Einstellung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE250167-O/U/JST
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Präsidentin i.V., Oberrichter Dr. iur. P. Klaus und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Höchli
Verfügung und Beschluss vom 10. April 2026
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2025
Erwägungen
I.
1.1
Mit Eingabe vom 25. September 2023 liess die damals dreizehnjährige A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen damals noch unbekannte Polizeibeamte des Kantons Thurgau und des Kantons Zürich sowie allenfalls gegen Angestellte der C._____ AG, die sie am 27. Juni 2023 zu Unrecht mit Handschellen gefesselt und sie in eine Zelle eingesperrt hätten (Urk. 6/2), erheben. Mit dieser Strafanzeige sowie im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 18. Januar 2024 liess sie zusammengefasst darlegen, dass sie sich am 23. Juni 2023 nach einem Streit mit ihren Eltern aus Angst, von diesen misshandelt zu werden, mit dem Zug von zu Hause weg zu einer Kollegin nach D._____ [Stadt in Deutschland] begeben habe (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/9/3 S. 4). Nachdem ihre Eltern von ihrem Aufenthalt in D._____ erfahren hätten, habe sie nach kurzer Zeit beschlossen, wieder nach E._____ zurückzukehren. Da sie völlig mittelos gewesen sei, habe sie am 27. Juni 2023 in F._____ [Stadt in Deutschland] einen Polizeibeamten gebeten, sie wieder zurück nach E._____ zu bringen, wobei sie diesem von der bereits durch ihre Eltern erlittene Gewalt erzählt habe. In der Folge sei sie von deutschen Polizeibeamten an die Schweizer Grenze gebracht und dort der Schweizer Polizei übergeben worden. Dabei habe sich gezeigt, dass sie bereits als vermisst gemeldet und polizeilich ausgeschrieben gewesen sei. Anschliessend sei sie von den Schweizer Polizeibeamten mutmasslich nach G._____ verbracht worden. Anders als die deutschen Polizeibeamten hätten deren Schweizer Amtskollegen sie jedoch nicht ungefesselt auf dem Rücksitz eines Polizeifahrzeuges transportiert, sondern mit Handschellen mit den Händen am Rücken zusammen mit einem anderen Gefangenen in einem Fahrzeug mit Gitterzellen. Nachdem sie an jenem Ort während rund 20 bis 30 Minuten in einer Zelle eingeschlossen gewesen sei, sei sie von zwei anderen Personen, einer Frau und einem Mann, in einem anderen Fahrzeug, in dem sich wiederum einzelne Zellen befunden hätten, mit zwei weiteren Personen weiter transportiert worden, wobei sie wieder Handschellen habe tragen müssen, dieses Mal jedoch mit den Händen vor dem Körper. Am Ankunftsort jener Fahrt sei sie dann wiederum von einer Frau in
Empfang genommen worden, die ihr erneut hinter dem Rücken Handschellen angezogen und sie zu einem anderen Auto gebracht habe. In jenem Fahrzeug sei sie wieder in einer Gitterzelle platziert und mit diesem schliesslich zur Jugendpolizei in H._____ gebracht worden, wo sie zunächst noch einmal in eine Zelle eingeschlossen worden sei. Da sie keinerlei strafbare Handlungen begangen habe, sie Schutz bei der Polizei gesucht habe und es lediglich ihr Wunsch gewesen sei, in Sicherheit nach E._____ zurückgebracht zu werden, erachtete sie diese Behandlung als unrechtmässig und verlangte daher die Bestrafung der involvierten Personen wegen Nötigung, Amtsmissbrauch und eventuell Freiheitsberaubung (Urk. 6/2 S. 3 ff.; Urk. 6/4 S. 2 ff.).
1.2
Nach entsprechenden Ersuchen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) konnte die Kantonspolizei Zürich in Erfahrung bringen (Urk. 6/9/1; Urk. 6/12/1), dass die Beschwerdeführerin am fraglichen Tag von einer Mitarbeiterin der Kantonspolizei Thurgau von I._____ nach G._____ transportiert worden sei. Anschliessend sei sie von zwei Mitarbeitenden der K._____-System von G._____ nach L._____ und schliesslich von einer Sicherheitsmitarbeiterin der Kantonspolizei Zürich, M._____, von L._____ nach H._____ gebracht worden (Urk. 6/1 S. 5 ff.).
1.3
Was die Verfolgung möglicher von Polizeifunktionären der Kantonspolizei Thurgau im Kanton Thurgau verübter Straftaten betrifft, liess die Staatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau mit Schreiben vom 14. November 2023 eine Kopie der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 25. September 2023 zukommen (Urk. 6/11/2).
2.1
Am 2. April 2025 wurden die in der Folge von der Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdegegnerin, M._____ und J._____ geführten Strafverfahren mit je separaten Verfügungen eingestellt (Urk. 3/1; Urk. 6/20; Urk. 6/26). Gegen diese Verfügungen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2025 innert Frist Beschwerde erheben und die nachfolgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
1.
Die Einstellungsverfügungen betreffend die Beschwerdegegnerin, M._____ und J._____ seien aufzuheben und im Sinne der nachstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Der Unterzeichnende sei weiterhin als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter einzusetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2
Die M._____ und J._____ betreffenden Beschwerdeverfahren werden separat geführt (Beschwerdeverfahren UE250165-O und UE250166-O).
3.
Im Hinblick auf den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens kann auf eine vorgängige Zustellung der Beschwerdeschrift an die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin sowie auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden. Die Eingabe ist mit diesem Entscheid zuzustellen.
II.
1.
Die vorliegende Beschwerde wurde von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Namen der heute 16-jährigen Beschwerdeführerin erhoben, wobei diese die entsprechende Anwaltsvollmacht am 25. September 2023 persönlich unterzeichnete (Urk. 6/15/1). Aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ist vorab die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung gestützt auf diese Vollmacht zu prüfen.
2.1
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die geschädigte Person, die sich als Privatklägerin konstituiert hat, gilt als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
2.2
Art. 106 Abs. 1 StPO sieht vor, dass eine Partei nur dann gültige Verfahrenshandlungen vornehmen kann, wenn sie handlungsfähig ist. Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Die Mündigkeit beginnt mit dem 18. Geburtstag (Art. 14 ZGB), während die Urteilsfähigkeit die Fähigkeit voraussetzt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).
2.3
Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann jedoch neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind (Art. 106 Abs. 3 StPO). Höchstpersönlich meint sämtliche Rechte, die einer Person um ihrer selbst Willen zustehen. Umfasst sind alle Verteidigungsrechte, insbesondere die Einreichung von Rechtsmitteln. Das Recht, ein Rechtsmittel zu ergreifen, Strafantrag zu stellen und sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, steht einer von einem Verfahren unmittelbar betroffenen Person um ihrer Persönlichkeit willen zu und ist demgemäss ein höchstpersönliches Recht, das grundsätzlich auch ein urteilsfähiger Minderjähriger selbstständig ausüben kann (KÜFFER/JOST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 106 StPO). Urteilsfähige Minderjährige können zur Wahrung ihrer Interessen im Strafverfahren denn auch ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung selbständig einen Anwalt beauftragen (BGE 120 Ia 369 E. 1a; KÜFFER/JOST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 106 StPO).
3.
Mit den von ihr beanzeigten Delikten macht die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung ihrer persönlichen Freiheit und damit eine Verletzung ihrer höchstpersönlichen Verhältnisse geltend (vgl. LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 106 StPO). Entsprechend kommt ihr auch das Recht zu, sich am Strafverfahren zu beteiligen und allenfalls durch einen Rechtsbeistand vertreten zu lassen. Anzeichen dafür, dass die heute 16-jährige und zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde 15-jährige Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich hinsichtlich der Frage, ob sie sich am Strafverfahren beteiligen und dazu einen Rechtsbeistand beiziehen möchte, eine Meinung zu bilden, liegen keine vor. Dementsprechend ist sie berechtigt, gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung wegen der von ihr beanzeigten Delikte einzustellen, durch einen selbstbestellten Rechtsvertreter Beschwerde zu erheben. Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen.
III.
1.1
Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).
1.2
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1).
2.1
Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Einstellungsverfügung zum Schluss, dass sich der ursprüngliche Anfangsverdacht nicht derart erhärtet habe, dass sich eine Anklage rechtfertige. So sei kein Straftatbestand erfüllt bzw. fehle es an einem subjektiven Tatbestand. Zur Begründung wird in der Einstellungsverfügung darauf hingewiesen, dass im Dienstbefehl "DB 3.2.8" der Kantonspolizei Zürich vom 24. September 2018 in Bezug auf Kinder und Jugendliche zwar geregelt sei, dass diese nur gefesselt werden dürften, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt würden und/oder Fluchtgefahr bestehe. Auch sei darin festgehalten, dass vom Wohnort entlaufene Kinder oder Jugendliche grundsätzlich ungefesselt zu transportieren seien. Weiter wurde angemerkt, dass sich die C._____ AG in Bezug auf die Fesselung jeweils an die Vorgaben des Auftraggebers bei der Übergabe der arretierten Person an sie halte. Im Transportauftrag der Kantonspolizei Thurgau vom 27. Juni 2023 zuhanden der C._____ AG sei "gefesselt" angekreuzt gewesen. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft hatten die in Frage stehenden Personen somit keinen Anlass gehabt, von dieser Vorgabe abzuweichen. Dies gelte umso mehr, als sie gar nicht gewusst hätten oder hätten wissen müssen, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person gehandelt habe, der eine Straftat vorgeworfen werde oder ob sie nur von zu Hause weggelaufen sei. Insofern könne weder der Beschwerdegegnerin noch M._____ oder J._____ eine vorsätzliche Nötigungshandlung oder vorsätzlicher Amtsmissbrauch vorgeworfen werden (Urk. 3/1 S. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt zunächst kritisieren, dass in Bezug auf die von ihr beanzeigten Personen zwar je separate Einstellungsverfügungen erlassen worden seien, diese jedoch jeweils denselben Wortlaut aufweisen würden und mithin in den jeweiligen Begründungen nicht unterschieden werde, ob es sich bei der beschuldigten Person um eine Kantonspolizistin oder um eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter der C._____ AG handle (Urk. 2 S. 8). In Bezug auf die Beschwerdegegnerin und J._____ sei zu beachten, dass das C._____ AG Personal gemäss dem Benutzer-Manual zum K._____-System der C._____ AG vor der Übernahme einer Person prüfen müsse, ob die Fesselung einer zu transportierenden Person ordnungsgemäss erfolgt sei (Urk. 2 S. 14). Diese Bestimmungen seien der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen, zumal sie angegeben habe, einen Lehrgang betreffend Hand-/Fussfesselung für den Transport via K._____- System besucht zu haben. Dass ihr diese Bestimmungen bekannt gewesen seien, zeige sich denn auch daran, dass sie erklärt habe, in gewissen Fällen entgegen ersten Anweisungen nachträglich, in Absprache mit der Dispo, keine Fesselungen vorgenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin liess weiter geltend machen, dass der Beschwerdegegnerin und J._____ zum Zeitpunkt, als diese sie übernommen hätten, habe bewusst sein müssen, dass ihre Fesselung verboten sei und eine rechtswidrige Handlung darstelle. Sie hätten sich daher betreffend die Fesselung, den Transport in einem Gefangenenwagen und die anschliessende Unterbringung in einer geschlossenen Zelle der Nötigung und der Freiheitsberaubung, die sie vorsätzlich begangen hätten, schuldig gemacht (Urk. 2 S. 15).
3.
Was die Kritik der Beschwerdeführerin an der fehlenden Differenziertheit der Begründungen der jeweils separat ergangenen Einstellungsverfügungen betrifft, so erweist sich diese als berechtigt. So unterscheiden sich die Beschwerdegegnerin, M._____ und J._____ nicht nur hinsichtlich ihrer beruflichen Stellung bzw. ihrer Arbeitgeber, sondern auch in Bezug auf die Etappen des in Frage stehenden Transports der Beschwerdeführerin, in welche sie involviert waren. In Anbetracht dessen, dass diese Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine Strafbarkeit im Sinne der beanzeigten Delikte vorliegt oder nicht, durchaus von Relevanz sind, wäre zu erwarten gewesen, dass in den jeweiligen Begründungen auch hinsichtlich dieser Kriterien unterschieden worden wäre. Darin, dass alle drei Verfahrenseinstellungen jeweils dieselbe Begründung enthielten (Urk. 3/1; Urk. 6/20; Urk. 6/26), ist eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.1). Dies ist vorliegend der Fall. Auf eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden.
4.1
Des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Einer Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB mach sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder ge- fangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Gemäss Art.181 StGB macht sich sodann einer Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
4.2.1
Wie die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, ist die Fesselung von arretierten Personen bei der Kantonspolizei Zürich im Dienstbefehl "DB 3.2.8" vom 24. September 2018 geregelt (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 6/1 S. 8). Aus diesem geht einerseits hervor, dass der Entscheid und die Verantwortung, ob und wie eine Person gefesselt werde, primär bei jedem/jeder einzelnen Angehörigen der Kantonspolizei liege, wobei die Zwangsmassnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen müsse und arretierte Personen auf dem Rücken zu fesseln seien, wo nicht anderslautende Anweisungen bestehen würden (Urk. 6/1 S. 8; Urk. 10/3 S. 1). Andererseits wird – entsprechend den Erwägungen in der Einstellungsverfügung (Urk. 3/1 S. 2) – in jenem Dienstbefehl festgehalten, dass Jugendliche (nach dem vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Altersjahr) nur gefesselt werden dürften, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt würden und/oder Fluchtgefahr bestehe. In Bezug auf von ihrem Wohnort entlaufene Kinder oder Jugendliche wird sodann explizit geregelt, dass diese grundsätzlich ungefesselt zu transportieren seien (Urk. 6/1 S. 8; Urk. 10/3 S. 2). Was den Kanton Thurgau betrifft, richten sich die Regelungen zur Fesselung von Personen gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. März 2024 nach § 21 des Polizeigesetztes des Kantons Thurgau (PolG TG; Urk. 6/1 S. 9; Urk. 10/2; Urk. 10/4). Demnach dürfen Personen bei Transporten aus Sicherheitsgründen gefesselt werden (§ 21 Abs. 2 PolG TG). Weiter darf die Kantonspolizei Thurgau eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese polizeilich als gefährlich bekannt ist oder wenn die Gefahr droht, sie werde Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Sachen beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen, sie werde fliehen, andere Personen befreien oder selbst befreit werden oder sie werde sich töten oder verletzen (§ 21 Abs. 1 PolG TG). Seitens der C._____ AG wurde der Kantonspolizei Zürich sodann von N._____, Geschäftsführer K._____- System bei der C._____ AG (Urk. 6/1 S. 6), die Auskunft erteilt, dass die Verant- wortung der Fesselung dem jeweiligen Auftraggeber obliege. Die Personen würden sodann bereits gefesselt übernommen. Entscheide ein Auftraggeber, dass eine Person ungefesselt transportiert werde, so werde dies auch so durchgeführt
(Urk. 6/1 S. 9; Urk. 10/1).
4.2.2
Den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie sich, nachdem sie aus ihrem Elternhaus geflohen sei, am 27. Juni 2023 von sich aus in F._____ [Stadt in Deutschland] an Polizeibeamte gewandt und diese um Hilfe in Bezug auf ihre Rückreise in die Schweiz gebeten habe (Urk. 6/4 S. 2), wurde von keiner Seite widersprochen (Urk. 6/1 S. 4). Gerade vor diesem Hintergrund, dass sie von sich aus darum gebeten hatte, sie zwar nicht zu ihren Eltern (Urk. 6/4 S. 2), aber doch zurück in die Schweiz zu bringen, sowie in Anbetracht dessen, dass ihrem diesbezüglichen Wunsch entsprochen wurde und sie letztlich in ein Mädchenhaus gebracht wurde, ist in Bezug auf sie keine Fluchtgefahr auszumachen. Zu diesem Schluss, dass die Rückführung nach E._____ in ihrem Sinne gewesen sei und während des Rückführungsprozesses keine Fluchtgefahr bestanden habe, gelangte denn auch der rapportierende Beamte der Kantonspolizei Zürich in seinem Rapport vom 19. März 2024 (Urk. 6/1 S. 8). Dafür, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber Polizeibeamten in F._____ [Stadt in Deutschland], I._____ oder G._____ renitent verhalten oder sie ihre eigene oder die Sicherheit anderer gefährdet haben könnte, liegen sodann keine Hinweise vor. Entsprechende Auffälligkeiten gehen insbesondere auch aus dem Festnahmeprotokoll der Kantonspolizei Thurgau vom 27. Juni 2023 nicht hervor. Vielmehr wurde in diesem gar vermerkt, dass die Festnahme ohne Handfesseln erfolgt sei (Urk. 6/9/4). Die Beschwerdeführerin berichtete sodann davon, dass sie von den deutschen Polizeibeamten noch in einem Polizeifahrzeug, in dem sie "ganz normal" ohne Handschellen auf dem Rücksitz habe Platz nehmen können, zum Grenzübergang in I._____ gebracht worden sei (Urk. 6/4 S. 2). Diesen Angaben wurde im Rahmen der Rapportierung durch die Kantonspolizei Zürich wiederum nicht widersprochen. Auch finden sich in den vorliegenden Untersuchungsakten keine Hinweise darauf, dass dieser Transport der Beschwerdeführerin ohne Fesseln von Schwierigkeiten begleitet gewesen sein könnte. Auch wurde sie zu keinem Zeitpunkt eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt. Demnach sind in Bezug auf die damals 13- jährige Beschwerdeführerin weder nach der für die Kantonspolizei Thurgau geltenden Regelung noch nach derjenigen der Kantonspolizei Zürich Gründe ersichtlich, die eine Fesselung der Beschwerdeführerin während ihres Transports von
I._____ nach E._____ gerechtfertigt haben könnten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb im an die C._____ AG gerichteten Transportauftrag der Kantonspolizei Thurgau vom 27. März 2023 "gefesselt" angekreuzt worden war (Urk. 6/10/5).
4.3.1
Mit der Fesselung der Beschwerdeführerin während ihres Transports von G._____ nach L._____ folgten die Beschwerdegegnerin und J._____ grundsätzlich diesem Transportauftrag der Kantonspolizei Thurgau (Urk. 6/10/5). Es stellt sich damit die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie die in jenem Auftrag erteilte Anweisung der Fesselung der Beschwerdeführerin nicht von sich aus hinterfragte und davon absah, in der von der Beschwerdeführerin beanzeigten Weise strafbar gemacht haben könnte.
4.3.2
Was den in Frage stehenden Transport betrifft, gab die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2024 an, sich an diesen nicht mehr erinnern zu können (Urk. 6 S. 1 ff.). Der von N._____ gegenüber der Kantonspolizei Zürich erteilten Auskunft entsprechend gab sie in jener Einvernahme aber an, dass sie jeweils gemäss den Aufträgen der Polizeikorps zu arbeiten gehabt hätten und für sie jeweils relevant gewesen sei, ob im Transportauftrag "gefesselt" gestanden sei (Urk. 6/6 S. 3, 5). Diese Auskunft von N._____ entspricht im Übrigen auch der Regelung in Ziffer 6 des Rahmenvertrags betreffend interkantonale Häftlingstransporte in der Schweiz vom 14. April 2000, gemäss welcher die Transporte der Häftlinge grundsätzlich gemäss den Anordnungen des Auftraggebers erfolgen, entweder gefesselt oder ungefesselt (Urk. 6/10/6 S. 5). Diese Regelung sowie die Auffassung von N._____, die jener Regel entspricht, weisen mithin darauf hin, dass es zumindest aus Sicht der C._____ AG nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, die von der Kantonspolizei Thurgau getroffene Anordnung von sich aus einer Überprüfung zu unterziehen. Wie der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vorgehalten wurde, ist in jenem Rahmenvertrag sodann vorgesehen, dass die C._____ AG im Rahmen der Sicherstellung der Häftlingsbetreuung über allfällige vorübergehende Lockerungen entscheide (Urk. 6/6 S. 3; Urk. 6/10/6 S. 5). Selbst wenn somit gemäss diesem Rahmenvertrag Raum für Mitarbeitende der C._____ AG bestehen sollte, von einer polizeilich angeordneten Fesselung abzuweichen, lässt sich auch aus der Formulierung dieser Bestimmung keine Pflicht der Beschwerdegegnerin ableiten, in jedem Fall die Rechtmässigkeit von polizeilichen Anordnungen einer Fesselung zu überprüfen. Eine solche Plicht lässt sich im Übrigen auch aus der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zitierten Bestimmung aus dem Benutzer-Manual zum K._____-System der C._____ AG, gemäss welcher vor der Übernahme einer Person geprüft werden müsse, ob die Fesselung einer zu transportierenden Person ordnungsgemäss erfolgt sei (Urk. 2 S. 14), nicht ableiten. So spricht der Wortlaut der zitierten Bestimmung dafür, dass sich die Prüfung auf die Frage bezieht, ob im Falle einer gefesselt zu transportierenden Person deren Fesseln korrekt angebracht wurden und
nicht darauf, ob sich die von der auftraggebenden Behörde angeordnete Fesselung als rechtmässig erweist.
4.3.3
Auf den Vorhalt hin, ob ihr bekannt gewesen sei, dass die Fesselung von Minderjährigen in Fällen wie dem vorliegenden nicht erlaubt sei, machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 6/6 S. 5). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgend trifft jedoch zu, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2024 erklärte, Ausbildungslehrgänge zum Thema Transport via K._____-System und dabei auch ein Modul betreffend Hand-/Fussfesselung absolviert zu haben (Urk. 6/6 S. 5). Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass sie grundsätzlich davon Kenntnis hatte, dass es in Bezug auf die Frage der Fesselung von Jugendlichen während eines Transports bestimmte Regelungen gibt und es für eine Fesselung bestimmter Voraussetzungen bedarf. Angesichts dieser Kenntnisse war ihr aber auch bewusst, dass die Fesselung von Jugendlichen unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet wird. Vor diesem Hintergrund bot das jugendliche Alter der Beschwerdeführerin alleine für die Beschwerdegegnerin noch keinen Anlass, die durch die Kantonspolizei Thurgau angeordnete Fesselung zu hinterfragen.
4.3.4
In Bezug auf den Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach auf das rechtskonforme Verhalten der deutschen Polizeibeamten zu verweisen sei, die die Beschwerdeführerin ungefesselt transportiert hätten (Urk. 2 S. 13), ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin bei jenem Transport bzw. bei der Übergabe der ungefesselten Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei Thurgau nicht zugegen war und auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass man ihr dies bei der Übergabe der Beschwerdeführerin mitgeteilt hätte. Entsprechend kann ihr auch in dieser Hinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie dieser Umstand, dass auch ein Transport ohne Handschellen möglich war, dazu hätte veranlassen sollen, die Fesselung zu hinterfragen.
4.3.5
Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2024 gab die Beschwerdegegnerin an, dass sie jeweils nichts über die Hintergründe eines bestimmten Transports via K._____-System gewusst habe. Dazu merkte sie an, dass sie dies auch nichts angegangen habe (Urk. 6/6 S. 2). Ein Grund für den Transport der Beschwerdeführerin war sodann auf dem Transportauftrag der Kantonspolizei Thurgau nicht vermerkt (Urk. 6/10/5). Entsprechend enthielt der Transportauftrag keine Angaben, die die damit in Auftrag gegebene Fesselung per se als offensichtlich widersprüchlich hätten erscheinen lassen. Dass sie selbst gegenüber der Beschwerdegegnerin oder J._____ den Grund für ihren Transport genannt hätte, machte die Beschwerdeführerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2024 nicht geltend (Urk. 6/4 S. 2 ff.). Sie liess aber vorbringen, dass auch aus den Unterlagen aus dem sogenannten "Dokumenten-Bag" klar hervorgegangen sei, dass sie von zu Hause weggelaufen sei und nicht ein Delikt begangen habe (Urk. 2 S. 13). Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus dem Transportauftrag der Kantonspolizei Thurgau zwar hervorgeht, dass neben einem "Gepäck-Bag" auch ein "Dokumenten-Bag" mit der Beschwerdeführerin mittransportiert wurde (Urk. 6/10/5). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegnerin in Bezug auf jenen "Dokumenten-Bag" andere Aufgaben zugekommen wären, als dafür besorgt zu sein, dass dieser mit der Beschwerdeführerin weiterhin mittransportiert wird, liegen jedoch nicht vor. Entsprechend gab die Beschwerdegegnerin denn auch an, dass ihnen der Inhalt eines "Dokumenten-Bags" jeweils nicht bekannt sei (Urk. 6/6 S. 3).
4.3.6
Angesichts dieser Erwägungen kann somit nicht nachgewiesen werden, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon gehabt haben könnte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine von ihrem Wohnort entlaufene Jugendliche handelte. Demnach kann auch nicht nachgewiesen werden, dass es für sie Anhaltspunkte gegeben haben könnte, die bei ihr Zweifel an der Rechtmässigkeit der Fesselung der Beschwerdeführerin hätten auslösen und sie mithin dazu hätten veranlassen müssen, die von der Kantonspolizei Thurgau angeordnete Fesselung zu hinterfragen. Vor diesem Hintergrund kann ihr der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft entsprechend nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie einen Vorsatz gebildet haben könnte, die Beschwerdeführerin unrechtmässig zu fesseln, in einem Gefangenentransporter zu transportieren und in einer geschlossenen Zelle unterzubringen oder sie mit der Unrechtmässigkeit der Fesselung, des Transports in einem Gefangenentransporter und der Unterbringung in einer geschlossenen Zelle hätte rechnen müssen. Entsprechend fällt auch eine Strafbarkeit wegen der von der Beschwerdeführerin beanzeigten Delikte ausser Betracht.
5.
Schliesslich ist darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin beanstanden liess, dass die Staatsanwaltschaft die von ihr mit Eingabe vom 17. November 2024 gestellten Beweisanträge zu Unrecht nicht beachtet habe (Urk. 2 S. 17 ff.). Zwar trifft zu, dass diese Beweisanträge weder mit einer separaten Verfügung abgewiesen wurden noch in der angefochtenen Verfügung eine Erwähnung finden (Urk. 3/1). In Anbetracht dessen, dass das Verfahren trotz jener gestellten Beweisanträge eingestellt wurde, liegt es jedoch nahe, dass die Verfahrenseinstellung gerade als implizite Abweisung der Beweisanträge zu verstehen ist. Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin so aufgefasst (Urk. 2 S. 17 ff.). Mit der Beschwerdeschrift liess sie sodann geltend machen, dass als ergänzende Beweisabnahmen nun noch eine im Festnahmeprotokoll der Kantonspolizei Thurgau erwähnte Verfügung der Kantonspolizei Zürich, das Benutzer-Manual K._____-System der C._____ AG und der vollständige E-Mail-Verkehr der Kantonspolizei Zürich mit N._____ der C._____ AG beizuziehen seien sowie N._____ als Zeuge einzuvernehmen sei (Urk. 2 S. 17 ff.). Diese Beweisanträge beziehen sich jedoch nicht auf Umstände oder Unterlagen, die die Beschwerde- gegnerin im Rahmen des in Frage stehenden Transportes konkret hätte wahrnehmen können. Daher ist nicht zu erwarten, dass entsprechende Beweisabnahmen am derzeitigen Untersuchungsergebnis, gemäss welchem für die Beschwerdegegnerin aufgrund der konkreten Umstände keine Anhaltspunkte vorlagen, die bei ihr Zweifel an der Rechtmässigkeit der von der Kantonspolizei Thurgau angeordneten Fesselung beim Transport der Beschwerdeführerin hätten hervorrufen müssen, etwas zu ändern vermöchten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
IV.
1.
Ausgangsgemäss würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie sich aus den obigen Ausführungen jedoch ergibt, hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde erst durch das vorliegende Verfahren geheilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser Umstand bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 5). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus derselben zu entschädigen.
2.
Die Beschwerdeführerin liess die gegen die Beschwerdegegnerin, M._____ und J._____ je separat ergangenen Einstellungsverfügungen mit einer einzigen Beschwerdeschrift anfechten (Urk. 2). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in diesem Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe eines Drittels der für die Verfassung der Beschwerdeschrift insgesamt als angemessen zu erachtenden Entschädigung zuzusprechen. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und dem Zeitaufwand des Rechtsbeistands ist eine Entschädigung des für das Verfassen der alle drei angefochtenen Einstellungsverfügungen umfassenden Beschwerdeschrift entstandenen Aufwands von Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) als angemessen zu erachten (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d AnwGebV). Für seine Aufwendungen in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen mithin Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Damit ist sein Gesuch, auch im Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt zu werden, als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt: (Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger)
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3.
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen in diesem Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.
Der Beschwerdegegnerin wird für dieses Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) – Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).
6.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 10. April 2026
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsidentin i.V.: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Eichenberger MLaw M. Höchli