Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Einstellung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE250244-O/U/JST, damit vereinigt UE250245-O, UE250246-O,

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Trottmann

Beschluss vom 17. April 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

7. H._____ des Kantons Zürich, 10. K._____ [Stiftung], 11. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerinnen

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ 4 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2025

Erwägungen

I.

1.

1.1 Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 20. Dezember 2021 gegen die H._____ des Kantons Zürich (Parallelverfahren UE250250-O) und deren Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. B._____ (UE250244-O), gegen die I._____ (I._____; UE250251-O) und deren Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. iur. E._____ (UE250247-O) sowie gegen den J._____ (UE250253-O) und dessen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin D._____ (UE250246-O; nachfolgend zusammen: die Beschwerdegegner) Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, versuchter Nötigung, Freiheitsberaubung, Sachentziehung, Ehrverletzungsdelikten sowie allfälliger weiterer Delikte (Urk. 16/1.1). Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 wurde die Strafanzeige auf die K._____ (UE250253-O) und deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ lic. iur. C._____ (UE250245-O; nachfolgend zusammen ebenfalls als Beschwerdegegner bezeichnet), ausgedehnt (Urk. 16/1.4).

1.2

Hintergrund waren die am 15. Juni 2021 von den Rechtsanwältinnen B._____, E._____ und D._____ im Auftrag von deren jeweiliger Mandantschaft (d. h. der H._____, der I._____ und des J._____) erstatteten, im Wortlaut identischen Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung (Urk. 16/1.3.1; Urk. 16/1.3.3; Urk. 16/1.3.5), welchen sich die K._____ durch Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 9. Dezember 2021 angeschlossen hatte, bzw. die daraufhin von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen den Beschwerdeführer eröffnete, am 12. Juli 2023 indes rechtskräftig eingestellte Strafuntersuchung (Unt.-Nr. F-6/2021/- 10020564). Dem Beschwerdeführer war in jenen Strafanzeigen im Wesentlichen vorgeworfen worden, von den Bankkonten seiner am tt.mm.2020 verstorbenen (angeblichen) Klientin L._____ (nachfolgend: Erblasserin) bei der M._____ [Bank] und der N._____ [Bank] im Zeitraum vom 14. Oktober 2014 bis 13. März 2020 Beträge von insgesamt CHF 1'384'000.– in bar bezogen und zumindest teilweise treuwidrig in eigenem Nutzen verwendet zu haben.

1.3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige vom 20. Dezember K._____ (nachfolgend zusammen: die gemeinnützigen Institutionen) seien von der Erblasserin in einer öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 5. Juli 2006 ursprünglich einmal bedacht worden. Jene letztwillige Verfügung sei jedoch durch das eigenhändige Testament der Erblasserin vom 19. Dezember 2014 ersetzt worden, worin der Beschwerdeführer als Alleinerbe und Willensvollstrecker eingesetzt worden sei. Um dennoch an die Erbschaft zu gelangen, hätten die gemeinnützigen Institutionen die genannten Strafanzeigen durch deren Rechtsvertreterinnen bzw. Rechtsvertreter erstatten lassen (bzw. sich diesen angeschlossen), wodurch versucht worden sei, eine Erbunwürdigkeit des Beschwerdeführers zu konstruieren. Eigene Abklärungen der Beschwerdegegner hätten jedoch keine Tatsachen hervorgebracht, welche den Wahrscheinlichkeitsschluss einer strafbaren Handlung zugelassen hätten. Dennoch, oder vielleicht gerade deshalb, hätten sie wider besseres Wissen Strafanzeige gegen ihn erstattet, mit dem Zweck, aus dem Strafverfahren irgendwelche Anhaltspunkte erhältlich zu machen bzw. Informationen im Hinblick auf das Zivilverfahren in Erbschaftssachen zu sammeln. Folglich bestehe der Verdacht einer falschen Anschuldigung. Obschon sich aus den haltlosen Strafanzeigen kein hinreichender Tatverdacht ergeben habe, sei dennoch eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet und seien – wie von den Beschwerdegegnern beantragt – diverse Zwangsmassnahmen (insb. Editionen, Grundbuchsperre, Hausdurchsuchungen am Wohn- und Geschäftsort, mehrstündiger Polizeigewahrsam) durchgeführt worden. Insgesamt seien daher mutmasslich auch die Tatbestände der versuchten Nötigung, Freiheitsberaubung, Sachentziehung und Verleumdung erfüllt (Urk. 16/1.1 Rz. 8 ff.).

2.

Mit Verfügungen vom 13. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht anhand, da kein strafbares Handeln im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung erkennbar sei. Die Beschwerdegegner hätten sich vielmehr dazu veranlasst sehen dürfen, ein Strafverfahren in die Wege zu leiten, um ein allfälliges strafbares Verhalten des Beschwerdeführers abzuklären (Urk. 16/1.8; Urk. 16/1.9; Urk. 16/1.10; Urk. 16/1.11).

3.

Die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen erhobenen Beschwerden wurde von der hiesigen Kammer mit Beschlüssen gutgeheissen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückgewiesen (Urk. 16/1.13.15; Urk. 16/1.13.16; Urk. 16/1.13.17; Urk. 16/1.13.18). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es erscheine zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer wider besseres Wissen erstattet worden seien. Rechtsanwältin B._____ habe der O._____ (nachfolgend: O._____), wo die Erblasserin zuletzt gewohnt habe, im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung des Testaments Fragenkataloge übermittelt. Aus den Antworten der Mitarbeitenden – welche den Beschwerdegegnern bereits am 4. März 2021 und damit deutlich vor der Anzeigeerstattung vorgelegen hätten – seien keine Hinweise darauf hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise auf die Erblasserin eingewirkt oder sie zu Vermögensdispositionen veranlasst hätte, um sich zu bereichern. Auch in den übrigen Akten liessen sich bei summarischer Durchsicht keine Anhaltspunkte für eine Veruntreuung durch den Beschwerdeführer finden; die gegen ihn geführte Untersuchung sei denn auch eingestellt worden. Die Beschwerdegegner hätten den Vorwurf vorwiegend auf den Umstand gestützt, dass für Barbezüge in der Höhe von insgesamt CHF 1'384'000.– ab den Bankkonten der Erblasserin keine Belege vorhanden gewesen seien. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme seien nicht erfüllt, da nicht von einem sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall gesprochen werden könne. Der Sachverhalt erfordere weitere Abklärungen, wobei sich primär wohl eine Einvernahme der in die Anzeigeerstattung involvierten Personen aufdränge. Vor diesem Hintergrund seien auch die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Deliktsvorwürfe (versuchte Nötigung, Freiheitsberaubung, Sachentziehung, Ehrverletzungsdelikte sowie allfällige weitere Delikte) einer erneuten Prüfung zu unterziehen, zumal die Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung diesbezüglich unkonkret geblieben sei. Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" sei demnach eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 16/1.13.15; Urk. 16/1.13.16; Urk. 16/1.13.17; Urk. 16/1.13.18; jeweils E. II./3.4 ff.).

4.

Die durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl daraufhin gegen die Beschwerdegegner eröffnete Untersuchung wurde zufolge Amtsstellenwechsels der fallführenden Staatsanwältin an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) abgetreten (Urk. 16/1.16). Die Rechtsanwältinnen nuar 2025 als beschuldigte Personen einvernommen (Urk. 16/1.14.1; Urk. 16/1.14.2; Urk. 16/1.14.3; Urk. 16/1.14.4).

5.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Befragung der Beschuldigten F._____ und G._____ sowie die Befragung der den gemeinnützigen Organisationen aktuell oder ehemalig vorstehenden Personen. Darüber hinaus wurde beantragt, sämtliche Akten und Schriftlichkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Einreichung und Auftragserteilung der Strafanzeigen vom 15. Juni 2021 inkl. E-Mail-Korrespondenz, Aktennotizen, Besprechungsnotizen etc. durch Hausdurchsuchungen oder anderweitig bei den Beschuldigten sowie den zu befragenden Personen sicherzustellen und zu den Akten zu nehmen. Zudem sei der vollständige Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 7. November 2024 betreffend Rechtsanwältin B._____ zu edieren und zu den Akten zu nehmen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen gemäss Verfahrensausgang (Urk. 16/1.17).

6.

Am 3. März 2025 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Untersuchungsabschluss durch Verfahrenseinstellung an und setzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen und zur Geltendmachung von Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderungen an (Urk. 16/1.20). Die Verteidiger der Rechtsanwältinnen E._____, B._____, C._____ und D._____ teilten jeweils ihren Verzicht auf Beweisanträge mit und reichten als Entschädigungsantrag ihre jeweiligen Honorarnoten ein (Urk. 16/1.27; Urk. 16/1.28; Urk. 16/1.29; Urk. 16/1.33). Der Beschwerdeführer nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. April 2025 Stellung, wobei er die Fortführung sowie die Ausdehnung der Untersuchung auf die Vorwürfe des versuchten Prozessbetrugs, der Unterdrückung von Urkunden, der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Irreführung der Rechtspflege beantragte (Urk. 16/1.36). Am 26. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, einstweilen auf die Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu verzichten (Urk. 16/1.44).

7.

Mit Verfügungen vom 2. Juni 2025 (nachfolgend: angefochtene Verfügungen) wurde das gegen die Beschwerdegegner geführte Strafverfahren vollumfänglich eingestellt. Eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den erbetenen Verteidigern wurde jeweils eine Entschädigung ausgerichtet (Urk. 3/1; Urk. 16/1.45 bis Urk. 16/1.54).

8.

Gegen die Einstellungsverfügungen liess der Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde erheben, wobei er beantragen liess, die angefochtenen Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss Verfahrensausgang. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, die Verfahrensakten seien beizuziehen und es sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Des Weiteren seien die Beschwerdeverfahren gegen sämtliche beschuldigte Personen den J._____ sowie die K._____) zu vereinigen (Urk. 2; Urk. 21/2; Urk. 22/2; Urk. 23/2; Urk. 24/2; Urk. 25/2; Urk. 26/2; Urk. 27/2; Urk. 28/2; Urk. 29/2).

9.

Mit Verfügungen vom 10. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten in den einzelnen Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von einstweilen jeweils CHF 1'000.– zu leisten (Urk. 6; Urk. 21/6; Urk. 22/6; Urk. 23/6; Urk. 24/6; Urk. 25/6; Urk. 26/6; Urk. 27/6; Urk. 28/6; Urk. 29/6). Nach rechtzeitigem Eingang der Kautionen (vgl. Urk. 13; Urk. 21/13; Urk. 22/13; Urk. 23/13; Urk. 24/13; Urk. 25/13; Urk. 26/13; Urk. 27/13; Urk. 28/13; Urk. 29/13) wurde die Beschwerdeschrift den jeweiligen Beschwerdegegnern zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Die Staatsanwaltschaft wurde zur Stellungnahme und Einreichung der Akten aufgefordert (Urk. 14; Urk. 21/14; Urk. 22/14; Urk. 23/14; Urk. 24/14; Urk. 25/14; Urk. 26/14; Urk. 27/14; Urk. 28/14; Urk. 29/14).

10.

Die Staatsanwaltschaft erklärte am 28. Juli 2025, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 18; Urk. 21/18; Urk. 22/18; Urk. 23/18; Urk. 24/18; Urk. 25/18; Urk. 26/18; Urk. 27/18; Urk. 28/18; Urk. 29/18). Auch die Beschwerdegegner verzichtete (teilweise implizit) auf eine Stellungnahme (Urk. 19; Urk. 21/19; Urk. 22/19; Urk. 23/19; Urk. 26/19; Urk. 27/19; Urk. 28/17; Urk. 29/17), wobei die Rechtsanwälte G._____ und F._____ jeweils einen erweiterten Verzicht auf Stellungnahme einreichten (Urk. 24/19; Urk. 25/19), welcher vom Beschwerdeführer ebenfalls mit einem erweiterten Vernehmlassungsverzicht erwidert wurde (Urk. 24/24; Urk. 25/23).

II.

1.

Die angefochtenen Verfügungen vom 2. Juni 2025 sowie die dagegen erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2025 betreffen dieselbe Strafuntersuchung und behandeln identische Deliktsvorwürfe, welche angeblich durch die Erstatter der gegen den Beschwerdeführer am 21. Juni 2025 wegen Veruntreuung erhobenen Strafanzeigen (bzw. die sich dieser anschliessenden Personen) begangen worden seien. Sowohl die angefochtenen Verfügungen als auch die Beschwerdeschriften sind nahezu identisch und die zu beantwortenden Fragen entsprechen sich gänzlich. Es rechtfertigt sich daher, dem Antrag des Beschwerdeführers folgend (vgl. Urk. 2; Urk. 21/2; Urk. 22/2; Urk. 23/2; Urk. 24/2; Urk. 25/2; Urk. 26/2; Urk. 27/2; Urk. 28/2; Urk. 29/2 jeweils S. 3), die Verfahren Nr. UE250244-O bis UE250253-O zu vereinigen und in einem einheitlichen Entscheid darüber zu befinden. Mit heutigem Beschluss werden deshalb die Verfahren Nr. unter dieser Geschäftsnummer weitergeführt. Die Verfahren Nr. UE250245-O bis UE250253-O werden als dadurch erledigt abgeschrieben. Die Akten dieser Verfahren werden als Urk. 21 bis 29 in das vorliegende Verfahren integriert.

2.

Mit den angefochtenen Verfügungen stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner ein. Anfechtungsobjekt ist somit eine Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 319 ff. StPO. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer am 23. April 2025 ergänzend angezeigten Vorwürfe (Urk. 16/1.36) liegt – auch wenn dies aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügungen nicht hervorgeht – zugleich eine Nichtanhandnahme vor, da hinsichtlich der ergänzenden Vorwürfe des versuchten Prozessbetrugs, der Unterdrückung von Urkunden, der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Irreführung der Rechtspflege keine Untersuchung durchgeführt wurde, sondern die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2025 sogleich die angefochtenen Verfügungen erliess. Sowohl gegen die Einstellungs- als auch gegen die darin enthaltenen Nichtanhandnahmeverfügungen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

3.

3.1 Zur Beschwerde legitimiert sind Parteien, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 393 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich, wer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit im vorgenannten Sinne geschädigt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest – sei es auch nur nachrangig oder als Nebenzweck – mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2 m. w. H.).

3.2

Der Beschwerdeführer hielt in Bezug auf seine Beschwerdeberechtigung in allgemeiner Weise fest, das mutmasslich strafbare Verhalten der Beschwerdegegner zu seinem Nachteil angezeigt und sich als Privatkläger konstituiert zu haben. Er habe damit ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse und sei zur Beschwerde legitimiert (Urk. 2; Urk. 21/2; Urk. 22/2; Urk. 23/2; Urk. 24/2; Urk. 25/2;

Urk. 26/2; Urk. 27/2; Urk. 28/2; Urk. 29/2 jeweils Rz. 4). Hinsichtlich des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) ist die Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der angefochtenen Verfügungen indes zu verneinen. Art. 304 StGB schützt ausschliesslich das staatliche Justizwesen bzw. das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 304 N. 5 m. w. H.). Da keine Individualrechtsgüter geschützt werden, gilt der Beschwerdeführer nicht als Geschädigter. Diesbezüglich ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.

4.

Was die Verfahrenseinstellung betreffend die beanzeigten Ehrverletzungsdelikte anbelangt, welche mit der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung begründet wurde (Urk. 3/1; Urk. 16/1.45 bis Urk. 16/1.54 jeweils Rz. 37), so enthalten die Beschwerden keine Ausführungen hierzu. Folglich wird davon ausgegangen, dass die Einstellungsverfügungen diesbezüglich akzeptiert wurden und die angeblich (zuletzt) am 9. April 2021 begangenen Ehrverletzungsdelikte von der Anfechtung nicht umfasst sind.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, indem die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die am 23. April 2025 ergänzend zur Anzeige gebrachten Vorwürfe faktisch Nichtanhandnahmeverfügungen erlassen habe, ohne dies den Parteien vorgängig anzukündigen, obschon dies zur Stellung von weiteren Anträgen angezeigt gewesen wäre (Urk. 2; Urk. 21/2; Urk. 22/2; Urk. 23/2; Urk. 24/2; Urk. 25/2; Urk. 26/2; Urk. 27/2; Urk. 28/2; Urk. 29/2 jeweils Rz. 29 ff., 62).

5.2

Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Untersuchungsabschluss durch Verfahrenseinstellung anzukündigen und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen anzusetzen. Art. 318 Abs. 1 StPO ist indessen nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Behörde muss folglich den Parteien weder ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4 m. w. H.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist den Parteien vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung somit kein rechtliches Gehörs zu gewähren. Diesem wird mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1 m. w. H.).

6.

Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in der Untersuchung tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Des Weiteren hat eine Einstellung zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Hingegen ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, ein Strafverfahren im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StGB einzustellen, "wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt". In diesem Rahmen kommt ihr eine eigenständige Beurteilungskompetenz zu. Eine Überweisung an das Gericht ist nur erforderlich bei einer zweifelhaften Beweis- oder Rechtslage (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 146 IV 68 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2 und 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2. f., 3.3 m. w. H.).

7.

7.1 Den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern aus. Aus dem Umstand allein, dass das gegen eine angezeigte Person eröffnete Strafverfahren später eingestellt wird, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen Nichtschuldige erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (Urteil des Bundesgerichts

7.2

Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung i. S. v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wurde in den angefochtenen Verfügungen zusammengefasst damit begründet, dass den Beschwerdegegnern nicht nachgewiesen werden könne, bei Anzeigeerstattung mit direktem Vorsatz gehandelt bzw. gewusst zu haben, dass sich der Beschwerdeführer definitiv nicht strafbar gemacht habe. Entscheidend sei, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung und den ihnen damals zur Verfügung gestandenen bzw. zugänglichen Informationen – wie von den befragten Rechtsanwältinnen übereinstimmend und glaubhaft dargelegt worden sei – gute Gründe gehabt hätten, von einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Es erscheine absolut glaubhaft, dass sie angesichts der Sachlage damals von gewichtigen Indizien ausgegangen und entsprechend überzeugt gewesen seien, dass man diese der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis bringen müsse. Die Aussagen sämtlicher befragten Personen, welche in die Ausarbeitung der Strafanzeigen involviert gewesen seien, seien völlig frei von Widersprüchen, erschienen authentisch, nachvollziehbar und überzeugten ausnahmslos; ebenso die Erklärungen, aus welchem Grund die ausgefüllten Fragebögen der Mitarbeitenden des O._____ mit Einreichung der

Strafanzeigen nicht übermittelt worden seien und aus welchen Beweggründen – unabhängig vom kognitiven Zustand der Erblasserin und vom Vorliegen eines engen Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und dem Beschwerdeführer – ein Tatverdacht auf Veruntreuung bestanden habe.

Obschon sich die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Veruntreuung insgesamt nicht hätten aufrecht erhalten lassen, ändere dies nichts an der Tatsache, dass auch seitens der Staatsanwaltschaft ursprünglich von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen worden sei. Dies zeige sich konkret anhand der langen Verfahrensdauer sowie dem Umstand, dass letztlich die durch die Staatsanwaltschaft edierten Bankunterlagen ausschlaggebend dafür gewesen seien, von rechtmässig erfolgten Bargeldbezügen auszugehen, welche Bankunterlagen den Beschwerdegegnern bei Einreichung ihrer Strafanzeigen gerade nicht vorgelegen hätten. Gleichermassen hätten auch die umfassenden Aussagen von P._____, dem Direktor des O._____s, im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht vorgelegen.

Es bestünden zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nebst den Rechtsanwältinnen, welche letztlich im Namen der gemeinnützigen Institutionen die Strafanzeigen eingereicht hätten, irgendwelche anderen Personen involviert gewesen seien. Vielmehr ergebe sich aus den klaren Aussagen der Befragten, dass nur sie daran beteiligt gewesen seien, was zudem naheliegend und plausibel erscheine, andernfalls man sie deswegen ja nicht beigezogen bzw. mandatiert und mit dieser Aufgabe betraut hätte. Vor diesem Hintergrund und angesichts des klaren Untersuchungsergebnisses seien auch die seitens des Beschwerdeführers beantragten Beweisergänzungen, insbesondere die Vornahme weiterer Befragungen und verschiedener Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchungen etc.) umfassend abzuweisen, zumal hievon kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei.

Als Folge davon erwiesen sich mangels Vorsatz auch die Straftatbestände der (versuchten) Nötigung, Sachentziehung und Freiheitsberaubung von vornherein als nicht erfüllt und das wegen dieser Straftatbestände geführte Verfahren sei einzustellen (Urk. 3/1; Urk. 16/1.45 bis Urk. 16/1.54 jeweils Rz. 32 ff.).

7.3

Der Beschwerdeführer liess dagegen zusammengefasst vorbringen, der direkte Vorsatz der falschen Anschuldigung sei klar gegeben, da die Beschwerdegegner aufgrund der von Rechtsanwältin B._____ in Auftrag gegebenen Fragebögen detailliere Kenntnisse über die persönlichen Verhältnisse der Erblasserin erlangt hätten, namentlich, dass der Beschwerdeführer sich vorbildlich und fürsorglich um sie gekümmert habe. Spätestens nach den Auskünften des medizinischen Fachpersonals hätte den Beschwerdegegnern bewusst sein müssen, dass die tatsächlichen Verhältnisse den später in ihren Strafanzeigen erhobenen Vorwürfen diametral widersprochen hätten. Es sei keineswegs verdächtig, dass ein enger Freund mit fast familiärer Beziehung zur Erblasserin in ihrem Auftrag Bargeldbezüge für sie vornehme, ohne sich hierfür Quittungen ausstellen zu lassen. Diese Gefälligkeiten seien nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als Anwalt erfolgt, sondern ausschliesslich in der Rolle eines langjährigen, eng vertrauten Freundes und Betreuers, was den Beschwerdegegnern aufgrund der vorgenommen Abklärungen hätte bewusst sein müssen. Sie hätten über einen deutlich umfassenderen Kenntnisstand verfügt, als sie den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt hätten. Andernfalls sei nicht erklärbar, weshalb gerade die zentralen Fragebogen bewusst verschwiegen worden seien.

Die Aussagen der (bislang einzig) befragten Rechtsanwältinnen B._____, D._____, E._____ und C._____ seien überdies von fragwürdigem Beweiswert, da die Aussagen beschuldigter Personen erfahrungsgemäss dem Zweck dienten, das eigene Verhalten in ein für sie günstiges Licht zu rücken. Sie seien widersprüchlich, wirkten konstruiert und hätten offensichtlich zum Ziel gehabt, eine Befragung der zuständigen Organe der gemeinnützigen Institutionen zu verhindern. Die Staatsanwaltschaft habe die Einvernahmen nicht kollusionsneutral durchgeführt und sei dem erheblichen Risiko koordinierter Aussagen nicht entgegengetreten, namentlich durch die lange Zeitspanne zwischen den beiden Einvernahmeblöcken von August 2024 und Januar 2025. Es erstaune daher nicht, dass die überwiegend kongruenten Aussagen auch tatsächlich abgesprochen erschienen. Unter diesen Umständen wären zur Überprüfung angeblicher Erkenntnisse aus diesen Einvernahmen weitere Befragungen unumgänglich gewesen. Insbesondere hätten die Organe der gemeinnützigen Institutionen, welche den Auftrag zur Erstattung der Strafanzeigen erteilt hätten, in die Überprüfung miteinbezogen werden müssen. Dies habe die Staatsanwaltschaft in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung unterlassen. Auch hinsichtlich der (versuchten) Nötigung, Sachentziehung und Freiheitsberaubung sei die Verfahrenseinstellung zu Unrecht und – mangels nachvollziehbarer Begründung – in Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt (Urk. 2; Urk. 21/2; Urk. 22/2; Urk. 23/2; Urk. 24/2; Urk. 25/2; Urk. 26/2; Urk. 27/2; Urk. 28/2; Urk. 29/2 jeweils Rz. 21 ff.).

7.4

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers erscheinen die Aussagen der befragten Rechtsanwältinnen glaubhaft, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Das Argument, die lange Zeitspanne zwischen den Einvernahmeblöcken von August 2024 und Januar 2025 habe Absprachen zwischen den Beschuldigten ermöglicht, überzeugt nicht, da den am 13. August 2024 befragten Rechtsanwältinnen E._____ und B._____ am Schluss ihrer jeweiligen Einvernahme – auf Antrag des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters hin – unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB die Auflage erteilt wurde, über die Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren, bis die Befragung der Mitbeschuldigten D._____ erfolgt sei (Urk. 16/1.14.1 F/A 63; Urk. 16/1.14.2 F/A 79). Anhaltspunkte dafür, dass gegen diese Auflage verstossen worden wäre, bestehen nicht. Rechtsanwältin D._____ verneinte anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. Januar 2025 denn auch, sich mit den Mitbeschuldigen B._____ oder E._____ im Hinblick auf die Befragung unterhalten zu haben (Urk. 16/1.14.3 F/A 7).

7.5

Auch wenn im Zeitpunkt der Nichtanhandnahme nicht ausgeschlossen erschien, dass die Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer möglicherweise wider besseres Wissen erstattet worden waren – was denn auch zur Gutheissung der gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen erhobenen Beschwerden führte (Beschlüsse der hiesigen Kammer UE220200 bis UE220203 vom 18. März 2024) – so präsentiert sich beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund der in den Einvernahmen dargelegten Sichtweise der beschuldigten Rechtsanwältinnen ein differenzierteres Bild. Die den Beschwerdegegnern im Zeitpunkt der Strafanzeigen vorliegenden Informationen führten gemäss den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der befragten Rechtsanwältinnen zum einstimmigen Entscheid, den

Sachverhalt rund um die ungeklärten Geldbezüge ab dem Konto der Erblasserin zwecks Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

7.6

So führte die Beschuldigte B._____ in ihrer Einvernahme vom 13. August 2024 (Urk. 16/1.14.1) zusammengefasst aus, sie habe im Zeitpunkt der Strafanzeige das Bild einer über 90-jährigen, weitgehend isolierten, gesundheitlich stark beeinträchtigten, an fortschreitender Demenz leidenden und auf den Rollstuhl angewiesenen Frau vor Augen gehabt, deren einzige nähere Bezugsperson der Beschwerdeführer gewesen sei (F/A 8). Sie habe gewusst, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren vor dem Tod der Erblasserin Bargeldbezüge von rund CHF 1.4 Mio. ab deren Konto getätigt habe, darunter einen Bezug von CHF 500 000.– sowie unmittelbar vor deren Tod einen Bezug von CHF 50 000.–

Rechtsanwältin B._____ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe im März 2020 zunächst nur ein Testament eingereicht, das ausschliesslich ihn begünstigt und ihn als Willensvollstrecker eingesetzt habe, und habe erst nach Opposition einer gesetzlichen Erbin zwei Monate später eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung mit den vier gemeinnützigen Organisationen als Erben nachgereicht. Dies habe sie nach Studium des Testamentseröffnungsurteils und der letztwilligen Verfügung gegenüber der H._____ als "nicht schön" und verspätet bezeichnet, allein aber noch nicht als ausreichenden Grund für ein Vorgehen erachtet, auch wenn das "Einzeiler-Testament" im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung problematisch erschienen sei (F/A 8, 15). Nachdem sie vom Sicherungsinventar mit einem Bargeldbestand von CHF 65 000.– in der Altersresidenz, von Transaktionen des Beschwerdeführers am Todestag und dessen Auftreten gegenüber der Bank als Alleinerbe und Willensvollstrecker erfahren habe, habe sie entschieden, die Lebensumstände der Erblasserin und deren Beziehung zum Beschwerdeführer abzuklären, den O._____ angeschrieben und nach Auswertung der Fragebögen sowie des Pflegejournals das Bild einer sehr herrischen, sehr isolierten, dementen und körperlich stark abgebauten Frau gewonnen, deren Verhältnis zum Beschwerdeführer als teils freundschaftlich, teils geschäftlich beschrieben worden sei.

Aufgrund der später bekannt gewordenen zusätzlichen Bargeldbezüge von über CHF 400 000.– habe sie im April 2021 das Schreiben an den Beschwerdeführer verfasst, um zu erfahren, weshalb diese isolierte alte Frau so viel Bargeld gebraucht habe und weshalb das Testament zwei Monate verspätet eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, die Erblasserin habe das Geld für eine standesgemässe Lebenshaltung ("Champagner und Sprüngli") benötigt, aber keine Belege für die Übergabe des Geldes an sie vorlegen können. Er habe erklärt, ihr die Beträge persönlich abgeliefert zu haben, jedoch ohne Quittungen. Rechtsanwältin B._____ sei es dabei besonders komisch vorgekommen, dass der Beschwerdeführer zwar Quittungen für Champagner- und Sprüngli-Einkäufe aufbewahrt habe, nicht aber für die hohen Bargeldbezüge und deren Ablieferung an die Erblasserin. Als in den Wochen danach weitere, zuvor nicht erwähnte Bargeldbezüge von rund CHF 1 Mio. bekannt geworden seien, insbesondere der Bezug von CHF 500 000.– und jener von CHF 50 000.– kurz vor dem Tod der Erblasserin, seien für sie und auch die übrigen involvierten Rechtsanwältinnen eingehende Abklärungen zwingend erschienen (F/A 16, 23).

Rechtsanwältin B._____ betonte, die Strafanzeige sei wenige Tage nach Kenntnis dieser zusätzlichen Million an Bargeldbezügen und des Bezugs von CHF 500 000.– eingereicht worden. In diesem Moment sei für alle klar gewesen, dass man Strafanzeige erstatten müsse, unabhängig vom Zivilverfahren, zumal zwar Belege für rund CHF 1.4 Mio. Bargeldbezüge vorgelegen hätten, für etwa CHF 1 Mio. davon jedoch eine Erklärung gefehlt habe (F/A 49 f.).

7.7

Die Beschuldigte E._____ erklärte in ihrer Einvernahme vom 13. August 2024 (Urk. 16/1.14.2), erstmals im Verlauf des Mai 2021 und gestützt auf die damals erhaltenen Bankunterlagen sei überhaupt die Frage einer Strafanzeige aufgekommen; zuvor sei stets nur von einem Schlichtungsverfahren die Rede gewesen (F/A 9). Massgebend sei für sie das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 21. April 2021 gewesen, in welchem dieser Bargeldbezüge von rund CHF 414 000.– begründet habe, während die Bankbelege effektive Bezüge von etwa CHF 1.4 Mio. ausgewiesen hätten. Die Erblasserin habe als geizig und bescheiden lebend gegolten und habe – neben dem Personal des O._____ – als ein- zige Bezugsperson den Beschwerdeführer gehabt. Die Rechnungen des O._____ seien zudem per Banküberweisung beglichen worden, so dass die Differenz von CHF 970 000.– unerklärbar geblieben sei. Das handgeschriebene Testament vom 19. Dezember 2014 habe überdies mehrere Fehler aufgewiesen (F/A 9, 62 f.). Weiter hielt die Beschuldigte fest, obwohl die Erblasserin im März 2020 bereits definitiv im Sterben gelegen habe und dies dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, habe dieser nochmals CHF 50 000.– abgehoben. Am Vormittag nach dem Tod der Erblasserin habe er bereits die Bank kontaktiert und sich als Alleinerbe sowie Willensvollstrecker ausgegeben und die letztwillige Verfügung erst mit zweimonatiger Verspätung und unter dem Druck des Erbschaftsverwaltungsbegehrens der gesetzlichen Erbin eingereicht, wobei von den knapp CHF 1.4 Mio. im Nachlassinventar nur noch etwa CHF 65 000.– bar verblieben seien (F/A 9).

Die Beschuldigte E._____ führte aus, anlässlich eines Zoom-Meetings vom 31. Mai 2021 seien sie, d. h. die beschuldigten Rechtsanwältinnen, alle zur Überzeugung gelangt, dass eine Strafanzeige eingereicht werden müsse, wobei für sie persönlich entscheidend gewesen sei, dass die CHF 970 000.– nicht mit dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 21. April 2021 übereingestimmt hätten und für deren Verwendung keinerlei Belege vorgelegen hätten. Mit der damaligen Aktenlage von Mai bzw. Mitte Juni 2021 würde sie die Strafanzeige heute erneut erstatten (F/A 9, 62 f., 73). Ihre Mandantin, die I._____, habe sie darin bestärkt, die Anzeige zu erstatten und das Verfahren weiterzuführen (F/A 55). Weiter erklärte sie, es habe für sie keinen Grund gegeben, die Fragebögen mit der Strafanzeige einzureichen, da sie in der Anzeige festgehalten hätten, der Beschwerdeführer sei neben dem Personal die engste Bezugs- und Betreuungsperson gewesen. Herr P._____ sowie Frau Q._____ vom O._____ seien zudem als Auskunftspersonen aufgeführt worden, was aus ihrer Sicht genügt habe (F/A 39). Persönlich habe sie aufgrund der Fragebögen eher den Eindruck gewonnen, der Beschwerdeführer habe die Erblasserin so eng begleitet, dass dies einer Kontrolle und Abschottung gleichgekommen sei (F/A 38).

7.8

Die Beschuldigte D._____ führte in ihrer Einvernahme vom 30. Januar 2025 (Urk. 16/1.14.3) zusammengefasst aus, für die sehr hohen Bargeldbezüge des Be- schwerdeführers habe es mit Blick auf die Lebensumstände und den Bedarf der Erblasserin keine Erklärung gegeben. Auf Anfrage hin habe er ihnen (den beschuldigten Rechtsanwältinnen) zudem Informationen vorenthalten und ein zweites Testament erst viel später eingereicht (F/A 8 f.). Sie hätten sorgfältig recherchiert, jedoch keine weiteren Informationen einholen können und seien gestützt auf diese Indizien – vor allem dem aus den Bankunterlagen ersichtlichen Bezug von CHF 500 000.– – zur Einschätzung gelangt, dass eine Verdachtslage bestehe, welche die Staatsanwaltschaft abklären müsse. Sie hätten nichts bewusst zurückbehalten, sondern alles offengelegt, was für die Frage der Veruntreuung relevant gewesen sei, wobei die Zurechnungsfähigkeit für diese nicht entscheidend gewesen sei und die Fragebögen daher für das Strafverfahren als nicht relevant erachtet worden seien (F/A 8 f., 24 f., 34). Nebst den Bankunterlagen seien die Fragebögen die einzige Möglichkeit gewesen, den Fall abzuklären, da der Beschwerdeführer auf Anfrage hin keine vollständige Auskunft erteilt habe; im Rahmen ihrer Möglichkeiten hätten sie alles abgeklärt (F/A 27, 52). Rechtsanwältin D._____ betonte, an der Stelle des Beschwerdeführers hätte sie sich zum Selbstschutz Bargeldbezüge in dieser Höhe quittieren lassen; hätte er Quittungen vorgelegt oder von Beginn weg transparent Auskunft über die Bezüge erteilt, wäre dies alles kein Thema mehr gewesen. Bis heute wisse man nicht, wohin das Geld gelangt sei (F/A 47, 50).

7.9

Die Beschuldigte C._____ erklärte in der Einvernahme vom 30. Januar 2025 (Urk. 16/1.14.4), dass sie und ihre Mandantin, die K._____, inhaltlich hinter der Strafanzeige gestanden hätten (F/A 23, 27). Es seien zunehmend Beträge aufgetaucht, für deren Verwendung es keine Erklärung gegeben habe, was an die Rechtsprechung zu "stinkenden Fällen" erinnere, bei welchen enge Beziehungen zwischen Anwalt oder Betreuer und der betroffenen Person den Zugriff auf deren Vermögen erleichtern und eine Bereicherung ermöglichen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein Anwalt ohne Quittungen oder Verträge grosse Bargeldsummen abheben und sie einer alten Dame ins Zimmer bringen könne, besonders bei einem engen Verhältnis (F/A 29 f., 35, 49 f., 65).

7.10

Aus den übereinstimmenden Aussagen der beschuldigten Rechtsanwältinnen geht im Wesentlichen hervor, dass es sich aus ihrer Sicht zunächst um ein bloss in erbrechtlicher Hinsicht relevantes Mandat gehandelt hatte. Man habe erst Verdacht geschöpft, nachdem man – zusätzlich zum fragwürdig erscheinenden "Einzeiler- Testament" und der verspätet eingereichten öffentlichen letztwilligen Verfügung – anhand der Bankauszüge die hohen Bargeldbezüge des Beschwerdeführers von den Bankkonten der Erblasserin festgestellt habe, für welche es im Umfang von fast CHF 1 Mio. keine Quittungen oder Erklärungen über deren Verwendung gegeben habe. Verdächtig seien insbesondere der betragsmässig höchste Bezug von CHF 500 000.– sowie der Bezug von CHF 50 000.– unmittelbar vor dem (absehbaren) Tod der Erblasserin erschienen. Nachdem man im Rahmen des Möglichen Abklärungen getroffen habe (schriftliche Nachfrage beim Beschwerdeführer; Nachforschungen beim O._____), habe man sich einstimmig für die Erstattung der Strafanzeige entschieden, da man aufgrund der Verdachtslage eine Untersuchung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft für erforderlich gehalten habe.

7.11

Bei dieser Ausgangslage kann nicht die Rede davon sein, dass die Strafanzeigen "wider besseres Wissen" erstattet wurden. Die Beschwerdegegner gingen nachvollziehbar von der ernsthaften Möglichkeit einer Straftat aus, konnten den Sachverhalt mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln jedoch nicht weiter abklären. Der Vorwurf, sie hätten sicher darum gewusst, dass die Anschuldigung unwahr sei, lässt sich angesichts der glaubhaften Schilderungen der befragten Rechtsanwältinnen und mit Blick auf die ihnen im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung vorliegenden Informationen nicht aufrechterhalten. Was den Umstand betrifft, dass die von den Mitarbeitenden des O._____ ausgefüllten Fragebogen der Strafanzeige nicht beilagen, so erscheint die zu Protokoll gegebene Einschätzung der Rechtsanwältinnen E._____ und D._____, man habe sie für das Strafverfahren als nicht relevant erachtet (Urk. 16/1.14.2 F/A 39; Urk. 16/1.14.3 F/A 25, 34), nachvollziehbar.

7.12

Der Tatverdacht der falschen Anschuldigung hat sich damit nicht erhärtet, so dass die Einstellung zu Recht erfolgte. Bei diesem klaren Bild, das sich aufgrund der im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen der beschuldigten Rechtsanwältinnen ergab, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf weitere Befragungen und Beweiserhebungen verzichtete. Schliesslich waren es die vier be- fragten Rechtsanwältinnen, die sich im Auftrag ihrer jeweiligen Mandantschaft eingehend mit dem Fall befassten, Abklärungen trafen, Empfehlungen abgaben und – mit deren Einverständnis – Strafanzeige erstatteten. Inwiefern die Befragung der weiteren beschuldigten Personen bzw. der Organe der gemeinnützigen Institutionen – welche mit der Angelegenheit wohl nur rudimentär vertraut gewesen sein dürften – zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen könnte, ist nicht ersichtlich.

8.

Da es am Vorsatz der falschen Anschuldigung offensichtlich fehlte, fällt eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Sachentziehung, welche Vorwürfe im Zusammenhang mit den durch die Staatsanwaltschaft ergriffenen Zwangsmassnahmen erhobenen wurden (Urk. 16/1 Rz. 48 f.), von Vornherein ausser Betracht. Eine versuchte Nötigung, welche der Beschwerdeführer darin erblickt, dass er durch die – angeblich wider besseres Wissen erstatteten – Strafanzeigen bzw. das Strafverfahren zu Zugeständnissen im parallel hängigen Zivilverfahren hätte gezwungen werden sollen (Urk. 16/1 Rz. 43 ff.), erscheint mit Blick auf die vorherigen Ausführungen ebenfalls abwegig. Auch in dieser Hinsicht ist die Verfahrenseinstellung nicht zu beanstanden.

9.

9.1 In seiner Anzeigeerweiterung vom 23. April 2025 brachte der Beschwerdeführer neu den Vorwurf des versuchten Prozessbetrugs i. S. v. Art. 146 StGB vor. Diesen hätten die Beschwerdegegner begangen, indem sie das Bezirksgericht Meilen absichtlich und mit dem Ziel, sich das Erbe zu sichern, im Dunkeln darüber gelassen hätten, dass sie im Besitz zahlreicher vorprozessual eingeholter Fragebogen gewesen seien, die für den (Zivil-)Prozess relevante Informationen enthielten, sich für die Beschwerdegegner aber ungünstig hätten auswirken könnten. Durch dieses Unterdrücken von wesentlichen Informationen hätte das Bezirksgericht Meilen arglistig getäuscht werden sollen, so dass der Prozess, der einen Streitwert von rund CHF 10 Mio. aufgewiesen habe, zu Gunsten der Beschwerdegegner entschieden worden wäre, womit ohne Weiteres eine massive Vermögensschädigung des Beschwerdeführers verbunden gewesen wäre (Urk. 16/1.36 Rz. 14 ff.).

Die Beschwerdegegner hätten zudem den Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden i. S. v. Art. 254 StGB erfüllt, indem die beschuldigten Rechtsanwältinnen zweifellos die Absicht gehabt hätten, ein von ihnen geschaffenes, aber wohl nicht genehmes Beweismittel, dauerhaft dem Gebrauch im Zivilprozess vor dem Bezirksgericht Meilen und durch den Beschwerdeführer zu entziehen. Mindestens aber hätten die klägerischen Rechtsanwältinnen durch ihr Verhalten den Zugriff auf die Fragebogen als Beweismittel in erheblichem Ausmass erschwert und diese damit im Sinne des Gesetzes unterdrückt (Urk. 16/1.36 Rz. 27 ff.).

9.2

Die Staatsanwaltschaft hielt zum Vorwurf des versuchten Prozessbetrugs zusammengefasst fest, dass es sich beim Zivilprozess um ein kontradiktorisches Verfahren handle, in welchem jede Partei die für ihren Anspruch sprechenden Tatschen behaupten und beweisen müsse. Die Parteien seien jedoch nicht verpflichtet, für sie ungünstige Tatsachen aus eigenem Antrieb vorzubringen. Unwahre Behauptungen könnten nur dann als arglistig i. S. v. Art. 146 StGB gelten, wenn sie mit besonderen Machenschaften (z. B. gefälschten Urkunden, falsch aussagenden Personen) untermauert würden oder ein ganzes Lügengebäude errichtet werde.

Wie aus der Klageschrift vom 28. Februar 2022 hervorgehe, hätten die Beschwerdegegner dem Gericht insgesamt 18 Mal die Befragung von P._____, dem Direktor des O._____, als Zeuge offeriert. Über diesen sei das Ausfüllen der genannten Fragebögen erfolgt und er sei im Besitz sämtlicher Fragebögen gewesen. Von einem arglistigen Verhalten der Beschwerdegegner bei Einreichung der Klageschrift sei damit nicht auszugehen; sie hätten davon ausgehen müssen, dass P._____ als Zeuge befragt werden und das Gericht von den Fragebögen Kenntnis erhalten würde. Mangels Arglist sei auf die Frage, ob ein rechtsgenügender Anfangstatverdacht für einen Betrugsvorsatz vorgelegen habe, nicht weiter einzugehen.

Zum Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden sei festzuhalten, dass das tatbestandliche Beiseiteschaffen einer Urkunde nicht schon dann gegeben sei, wenn die Urkunde dem Berechtigten vorenthalten werde, sondern erst, wenn ihm der Gebrauch der Urkunde als Beweismittel verunmöglicht werde, d. h. wenn die Schrift ganz oder teilweise zerstört oder dem Berechtigten unzugänglich gemacht worden sei. Vorliegend sei P._____ im Besitz sämtlicher Fragebögen gewesen, womit der Tatbestand von Art. 254 StGB von vornherein ausscheide und diesbezüglich keine Untersuchung zu eröffnen sei (Urk. 3/1; Urk. 16/1.45 bis Urk. 16/1.54 jeweils Rz. 38 ff.).

9.3

In der Beschwerde wurde hinsichtlich des versuchten Prozessbetrugs zusammengefasst vorgebracht, die Existenz der von den Mitarbeitenden des O._____ ausgefüllten Fragbögen sei sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch gegenüber dem Bezirksgericht Meilen verschwiegen worden und nur zufällig ans Licht gekommen. Die Aussage von P._____, von den Beschwerdegegnern nicht kontaktiert worden zu sein, entspreche zudem nachweislich nicht der Wahrheit.

Was die Unterdrückung von Urkunden betreffe, so hätten die Fragebögen rechtlich erhebliche, zum Beweis bestimmte und geeignete Dokumente dargestellt. Die Beschwerdegegner hätten den gerichtlichen Zugriff auf die Fragebogen als Beweismittel in erheblichem Ausmass erschwert und damit unterdrückt, zumal eine Editionspflicht bestanden haben dürfte (Urk. 2; Urk. 21/2; Urk. 22/2; Urk. 23/2; Urk. 24/2; Urk. 25/2; Urk. 26/2; Urk. 27/2; Urk. 28/2; Urk. 29/2 jeweils Rz. 32 ff., 43 ff.).

9.4

Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Gerichts durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielt, es zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen. Der Prozessbetrug stellt einen Sonderfall des allgemeinen Betrugstatbestands gemäss Art. 146 StGB dar. Bei der Beurteilung der Arglist ist der konkreten Prozesssituation und der Verfahrensart Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2016 vom 25. November 2016 E. 6.2.3 m. w. H.). Ein Prozessbetrug liegt etwa vor, wenn der Täter den Richter während des Prozesses raffiniert täuscht, z. B. durch die Vorlage gefälschter Dokumente (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.2).

9.5

Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben trifft die Parteien im Zivilprozess hinsichtlich ihrer Erklärungen nach herrschender Meinung keine Vollständigkeitspflicht und nur insoweit eine Wahrheitspflicht, als sie weder bewusst un- wahre Tatsachenbehauptungen aufstellen noch wahre Tatsachen wissentlich bestreiten sollen. Eine Aufklärungspflicht, die eine weitergehende Pflicht darstellt, kann demnach nicht bestehen (EBNETER, Der Prozessbetrug im Zivilprozess, Diss. 2016, Rz. 67 f., 87). Daher steht fest, dass die blosse Nichteinbringung der Fragebögen in den Zivilprozess den Tatbestand des Prozessbetrugs nicht erfüllt. Weder waren die Beschwerdegegner zur Offenlegung sämtlicher von Ihnen vorprozessual eingeholter Informationen verpflichtet, noch stellt die blosse Nichtnennung eines Beweismittels eine arglistige Täuschung dar. Der Vorwurf des versuchten Prozessbetrugs wurde daher zu Recht nicht untersucht.

9.6

Gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Tathandlung besteht in der Vereitelung des Beweisführungsrechts, d. h. der Berechtigte wird dauernd am Gebrauch der Urkunde zur Beweisführung gehindert (BSK StGB-BOOG, a. a. O., Art. 254 N. 6). Gemäss den zutreffenden Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen vermag die blosse Nichteinbringung eines Beweismittels den Tatbestand nicht zu erfüllen. Da die Beschwerdegegner in ihrer Klageschrift an das Bezirksgericht Meilen vom 28. Februar 2022 die Befragung von P._____ und Q._____ offerierten (Urk. 16/1.40.2 S. 87), mussten sie vielmehr ernsthaft damit rechnen, dass die von diesen beiden sowie weiteren Mitarbeitenden des O._____ ausgefüllten Fragebögen zur Sprache kommen würden. Davon, dass die Beschwerdegegner beabsichtigt hätten, den Beschwerdeführer dauerhaft am Gebrauch der fraglichen Urkunden zu hindern, kann somit keine Rede sein. Eine Untersuchung bezüglich dieses Vorwurfs wurde zu Recht nicht eröffnet.

10.

10.1 Zum Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses i. S. v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB führte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sehe diesen Tatbestand dadurch erfüllt, dass die Beschuldigte D._____ – in gemeinsamer Absprache mit den übrigen beschuldigten Rechtsanwältinnen – mehrfach, so insbesondere mit Schreiben vom 23. November 2020 auf das Notariat R._____ (nachfolgend: Notariat) eingewirkt und um Zustellung von Unterlagen der N._____ ersucht habe, obschon sie infolge fehlender Erbenstellung keinen Anspruch auf diese Unterlagen gehabt habe und ihr dies bestens bekannt gewesen sei. Aus dem besagten Schreiben von Rechtsanwältin D._____ gehe jedoch hervor, dass sie sich gegenüber dem Notariat als Vertreterin der Interessen des J._____ legitimiert und wahrheitsgemäss und unter Beilage von Urkunden mitgeteilt habe, dass der J._____ und weitere gemeinnützige Institutionen mit Testament vom 5. Juni 2006 als Erbinnen von L._____ bestimmt worden seien und mit späterer letztwilliger Verfügung vom 19. Dezember 2020 sodann der Beschwerdeführer als Erbe und Willensvollstrecker eingesetzt worden sei. Rechtsanwältin D._____ habe sich in ihrer Anfrage folglich auf die Stellung des J._____ als potenziellen Erben gestützt, was seitens des Notariats auch entsprechend so verstanden worden sei, wie das Schreiben des Notariats an die N._____ vom 15. Januar 2021 zeige. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin D._____ beim Notariat Informationen habe erhältlich machen wollen im Wissen darum, dass diese ihr bzw. ihrer Mandantin nicht zugestanden seien. Vielmehr sei sie offenkundig davon ausgegangen, als potenzielle Erbin Anspruch auf die verlangten Informationen zu haben. Der Tatvorwurf der Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung sei daher nicht weiterzuverfolgen (Urk. 3/1; Urk. 16/1.45 bis Urk. 16/1.54 jeweils Rz. 45 ff.).

10.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen zusammengefasst vorbringen, sowohl den gemeinnützigen Institutionen selbst als auch deren Vertretern habe es an jeglicher Legitimation gefehlt, Einblick in den Nachlass zu verlangen, was umso mehr auch für höchstpersönliche Bankunterlagen der verstorbenen Erblasserin gelte. Die fehlende Erbenstellung der gemeinnützigen Institutionen sei der Beschuldigten D._____ angesichts ihrer nachweislichen Expertise im Erbrecht ohne Weiteres bekannt gewesen; dennoch habe sie auf das Notariat eingewirkt und dieses erfolgreich zur Beschaffung und Herausgabe der Bankunterlagen bei der N._____ angestiftet. Die Staatsanwaltschaft hätte zur Abklärung des Sachverhalts zumindest das Notariat kontaktieren und befragen bzw. einen Amtsbericht einholen müssen (Urk. 2; Urk. 21/2; Urk. 22/2; Urk. 23/2; Urk. 24/2; Urk. 25/2; Urk. 26/2; Urk. 27/2; Urk. 28/2; Urk. 29/2 jeweils Rz. 49 ff.).

10.3

Gemäss Art. 320 Abs. 1 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. Anstifter i. S. v. Art. 24 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zur Begehung einer (vorsätzlichen und rechtswidrigen) Straftat bestimmt. Er ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor bzw. nimmt dies durch sein motivierendes Verhalten zumindest in Kauf (BSK StGB-Forster, a. a. O., Art. 24 N. 3 ff.).

10.4

Gemäss den zutreffenden Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen kann der Beschuldigten D._____ nicht nachgewiesen werden, dass sie durch ihr Schreiben an die N._____ vom 23. November 2020 (Urk. 16/1.3.9), in welchem sie sich wahrheitsgemäss auf die Stellung des J._____ als potenziellen Erben berief, beabsichtigte (oder in Kauf nahm), beim Notariat (bzw. den befassten Behördenmitgliedern) den Tatentschluss der Amtsgeheimnisverletzung hervorzurufen. Erstens war nicht das Notariat, sondern – wie erwähnt – die N._____ Adressatin des genannten Schreibens. Zweitens geht aus dem nachfolgenden Schreiben des Notariats an die N._____ vom 22. März 2021 (Urk. 16/1.3.10) hervor, dass das Notariat ebenfalls von einer (lediglich) potenziellen Erbenstellung ausging. Inwiefern Rechtsanwältin D._____ das Notariat bzw. die befassten Behördenmitglieder zu einer Amtsgeheimnisverletzung veranlasst haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Eröffnung einer Untersuchung wegen Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung ist daher zu Recht unterblieben.

11.

Nach dem Gesagten wurde die gegen die Beschwerdegegner eröffnete Untersuchung zu Recht eingestellt bzw. wurde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ergänzend zur Anzeige gebrachten Deliktsvorwürfe eine Untersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. vorstehend E. II./3.2).

III.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf CHF 4'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus den geleisteten Kautionen zu beziehen. Im Mehrbetrag sind die Kautionen – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Den Beschwerdegegnern, welche auf einen Antrag im Beschwerdeverfahren verzichteten, steht ebenfalls keine Entschädigung zu.

Dispositiv

werden mit dem Verfahren UE250244-O vereinigt und unter dieser Geschäftsnummer weitergeführt.

2.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Gerichtsgebühr für die Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt CHF 4'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus den geleisteten Kautionen bezogen. Im Restbetrag werden die Kautionen dem Beschwerdeführer vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.

4.

Für die Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); – Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin B._____ im Verfahren UE250244-O (per Gerichtsurkunde); – Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin C._____ im Verfahren UE250245-O (per Gerichtsurkunde);

– Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin D._____ im Verfahren UE250246-O (per Gerichtsurkunde); – Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin E._____ im Verfahren UE250247-O (per Gerichtsurkunde); – den Beschwerdegegner F._____ im Verfahren UE250248-O (per Gerichtsurkunde); – den Beschwerdegegner G._____ im Verfahren UE250249-O (per Gerichtsurkunde); – die Beschwerdegegnerin H._____ im Verfahren UE250250-O (per Gerichtsurkunde); – die Beschwerdegegnerin I._____ im Verfahren UE250251-O (per Gerichtsurkunde); – den Beschwerdegegner J._____ im Verfahren UE250252-O (per Gerichtsurkunde); – die Beschwerdegegnerin K._____ im Verfahren UE250253-O (per Gerichtsurkunde); – die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangsbestätigung).

6.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 17. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Trottmann

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 24, Art. 146, Art. 254, Art. 292, Art. 303, Art. 304, Art. 319, and Art. 320 — read in the version of January 1, 2026; the act was consolidated again on June 12, 2026.