Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110147-O/U/gk

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Wälti-Hug

Beschluss vom 5. Oktober 2011

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

3. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 13. Juli 2011, VBM/2011/782/BR/go

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 (Urk. 3) nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die von A._____ mittels Strafanzeige verlangte Untersuchung gegen diverse Personen des Bewährungs- und Vollzugsdienstes wegen Amtsmissbrauchs (?) nicht anhand. Kosten wurden nicht erhoben. Den Beschuldigten wurden weder Entschädigung noch Genugtuung ausgerichtet.

2.

Der Anzeigeerstatter, der die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft betreffend die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung am 20. Juli 2011 erhalten hat (handschriftlicher Vermerk auf Urk. 3, Urk. 23/5a), richtete nach Einreichung seiner Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2011 (Urk. 2) samt diversen Beilagen (Urk. 3 - 10) während laufender Beschwerdefrist noch insgesamt drei weitere Eingaben mit zahlreichen weiteren Beilagen an die Kammer (Urk. 2 - 10, 14 - 15, 18 und 20), wobei selbst nach deren eingehendem Studium nicht ersichtlich wird, in welchem Verhalten der von ihm angeschuldigten (Amts-) Personen konkret eine (und welche) Straftat zu erblicken sei, und inwiefern und weshalb der Beschwerdeführer mit der von ihm angefochtenen Verfügung bzw. deren Begründung nicht einig geht. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2011 (Urk. 24) eingeräumte Frist zur Nachbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 Satz 1 StPO brachte keine Verbesserung diesbezüglich (Urk. 26). Die Eingaben des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an eine Beschwerde allesamt in keiner Art und Weise und zwar weder einzeln noch gesamthaft betrachtet. Es ist daher nach Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzugehen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Der im Beschwerdeverfahren unterliegende Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

– den Beschwerdeführer gegen Empfangsschein – die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter Rücksendung ihrer Akten Urk. 23, gegen Empfangsschein

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 5. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. B. Wälti-Hug

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 385 and Art. 428 — read in the version of July 1, 2011; the act was consolidated again on July 1, 2012, October 1, 2012, February 1, 2013, March 12, 2013, April 1, 2013, May 1, 2013, January 21, 2014, July 1, 2014, November 25, 2014, January 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, October 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, March 1, 2018, January 1, 2019, March 1, 2019, February 1, 2020, March 1, 2021, July 1, 2021, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.