Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der ...

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU230057-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler und lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 1. September 2023

in Sachen

Beschuldigte und Berufungsklägerin

vertreten durch lic. iur. X._____

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juli 2023 (GC230070)

Erwägungen

1.

Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 12. Juli 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2023 an (Urk. 26). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihrem Verteidiger, welchem sie anlässlich der Hauptverhandlung für das vorliegende Verfahren mündlich eine Vollmacht erteilt hatte (vgl. Urk. 23A), in der Folge am 4. August 2023 zugestellt (Urk. 29/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 24. August 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten ist.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung der Beschuldigten vom 12. Juli 2023 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die Vertretung der Beschuldigten − die Beschuldigte persönlich − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 1. September 2023

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 399, Art. 403, and Art. 428 — read in the version of August 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.