Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Mehrfacher Diebstahl etc. und Widerruf sowie Betrug etc. und Widerruf

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Beschluss vom 31. Mai 2023

in Sachen

Gesuchsteller

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegner

betreffend mehrfacher Diebstahl etc. und Widerruf sowie Betrug etc. und Widerruf

Revisionsgesuch gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Mai 2019 (SB190153) und vom 5. Februar 2021 (SB200484)

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 7. April 2023 hat der Gesuchsteller (sinngemäss) ein Revisionsgesuch gegen den (Abschreibungs-)Beschluss des Obergerichts Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Mai 2019 gestellt (Urk. 1), weil er mit dem damaligen Rückzug der Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Dezember 2018 nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 1). Der damalige Verteidiger habe ihn nicht informiert bzw. nicht seine Erlaubnis dafür gehabt (Urk. 1 unten).

2.

Mit Schreiben vom 17. April 2023 wurde der Gesuchsteller zur Klarstellung aufgefordert (Urk. 2). Mit Zuschrift vom 27. April 2023 teilte der Gesuchsteller mit, dass sich das Revisionsgesuch gegen die (Abschreibungs-)Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Mai 2019 (SB190153) sowie vom 5. Februar 2021 (SB200484) richte (Urk. 3).

3.

Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 die Revisionsgründe abschliessend. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.

3.

Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, die Rückzüge in den Berufungsverfahren SB190153 und SB200484 seien nicht mit seiner Erlaubnis erfolgt. Dabei handelt es sich um keine neuen Tatsachen im Sinne des angerufenen Revisionsgrundes nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Vielmehr wäre der Gesuchsteller diesfalls gehalten gewesen, gegen die genannten Beschlüsse der II. Strafkammer das Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zu erheben. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist deshalb offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Praxisgemäss ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen.

Dispositiv

1.

Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 7. April 2023 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 31. Mai 2023

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 410 and Art. 412 — read in the version of January 23, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.