Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Verletzung der Verkehrsregeln

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU200020-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 25. Juni 2020

in Sachen

Statthalteramt Bezirk Uster, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht,

Erwägungen

1.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 11. März 2020 hat das Statthalteramt Bezirk Uster zwar Berufung angemeldet (Urk. 36), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn jedoch die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.

Dem Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren Aufwendungen und Auslagen von Fr. 306.20 (inkl. MwSt.) angefallen (Urk. 41). Dem Beschuldigten ist daher eine Prozessentschädigung in diesem Betrag zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung des Statthalteramtes Bezirk Uster vom 26. März 2020 wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 306.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Uster − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 25. Juni 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 104, Art. 399, Art. 403, and Art. 428 — read in the version of February 1, 2020; the act was consolidated again on March 1, 2021, July 1, 2021, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.