Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU250016-O/U/fk

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Saluz sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger

Urteil vom 10. März 2026

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, 2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. Bundesanwaltschaft Bern, Untersuchungsbehörden und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 25. Februar 2025 (GA230003)

Anklage:

Die Strafverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission Nr. 1 vom 17. August 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 4).

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in Höhe von Fr. 3'500.–.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'832.05 Gebühr für das Verwaltungsstrafverfahren

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

4. Die Gerichtskosten und die Gebühr für das Verwaltungsstrafverfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 20; Urk. 31)

Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Februar 2025 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Der Vertreterin der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK): (Urk. 33)

1. Der Beschuldigte ist der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, mehrfach begangen in der Zeit von mindestens dem 17. September 2017 bis am 3. Oktober 2017 in den

Räumlichkeiten an der B._____-str. … in C._____, schuldig zu sprechen. Er hat als Vereinspräsident und damit als Vertreter des Vereins D._____ die genannten Räumlichkeiten gemietet und zum Zweck des Anbietens von Glücksspielen bereitgestellt sowie Glücksspiele organisiert und durchgeführt und die hierfür notwendigen Spielutensilien zur Verfügung gestellt.

2. Der Beschuldigte ist zu einer Busse von Fr. 3'500.– zu verurteilen.

3. Die Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.

Erwägungen

I. Verfahrensgang

1.

Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen am Bezirksgericht Bülach vom 25. Februar 2025 (Urk. 19), welches den Parteien am 4. März 2025 direkt in schriftlich begründeter Ausfertigung zugestellt worden ist (Urk. 15), liess der Beschuldigte am 20. März 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung erklären (Urk. 20). Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hat am 7. Mai 2025 ausdrücklich auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 24). Die übrigen Verfahrensbeteiligten (Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie Bundesanwaltschaft) liessen sich im Appellationsprozess nicht vernehmen.

2.

In der Folge wurde auf den 10. März 2026 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 27). Daran nahm der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin sowie die Vertreterin der ESBK teil (Prot. II S. 4 ff.).

II. Prozessuales

1.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens steht eine Übertretung der Vorschriften im Bereich Glücksspielgesetzgebung aus dem Zeitraum 17. September 2017 bis 3. Oktober 2017 zur Beurteilung (Urk. 2 S. 2). Laut Art. 57 Abs. 1 des damals geltenden Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (SBG) ist – soweit dieses nicht eigene Vorschriften enthält – das Verwaltungsstrafrechtsgesetz (VStrR) anwendbar. Gemäss Art. 82 VStrR gelten für das Verfahren vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen seinerseits grundsätzlich die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), ausser in Art. 73 ff. VStrR werde etwas anderes bestimmt.

2.

Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO II-BÄHLER, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar resp. gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür hingegen nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 m.w.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn das Berufungsgericht anstelle der vorgelagerten Gerichtsinstanz allenfalls anders entschieden hätte. Vielmehr ist einzig zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

3.

Mit seiner Appellation beantragt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch von den eingeklagten Tatvorwürfen sowie die Befreiung von der Kostenpflicht und die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 20; Urk. 31). Demzufolge steht das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren, wenn auch im Rahmen der eingeschränkten Kognition, als Ganzes zur Disposition. Nachdem einzig vom Beschuldigten ein Rechtsmittel erhoben worden ist, darf der vorinstanzliche Entscheid sodann gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu dessen Ungunsten abgeändert werden.

4.

Bereits im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurde der vom Beschuldigten gestellte Antrag auf Einvernahme des Zeugen E._____ abgewiesen (Urk. 28). Darüber hinaus wurden im Appellationsprozess von keiner Seite prozessuale Vorfragen aufgeworfen oder anderweitige Beweisergänzungen beantragt (Prot. II S. 5). Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1).

III. Sachverhalt

1.

In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis willkürfrei ausgefallen ist. So hat sich der Beschuldigte selbst als Gründungsmitglied und Präsident des Vereins D._____ bezeichnet (Urk. 01130 ff. F3; Prot. I S. 13; vgl. auch Prot. II S. 9). Zudem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte noch am 25. August 2022 als Vertreter bzw. als amtierender Vereinspräsident das Begehren um gerichtliche Beurteilung betreffend die Einziehungsverfügung der ESBK vom 17. August 2022 unterzeichnet hat (Urk. 19 S. 11), womit er sich auch nach aussen hin als solcher zu erkennen gegeben hat. Nachdem sich der Beschuldigte also sowohl in der Eigenbetrachtung als Vereinspräsident wahrgenommen hat, wie auch im Aussenverhältnis unter dieser Funktion aufgetreten ist, kann es keine Rolle spielen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Ernennung zum Präsidenten am 17. September 2017 den Mitgliederbeitrag für den Verein bezahlt hatte oder nicht. Kommt hinzu, dass nach den statutarischen Bestimmungen die Bezahlung des Vereinsbeitrags keineswegs – so wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 12 S. 6; Urk. 31 S. 2; Prot. I S. 33) – eine zwingende Voraussetzung für die Wählbarkeit als Präsident bildet (Urk. 07194 ff.).

2.

Richtig ist sodann, dass anlässlich der Gewerbekontrolle, welche die Kantonspolizei Zürich am 3. Oktober 2017 in den Räumlichkeiten an der B._____- str. … in C._____ durchgeführt hat, gerade ein Pokerturnier im Gange war, das vom Verein ausgetragen wurde (Urk. 01009 ff.; vgl. auch Urk. 01130 ff. F16). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 12 S. 6) ist es dabei irrelevant, zu welchen Konditionen der Verein das Lokal von der F._____ GmbH in Untermiete genommen hat, zumal unbestritten blieb, dass eine Dauerschuldvereinbarung be- stand, nach welcher der Verein in den besagten Räumlichkeiten der F._____ GmbH Pokerspiele betreiben konnte (vgl. etwa Urk. 07152).

3.

Aufgrund der Vereinsstatuten ergibt sich sodann, dass man für die Mitgliedschaft einen Jahresbeitrag zu entrichten hat (Urk. 07194). Zudem geht aus der vom Beschuldigten eingereichten Dokumentation hervor, dass der Verein regelmässig – d.h. teils mehrmals pro Woche und teils allabendlich (Urk. 01130 ff. F12) – sog. "Qualifiers" resp. "Freerolls" veranstaltet, über die man sich für eines der vierteljährlich stattfindenden "Finals" qualifizieren kann (Urk. 01152; vgl. auch Urk. 07156). So war denn auch anlässlich der Polizeikontrolle vom 3. Oktober 2017 gerade ein solches "Qualifier"-Turnier im Gange (Urk. 01130 F16). Der Beschuldigte hat überdies bestätigt, dass den Gewinnern der "Finals" die Teilnahme an einem internationalen Pokerturnier im Ausland offensteht, wobei für diese – es handelt sich jeweils um mehrere Personen – die Reise bezahlt ist, d.h. die entsprechenden Kosten vom Verein (zumindest teilweise) übernommen werden (Urk. 01130 F12; Prot. I S. 22 ff.; Prot. II S. 11 f.). Damit ist erwiesen, dass im Zeitraum, im welchem der Beschuldigte als Vereinspräsident amtierte, der Verein nicht nur ein Lokal zur Verfügung stellte, in dem Mitglieder gegen Entrichtung des jährlichen Mitgliederbeitrags Poker spielen durften, sondern auch in dem Pokerwettbewerbe veranstaltet wurden, deren Gewinner Aussicht auf eine (zumindest teilweise) bezahlte Auslandsreise hatten. Mehr wird dem Beschuldigten in sachverhaltsmässiger Hinsicht gemäss angefochtenem Entscheid nicht vorgeworfen. Insbesondere heisst es auch in der Strafverfügung der ESBK ausdrücklich, dass dem Beschuldigten nicht angelastet werde, Pokerspiele organisiert zu haben, bei denen um Geld gespielt worden sei, sondern dass ihm durchaus attestiert werde, Massnahmen ergriffen zu haben, um sicherzustellen, dass beim Spielen keine direkten Geldeinsätze erfolgen (Urk. 07464; Urk. 07468). Dementsprechend zielen die Ausführungen der Vertreterin der ESBK anlässlich der Berufungsverhandlung zur Frage, ob im Verein mittels Plaketten effektiv um Geld gespielt worden sei (Urk. 33 S. 4 ff.), ins Leere. Gleichermassen geht es letztlich an der Sache vorbei, wenn die Beschuldigtenseite im Rahmen ihrer weitschweifenden Ausführungen wiederholt vorbringt, was man alles unternommen habe, um zu verhindern, dass bei Spiel- oder Turnierveranstaltungen im Vereinskreis um Geld gespielt wird

4.

Aus den Akten erhellt schliesslich, dass dem Beschuldigten die Strukturen des Vereins bekannt waren und dass er mit den sich dort abspielenden Abläufen durchaus vertraut war. So war er bereits in der Gründungsphase massgeblich an der Ausarbeitung der Statuten beteiligt und hat er auch die Gründerversammlung organisiert (Prot. I S. 12, S. 18; Prot. II S. 9 f.). Ebenso war er derjenige, der im Jahr 2014 ein Konzept aufgestellt hat, das hätte sicherstellen sollen, dass bei den vom Verein organisierten Pokeranlässen nicht um Geld gespielt wird (Prot. I S. 12). Zwar macht der Beschuldigte geltend, dass er nach seiner Ernennung zum Vereinspräsidenten am 17. September 2017 nicht ins Tagesgeschehen involviert gewesen sei und sich bis zur Durchführung der Gastgewerbekontrolle vom 3. Oktober 2017 auch praktisch nie in den Vereinsräumlichkeiten aufgehalten habe (vgl. Urk. 12 S. 7 f.). Wie aus seinen eigenen Aussagen hervorgeht, wusste der Beschuldigte aber, dass man einen Antrag an den Vorstand stellen und den Jahresbeitrag bezahlen musste, um im Verein aufgenommen zu werden (Prot. I S. 19; Prot. II S. 13). Ausserdem bestätigte er, dass mehrmals im Jahr ein Team des Vereins an internationale Turniere gehe, wobei die Teammitglieder die Vereinskleider trügen und deren Reisekosten (zumindest teilweise) durch den Verein beglichen würden (Urk. 01130 ff. F12; Prot. I S. 22 f.; Prot. II S. 13 f.; vgl. auch Urk. 07156). Dass sich an diesen Modalitäten der vom Verein organsierten Pokerspiele und -turniere während seiner Präsidentschaft etwas geändert habe, wurde dabei auch von ihm selber nicht vorgebracht. Daraus ergibt sich indessen unweigerlich, dass er in Kauf nahm, dass der Spielbetrieb auch in der Folge weiterhin so ausgestaltet blieb.

5.

Zusammengefasst ist erstellt, dass der Verein im anklagerelevanten Zeitraum (17. September 2017 bis zum 3. Oktober 2017) die Räumlichkeiten an der B._____-str. … in C._____ zur Verfügung stellte, um Pokerspiele und -turniere zu veranstalten. Erwiesenermassen nahm der Beschuldigte dabei in Kauf, dass die Teilnahme am Spielbetrieb die Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags vor- aussetzte und dass den Gewinnern der sog. "Finals" die Reise zu einem internationalen Pokerturnier im Ausland (zumindest teilweise) bezahlt wurde.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bleibt trotz Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Geldspiele (BSG), welches per 1. Januar 2019 das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (SBG) ersetzt hat, Art. 56 Abs. 1 lit. a des früheren SBG für die rechtliche Würdigung anwendbar (Urk. 19 S. 5 ff.). Dies wurde jüngst auch vom Bundesgericht wieder bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 1.3.1 m.w.H.). Darauf kann an dieser Stelle verweisen werden.

2.

Nach der massgeblichen Bestimmung von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG macht sich strafbar, wer ausserhalb von konzessionierten Spielbanken Glücksspiele organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 SBG fallen Spiele darunter, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Wesentlich ist, dass zu den Einsätzen nach Art. 3 Abs. 1 SBG nicht nur eigentliche Spieleinsätze (etwa in Form von Geld, um das gespielt wird), sondern auch sog. Kommissionen (d.h. Geld, das bezahlt werden muss, damit gespielt wird) zählen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_322/2012 vom 31. August 2012 E. 3.3). Zudem muss der Vorteil, der gewonnen werden kann, praxisgemäss nicht zwingend in einer betragsmässigen Relation zum geleisteten Einsatz stehen, sondern kann auch in anderer Form gewährt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_322/2012 vom 31. August 2012 E. 3.5). Bei der Tatvariante des Organisierens und Betreibens besteht die strafbare Verhaltensweise sodann darin, eine Struktur aufzubauen, die es braucht, um Glücksspiele zu ermöglichen, und gehören dazu sämtliche Handlungen, die es für das Funktionieren der Unternehmung benötigt sowie die in engem Zusammenhang mit der konkreten Umsetzung von Glücksspielen bzw. mit dem Zugänglichmachen von solchen für Dritte stehen (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich SB230316 vom 13. März 2025 E. IV.2.4.). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schliess- lich Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 StGB).

3.1

Nach der nach wie vor geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die nie revidiert worden ist, überwiegt beim Pokerspiel das Zufallselement der Kartenverteilung den Geschicklichkeitsfaktor, weshalb die Organisation von Pokerturnieren ausserhalb von konzessionierten Spielbanken grundsätzlich untersagt ist, sofern um Geld oder andere geldwerte Vorteile gespielt wird (BGE 136 II 291 E. 4 f.). Im Weiteren steht nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt fest, dass von den Vereinsmitgliedern ein jährlicher Beitrag von zuletzt Fr. 35.– (vgl. Urk. 01144) erhoben wurde, wobei die Teilnahme an den vom Verein veranstalteten Pokerspielen bzw. -turnieren einzig den Vereinsmitgliedern offenstand (Urk. 07155). Auch wenn nicht gesagt werden kann, dass der Jahresbeitrag für eine einzelne Pokerpartie bestimmt war, so ist doch nicht erkennbar, welchen anderen Zweck die Bezahlung desselben hatte, als sich die Berechtigung zu erkaufen, um beim Pokern im Vereinskreis mitzumachen. Dementsprechend verfängt die Argumentation der Verteidigung, wonach es sich beim Mitgliederbeitrag um eine kollektive Zweckfinanzierung zur Verwirklichung des statutarischen Vereinszwecks handle (Urk. 31 S. 5), nicht. Bezeichnenderweise räumte der Beschuldigte ein, dass der Verein für die Benützung der Räumlichkeiten an der B._____-str. … in C._____ keine bzw. nur eine symbolische Miete bezahlen musste (Urk. 01130 ff. F15; Prot. II S. 12), und konnte er auch darüber hinaus keine nennenswerten Ausgaben des Vereins nennen, die über die Einnahme der Jahresbeiträge seitens von insgesamt rund 2'000 Mitgliedern (vgl. zu dieser Zahl: Urk. 01144; wobei jährlich rund 300 bis 400 Mitglieder aktiv gewesen seien, vgl. Prot. II S. 12) abzudecken gewesen wären (Prot. I S. 21 f.; vgl. auch Prot. II S. 12 f.). Insofern handelt es sich bei den geleisteten Mitgliederbeiträgen um Einsätze nach Art. 3 Abs. 1 SBG. Im Einklang mit der Vorinstanz ist sodann zu berücksichtigen, dass die Aussicht auf eine Reise zu einem internationalen Pokerturnier, die den Gewinnern der sog. "Finals" winkte und für die immerhin auch nach Angaben des Beschuldigten Kosten in dreistelliger Höhe anfielen (vgl. Prot. I S. 22), einen geldwerten Vorteil darstellt (Urk. 19 S. 13), und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Reisekosten von den eingenommenen Mitgliederbeiträ-

gen beglichen oder von sonstigen Sponsoren resp. Spendern übernommen wurden, wie dies geltend gemacht wurde (Urk. 07156). Dass die Reise den Gewinnern (zumindest teilweise) finanziert wurde, stellte zudem eine über Jahre hinweg gelebte Praxis dar. Der Einwand der Verteidigung, dass im Zeitpunkt der Bezahlung des Mitgliederbeitrags die Ausrichtung einer Reise für die Mitglieder nicht definitiv gewesen sei, sondern dies erst nach Deckung sämtlicher Vereinskosten bzw. im Falle eines verbleibenden Überschusses möglich gewesen sei (Urk. 31 S. 6), kann daher keine Willkür in der vorinstanzlichen Rechtsanwendung begründen. An dieser Sachlage vermag denn auch weder die vom Beschuldigten angesprochene Einsicht in die Vereinsbuchhaltung (Urk. 12 S. 5; vgl. auch Urk. 31 S. 6) noch die beantragte Zeugeneinvernahme des Gründungsmitglieds E._____ zur Verwendung der Mitgliederbeiträge (Urk. 20 S. 2) etwas zu ändern, weshalb weitere Beweisabnahmen nicht erforderlich sind. Nachdem eine Spielbankenkonzession offensichtlich zu keinem Zeitpunkt vorhanden war, wäre dem Verein der Betrieb von Pokerspielen oder -turnieren mithin verboten gewesen. Ebenso erweisen sich in diesem Zusammenhang die von der Beschuldigtenseite herangezogenen Vergleiche mit Sport- oder Jassvereinen (Urk. 07152 ff.; vgl. auch Prot. II S. 9) als unerheblich, sind doch derartige Aktivitäten gerade nicht von der Glücksspielgesetzgebung erfasst (vgl. BGE 136 II 291 E. 5.3.4).

3.2

Indem der Beschuldigte ausserhalb einer konzessionierten Spielbank einer grösseren Anzahl von Vereinsmitgliedern Räumlichkeiten zur Verfügung stellte, um Poker zu spielen, wobei zur Teilnahmeberechtigung zwingend die Bezahlung eines Mitgliederbetrags vorausgesetzt war und den Gewinnern der sog. "Finals" eine Reise zu einem internationalen Pokerturnier ins Ausland finanziert wurde, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt. Keine Rolle spielt dabei im Übrigen, dass die Benützung der anklagegegenständlichen Räumlichkeiten und die Durchführung des inkriminierten Pokerbetriebs im Namen des Vereins erfolgte. Denn mit seiner Ernennung zum Vereinspräsidenten oblag gestützt auf Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB dem Beschuldigten persönlich die strafrechtliche Verantwortung.

3.3

Wie bereits erwogen, nahm der Beschuldigte in Kauf, dass der Spielbetrieb auch nach seiner Wahl zum Vereinspräsidenten so ausgestaltet blieb, dass man den Mitgliederbeitrag bezahlen musste, um an den vom Verein veranstalteten Pokerspielen und -turnieren teilnehmen zu können, und dass die Gewinner der sog. "Finals" in den Genuss einer Reise zu einem internationalen Pokerturnier ins Ausland kamen, die ihnen (zumindest teilweise) finanziert wurde (s. dazu vorn Erw. III.4.). Damit handelte er in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG eventualvorsätzlich.

3.4

Schliesslich kann sich der Beschuldigte auch nicht darauf berufen, dass er sich darum bemüht hatte, ein Konzept auszuarbeiten und zu implementieren, um aktiv zu verhindern, dass innerhalb der Vereinsstrukturen um Geld gepokert wird, weshalb er nicht habe davon ausgehen können, dass der Spielbetrieb widerrechtlich sei (Urk. 12 S. 9). So ist einhergehend mit der Vorinstanz zwar festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Gründungsphase des Vereins eine Anfrage an die ESBK gerichtet hat, um die Rahmenbedingungen für eine legale Durchführung von Pokerspielen auf Vereinsbasis abzuklären (Urk. 19 S. 14). Aktenkundig ist jedoch, dass ihm die Behörde daraufhin schriftlich beschieden hat, dass jeweils im Einzelfall geprüft werden müsse, ob man sich durch den Betrieb von Pokerturnieren strafbar mache, und dass insbesondere auch eine allfällige von den Vereinsmitgliedern unterzeichnete Erklärung, beim Spielen auf geldwerte Vorteile zu verzichten, niemanden zum Vornherein vor einer Strafverfolgung schützen könne (Urk. 01239 f.). Unter diesen Umständen ist ein Rechtsirrtum, der nach Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 21 StGB die Schuldhaftigkeit der Tat entfallen lassen könnte, zu verneinen.

4.

Demgemäss ist die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Übertretung von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG zu bestätigen. Demgegenüber stünde ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung – wie von der Vertreterin der ESBK im Berufungsverfahren beantragt (Prot. II S. 4 f.; Urk. 33 S. 13) – dem Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

V. Sanktion

1.

Was die Strafzumessung anbelangt, hat die Vorinstanz den Strafrahmen für einen Verstoss gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG mit Busse bis zu Fr. 500'000.– korrekt abgesteckt (Urk. 19 S. 15). Zu Recht wird im angefochtenen Entscheid ferner auf Art. 8 VStrR hingewiesen, wonach Bussen bis zu Fr. 5'000.– (eine solche steht auch im vorliegenden Fall konkret zur Beurteilung) nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen sind, wohingegen andere Strafzumessungsgründe, insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters, nicht berücksichtigt werden müssen (Urk. 19 S. 15).

2.1

Bezüglich der objektiven Tatschwere darf zwar nicht unbeachtet bleiben, dass Pokerspiele bekanntlich ein gewisses Suchtpotenzial bergen, weshalb sie durchaus geeignet sind, Menschen in eine finanzielle Notlage zu bringen. Es ist daher nicht zu bagatellisieren, wenn der Beschuldigte als verantwortliche Organperson dafür gesorgt hat, dass im Kreis des Vereins D._____ regelmässig, teils sogar an jedem Tag Pokerspiele oder -turniere durchgeführt wurden. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum, für den der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, vom 17. September 2017 bis zum 3. Oktober 2017 reicht, also nicht einmal 1 Monat beträgt. Sein Tatbeitrag beschränkte sich zudem darauf, während seiner Vereinspräsidentschaft weiterhin die Räumlichkeiten für den Spielbetrieb zur Verfügung zu stellen und die dafür notwendigen Rahmenbedingungen aufrecht zu erhalten. Überdies stand die Teilnahme am Pokerspiel von Anfang an nicht einer breiten Öffentlichkeit, sondern ausschliesslich Mitgliedern des Vereins, mithin einem doch eingeschränkten Personenkreis, offen. Kommt hinzu, dass das Ausmass der Gefährdung für die einzelnen Spieler dadurch eingeschränkt wurde, dass der Spieleinsatz auf die Bezahlung einer jährlichen Mitgliedergebühr begrenzt und der Gewinnanreiz ausschliesslich in der Aussicht auf eine (zumindest teilweise finanzierte) Reise zu einem internationalen Pokerturnier bestand. Hier und nicht im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung kommt das von der Verteidigung geltend gemachte relativ geringe wirtschaftliche Risiko für die Teilnehmer an den verfahrensgegenständlichen Pokerspielen zum Tragen

(Urk. 31 S. 6 f.). Entsprechend ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie das objektive Tatverschulden im untersten Strafrahmenbereich ansiedelt (Urk. 19 S. 15 f.).

2.2

In subjektiver Hinsicht ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich gehandelt hat, was sich dem Grundsatz nach verschuldensmindernd auswirkt (Urk. 12 S. 11 f.). Davon abgesehen sind jedoch keine Umstände ersichtlich, welche die an sich schon leichte objektive Tatschwere zu relativieren vermöchten. So liegen weder ausgesprochen achtenswerte noch besonders verwerfliche Beweggründe für die Tat vor. Wenn die Vorinstanz in Würdigung der aufgeführten Strafzumessungsfaktoren eine Einsatzbusse von Fr. 4'000.– als angemessen erachtet, erscheint dies folglich – gerade auch in Anbetracht des ausserordentlich weiten Bussenrahmens – als vertretbar.

2.3

Des Weiteren hat bereits die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargelegt, dass infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion angezeigt ist (Urk. 19 S. 16 ff.). Kommt hinzu, dass die Gesamtverfahrensdauer seit der Durchführung der polizeilichen Gastgewerbekontrolle am 3. Oktober 2017 nunmehr auf rund 8 ½ Jahre angewachsen ist, was selbst unter Berücksichtigung der eher komplexen Materie, die Gegenstand des Strafvorwurfs bildet, des aufwändigen Untersuchungsverfahrens, aus dem Prozessstoff im Umfang von vier Bundesordner resultiert ist, sowie der hohen Geschäftslast der Strafbehörden übermässig lang erscheint. Weiter ist zu beachten, das der Verstoss gegen das SBG zum jetzigen Zeitpunkt bereits mehr als 7 Jahre zurückliegt, weshalb die Verjährung eingetreten wäre, wenn nicht am 17. August 2022 die Strafverfügung der ESBK ergangen wäre, die den Lauf der Verjährungsfrist definitiv beendet hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_469/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 1). Unter diesen Umständen erweist sich die Senkung der Einsatzbusse um Fr. 500.–, wie dies im angefochtenen Entscheid vorgenommen worden ist (Urk. 19 S. 18), als angemessen.

2.4

Soweit der Beschuldigte in seinem zweitinstanzlichen Schlusswort schliesslich negative Konsequenzen infolge medialer Berichterstattung erwähnte (Prot. II S. 17 f.), blieb diese Behauptung unsubstantiiert bzw. selbst die Verteidigung erklärte an anderer Stelle, dass das vorinstanzliche Urteil keine weitreichen- den negative Konsequenzen für den Beschuldigten nach sich ziehen würde (Urk. 31 S. 2). Dementsprechend erweist sich dieser Punkt als nicht strafzumessungsrelevant, auch wenn allfällige negative Folgen aufgrund des Strafverfahrens nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.

3.

Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte auch in zweiter Instanz mit einer Busse in Höhe von Fr. 3'500.– zu bestrafen ist. Anzufügen ist, dass die Busse in Haft umgewandelt werden kann, wenn sie sich als uneinbringlich erweist (Art. 10 Abs. 1 VStrR). Gestützt auf Art. 91 VStrR ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des Nichtbezahlens der Busse im Verwaltungsstrafprozess allerdings nicht schon im Rahmen des aktuellen Urteils, sondern erst in einem allfälligen Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussenentscheids und dem Nachweis der Uneinbringlichkeit der Busse, festzulegen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 19 S. 18). Nachdem der Schuldspruch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist, ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu bestätigen (Art. 97 Abs. 1 und 2 VStrR in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Aus demselben Grund steht dem Beschuldigten sodann für das Untersuchungsstadium und das Verfahren vor Vorinstanz keine Parteientschädigung zu.

2.

Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

3.1

Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 97 Abs. 1 VStrR in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der Rechtsmittelinstanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.).

3.2

Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung nicht durch und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Folgerichtig ist dem Beschuldigten zudem auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 3'500.– Busse.

3.

Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

4.

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6.

Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK – die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – die Bundesanwaltschaft Bern

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

– die Vorinstanz – die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK (mit Rechtskraftbescheinigung).

7.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 10. März 2026

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Wenker M.A. HSG Eichenberger

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 12, Art. 21, and Art. 29 — read in the version of January 1, 2026; the act was consolidated again on June 12, 2026.