.10.5).
3.15.6
Schliesslich zog der Beschuldigte das von ihm mitgeführte Messer und setzte dieses ohne Vorwarnung gegen den Privatkläger 1 ein. Dabei wurde auch der Privatkläger 2 verletzt.
3.15.7
Entgegen dem Eindruck, den der Privatkläger 1 mit seinen Ausführungen im vorliegenden Berufungsverfahren erwecken möchte (Urk. 345 Rz 65 ff.), stützt sich die vorstehende Sachverhaltserstellung gerade nicht ausschliesslich oder fokussiert auf die Behauptungen des Beschuldigten. Vielmehr wurde dargelegt, dass sich die zugunsten des Beschuldigten anzunehmende Sachverhaltsversion vor allem auch gestützt auf die Aussagen der verschiedenen Zeugen und Auskunftspersonen ergibt.
3.15.8
Schliesslich ist nochmals zu wiederholen, dass der Darstellung des Privatklägers 1 nicht zu folgen ist, wonach auf die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen nicht respektive nur mit grösster Zurückhaltung abgestellt werden könne, da diese dem Umfeld des Beschuldigten zuzurechnen seien und aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen zu ihm mit ihren Aussagen zum Ziel gehabt hätten, dem Freund und Kollegen, der eine schwere Straftat begangen habe, wenn immer möglich zu helfen (Urk. 345 Rz 66, Rz 79 und Rz 82 S. 36 f.). Wie vorstehend dargelegt, gaben die für die Frage der Notwehrlage relevanten Zeugen und Auskunftspersonen jeweils an, den Beschuldigten entweder nicht oder nur flüchtig zu kennen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Äusserungen nicht zutreffen würden, sind keine ersichtlich. Darüber hinaus zeigt gerade das Aussageverhalten dieser Zeugen und Auskunftspersonen, dass die Darstellung des Privatklägers 1 nicht zutreffen kann. Hätten diese Personen tatsächlich, wie es der Privatkläger 1 geltend macht, mit ihren Aussagen das Ziel gehabt, dem Beschuldigten wenn immer möglich zu helfen, ist davon auszugehen, dass sie die Situation und vor allem die Bedrohung für den Beschuldigten deutlich prekärer geschildert hätten.
IV. Rechtliche Würdigung zur Notwehr
1.
Rechtsgrundlagen
1.1
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, "rechtferti- gende Notwehr"). Wird das Mass der zulässigen Abwehr überschritten, sieht Art. 16 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung vor; handelt der Täter aus entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung, entfällt die Schuld (Art. 16 Abs. 2 StGB).
1.2
Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a; Urteil des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
1.3
Die Beurteilung der Notwehrlage setzt weiter voraus, dass der Angriff gegenwärtig, rechtswidrig und die Abwehr erforderlich sowie verhältnismässig war. Eine bloss erwartete, noch nicht konkretisierte Gefahr genügt nicht. Der Angriff muss somit unmittelbar sein. Als unmittelbarer Angriff gilt ein Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder unmittelbar droht. Dabei ist die Bedrohung durch einen Angriff unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist, sodass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen damit nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Die Verteidigung darf somit nicht Rache- oder Vergeltungszwecken dienen (Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1;6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022, E. 5.3;6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2;6B_205/2019 vom 9. August 2019
E. 2.3.1;6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3; BGE 93 IV 81; BSK StGB- NIGGLI/GÖHLICH, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 N 18 f.).
1.4
Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrlage nach der Gesamtheit der Umstände verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist anhand jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3;6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist praxisgemäss besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3;6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1;6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3;6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1;6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
1.5
Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr". Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Ein Notwehrexzess ist gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Die Entschuldbarkeit bezieht sich auf die emotionale Situation, in der sich der Angegriffene befindet, und nicht auf die Abwehrhandlung. Art und Umstände des Angriffs müssen derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit (BGE 109 IV 5 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2). Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2;6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2;6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2;6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Wird das Notwehrrecht erheblich überschritten, muss die Aufregung oder Bestürzung des Täters über den Angriff schwerwiegend gewesen sein, um annehmen zu können, eine besonnene und verantwortliche Reaktion, namentlich mit milderen Mitteln, wäre diesem nicht möglich gewesen (vgl. BGE 109 IV 5 E. 3; BGE 102 IV 1 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2;6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
1.6
Unterliegt der Täter einem Sachverhaltsirrtum, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend, liegt gemäss Bundesgericht in demselben Urteil 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022, E. 5.3, Putativnotwehr vor. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation. Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr
Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Ein eigentlicher Nachweis solcher Umstände in einer Putativnotwehrsituation durch den vermeintlich Angegriffenen wird nicht verlangt.
2.
Subsumption
2.1
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt ist erstellt, dass sich der Beschuldigte einer akuten Bedrohung gegenübersah: Er hatte sich zuvor vom Streit mit dem Privatkläger 1 entfernt und damit deeskalierend verhalten. Mit diesem Verhalten gab er insbesondere dem Privatkläger 1 zu verstehen, dass er eine weitere Auseinandersetzung vermeiden möchte und die Angelegenheit als erledigt betrachtete. In der Folge wurde der Beschuldigte allerdings vom Privatkläger 1 und zwei bis drei Kollegen verfolgt. Dies in den hinteren Bereich der Raucherlounge, wo die Platzverhältnisse als eng bezeichnet werden müssen, auch bedingt durch die vielen Gäste im Club. Entsprechend war es dem Beschuldigten nicht möglich, eine weitere Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 zu verhindern.
2.2
Einzig mit der körperlichen Überlegenheit des Privatklägers 1, der wie gezeigt einen muskulären Eindruck erweckte, sowie der Überzahl, welcher sich der Beschuldigte gegenübersah, lässt sich eine Notwehrsituation allerdings nicht begründen.
2.3
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, der alleine einer Gruppe von drei bis vier Personen gegenüberstand, wobei der Privatkläger 1 aufgrund seines muskulösen Körperbaus einen kräftigen Eindruck machte und gegenüber dem Beschuldigten eine "unfriedliche Haltung" einnahm, diese Situation als bedrohlich empfand.
2.4
Erstellt ist zugunsten des Beschuldigten sodann, dass er in der Folge aus dem Umfeld des Privatklägers 1 gezielt mit Flaschen und/oder Gläsern beworfen wurde, wobei er am Hinterkopf getroffen wurde und eine Kopfverletzung, eine offene Quetschrisswunde, erlitt. In dieser Situation durfte er objektiv betrachtet und berechtigterweise davon ausgehen, dass es nicht bei einer verbalen Auseinandersetzung bleiben würde. Vielmehr durfte er mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff rechnen. Die konkreten Anzeichen für einen unmittelbar bevorstehenden Angriff gegen seine körperliche Integrität legte eine Verteidigung nahe. Dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, einem bloss möglichen und somit noch unsicheren Angriff zuvorzukommen, kann unter den gesamten Umständen nicht mehr angenommen werden. Somit war eine Notwehrlage für den Beschuldigten gegeben.
2.5
Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat – namentlich sein Versuch, das Messer zu entsorgen, und seine verbalen Äusserungen – wirft Fragen auf, rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung der Notwehrlage.
2.5.1
Zwar erstaunt es, dass im Polizeirapport gestützt auf Videoaufnahmen des J._____s festgehalten wird, der Beschuldigte habe den Raucherraum ohne jede Hektik verlassen. Er habe nicht verängstigt gewirkt, sondern im Gegenteil zur Verhinderung einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen mehrfach daran gehindert werden müssen, ins Freie zu gehen. Es habe so ausgesehen, als suche er immer wieder die Konfrontation, indem er das Messer aufgeklappt habe und damit in Richtung des Haupteingangsbereichs geschritten sei, wo sich der Privatkläger 1 und weitere Personen aus dessen Umfeld aufgehalten hätten (Urk. 1/19 S. 7 f.).
2.5.2
Ungewöhnlich erscheint auch, dass der Privatkläger 2 und AO._____ übereinstimmend aussagten, der Beschuldigte habe nach dem Einschreiten der Security im Eingangsbereich des J._____s geschrien: "Ich bring en um, wie de
2.5.3
Schliesslich wirft Fragen auf, dass der Beschuldigte das Tatmesser vor dem Eintreffen der Polizei loszuwerden versuchte (Urk. 1/2 S. 3; Urk. 12/1 S. 2; Urk. 13/1 S. 5: Es wurde im Abfalleimer einer Mitarbeitergarderobe/WC im J._____ gefunden) und gegenüber den Polizeibeamten P._____ und Q._____ kurz nach dem Vorfall seine aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 verschwieg (Urk. 5/39 F/A 16, F/A 20 und F/A 23 ff.; Urk. 5/40
2.5.4
Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist ohne Weiteres als fragwürdig zu bezeichnen und wirft Fragen hinsichtlich seiner inneren Haltung auf. Allerdings können diese Handlungen ebenso als Ausdruck der Nachwirkung einer Stress- oder Adrenalinreaktion über die soeben "gemeisterte" Notwehrsituation bzw. seine Überhand gegenüber den Angreifern verstanden werden. Dass er das Messer entsorgen wollte, ist sodann auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Beschuldigte bewusst sein musste, dass er soeben jemanden mit dem Messer verletzt hatte und die Polizei unterwegs war. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass er aufgrund der – doch als unnötig zu bezeichnenden – Auseinandersetzung, welche aus Sicht des Beschuldigten vom Privatkläger 1 provoziert wurde, auch noch aufgewühlt bzw. wütend auf Letzteren war. Hinzu kommt schliesslich, dass für die Frage, ob der Beschuldigte sich objektiv betrachtet in einer Notwehrsituation befand, entscheidend ist, ob eine solche Situation im Zeitpunkt des Einsatzes des Messers vorlag und ob seine Abwehrhandlung den Umständen angemessen war. Dies ist ex ante, d.h. aus der Sicht des Angegriffenen bzw. eines vernünftigen Dritten in der konkreten Situation zu beurteilen und nicht nachträglich anhand späterer Entwicklungen oder Verhaltensweisen zu korrigieren. Das nachfolgende Verhalten des Beschuldigten – so fragwürdig es erscheinen mag – lässt mithin keine tragfähigen Rückschlüsse darauf zu, ob im Tatzeitpunkt eine Notwehrlage bestand. Dem Nachtatverhalten kommt daher – wie dies auch der Beschuldigte zurecht ausführt (Urk. 348 Rz 162 ff. und Prot. II S. 37) – für die Prüfung, ob eine Notwehrsituation bestand, kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Hingegen ist das Nachtatverhalten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen
2.6
Trotz bestehender Notwehrlage war die Reaktion des Beschuldigten deutlich übermässig. Entgegen seiner Darstellung (Urk. 348 Rz 205 ff., insbesondere Rz 215) standen ihm eine Reihe milderer Mittel offen.
2.6.1
Gestützt auf den erstellten Sachverhalt hatte der Beschuldigte vom Privatkläger 1, welcher unbewaffnet vor ihm stand, lediglich mit körperlicher Gewalt zu rechnen. Aus einiger Entfernung warfen Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 Flaschen oder Gläser in Richtung des Beschuldigten, die dieser indes weitgehend mit den Armen abwehren konnte. In der Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs zog der Beschuldigte sodann – unbemerkt von den Anwesenden – ein Klappmesser, öffnete dieses mit einer geübten Einhandbewegung und führte unverzüglich, ohne jegliche Warnung oder Drohgebärden, mehrere Stichbewegungen in Richtung des Kopfes des Privatklägers 1 aus.
2.6.2
Dem Beschuldigten wäre es damit ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, zunächst Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Raucherlounge war zum Tatzeitpunkt stark frequentiert; zahlreiche Personen, darunter auch Kollegen des Beschuldigten, befanden sich – wenn auch nicht unmittelbar – vor Ort und hätten einschreiten oder die anwesenden Sicherheitskräfte alarmieren können. Dies geschah denn auch, nachdem diese selbst die Zuspitzung der Situation bemerkt hatten (insbesondere durch AK._____ und AJ._____).
2.6.3
Der Beschuldigte hätte überdies durch eine Drohgebärde oder das sichtbare Vorzeigen des Messers eine deutliche Warnung aussprechen und hierdurch eine räumliche Distanz herstellen können. Verschiedene Zeugenaussagen bestätigen, dass sich der Privatkläger 1 und seine Begleiter unverzüglich zurückgezogen hätten, wenn sie erkannt hätten, dass der Beschuldigte ein Messer bei sich führte.
2.6.4
Vom Beschuldigten war im Lichte der Umstände ein besonders zurückhaltendes Verhalten zu erwarten, da er mit dem Klappmesser ein gefährliches Werkzeug einsetzte, das geeignet ist und war, schwere, gegebenenfalls tödliche Verletzungen herbeizuführen. Indem er dieses Klappmesser plötzlich und aus nächster Nähe gegen den Kopf des Privatklägers 1 einsetzte, überschritt er die Grenzen einer gebotenen Verteidigung in objektiv wie subjektiv krasser Weise. Sein Vorgehen erweist sich daher als offensichtlich unverhältnismässig und ist rechtlich als Notwehrexzess zu qualifizieren.
2.6.5
Ergänzend ist zudem auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich anlässlich des ersten Berufungsverfahrens hinzuweisen (Urk. 158 Erw. III.1.3).
2.7
Sodann bestand entgegen der Darstellung des Beschuldigten (Urk. 348 Rz 218 ff.) auch kein entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB.
2.7.1
Nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte überrascht und betroffen reagierte, als der Privatkläger 1 ihn gemeinsam mit mehreren Begleitpersonen in den hinteren Bereich der Raucherlounge verfolgte und dort erneut zur Rede stellte, obwohl sich der Beschuldigte nach dem vorangegangenen Wortwechsel zurückgezogen und damit ein deeskalierendes Verhalten gezeigt hatte. Gleichwohl erreicht die beim Beschuldigten eingetretene Überraschung oder Erschütterung nicht die Intensität, welche Art. 16 Abs. 2 StGB für die Annahme eines entschuldbaren Notwehrexzesses voraussetzt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erscheint seine emotionale Reaktion auch nicht als entschuldbar.
2.7.2
Ein tätlicher Angriff hatte zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht eingesetzt, sondern war bloss ernsthaft zu befürchten. Es ist nicht erstellt, dass der Privatkläger 1 oder seine Begleiter den Beschuldigten geschlagen oder getreten hätten. Ebenso wenig ergeben sich aus den Untersuchungsakten Anhaltspunkte dafür, dass sie eine Kampfstellung einnahmen oder Anstalten trafen, den Beschuldigten aus nächster Nähe mit Flaschen oder Gläsern anzugreifen.
2.7.3
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen (s. vorne Erw. IV.2.6) ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten trotz seiner Überraschung und Erregung angesichts der Situation ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, auf einen unmittelbaren Stich zu verzichten und das Messer allenfalls bloss drohend einzusetzen.
2.7.4
Sodann verfängt das Argument des Beschuldigten, dass jeder Durchschnittsbürger in dieser Situation gleich reagiert und das Messer drohend hervorgenommen hätte (Urk. 348 Rz 221), gerade nicht, weil vorliegend erstellt ist, dass der Beschuldigte das Messer nicht nur drohend hervornahm, sondern unvermittelt zustach. Darüber hinaus kann kaum davon gesprochen werden, dass ein Durchschnittsbürger ein Messer in einen Club mit sich führt. Im Gegenteil: Wer, wie der Beschuldigte, ein Messer in den Ausgang und in den Club mitnimmt, was ein Durchschnittsbürger gerade nicht tun würde, ist durchaus geneigt, dieses auch einzusetzen.
2.7.5
Unter diesen Umständen kann nicht von einem entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB gesprochen werden.
2.7.6
Der Privatkläger 1 machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass sich sowohl aus dem Urteil des Bundesgerichts wie auch aus jenem des Obergerichts vom 18. November 2021 ergebe, dass es an einer Notwehrlage des Beschuldigten gefehlt habe (Urk. 345 Rz 53 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 gerade deshalb aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen hatte, weil aus seiner Sicht das Obergericht den für eine Notwehrsituation massgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt hatte, weshalb es dem Bundesgericht nicht möglich war, die Anwendung von Bundesrecht zu prüfen. Das Bundesgericht wies das Obergericht daher ausdrücklich an, seinen Entscheid hinsichtlich des Vorliegens einer (Putativ-)Notwehrsituation näher zu begründen (Urk. 208 E. 5.1; Urk. 209 E. 5.1). Ebenso trifft nicht zu, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 18. November 2021 selbst zum Schluss gekommen wäre, dass keine Notwehrlage des Beschuldigten vorgelegen habe. Die vom Privatkläger 1 zitierten Passagen aus dem Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 beziehen sich ausdrücklich und klarerweise auf den Notwehrexzess.
3.
Schuldfähigkeit
3.1
Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich spricht der Atemlufttest dafür, dass der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Trinkalkohol stand. Der Konsum von Cannabis sei ebenfalls nachgewiesen worden, jedoch könne nicht sicher beurteilt werden, ob der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt tatsächlich unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe (Urk. 10/4).
3.2
Dr. med. L._____ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2019 fest, dass der vom Institut für Rechtsmedizin festgestellte Alkoholeinfluss und die eventuell bestehende Wirkung von Cannabis keinen relevanten Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt gehabt hätten. Dies ergebe sich zum einen aus dessen Angaben zu seiner Verfassung im Tatzeitpunkt und zum andern aus den Schilderungen der Zeugen (Urk. 14/5 S. 41). Für den Fall, dass das Sachgericht eine Notwehrsituation bzw. ein hochgradiges Bedrohungsgefühl des Beschuldigten feststellen sollte, hielt der Gutachter fest, dass maximal eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden könnte, was eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zur Folge hätte (Urk. 14/5 S. 41 und S. 45).
3.3
Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, weshalb von den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und des forensischen Psychiaters abgewichen werden müsste. Zugunsten des Beschuldigten ist damit von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, welchem Zustand bei der nachfolgenden Strafzumessung Rechnung zu tragen sein wird (Art. 19 Abs. 2 StGB). Von einer kompletten Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann dagegen keine Rede sein.
4.
Fazit
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat sich der Beschuldigte somit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 schuldig gemacht. Die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) sind nicht erfüllt. Der Beschuldigte verübte die beiden Taten vielmehr in einem Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB, was nachfolgend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Ebenso bei der Strafzumessung ist die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen.
V. Strafzumessung und Vollzug
1.
Ausgangslage
1.1
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 96 S. 62 Dispositivziffer 2).
1.2
Die amtliche Verteidigung verzichtet vor dem Hintergrund des beantragten vollumfänglichen Freispruchs explizit darauf, sich inhaltlich zu einer allfälligen Strafe zu äussern, erachtet die von der Staatsanwaltschaft erneut geforderte Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren (Urk. 230 S. 1; Urk. 344 S. 1) jedoch als massiv überhöht (Urk. 348 Rz 222 ff.).
1.3
Nachdem wie erwogen die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten mit 12 ½ Jahren Freiheitsstrafe verlangt, gilt bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht, weshalb eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht nicht ausgeschlossen ist.
2.
Grundlagen der Strafzumessung
2.1
Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 96 Erw. IV.B.1.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).
2.2
Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.3
Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2;6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).
3.
Konkrete Strafzumessung
3.1
Strafrahmen
3.1.1
Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 schuldig gemacht. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt die Tötung im Sinne von Art. 111 StGB das schwerere Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von Frei- heitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahren (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB).
3.1.2
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 96 Erw. IV.A.3.), liegen vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die eine Strafrahmenerweiterung ausnahmsweise rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Sowohl die Tatmehrheit als auch der Versuch, die Notwehr sowie die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen.
3.1.3
Die tat- und täterangemessene Einsatzstrafe für die versuchte Tötung ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Da, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, vorliegend für sämtliche Normverstösse gleichartige Strafen auszufällen sind (s. nachfolgend Erw. V.3.2), ist in der Folge eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung um die Einsatzstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung angemessen erhöht wird.
3.2
Sanktionsart
3.2.1
Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
3.2.2
Die Vorinstanz fällte für die qualifizierte einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe mit der Begründung aus, dass zwischen diesem Delikt und der versuchten vorsätzlichen Tötung ein sachlicher Zusammenhang besteht (Urk. 96 Erw. IV.A.2.2). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Da die beiden Straftaten in engem zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, drängt es sich auf, auch die qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf denn auch eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 ff.; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2;6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1;6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Entsprechend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids auch für die qualifizierte einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe auszufällen.
3.3
Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB
3.3.1
Objektive Tatschwere
3.3.1.1
Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein gefährliches Klappmesser mit einer Klingenlänge von rund 8 cm und einer Breite von 2.7 cm gegen den unbewaffneten Privatkläger 1 einsetzte. Das Vorgehen des Beschuldigten war in hohem Masse überraschend und hinterlistig. Er führte die Messerstiche unvermittelt und ohne jegliche Vorwarnung aus. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass der Beschuldigte das Messer unbemerkt geöffnet hielt und es in der Dunkelheit der Raucherlounge kaum wahrnehmbar war, was dem Privatkläger 1 jegliche Möglichkeit nahm, adäquat zu reagieren oder auszuweichen. Der Privatkläger 1 konnte das Messer nicht rechtzeitig erkennen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger 1, hätte er das Messer wahrgenommen, angesichts der engen Verhältnisse sowie aufgrund der zahlreichen anwesenden Personen nur schwer hätte ausweichen können. Insgesamt wirkt sich die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten verschuldenserhöhend aus.
3.3.1.2
Straferhöhend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach und mit erheblicher Kraft in den Kopfbereich des Privatklägers 1 einstach, wodurch dieser (der Privatkläger 1) ernstliche und teilweise tiefe Stichverletzungen erlitt. Die Halsschlagader wurde dabei nur zufällig nicht verletzt. Weitere Stiche trafen den Unterbauch sowie den linken Unterarm, den der Privatkläger 1 reflexartig zum Schutz erhoben hatte. Als Folge der zugefügten Verletzungen leidet der Privatkläger 1 noch heute unter starken, anhaltenden Schmerzen. Sodann ist er in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und damit in seiner Alltagsgestaltung und seinem Berufsleben stark eingeschränkt (Prot. II S. 16 ff.; Urk. 232/3; Urk. 232/2; Urk. 346). Gemäss den im Recht liegenden ärztlichen Berichten erlitt der Privatkläger 1 Verletzungen der Nerven im linken Unterarm. Aufgrund der dadurch hervorgerufenen starken neuropathischen Schmerzen ist der Privatkläger 1 nicht mehr in der Lage, seinen linken Arm für alltägliche Tätigkeiten einzusetzen und seine berufliche Tätigkeit als Kampfsportler, Trainer und Sicherheitsfachmann ist ihm dauerhaft verwehrt (Urk. 232/2; Urk. 232/3; Urk. 346). Hinzu kommt, dass der Privatkläger 1 infolge der Tat auch psychische Folgebelastungen, insbesondere Angstzustände, entwickelte, was die Schwere der Beeinträchtigung zusätzlich unterstreicht (vgl. Urk. 127 S. 27).
3.3.1.3
Die Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Integrität wiegt damit schwer. Dies ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen, auch wenn die Körperverletzung im Verhältnis zur versuchten vorsätzlichen Tötung in unechter Konkurrenz steht und im Schuldspruch nicht gesondert zu bestrafen ist. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein Messer in einer öffentlichen Lokalität unkontrolliert – davon ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst, wonach er mit dem Messer herumfuchtelte, um die Angreifer abzuwehren (Urk. 3/2 F/A 5), auszugehen – verwendete, womit er nicht nur den Privatkläger 1, sondern auch unbeteiligte Dritte in Gefahr brachte.
3.3.1.4
Insgesamt ist die objektive Tatschwere angesichts der Intensität des Vorgehens, der Gefährlichkeit des Tatmittels und der gravierenden Verletzungsfolgen als mittel bis beträchtlich zu qualifizieren. Entsprechend wäre im Falle einer vollendeten Tat von einer Einsatzstrafe im Bereich von 13 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
3.3.2
Subjektive Tatschwere
3.3.2.1
Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist zunächst zugunsten des Beschuldigten und damit verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er sich nach der ersten verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 zurückzog und damit ein deeskalierendes Verhalten zeigte. Indessen ist anzunehmen, dass sich beide Parteien in der Folge gegenseitig provozierten und die Situation emotional aufschaukelten. Der Privatkläger 1 nahm nach Angaben eines Zeugen eine "sehr unfriedliche Haltung" ein, während der Beschuldigte nach dem Wortgefecht durch Blickkontakt ebenfalls Reizpunkte setzte.
3.3.2.2
Zu beachten ist, dass sich die Auseinandersetzung in einem Nachtclub und damit in einem notorischerweise alkoholisierten, gruppendynamisch aufgeladenen Umfeld abspielte. Beide Parteien standen unter erheblichem sozialen
Druck, vor ihren jeweiligen Begleitpersonen nicht das Gesicht zu verlieren. Sowohl der Privatkläger 1 als auch der Beschuldigte waren mit Kollegen unterwegs, mithin einer "peer group". Entsprechend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie sich gegenseitig die Stirn bieten und beide vor den eigenen Kollegen als "der Stärkere" hervorgehen wollten. Diese Umstände relativieren das subjektive Tatverschulden leicht, da die Eskalation auch auf situative Affekte und gegenseitige Provokationen zurückzuführen war. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit zwei Mal Opfer einer Messerattacke wurde und es nach eigenen Angaben mit der Angst zu tun hatte (vgl. Prot. II S. 13 f.).
3.3.2.3
Verschuldensmindernd wirkt weiter, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Sein Ziel war primär, sich eines als bedrohlich empfundenen Angriffs zu erwehren; gleichwohl nahm er mit dem unkontrollierten Einsatz eines Klappmessers eine Eskalation der Auseinandersetzung, einen Gewaltexzess sowie den möglichen Tod des unbewaffneten Privatklägers 1 in Kauf. Sein Vorsatz ist daher als Eventualvorsatz zu qualifizieren, was das Tatverschulden leicht mindert.
3.3.2.4
Der Beschuldigte handelte zudem, was ebenfalls verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, spontan und ohne vorgängige Planung. Er befand sich – wovon wie erwogen zu seinen Gunsten auszugehen ist – in einer Notwehrlage, nachdem der Privatkläger 1 ihm gemeinsam mit mehreren Kollegen in den hinteren Teil der Raucherlounge gefolgt war. Der Beschuldigte war dort räumlich eingeengt, stand einer zahlenmässigen Übermacht gegenüber und musste sich aufgrund der Bedrängung und der gezielt gegen ihn geworfenen Flaschen subjektiv massiv bedroht fühlen. Dennoch reagierte er mit einer objektiv krass übersteigerten Gewaltanwendung. Unter dem Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs nahm der Beschuldigte sein Messer unbemerkt hervor und führte damit unvermittelt, ohne vorherige Warnung und aus nächster Nähe Stichbewegungen in Richtung Kopf des Privatklägers 1 aus. Der Einsatz des Messers erfolgte in einer Mischung aus Panik, Wut und Überforderung, was auf eine kurzfristig reduzierte Steuerungsfähigkeit schliessen lässt, ohne diese jedoch wesentlich zu be- einträchtigen. Vom Beschuldigten wäre besondere Zurückhaltung zu erwarten gewesen, da er zu seiner Verteidigung ein Klappmesser und damit einen gefährlichen Gegenstand einsetzte, welcher die Gefahr schwerer oder sogar tödlicher Verletzungen mit sich brachte. Aufgrund der massiven Überschreitung der Grenzen der Notwehr wird die objektive Tatschwere nur ganz marginal relativiert.
3.3.2.5
Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist schliesslich die vom psychiatrischen Gutachter festgestellte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit infolge der Bedrohungslage.
3.3.2.6
Unter Abwägung aller Umstände erfährt die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatkomponente eine, wenn auch eher begrenzte Relativierung. Für ein vollendetes Delikt wäre daher unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von rund 12 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
3.3.3
Versuchte Tatbegehung
3.3.3.1
Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist sodann strafmindernd zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist und der Privatkläger 1 die Messerstiche des Beschuldigten überlebte. Es liegt somit lediglich ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Die hieraus resultierende Strafminderung bemisst sich namentlich nach der Nähe des eingetretenen Geschehens zum tatbestandsmässigen Erfolg sowie nach dem Gewicht der tatsächlich eingetretenen Folgen.
3.3.3.2
Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der überraschenden und zielgerichteten Ausführung mehrerer rascher, schwungvoller und kraftvoller Stichbewegungen gegen die Kopf-, Unterarm- und Bauchregion des Privatklägers 1 alles tat, was aus seiner Sicht zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolgs erforderlich erschien. Er handelte dabei mit erheblicher Intensität und zielte auf besonders gefährdete Körperregionen, was auf eine hohe objektive Erfolgsnähe schliessen lässt. Dass der Privatkläger 1 keine lebensbedrohlichen oder gar tödlichen Verletzungen erlitt, ist allein glücklichen Umständen zu verdan- ken. Die Stiche trafen den Privatkläger 1 in unmittelbarer Nähe der Halsschlagader, sodass nur ein geringfügig anderer Einstichwinkel oder eine minimale Abweichung im Bewegungsablauf zu tödlichen Verletzungen hätte führen können.
3.3.3.3
Der Privatkläger 1 erlitt jedoch schwere körperliche Verletzungen mit erheblichen und dauerhaften gesundheitlichen Folgen. Er leidet weiterhin unter chronischen neuropathischen Schmerzen und ist in seiner alltäglichen Lebensführung sowie in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt. Sodann ist ihm die berufliche Tätigkeit als Kampfsportler, Trainer und Sicherheitsfachmann dauerhaft verunmöglicht (s. vorne Erw. V.3.3.1.2).
3.3.3.4
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Versuch hier einem Vollendungsfall sehr nahe kam. Der Beschuldigte unternahm sämtliche objektiv erforderlichen Schritte zur Tötung des Privatklägers 1 und allein der Zufall verhinderte deren Vollendung. Nichtsdestotrotz bedeutet der Umstand, dass der Privatkläger 1 die Tat letztlich überlebt hat, doch eine erhebliche Diskrepanz zum vollendeten Tötungsdelikt, was trotz der verbleibenden schwerwiegenden Tatfolgen für den Privatkläger 1 eine spürbare Strafminderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zur Folge haben muss.
3.3.3.5
Angesichts der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt sich mithin eine Reduktion der für das vollendete Delikt hypothetisch festgesetzten Einsatzstrafe um 24 Monate. Damit ist die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 10 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
3.4
Einsatzstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB
3.4.1
Objektive Tatschwere
3.4.1.1
In objektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Waffe bzw. ein Klappmesser mit sich führte und den Privatkläger 2 mit diesem verletzte, als dieser seinem Bruder, dem Privatkläger 1, im Zuge der eskalierenden Auseinandersetzung zur Hilfe eilte. Der Privatkläger 2 war unbewaffnet und hatte – ebenso wie sein Bruder – nicht erkannt, dass der Beschuldigte ein ge- fährliches Klappmesser behändigt hatte sowie dieses aktiv und unvermittelt einsetzte. Das Verhalten des Privatklägers 2 war rein defensiver Natur und zielte ausschliesslich darauf ab, die tätliche Auseinandersetzung zu beenden bzw. seinen Bruder zu schützen.
3.4.1.2
Als der Privatkläger 1 seinen Bruder vor dem Messer warnte, hatte der Beschuldigte diesen bereits am Unterarm getroffen. Die Verletzung beschränkte sich auf eine oberflächliche, kratzerartige Schnittwunde, welche keiner ärztlichen Behandlung bedurfte und keine bleibenden Beeinträchtigungen hinterliess. Infolge der hohen Dynamik der Situation und der räumlichen Enge war für den Privatkläger 2 keine realistische Möglichkeit gegeben, dem Angriff auszuweichen. Das angesichts des Vorgehens und der Gefährlichkeit des Tatmittels an sich mittelschwer wiegende objektive Tatschwere wird durch diese geringen Verletzungsfolgen leicht relativiert.
3.4.1.3
Insgesamt ist die objektive Tatschwere angesichts der vorstehend umschriebenen Umstände mithin als keinesfalls mehr leicht zu qualifizieren. Diesem Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
3.4.2
Subjektive Tatschwere
3.4.2.1
In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er spontan handelte und keinen direkten Vorsatz auf die Verletzung des Privatklägers 2 hatte. Der Tatentschluss entstand situativ und war von der Überforderung durch die eskalierende Auseinandersetzung geprägt. Der Beschuldigte nahm die Verletzung des Privatklägers 2 lediglich in Kauf, weshalb ein Eventualvorsatz vorliegt.
3.4.2.2
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Messer nach Massgabe vorstehender Erwägungen zum Sachverhalt im Rahmen eines Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB einsetzte und sich das Tatgeschehen nicht gezielt gegen den Privatkläger 2 richtete, sondern sich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwehrhandlung gegenüber dem Privatkläger 1 ereignete. Mithin befand sich der Beschuldigte infolge der Notwehrsituation in einer erhöhten psychischen Anspannung. Hinzu kommt wiederum, dass – wie der psychiatrische Gutachter festhielt – seine Steuerungsfähigkeit und damit seine Schuldfähigkeit leichtgradig vermindert war.
3.4.2.3
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden insgesamt zu relativieren und als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher, die nach der objektiven Tatschwere festgesetzte Einsatzstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung um 3 Monate auf 12 Monate zu reduzieren.
3.4.2.4
Die Tat steht in einem engen inneren Zusammenhang mit der Haupttat und war von dieser weder zeitlich noch sachlich abgrenzbar. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist deshalb eine bloss massvolle Erhöhung der für die versuchte vorsätzliche Tötung festgesetzten Einsatzstrafe vorzunehmen. Insgesamt erscheint es als gerechtfertigt, die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung um 6 Monate auf 10.5 Jahre zu erhöhen. Diese Gesamtstrafe trägt sowohl der Schwere der Haupttat als auch der untergeordneten Bedeutung der dieser begleitenden Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 in gerechter Weise Rechnung.
3.5
Täterkomponente
3.5.1
Hinsichtlich der Täterkomponente kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 Erw. IV.B.4.1). Rekapitulierend bzw. teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte derzeit knapp 40 Jahre alt und kosovarischer Staatsangehöriger ist. Er kam im Kleinkindalter in die Schweiz, wo er seither ununterbrochen lebt. Seine familiären und sozialen Verhältnisse sind als geordnet und unauffällig zu bezeichnen. Er wuchs gemäss eigenen Angaben in stabilen und behüteten Verhältnissen auf. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit absolvierte er erfolgreich eine Berufslehre als Gipser. Aufgrund einer später entwickelten Allergie musste er diesen Beruf aufgeben. In der Folge war er während mehrerer Monate arbeitsunfähig. Während dieser Zeit nahm sein Körpergewicht deutlich zu und er entwickelte zusätzlich einen Fer- sensporn, welcher seine Mobilität einschränkte. Die SUVA schlug ihm daraufhin eine berufliche Umschulung im verkaufsorientierten Bereich vor. Dieser Reintegrationsplan konnte aufgrund der strafrechtlichen Verfahren und der anschliessend verhängten Untersuchungshaft nicht mehr umgesetzt werden. Der Beschuldigte verfügte letztmals in den Jahren 2015/2016 über regelmässige Erwerbseinkünfte. Seitdem war er ohne feste Anstellung. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er im elterlichen Haushalt und wurde von seinen Eltern sowie Geschwistern finanziell unterstützt. Er verfügt über keine eigene Familie und hat somit keine Unterhaltspflichten (Urk. 157 S. 12 ff.). Anlässlich der neuerlichen Berufungsverhandlung im zweiten Rückweisungsverfahren führte der Beschuldigte aus, seit seiner Haftentlassung als Hilfsmonteur in einem Pensum von 100 % zu arbeiten und dabei Fr. 4'675.– brutto, entsprechend rund Fr. 4'000.– netto, zu verdienen. Zusätzlich erhalte er eine Entschädigung für geleistete Überstunden. Seine Schulden beliefen sich derzeit auf Fr. 100'000.–, wobei er um die Schuldensanierung bemüht sei und jeden Monat etwas zurückbezahle. Aktuell wohne er noch bei seinem Bruder, hoffe aber auf die zeitnahe Zusage für eine eigene Wohnung im Raum AR._____. Ebenso befinde er sich seit letztem September in einer Partnerschaft, wobei er nach wie vor ledig sei und keine Kinder habe. Seine Partnerin sei halb Schweizerin, halb Kosovarin (Prot. II S. 7 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen
und des Werdegangs des Beschuldigten ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, welche Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung geben würden.
3.5.2
Ebenso kommt es unter dem Titel Vorleben zu keiner Modifikation der Strafe, nachdem es sich bei den noch eingetragenen Vorstrafen des Beschuldigten, auch wenn diese eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung offenbaren, um Bagatellen handelt, diese hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Taten keineswegs einschlägig sind und zudem bereits sehr lange Zeit zurückliegen (vgl. Urk. 343).
3.5.3
Der Beschuldigte räumte im Verlauf des Strafverfahrens ein, dass es in der Raucherlounge des J._____s zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen war. Ebenso anerkannte er mindestens zeitweise, den Privatklägern 1 und 2 die in der Anklageschrift umschriebenen Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt zu haben. Insoweit zeigte er sich teilgeständig. Sein Geständnis beschränkte sich allerdings im Wesentlichen auf die objektiv nicht bestreitbaren Tatsachen, deren Nachweis aufgrund der Beweislage ohnehin als gesichert zu betrachten war. Die Beweislage war in den zentralen Punkten – namentlich hinsichtlich der Tatörtlichkeit, der Beteiligten sowie der Verletzungsfolgen – mithin als relativ klar und erdrückend zu bezeichnen.
3.5.4
Der Beschuldigte bestritt hingegen – was sein gutes Recht ist – den genauen Tathergang, insbesondere, das Messer ohne Vorwarnung und aus stehender Position mit Schwungbewegungen gegen den Kopf des Privatklägers 1 eingesetzt zu haben. Er stellte sich ferner konsequent auf den Standpunkt, aus einer Notwehrlage heraus gehandelt zu haben, und bestritt einen übermässigen oder gar tödlichen Angriffswillen.
3.5.5
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat erneut die Konfrontation mit dem Privatkläger 1 und dessen Begleitern suchte und im Anschluss daran konkrete Vorkehrungen traf, um das Tatmesser vor dem Eintreffen der Polizei zu beseitigen. Dieses Verhalten lässt eher auf ein gewisses Mass an Berechnung als auf Reue und Einsicht schliessen. Bis heute blieb es denn auch dabei, dass der Beschuldigte weder aufrichtige Reue noch Einsicht in das Unrecht seines Handelns erkennen liess.
3.5.6
Insgesamt rechtfertigt sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen deshalb lediglich eine leichte Strafminderung für das Teilgeständnis im Bereich von ungefähr 6 Monaten auf 10 Jahre Freiheitsstrafe.
3.6
Dauer des Strafverfahrens
3.6.1
Das vorliegende Strafverfahren erstreckt sich mittlerweile über einen Zeitraum von knapp 8 Jahren. Diese aussergewöhnlich lange Dauer ist teilweise darauf zurückzuführen, dass das erste obergerichtliche Urteil aufgehoben, bereits ein Rückweisungsverfahren und nunmehr ein zweites Rückweisungsverfahren durchgeführt werden mussten, was zu zusätzlichen Verzögerungen führte.
3.6.2
Bereits im ersten Urteil des Obergerichts wurde der langen Verfahrensdauer durch eine Strafminderung von wenigen Monaten Rechnung getragen (Urk. 158 Erw. IV.4.3). Angesichts des seitdem weiter verstrichenen Zeitraums erscheint es sachgerecht, die erneute Verzögerung zusätzlich zu berücksichtigen. Zwar ist die Verfahrensdauer teilweise auch auf die Komplexität des Verfahrens, die Vielzahl der Beteiligten sowie den Umstand zurückzuführen, dass zwei Instanzen in materieller Hinsicht erneut über denselben Sachverhalt zu befinden hatten. Gleichwohl darf sich der Beschuldigte nicht in unzumutbarer Weise mit der ungewissen Verfahrenssituation belastet sehen.
3.6.3
Unter Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich daher, die verhängte Gesamtstrafe in angemessenem Umfang zu reduzieren. Dabei erscheint eine Reduktion im Bereich von 18 Monaten Freiheitsstrafe als sachlich vertretbar und verhältnismässig, um der überlangen Dauer des Strafverfahrens gebührend Rechnung zu tragen, womit die Gesamtstrafe auf 8 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu stehen kommt.
4.
Fazit
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint somit eine Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
5.
Anrechnung der Haft
5.1
Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug anzurechnen. Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaftung am 26. Januar 2018 (Urk. 21/1) bis zu seiner gestützt auf die Präsidialverfügung vom 11. Juli 2024 (Urk. 318; Urk. 319) gleichentags erfolgten Entlassung (Urk. 321) in Haft, was insgesamt 2'359 Tage ergibt.
5.2
Diese 2'359 Tage Haft sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6.
Vollzug
Angesichts der Strafhöhe kommt die Gewährung des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs (Art. 42 und Art. 43 StGB) von vornherein nicht in Frage. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.
VI. Massnahme
1.
Ausgangslage
1.1
Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Vollzugs an (Urk. 96 Erw. VI. und S. 62 Dispositivziffer 4).
1.2
Der Beschuldigte beantragt, es sei von der Anordnung einer ambulanten Massnahme infolge Freispruchs abzusehen (Urk. 234 S. 2 f.; Urk. 348 S. 2 und Rz 225). Ergänzend liess er diesbezüglich ausführen, dass das psychiatrische Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten vor knapp 7 Jahren erstellt und entsprechend – namentlich auch hinsichtlich der damals gestellten Legalprognose – nicht mehr aktuell seien. Zudem basierten die Gutachten auf einem unzutreffenden Sachverhalt und einer unvollständigen Aktenlage (Urk. 348 Rz 226 f. und Prot. II S. 41).
2.
Rechtliche Grundlagen
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 96 Erw. VI.2.), worauf einleitend verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass eine ambulante Massnahme nur angeordnet werden darf, wenn sie medizinisch indiziert und im Hinblick auf die Senkung des Rückfallrisikos erfolgsversprechend ist. Letzteres hängt primär von der Behandlungsfähigkeit des Täters und von seiner Bereitschaft ab, sich einer Behandlung zu unterziehen. Die ambulante Mass- nahme kann vollzugsbegleitend angeordnet werden (BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 63 N 24 ff.).
3.
Würdigung
3.1
Der Gutachter Dr. med. L._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischer Ausprägung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 verübten Straftat steht (Urk. 14/7 S. 8 f.). Hinsichtlich des Risikos weiterer Delinquenz schätzte der Gutachter die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte als deutlich und für schwere Gewaltdelikte als moderat bis deutlich ein. Auch im Bereich der Strassenverkehrsdelikte (SVG-Delikte) beurteilte er das Rückfallrisiko als klar erhöht, während er es für Betäubungsmitteldelikte im Bereich von deutlich bis hoch einstufte (Urk. 14/7 S. 8). Der Gutachter hielt eine ambulante therapeutische Massnahme für angezeigt, äusserte jedoch Zweifel an der tatsächlichen Veränderungsbereitschaft bzw. therapeutischen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten, nachdem dieser – trotz gezielter Nachfrage – seine frühere Jugenddelinquenz dem Gutachter gegenüber verschwiegen hatte (Urk. 14/7 S. 9).
3.2
Am 5. Juli 2019 trat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug und den vorzeitigen Vollzug einer ambulanten Massnahme an (Urk. 21/34).
3.3
Gemäss dem jährlichen Therapiebericht des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: JuWe) vom 18. Oktober 2021 zeigte der Beschuldigte nur unzureichende Bereitschaft, sich mit den von ihm begangenen Straftaten auseinanderzusetzen. Die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte wurde als deutlich und jene für Tötungsdelikte als moderat bis deutlich eingeschätzt. Aufgrund der diagnostizierten schweren psychischen Störung und der damit einhergehenden erhöhten Gewaltbereitschaft sei weiterhin ein erheblicher therapeutischer Behandlungsbedarf gegeben. Da der Beschuldigte jedoch in der Therapie nicht erreichbar gewesen sei, habe sich eine Fortführung der Behandlung zu diesem Zeitpunkt als nicht zielführend erwiesen (Urk. 117 S. 12 f.). Gestützt auf diesen Bericht ist somit davon auszugehen, dass die mangelnde Moti- vation und die ablehnende Haltung des Beschuldigten gegenüber therapeutischen Interventionen eine nachhaltige Stabilisierung verhinderten.
3.4
Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vor Obergericht erklärte der Beschuldigte indes, er erkenne den Bedarf einer Therapie und sei bereit, einen erneuten Versuch zu unternehmen (Urk. 157 S. 21). Das Obergericht erachtete daher einen weiteren Therapieversuch als vertretbar, da Chancen bestehen würden, dass sich der Beschuldigte nun – nachdem das Obergericht das Bestehen einer Notwehrsituation bejaht habe – auf eine Therapie einlassen könne. Entsprechend bestätigte das Obergericht im ersten Berufungsurteil die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme (Urk. 158 Erw. V.4.).
3.5
Am 14. April 2022 beantragte das JuWe erneut, den vorzeitigen Massnahmenvollzug aufzuheben und den vorzeitigen Strafvollzug fortzuführen. Im Antrag wurde betont, dass eine ambulante Massnahme zur Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie zur Reduktion des Rückfallrisikos unabdingbar sei. In Anbetracht der klaren Verweigerungshaltung des Beschuldigten sei eine Umsetzung der Massnahme derzeit jedoch nicht möglich. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils erscheine ein erneuter Therapieversuch sinnvoll und aufgrund der dann eingetretenen Rechtsklarheit erfolgsversprechender (Urk. 172).
3.6
Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2022 wurde dem Antrag des JuWe entsprochen; der vorzeitige Massnahmenvollzug wurde aufgehoben und der vorzeitige Strafvollzug fortgesetzt (Urk. 177).
3.7
Anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rückweisungsverfahren erklärte der Beschuldigte, dass er in der Vergangenheit mit psychischen Auf und Abs zu kämpfen gehabt habe, es ihm derzeit aber psychisch wirklich gut gehe. Nach seiner Haftentlassung sei er bei seinem Hausarzt vorstellig geworden, um seine gesundheitliche Situation zu besprechen, wobei auch der Hausarzt keine Veranlassung gesehen habe, ihn an einen Psychiater zu überweisen. Entsprechend habe er seit seiner Haftentlassung keine Therapie in Anspruch genommen, könne sich bei auftretenden Problemen aber jederzeit bei seinem Hausarzt melden. Im Übrigen gehe es ihm nach seiner Beinoperation auch körperlich sehr gut (Prot. II S. 9 ff.).
3.8
Wie bereits erwogen, bejaht das im Recht liegende psychiatrische Ergänzungsgutachten von Dr. med. L._____ vom 14. Februar 2019 das Vorliegen einer schweren psychischen Störung beim Beschuldigten, die in einem klaren Zusammenhang mit der Anlasstat steht. Sowohl der forensisch-psychiatrische Gutachter als auch die Fachpersonen des JuWe erachten sodann eine ambulante Therapie als medizinisch indiziert, geeignet und erforderlich, um die beim Beschuldigten bestehende Persönlichkeitsstörung zu behandeln und das Rückfallrisiko für einschlägige Delikte zu vermindern. Diesbezüglich kann jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass die im Recht liegenden forensisch-psychiatrischen Gutachten bzw. die angesprochenen Berichte, welche sich zur Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten äussern, bereits mehrere Monate bzw. Jahre alt sind, ohne dass aktuelle Berichte – unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten zwischenzeitlich in Freiheit verbrachten Zeit – vorliegen würden, die weitere konkrete Anhaltspunkte für eine nach wie vor bestehende Dringlichkeit einer ambulanten Massnahme liefern würden.
3.9
Der Anordnung einer solchen Massnahme steht im Übrigen die ablehnende Haltung des Beschuldigten entgegen. Nachdem sich der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit wiederholt unzugänglich für therapeutische Interventionen gezeigt hat, signalisierte er auch anlässlich der letzten Berufungsverhandlung keine Bereitschaft, sich auf eine ambulante Behandlung mit der nötigen Ernsthaftigkeit einzulassen. Vielmehr führte er wie erwogen aus, dass es ihm psychisch gut gehe und keine Notwendigkeit für eine therapeutische Massnahme bestehe.
3.10
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit gescheiterten Behandlungsversuchen im vorzeitigen Massnahmenvollzug erscheint sodann ohnehin fraglich, ob eine erneute Anordnung tatsächlich erfolgversprechend wäre. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass seit den anklagegegenständlichen Taten bereits knapp 8 Jahre vergangen sind, sich der Beschuldigte seit 1 ½ Jahren nicht mehr in Haft befindet und sich seither wohl verhalten hat. Der Beschuldigte hat sich seit seiner Haftentlassung zwar nicht in psychiatrische Behandlung begeben, wurde aber immerhin bei seinem Hausarzt vorstellig, welcher ihm auch bei psychischen Problemen zur Seite steht, weshalb er auch insofern über ein professionelles Helfernetz zu verfügen scheint (vgl. Prot. II S. 9 ff.). Schlussfolgernd bestehen aufgrund der Tatsache, dass die ambulante Massnahme aufgrund von Aussichtslosigkeit bereits mehrfach abgebrochen werden musste und der Beschuldigte auch mit seinen jüngsten Aussagen keine Bereitschaft zu einer psychiatrischen Behandlung signalisierte, erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Therapiewilligkeit hinsichtlich einer ihm im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens aufoktroyierten ambulanten Behandlung.
3.11
Aus den vorgenannten Gründen ist deshalb in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) abzusehen.
VII. Landesverweisung
1.
Ausgangslage
1.1
Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung aus, deren Dauer sie auf das gesetzliche Maximum von 15 Jahren festsetzte (Urk. 96 Erw. VII. und S. 62 Dispositivziffer 5).
1.2
Die Anklägerin beantragt in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 230 S. 1; Urk. 344 S. 1). Der Beschuldigte beantragt, von einer Landesverweisung sei abzusehen (Urk. 234 S. 3; Urk. 348 S. 3 und Rz 228 ff.).
2.
Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung
2.1
Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (vgl. BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 25). Sodann kann von der Anordnung der Landesverweisung abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen wurde (Art. 66a Abs. 3 StGB).
2.2
Der Beschuldigte hat sich in Form der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger von Kosovo ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt.
3.
Härtefallprüfung
3.1
Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
3.2
Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Der Entscheid wird in das
Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen, und aus den parlamentarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).
3.3
Wie erwähnt ist der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 124). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Urteile des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3;6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in
der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247 vom 19. November 2018 E. V.7).
3.4
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verwei- gerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2;6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4).
3.5
Das Obergericht bejahte in seinem ersten Berufungsurteil das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Bei seiner Beurteilung stellte es auf eine Gesamtwürdigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschuldigten ab. Einerseits hielt das Gericht fest, dass der Beschuldigte ledig ist, über keine minderjährigen Kinder verfügt und somit keine eigene Kernfamilie hat, deren Existenz durch eine Landesverweisung besonders beeinträchtigt würde. Eine stabile berufliche Integration in der Schweiz sei ihm nicht gelungen, was jedoch zumindest teilweise auf gesundheitliche Einschränkungen – namentlich allergische Reaktionen im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als AS._____ – zurückzuführen sei. Da der Beschuldigte die albanische Sprache beherrsche und mit den kulturellen Gegebenheiten des Kosovo vertraut sei, wären seine sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat nicht wesentlich schlechter einzuschätzen als in der Schweiz. Andererseits berücksichtigte das Obergericht im ersten Berufungsurteil zugunsten des Beschuldigten, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf familiäre Unterstützung angewiesen ist. Seit Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015/2016 werde er regelmässig von seinen Eltern und Geschwistern finanziell getragen. Seine gesamte Familie – insbesondere die Eltern und Geschwister – würde in der Schweiz leben, was für ihn ein zentrales soziales Bezugssystem darstellen würde. Massgebend sei zudem, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, hier sozialisiert worden sei und sich insbesondere in Luzern als integriert und heimisch empfinde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kam das Obergericht zum Schluss, dass ein schwerer persönlicher Härtefall noch knapp zu bejahen sei (Urk. 158 S. 76).
3.6
Anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rückweisungsverfahren führte der Beschuldigte hinsichtlich seiner aktuellen Umstände aus, dass er seit seiner Haftentlassung Vollzeit als Hilfsmonteur tätig sei und dabei rund Fr. 4'000.– netto zuzüglich Überstundenentschädigung verdiene. Zudem habe er eine eigene Wohnung in Aussicht und befinde sich seit letztem September in einer Partnerschaft, wobei er nach wie vor ledig sei und keine Kinder habe (s. vorne Erw. V.3.5).
3.7
Den Erwägungen des Obergerichts im ersten Berufungsverfahren, wonach noch knapp ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen sei, ist vorliegend zu folgen. Zwar verfügt der Beschuldigte hierzulande nach wie vor über keine minderjährigen Kinder, was für die Annahme eines Härtefalls sprechen würde. Gleichermassen vermag auch seine neue Partnerschaft keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen, nachdem es sich um eine relativ frische Partnerschaft handelt und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich dabei um eine echte und eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt. Im Übrigen ging der Beschuldigte diese Partnerschaft mit seiner Freundin, die selbst halb Kosovarin ist, im Wissen darum ein, dass eine Landesverweisung ernsthaft im Raum steht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2022 vom 1. September 2023). Ebenso spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte die albanische Sprache beherrscht und mit den kulturellen Gegebenheiten im Kosovo vertraut ist, gegen einen Härtefall, da ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Herkunftsstaat durchaus – wenn auch vielleicht begrenzt – möglich wäre. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beinahe sein gesamtes Leben in der Schweiz verbrachte und glaubhaft ausführte, sich als AT._____ [Kanton] zu fühlen. Sodann leben seine Eltern und Geschwister, d.h. die ihm nahestehenden Familienangehörigen, ebenfalls alle hier in der Schweiz, wohingegen als Familienangehörige im Kosovo nur ein Onkel mütterlicherseits lebt, den er, wie auch dessen Kinder, jedoch nicht gut kennt. Zugunsten des Beschuldigten ist sodann zu berücksichtigen, dass er seit seiner Haftentlassung als Hilfsmonteur in einem Vollzeitpensum arbeitstätig ist und einen Verdienst erzielt, der es ihm erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seine Schulden teilweise zurückzubezahlen, womit zumindest ansatzweise eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz anzunehmen ist. Selbst wenn somit nicht von einer vollständigen gesellschaftlichen Eingliederung des Beschuldigten in der Schweiz ausgegangen werden kann, ist aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz, seiner engen familiären Bindungen so- wie seiner begrenzten Reintegrationserwartungen im Herkunftsstaat noch knapp
davon auszugehen, dass die eingangs erwähnten hohen Hürden betreffend Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles erreicht sind und somit von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist.
4.
Güterabwägung
4.1
In einem zweiten Schritt ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2;6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je m.w.H.).
Bei Straftaten im Bereich der körperlichen und sexuellen Integrität bzw. des Betäubungsmittelgesetzes (Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3 f. und 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1) zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit regelmässig streng. Weder eine lange Aufenthaltsdauer und die damit verbundene Integration noch eine familiäre oder emotionale Bindung reichen deshalb in der Regel aus, um letztlich einen die Delinquenz überdauernden Aufenthaltsanspruch zu begründen.
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4;6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8;6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4;6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7;6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
4.2
Der Beschuldigte wird vorliegend wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt und hierfür mit einer beträchtlichen Freiheitsstrafe bestraft. Nachdem für diese Straftat von einem mittleren Verschulden auszugehen ist, kann dem Beschuldigten auch im Hinblick auf eine Landesverweisung kein bloss leichtes Tatverschulden attestiert werden, zumal das vom Beschuldigten begangene Delikt gegen das Recht auf körperliche Integrität und damit gegen ein hohes Rechtsgut gerichtet war. Entsprechend beeinträchtigte die Straftat des Beschuldigten die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich.
4.3
Darüber hinaus verwies das Obergericht im ersten Berufungsverfahren zu Recht auf die moderate bis deutliche Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte. Aufgrund dieser Rückfallgefahr überwiegten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Sodann erwog das Obergericht im damaligen Berufungsverfahren, dass auch die Notwehrsituation, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe, nichts daran ändere. Mit seiner heftigen Reaktion auf einen unmittelbar bevorstehenden Angriff habe der Beschuldigte seine grosse Gewaltbereitschaft gezeigt. Unter Berücksichtigung der Tatumstände sei nicht von einer geringen Vorwerfbarkeit auszugehen und erscheine die Anordnung einer Landesverweisung angemessen (Urk. 158 Erw. VI.1.3 f.). Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen und es bestehen keine aktuelleren Umstände, gestützt auf welche sich eine andere Beurteilung aufdrängen würde. Hervorzuheben ist insbesondere die deutliche Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte. Sodann ist in Erinnerung zu rufen, dass sich der Beschuldigte in deutlich unverhältnismässiger Weise zur Wehr setzte, indem er unvermittelt und ohne Vorwarnung das von ihm mitgeführte Messer zog und gegen die Privatkläger 1 und 2 einsetzte. Der Einsatz eines gefährlichen Klappmessers hätte vom Beschuldigten besondere Vorsicht und Zurückhaltung verlangt, da mit einer derartigen Waffe stets die erhebliche Gefahr schwerer, unter Umständen sogar tödlicher Verletzungen verbunden ist. Indem der Beschuldigte das Messer in der in der Anklageschrift beschriebenen Weise gegen den Privatkläger 1 einsetzte und gezielte Stichbewegungen ausführte, verwirklichte er genau jene Gefährdung, die den Einsatz solcher Waffen so risikobehaftet macht, und überschritt die Grenzen einer zulässigen Notwehrhandlung in objektiv gravierender Weise. Die objektive Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung erfährt durch die Annahme eines Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB lediglich eine geringfügige Relativierung. Zwar befand sich der Beschuldigte in einer bedrohlichen Situation, diese rechtfertigte jedoch keinesfalls den Einsatz lebensgefährlicher Gewaltmittel. Hinzu kommt, dass bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte zu einem Besuch im J._____ ein Messer mit sich führte, dessen
grundsätzliche Gewaltbereitschaft belegt und deutlich für ein öffentliches Interesse an der Landesverweisung spricht. Aus diesem Grund kann denn auch der Darstellung des Beschuldigten nicht gefolgt werden, dass die Schwere der von ihm verübten und heute zu beurteilenden Taten erheblich zu relativieren sei, da es sich um eine höchst unglückliche Eskalation in einem spezifischen Setting und nicht um eine isolierte sowie anlasslose Aggression vonseiten des Beschuldigten gehandelt habe (Urk. 348 Rz 235). Aus demselben Grund ist sodann irrelevant, dass seine Vorstrafen bereits lange zurückliegen würden (Urk. 348 Rz 231 und Rz 235). Es bleibt dabei, dass der Beschuldigte bewusst ein Messer auf sich trug, als er in den Ausgang ging und den J._____ besuchte. Wer, wie der Beschuldigte, ein Messer in den Ausgang und in den Club mitnimmt, ist durchaus geneigt, dieses auch einzusetzen. Ein solches Verhalten spricht für ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Landesverweisung.
4.4
Massgeblich ist sodann, dass aufgrund der konsequent ablehnenden Haltung des Beschuldigten bislang keine nachhaltige therapeutische Bearbeitung seiner psychischen Störung erfolgen konnte. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen sowie die Entwicklung deliktpräventiver Verhaltensstrategien im Rahmen einer strukturierten Therapie waren daher nicht möglich. Zwei Versuche, die ambulante Massnahme bereits im vorzeitigen Vollzug umzusetzen, mussten infolge mangelnder Veränderungsbereitschaft und unzureichender therapeutischer Erreichbarkeit des Beschuldigten abgebrochen werden. Trotz wiederholter Hinweise der Fachpersonen auf die Notwendigkeit einer Behandlung zeigte der Beschuldigte weder Motivation noch Einsicht in die therapeutische Zielsetzung. Entsprechend konnte bis heute keine Reduktion der Rückfallgefahr für einschlägige Gewaltdelikte erzielt werden. Darüber hinaus liess der Beschuldigte bislang weder Reue noch echtes Schuldbewusstsein für sein Verhalten erkennen. Seine Ausführungen im Untersuchungsverfahren sowie in den gerichtlichen Verfahren deuten vielmehr auf eine fortbestehende Tendenz hin, die Verantwortung für die Tat zu relativieren oder auf Umstände ausserhalb seiner Person abzuwälzen.
4.5
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren verurteilt wird. Damit müssten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausserordentliche Umstände bestehen, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Solche ausserordentliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar.
4.6
Insgesamt überwiegt somit angesichts der vorliegenden Umstände das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das primär in der langen Aufenthaltsdauer und den familiären Zusammenhang (enge Verwandte leben in der Schweiz) bestehende private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Güterabwägung fällt somit klar zu Ungunsten des Beschuldigten aus, weshalb trotz Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls die Landesverweisung anzuordnen ist.
5.
Dauer der Landesverweisung
5.1
Die Dauer der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen).
5.2
Die Vorinstanz sprach unter Berücksichtigung des mittelschweren Verschuldens, der schwerwiegenden Straftat, die sich offenkundig gegen ein ausgesprochen hohes Rechtsgut, nämlich das Leben, gerichtet habe, sowie dem Umstand, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken sei, dass es nicht tatsächlich zum Tod des Privatklägers 1 gekommen sei, eine Landesverweisung im obersten Bereich, mithin im gesetzlich höchst zulässigen Rahmen von 15 Jahren aus (Urk. 96 Erw. VII.A.5.2).
5.3
Angesichts der vorstehenden Erwägungen (s. vorne Erw. VII.4.2-VII.4.5) sowie unter Berücksichtigung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz als auch seiner persönlichen Umstände, insbesondere seiner langen Anwesenheitsdauer hierzulande sowie seines familiären Hintergrunds, erscheint in Abweichung zur Vorinstanz eine Landesverweisung von 11 Jahren als angemessen. So trägt eine Dauer von 11 Jahren auch der persönlichen Härte, welche die Landesverweisung für den Beschuldigten bedeutet, angemessen Rechnung.
6.
Ausschreibung im SIS
Hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 Erw. VII.B.), zu welchen sich keine zusätzlichen Bemerkungen aufdrängen. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist verhältnismässig und damit anzuordnen.
VIII. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände
Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft u.a. ein Klappmesser mit schwarzem Griff der Marke "Tekut" (Klinge mit einseitigem geradem Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm; Asservat-Nr. A011'169'805), welches im Abfalleimer einer Mitarbeitergarderobe/WC im J._____ gefunden worden war (Urk. 12/2). Im Verlauf des Strafverfahrens stellte sich heraus, dass dieses Messer zur Verübung der angeklagten Straftaten zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 verwendet wurde. Das Klappmesser mit schwarzem Griff der Marke "Tekut" ist deshalb gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen, womit sich auch der Beschuldigte einverstanden erklärte
IX. Zivilansprüche
1.
Grundlagen
1.1
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des jeweiligen Schadenersatzanspruches verwies sie den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 96 S. 63 Dispositivziffern 9 und 12). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 Fr. 50'000.– und dem Privatkläger 2 Fr. 1'000.– je als Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 ab (Urk. 96 S. 63 Dispositivziffern 10 und 11). Der Beschuldigte beantragt im vorliegenden Berufungsverfahren, die Privatklägerschaft sei mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 234 S. 3; Urk. 348 S. 3 und Rz 237 ff.).
1.2
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 Erw. IX.A.). Ergänzend ist auf die Anspruchs- voraussetzungen gemäss Art. 41 OR und Art. 47 OR hinzuweisen (s. dazu nachfolgend auch Erw. IX.1.4 und IX.1.5).
1.3
Wie im Zivilverfahren gilt auch für den Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime. Entsprechend darf die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (BSK StPO-DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 22 f.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 391 N 2). Der Adhäsionsprozess unterliegt sodann grundsätzlich dem Verhandlungsgrundsatz. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen, ansonsten die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Dabei sind die Anforderungen an die Substantiierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachverhalt ist (BSK StPO-DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 22 f. und Art. 123 N 8).
1.4
Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Danach wird derjenige leistungspflichtig, der einem anderen widerrechtlich Schaden oder immaterielle Unbill zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatz- oder Genugtuungspflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschädigten eingetretener Schaden bzw. eine immaterielle Unbill, ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden
(LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, a.a.O., Art. 123 N 2).
1.5
Bei einer Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten gestützt auf Art. 47 OR eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Körperverletzung muss zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten geführt haben. Ohne diese (subjektive) Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist keine Genugtuung geschuldet. Eine Körperverletzung führt naturgemäss zu psychischen bzw. seelischen Beeinträchtigungen, weshalb sie für die betroffene Person grundsätzlich mit immaterieller Unbill verbunden ist. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss indessen von einer gewissen Intensität sein (BGE 110 II 163 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1). Bei Körperverletzungen ist dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (vgl. BSK OR-KESSLER, 8. Auflage, Basel 2026, Art. 47 N 13 mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 4C.49/2000 vom 25. September 2000 E. 3c;4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1). Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen – körperlichen oder seelischen – Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.2;6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1).
2.
Würdigung
2.1
Das Obergericht stellte im ersten Berufungsurteil zusammengefasst fest, dass die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Betrag von Fr. 107'694.10 wegen Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Straftat (26. Ja- nuar 2018) bis zum erstinstanzlichen Urteil (2. Juli 2020) ausgewiesen und kausal auf die vom Beschuldigten beigebrachten Verletzungen zurückzuführen sei. Davon sei ein angemessener Abzug im Umfang von 20 % wegen Selbstverschuldens vorzunehmen, weil der Privatkläger 1 dem Beschuldigten zusammen mit mindestens einem Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge gefolgt sei und dabei eine bedrohliche Haltung eingenommen habe. Daraus resultiere ein Schadenersatzanspruch von Fr. 86'155.30 zuzüglich 5 % Zins ab dem 14. April 2019 (mittlerer Verfall). Für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil sei indessen unklar, ob die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundene Lohnausfall allein auf die Straftat zurückzuführen seien (Verletzungshistorie im Kampfsport). Den Privatkläger 1 treffe zudem eine Schadenminderungspflicht, wozu auch eine allfällige Umschulung und die Aufnahme einer den Beschwerden angepassten Erwerbstätigkeit gehörten. Es müsse daher abgeklärt werden, ob der Beschuldigte sich weiterhin im Kampfsport betätige sowie ob und welche (entgeltlichen) Aufgaben der Privatkläger 1 im Kampfsportverein "AV._____" übernehme oder ob und in welchem Umfang er sonst erwerbstätig sei, insbesondere bei der E._____ GmbH, nachdem die Verteidigung unter Hinweis auf Bilder aus dem Internet geltend macht, der Privatkläger 1 sei weiter aktiv im Kampfsport tätig d.h. nicht arbeitsunfähig, was von diesem bestritten worden sei. Entsprechende substantiierte Behauptungen und vor allem Beweisofferten seitens der Parteien, gestützt auf welche diese Frage abgeklärt werden könnte, würden nicht bzw. nicht in dem Umfang vorliegen, als dass das hiesige Berufungsgericht im Rahmen des Adhäsionsprozesses diese Fragen beurteilen könnte. Für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil sei daher festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zur Feststellung des genauen Umfangs des Schadenersatzanspruches sei der Privatkläger 1 auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 158 Erw. VII.2.1.d-f).
2.2
Diese Erwägungen sind hinsichtlich des Schadenersatzanspruches des Privatklägers 1 für den Zeitraum zwischen dem 26. Januar 2018 und dem 2. Juli 2020 – entgegen dem Einwand des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 1 die angeblichen Lohnausfälle nicht belegt und nicht nachgewiesen habe, sowie dass Steuerveranlagungen, Lohnbestätigungen und weitere verbindliche Dokumente nicht vorliegen würden (Urk. 348 Rz 240 f.; vgl. auch Prot. II S. 42 f.) – zutreffend, weshalb daran auch im vorliegenden Rückweisungsverfahren festgehalten wird. Lediglich zur Verdeutlichung ist zu ergänzen, dass für die Zeitspanne von rund 2 ½ Jahren zwischen dem Schadensereignis und dem erstinstanzlichen Urteil der ausgewiesene Lohnausfall des Privatklägers 1 in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der angeklagten Tat des Beschuldigten steht. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht ist für diese Zeitspanne festzuhalten, dass vom Privatkläger 1 nicht zu erwarten war, dass er sich um eine Umschulung und die Aufnahme einer seinen Beschwerden angepassten Erwerbstätigkeit bemühte. So hatte er gravierende Verletzungen erlitten, die eine intensive Nachsorge erforderten. Bis Mitte 2020 bestand bei den behandelnden Ärzten zudem die Hoffnung, dass sich der Zustand des Privatklägers 1 noch verbessern würde und er seine bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen und im Kampfsport mithalten oder zumindest wieder als Trainer oder Personenschützer arbeiten könnte. Die Möglichkeiten für eine Umschulung oder die Einarbeitung in eine neue Erwerbstätigkeit wären im Frühjahr 2020 aufgrund der grassierenden Covid-19-Pandemie ohnehin sehr eingeschränkt gewesen. Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für den Lohnausfall zwischen dem 26. Januar 2018 und dem 2. Juli 2020 Schadenersatz zu bezahlen. Nach einem Abzug von 20 % wegen Selbstverschuldens resultiert ein Betrag von Fr. 86'155.30, welcher ab dem 14. April 2019 (mittlerer Verfall) zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist.
2.3
Für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil ist zwar festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 dem Grundsatze nach ebenfalls schadenersatzpflichtig ist. Im Zusammenhang mit der Bemessung des genauen Umfangs der Schadenersatzpflicht stellen sich jedoch diverse Fragen. Zunächst wäre festzustellen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Privatkläger 1 fortbestehen und wie sich diese auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken. Auch mit Bezug auf die Schadenminderungspflicht wäre zu prüfen, inwiefern es dem Privatkläger 1 möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Umschulung zu absolvieren und eine seinen Beschwerden angepasste Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Für die Beantwortung dieser Fragen wären – gestützt auf entsprechende substantiierte Behauptungen und Beweisofferten des Privatklägers 1 – Gutachten einzu- holen und ein aufwändiger Haftpflichtprozess zu führen, was jedoch den Rahmen sprengt, in welchem eine Zivilklage adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden kann. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 (soweit sie Fr. 86'155.30 übersteigt) ist deshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
2.4
Der Privatkläger 1 führte anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen insbesondere an, dass es keine Verletzungshistorie zu ihm gebe. Die Akten seien diesbezüglich illiquid (Urk. 345 Rz 145 f.). Bereits die Vorinstanz wies in ihrem Urteil jedoch zurecht auf die nicht unbedeutende Verletzungshistorie des Privatklägers 1 als professioneller Kampfsportler unter Verweis auf die diesbezüglich im Recht liegenden Akten hin (vgl. hierzu Urk. 46/2/1: "B._____ hat sich beim Kämpfen schon fast alles gebrochen."). Daran vermag die gegenteilige Behauptung des Privatklägers 1 nichts zu ändern.
2.5
Sodann stellte sich der Privatkläger 1 anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, sein Schadenersatzbegehren, mithin ebenfalls den Kausalzusammenhang, hinreichend begründet und belegt zu haben (Urk. 345 Rz 156 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden.
2.5.1
Als Nachweis für den vom Privatkläger 1 zu beweisenden Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 26. Januar 2018 bis zum heutigen Datum stützt sich der Privatkläger 1 auf die von ihm eingereichten ärztlichen Berichte. Hinsichtlich der ärztlichen Berichte vom 29. Mai 2020 (Urk. 60/2) und vom 10. November 2021 (Urk. 125/1) wird an den Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 festgehalten (vgl. Urk. 158 Erw. VII.2.1.d). Im ärztlichen Bericht vom 26. August 2021 wird sodann festgehalten (unter Anamnese), dass der Privatkläger 1 selbst angab, aktuell als Aufseher („Supervision“) in Trainings tätig zu sein, was 95 % seiner Arbeit entspreche. Zudem sei er Inhaber einer Sicherheitsfirma (Urk. 232/2 S. 1). Im weiteren Verlauf des ärztlichen Berichts bleibt unklar, inwiefern der Privatkläger 1 in diesen Tätigkeiten eingeschränkt wäre. Unter dem Titel Beurteilung wird diesbezüglich einzig festgehalten, dass der Privatkläger 1 mit den aktuellen Beschwerden seiner Arbeit nicht mehr nachgehen könne, auch nicht als
Sicherheitsangestellter (Urk. 232/2 S. 2), mithin gerade nicht als Inhaber einer Sicherheitsfirma. Ebenso wird in diesem ärztlichen Bericht unter Beurteilung festgehalten, dass der Privatkläger 1 im Rahmen von administrativen, leichteren Bürotätigkeiten womöglich einsetzbar wäre, selbst wenn auch hier erhebliche Einschränkungen im Bereich der linken Hand bestehen würden, was sich relevant auf das Bedienen einer PC-Tastatur auswirke (Urk. 232/2 S. 2). Mit anderen Worten besteht gemäss dem ärztlichen Bericht vom 26. August 2021 zumindest die Möglichkeit einer anderen, angepassten Arbeitstätigkeit, selbst wenn nicht viele therapeutische Optionen bestehen würden und damit gerechnet werden müsse, dass neuropathische Schmerzen den Privatkläger 1 sein Leben lang begleiten würden (Urk. 232/2 S. 2). Im ärztlichen Bericht vom 4. September 2023 gibt Dr. med. AW._____ sodann die Beurteilung ab, dass sich in der klinischen Untersuchung ein praktisch unveränderter Befund eines neuropathischen Schmerzsyndroms infolge der Nervenverletzung von 2018 zeige. Dies würde einen Einsatz des linken Arms auch für einfache Haushaltstätigkeiten und leichtere körperliche Arbeiten verunmöglichen. Körperlich schwere Arbeiten seien bei den aktuellen Befunden nicht möglich (Urk. 232/3 S. 2). Inwiefern aber gestützt auf diesen ärztlichen Bericht vom 4. September 2023 die früher erwähnte Möglichkeit einer anderen, angepassten Arbeitstätigkeit weniger möglich, gleich möglich oder möglicher wären, ist nicht ersichtlich. Auch aus dem ärztlichen Bericht vom 7. November 2025 ergeben sich schliesslich keine zusätzlichen Erkenntnisse. Zum einen ist nicht erkennbar, gestützt auf welche Untersuchungen und/oder welche Beurteilung dieser Bericht zustande kam. Zum anderen fällt auf, dass in dem ärztlichen Bericht, betitelt mit „ärztliches Attest für Gerichtsverhandlung“, weitgehend das im ärztlichen Bericht vom 4. September 2023 Aufgeführte wortwörtlich wiedergegeben wird, inklusive der identischen elektrodiagnostischen Untersuchung vom 1. September 2023 (Urk. 346 S. 2 ff.). Der ärztliche Bericht vom 7. November 2025 enthält zudem einen Hinweis auf mögliche psychische Folgen eines Traumas (Stichwort posttraumatische Belastungsstörung) (Urk. 346 S. 1). Gestützt worauf diese Einschätzung oder Mutmassung basiert, ist nicht erkennbar.
2.5.2
Wenngleich durchaus gewichtige Indizien dafür sprechen, dass der Privatkläger 1 auch über den 2. Juli 2020 hinaus weder als Kampfsportler noch als Bodyguard oder als Trainer arbeiten konnte, enthalten die verschiedenen, vom Privatkläger 1 ins Recht geführten ärztlichen Berichte gleichzeitig Hinweise darauf, dass ihm eine angepasste Tätigkeit möglich sein könnte. Dabei fällt auf, dass diese Möglichkeit im ärztlichen Bericht vom 26. August 2021 noch erwähnt wird, in den späteren ärztlichen Berichten diesbezüglich aber nichts mehr zu lesen ist. Ob dies darauf zurückzuführen ist, dass sich diesbezüglich auch eine Änderung der Ausgangslage eingestellt hat oder ob im Gegenteil immer noch dieselben Möglichkeiten einer angepassten Tätigkeit bestehen, bleibt damit unklar. Die substantiierten Behauptungen und vor allem Beweisofferten zu dieser Frage hätten indes vom Privatkläger 1 vorgebracht werden müssen, mithin misslingt dem Privatkläger 1 entgegen seiner Darstellung der Nachweis des Kausalzusammenhangs bis zum heutigen Datum. Es bleibt dabei, dass gestützt auf die vom Privatkläger 1 beigebrachten Beweismittel leidglich ein Kausalzusammenhang seit dem 26. Januar 2018 bis zum 2. Juli 2020 nachgewiesen ist.
2.6
Weiter machte der Privatkläger 1 geltend, dass allfällige Unklarheiten darüber, ob die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundene Lohnausfall allein auf die Straftat zurückzuführen sei, vom Obergericht im Adhäsionsprozess zu beseitigen und offene Fragen zu klären seien (Urk. 345 Rz 140 ff.). Dies trifft indessen nicht zu und es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, in denen dargelegt wurde, dass es dem Privatkläger 1 obliegt, seine Forderung substantiiert zu behaupten und vor allem zu beweisen (s. vorne Erw. IX.1.3).
2.7
Hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuungsforderung erachtete es das Obergericht im ersten Berufungsurteil als angemessen, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzusprechen und diesen Betrag wegen Selbstverschuldens um 20 % zu kürzen. Daraus resultiere ein Genugtuungsanspruch von Fr. 40'000.–, welcher ab dem 26. Januar 2018 zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sei (Urk. 158 Erw. VII.2.2.b-d).
2.8
Daran wird unter Verweis auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil, worin auch die massgeblichen subjektiven Faktoren angemessen berücksichtigt wurden, festgehalten. Die gegenteiligen Vorbringen des Privatklägers 1 (Urk. 345 Rz 118 ff.) vermögen diese nicht in Zweifel zu ziehen, zumal wie einlässlich erwogen, hinsichtlich der proklamierten Lähmung der distalen Handmuskulatur bzw. der dauerhaften Berufsunfähigkeit des Privatklägers 1 gewisse Unbekannte bestehen. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Fr. 40'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 abzuweisen.
2.9
Das Obergericht lehnte im ersten Berufungsverfahren die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger 2 ab, da die erlittene Schnittverletzung folgenlos abgeheilt sei und keine grossen Schmerzen bereitet habe. Aus dem Angriff auf den Bruder des Privatklägers 1 ergebe sich jedenfalls kein Genugtuungsanspruch (Urk. 158 Erw. VII.3.). Dies ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil ebenfalls zu bestätigen.
2.10
Schliesslich stellte das Obergericht im ersten Berufungsurteil fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach Schadenersatz schulde, und verwies die Privatklägerin 3 zur genauen Feststellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruches gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg (Urk. 158 Erw. VII.4.). Auch dies ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil zu bestätigen.
X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 96 S. 64 Dispositivziffern 16 und 17) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Schuldpunkt grossmehrheitlich, obsiegt indes bei der ambulanten Massnahme und erwirkt mit Bezug auf die Strafhöhe sowie die Dauer der Landesverweisung eine leichte Relativierung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Ausfällung einer höheren Strafe. Der Privatkläger 1 obsiegt ausgehend von seinen ersten Anträgen teilweise bezüglich seiner Schadenersatzforderung, unterliegt jedoch bezüglich der Zusprechung einer höheren Genugtuung, wobei die Bemessung der Genugtuungshöhe auf richterlichem Ermessen beruht, weshalb es nicht gerechtfertigt erscheint, dem Privatkläger 1 einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Vor diesem Hintergrund und in Gewichtung der einzelnen Anträge rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB210003), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, im Umfang von zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
3.
Die Kosten des ersten Rückweisungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB230005) sowie des vorliegenden Rückweisungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB250045) wurden durch keine der Parteien verursacht, sondern entstanden, weil das Bundesgericht mit Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 respekdie Sache jeweils zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückwies. Die Gerichtsgebühr für die beiden Rückweisungsverfahren fallen deshalb ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 in beiden Rückweisungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Leistungen und Barauslagen im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB210003) wurde mit Urteil vom 18. November 2021 sowie mit Nachtragsbeschluss vom 2. November 2022 auf Fr. 1'413.60 (Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, bis 22. Januar 2021) resp.
insgesamt Fr. 35'302.60 (Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, ab 22. Januar 2021) festgesetzt (Urk. 158 Erw. VIII.2.2 und S. 91; Urk. 206). Dies ist zu übernehmen.
4.1
Mit Honorarnote vom 5. September 2023 machte die amtliche Verteidigung für ihre Leistungen und Barauslagen im ersten Rückweisungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB230005) insgesamt Fr. 26'993.30 geltend (Urk. 235). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten indes nicht mehr angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). So war der Gegenstand des Verfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht stark eingegrenzt und beschränkte sich nur noch auf die Frage, ob sich der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls im J._____ in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden (vermeintlichen) Notwehrsituation befand, und wenn ja, ob sich dies auf die Folgen der Straftat auswirkt. Soweit die amtliche Verteidigung über diese Fragen hinausgehend Aufwand betrieb, ist ihr dieser nicht zu entschädigen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem ersten Berufungsurteil keine neuen Beweismittel oder Akten hinzukamen, welche für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte in (Putativ-)Notwehr handelte, relevant und eingehend zu studieren gewesen wären. Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium im zweiten Berufungsverfahren ist deshalb nicht im geltend gemachten Umfang zu entschädigen. Es rechtfertigt sich, das geltend gemachte Honorar pauschal um einen Drittel zu reduzieren. Die amtliche Verteidigung ist folglich für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Berufungsverfahren (SB230005) mit gerundet Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, was das Bundesstrafgericht im Übrigen bereits einmal als angemessen erachtete (vgl. Urk. 295). Der Vollständigkeit halber ist in Erinnerung zu rufen, dass der amtlichen Verteidigung bereits Fr. 18'000.– ausbezahlt wurden (Urk. 239/1).
4.2
Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im zweiten Rückweisungsverfahren bzw. dem vorliegenden Berufungsverfahren (SB250045) macht die amtliche Verteidigung mit Honorarnote vom 21. November 2025 ein Honorar von insge- samt Fr. 12'938.05 (inkl. Barauslagen und 8,1 % MWST) geltend (Urk. 350). Auch dieses geltend gemachte Honorar erscheint der Sache indes als nicht mehr angemessen, weshalb die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wiederum nach Pauschalgebühr zu bemessen ist.
4.2.1
Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren anbelangt, beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kollegialgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG). Für das Berufungsverfahren besteht demnach eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr entsprechend nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls (s. hierzu auch Erw. X.5.2.1).
4.2.2
Hinsichtlich der Honorarbemessung im vorliegenden (dritten) Berufungsverfahren fällt namentlich ins Gewicht, dass es sich um das zweite Rückweisungsverfahren handelt, wobei das Berufungsurteil im zweiten Berufungsverfahren (mithin im ersten Rückweisungsverfahren) aus formellen Gründen aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde. Insofern gab es im vorliegenden Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen und es ist nicht ersichtlich, weshalb im Hinblick auf die Berufungsverhandlung grössere zusätzliche Aufwände hätten anfallen sollen. Vor diesem Hintergrund erscheint der für die Berufungsverhandlung betriebene Aufwand, zumal das Plädoyer teilweise langwierige Erwägungen zu nicht mehr relevanten Punkten enthält und in gewissen Passagen ausschweifend sowie wiederholend erscheint, nicht mehr gerechtfertigt. Auch das Aktenstudium kann im Übrigen nur insoweit berücksichtigt werden, als dies angesichts des eingeschränkten Prozessgegenstands noch notwendig war, mithin ebenfalls beschränkt auf die Frage, ob sich der Beschuldigte in einer (Putativ-)Notwehrsituation befand und welche Folgen dies gegebenenfalls hat. Nach dem Erwogenen und in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades sowie des Umfanges des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung erweist sich mithin eine pauschale Entschädigung der amtlichen Verteidigung von Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) für das vorliegende Berufungsverfahren (SB250045) als angemessen und der amtliche Verteidiger ist entsprechend aus der Gerichtskasse entschädigen.
5.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 wurde für seine Leistungen und Barauslagen im ersten Berufungsurteil vom 18. November 2021 (Geschäfts-Nr. SB210003) eine Entschädigung von Fr. 8'400.– zugesprochen (Urk. 158 Erw. VIII.2.3). Dies ist zu übernehmen.
5.1
Für ihren Aufwand im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230005) machte die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 ein Honorar von Fr. 8'977.55 geltend (Urk. 233). Aus denselben Gründen, die vorstehend unter Erwägung X.4.1 dargelegt wurden, ist auch dieses Honorar pauschal um einen Drittel zu kürzen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 ist deshalb für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Berufungsverfahren (SB230005) mit gerundet Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Vollständigkeit halber ist daran zu erinnern, dass gegen diese Festsetzung des Honorars vom unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 in eigenem Namen bereits einmal Beschwer-de erhoben, diese in der Folge jedoch zurückgezogen wurde und das Verfahren vor Bundesgericht entsprechend abgeschrieben wurde (vgl. Urk. 280). Ebenso ist festzuhalten, dass dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 1 Fr. 6'000.– bereits ausbezahlt wurden (Urk. 239/2).
5.2
Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im zweiten Rückweisungsverfahren bzw. dem vorliegenden Berufungsverfahren (SB250045) macht die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 ein Honorar von insgesamt Fr. 10'383.20 (inkl. Barauslagen und 8,1 % MWST) geltend (Urk. 347), was der
Sache wiederum nicht mehr angemessen ist. Auch dieses Honorar ist deshalb erneut nach Pauschalgebühr zu bemessen.
5.2.1
Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 beantragte zwar bereits mit E-Mail vom 14. November 2025, dass über ihre Entschädigung ausschliesslich anhand der detaillierten Tätigkeitsnachweise zu entscheiden und keine Pauschalentschädigung festzusetzen sei. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anwaltsgebührenverordnung im Abschnitt "Strafprozess" keine Bestimmungen über Pauschalentschädigungen enthalte, die unentgeltliche und die amtliche Rechtsvertretung einander gleichgestellt seien und auf die anderslautenden Erwägungen in BGE 143 IV 453 nicht abzustellen sei. Das Bundesgericht bringe einzig dieselbe Begründung vor wie für einen Zivilprozess, weshalb es diesen Entscheid nicht schlüssig begründet habe (Urk. 341). Diesen Erwägungen ist unter Verweis auf vorstehende Erwägungen nicht zu folgen, namentlich ist die Pauschalentschädigung gerade auch im Strafprozess explizit vorgesehen und in Sachverhalten wie vorliegend gerechtfertigt, was jüngst auch höchstrichterlich wiederholt schlüssig begründet wurde (vgl. hierzu exemplarisch Urteile des Bundesgerichts 6B_203/2022 und 6B_298/2022 vom 10. Mai 2023 E. 9 oder Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.154 vom 10. April 2024 E. 3). Auch in § 23 AnwGebV wird nichts davon Abweichendes geregelt. Vielmehr berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach dieser Verordnung (§ 23 Abs. 1 AnwGebV) und wird gemäss den Regeln dieser Verordnung festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt und gestützt darauf einen Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbinden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die vom Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand kommt somit einzig die Funktion zu, dem Gericht bei der Bemessung der Pauschalentschädigung gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 AnwGebV einen Anhaltspunkt zu geben. Entsprechend entschied das Bundesgericht denn auch – entgegen der Sachdarstellung des Rechtsvertreters des Privatklägers 1 durchaus schlüssig –, dass es auch in Strafsachen zulässig ist, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Dabei werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich
im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich einzig als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3, einem weiteren Beschwerdeverfahren in Strafsachen). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Dabei unterstreicht das Bundesgericht ausdrücklich, dass das Gericht, indem es das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausrichtet, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen kann (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen gemäss Bundesgericht keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 auch vorliegend gestützt auf die in der Anwaltsgebührenverodnung massgebende Bandbreite (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV) und nicht anhand der detaillierten Tätigkeitsnachweise festzusetzen.
5.2.2
Hinsichtlich der geltenden Grundsätze und des anwendbaren Tarifrahmens bei der Honorarbemessung nach Pauschalgebühr sowie der vorliegend bei der Festsetzung des Honorars konkret zu berücksichtigenden Umstände ist entsprechend auf vorstehende Erwägungen bei der amtlichen Verteidigung zu verweisen, welche hinsichtlich des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 im Wesentlichen gleichermassen Geltung beanspruchen (s. vorne Erw. X.4.2.1 und X.4.2.2). Folglich ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass im vorliegenden (dritten) Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen waren, nachdem das Berufungsurteil im zweiten Berufungsverfahren (mithin im ersten Rückweisungsverfahren) aus formellen Gründen aufgehoben und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Entsprechend erscheint auch der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 für die Berufungsverhandlung betriebene Aufwand nicht gerechtfertigt, namentlich äusserte er sich in seinem Parteivortrag extensiv zu den Erwägungen des aufgehobenen Urteils des Obergerichts vom 8. September 2023, was indes als wenig zielführend erscheint, nachdem dieses Urteil – wie bereits mehrfach erwogen – aus formellen Gründen vom Bundesgericht gänzlich aufgehoben wurde und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildete. Insgesamt ist das Plädoyer denn auch als ausschweifend und wiederholend zu bezeichnen, zumal es im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen nur noch um die Würdigung der in den Untersuchungsakten befindlichen Beweismittel zur Frage des Vorliegens einer Notwehrsituation und deren Folgen ging. Nach dem Erwogenen sowie in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades und des Umfanges des Falles, der Bedeutung für den Privatkläger 1 und der Verantwortung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter erweist sich mithin eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'000.– für das vorliegende Berufungsverfahren als angemessen. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der von der amtlichen Verteidigung ins Feld geführten Erwägungen zur Bemessung ihres Honorars (vgl. Urk. 347) als angemessen. Mithin ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 für das vorliegende Berufungsverfahren (SB250045) eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht schliesslich keine Grundlage für die Ausrichtung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung zugunsten des Beschuldigten. Die entsprechenden Anträge (vgl. Urk. 348 S. 3 und Rz 246 f.) sind damit abzuweisen.
Es wird beschlossen:
1.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 2. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffern 8 (Herausgabe von Gegenständen), 13 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung), 14 (Entschädi- gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung) und 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
– der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie
– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2'359 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3.
Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird abgesehen.
4.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen.
5.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2018 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut Zürich lagernde Klappmesser mit schwarzem Griff, Marke "Tekut", Klinge mit einseitigem geradem Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm (Asservat-Nr. A011'169'805) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Schadenersatz von Fr. 86'155.30, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 14. April 2019, zu bezahlen.
8.
Im Weiteren wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 40'000.– , zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
10.
Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 (C._____) wird abgewiesen.
11.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 (D._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 16 und 17) wird bestätigt.
13.
Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB210003) wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'413.60 amtliche Verteidigung bis 22. Januar 2021 durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ Fr. 35'302.60 amtliche Verteidigung ab 22. Januar 2021 durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ Fr. 8'400.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1.
14.
Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB210003), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
15.
Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230005) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 18'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1.
16.
Die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB250045) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1.
17.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im zweiten und dritten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB230005 und SB250045) werden auf die Gerichtskasse genommen.
18.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich – die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____) – die Privatkläger 2 (C._____) und 3 (D._____ AG) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 2 und 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) – das Migrationsamt des Kantons Zürich
sowie in vollständiger Ausfertigung an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich – die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____) – die Privatkläger 2 (C._____) und 3 (D._____ AG; sofern verlangt)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
– die Vorinstanz – den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste – das Migrationsamt des Kantons Zürich – das Forensische Institut Zürich, betreffend Dispositivziffer 6 (unter Hinweis auf die Referenz-Nr. K180126-004 / 71968531) – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
19.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 2. Dezember 2025
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer