Nichtanhandnahme
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE250320-O/U/AEP
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger
Beschluss vom 31. März 2026
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
3. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2025
Erwägungen
1.
Am 16. April 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine (Noch-)Ehefrau B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) sowie ihren Rechtsvertreter im gegen ihn geführten Eheschutzverfahren, Rechtsanwalt lic. iur. C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), wegen Entziehens von Minderjährigen, falscher Anschuldigung und "behördentäuschende (sic) Alarmierung" (gemeint: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Er erhob im Wesentlichen den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 hätten ihn wiederholt, systematisch und mutwillig am gesetzlich und gerichtlich gewährten persönlichen Verkehr zu seinen beiden Töchtern gehindert. Das Bezirksgericht Horgen habe ihm ausdrücklich das gemeinsame elterliche Sorgerecht und ein konkret definiertes Besuchsrecht zuerkannt, welches ihm die Beschwerdegegnerin 1 systematisch verweigere. Ihre mehrfach dokumentierten polizeilichen Interventionen dienten offensichtlich nicht dem Schutz, sondern der Verhinderung gerichtlich angeordneter Besuche. Der Beschwerdegegner 2 habe diese Taktik nicht nur gedeckt, sondern nachweislich mit Briefen und E-Mail-Nachrichten unterstützt. Die Mitwirkung an einer rechtswidrigen Handlung durch einen Anwalt könne bei nachgewiesener Kenntnis strafrechtlich relevant sein (Urk. 3/2 S. 1 ff.).
2.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 nicht an Hand (Urk. 16/8 = Urk. 3/1 = Urk. 5). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 zugestellt (Urk. 16/11 = Urk. 17). Mit Schreiben vom 6. August 2025 erhob er Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2).
3.
Der vom Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 8. August 2025 geforderte Kostenvorschuss (Urk. 6) wurde von ihm innert Frist geleistet (Urk. 9). Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 wurde der Beschwerdegegnerin 1, dem Beschwerdegegner 2 und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 liessen sich innert Frist (vgl. Urk. 11-12) und auch danach nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf Stellungnahme (Urk. 14). Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif. In Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) wird der vorliegende Entscheid – wie angekündigt (Urk. 6 S. 3) – unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt.
4.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3).
5.
Des Entziehens von Minderjährigen macht sich strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben (Art. 220 StGB). Als tatbestandsmässige Handlungen kommen das Entziehen oder die Weigerung der Rückgabe in Frage. Durch das Entziehen hindert der Täter den (Mit-)Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes daran, frei über den Aufenthaltsort der minderjährigen Person zu bestimmen. Die zweite Tatvariante stellt unter Strafe, wer sich weigert, die minderjährige Person dem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückzugeben respektive herauszugeben, wobei der Täter zur Herausgabe des Kindes rechtlich verpflichtet sein muss. Auf eine früher noch vorgesehen gewesene Pönalisierung der Vereitelung des Besuchsrechts durch den andern Elternteil wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich verzichtet. Wer daher als sorgeberechtigter Elternteil verhindert, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil das Kind im Rahmen eines Besuchsrechts oder einer alternierenden Obhut betreut, macht sich grundsätzlich nicht wegen Entziehens von Minderjährigen strafbar. Der Anwendungsbereich von Art. 220 StGB zwischen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht ist damit auf jene Fälle beschränkt, welche in Art. 301a Abs. 2 ZGB explizit genannt sind (OFK StGB-WEDER, Art. 220 StGB N 8).
Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen bzw. wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich strafbar, wer eine Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 StGB).
6.
Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Straftatbestand des Entziehens von Minderjährigen zutreffend fest, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers vom objektiven Tatbestand von Art. 220 StGB nicht erfasst wird und eine entsprechende Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegner 2 deshalb ausgeschlossen ist (Urk. 5 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer liess dies im Rahmen seiner Beschwerde zu Recht nicht in Abrede stellen bzw. führte selbst aus, sein Besuchsrecht auf zivilrechtlichem Weg zu verfolgen (Urk. 2 S. 2 f.). Auch was seine weiteren Ausführungen zu den von ihm beanzeigten Straftatbeständen der falschen Anschuldigung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft, vermögen diese die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf, seine bereits in der Strafanzeige wiedergegebene Darstellung zu wiederholen und mit teils neuen Vorwürfen (Ehrverletzungsdelikte in Brasilien, mögliche "Kindesschutzdelikte", Verletzung seiner "familiären Grundrechte") gegen die Beschwerdegegnerin 1 und weitere Personen ("die D._____" und die Schwiegermutter in Brasilien) auszuschmücken (Urk. 2 S. 3). Inwiefern sich die Erwägung der Staatsanwaltschaft, dass auch das der Strafanzeige beigelegte Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 17. März 2025 an die Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers im Eheschutzverfahren bereits in objektiver Hinsicht den Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfülle (Urk. 5 S. 3 f.), als falsch erweist, vermag er damit nicht aufzuzeigen. Die Staatsanwaltschaft hielt auch diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass sich das besagte Schreiben nicht an eine Behörde, sondern an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers richtete und bereits deshalb den objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB nicht zu erfüllen vermag (Urk. 2 S. 3 f.). Mit der Staatsanwaltschaft sind in diesem, wie auch den weiteren vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige, den Beilagen und seiner Ergänzung dazu beanzeigten Vorgängen (Urk. 16/2/1 ff.) keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 die Absicht gehabt hätten, ungerechtfertigterweise eine Strafuntersuchung gegen ihn herbeizuführen. Die Akten belegen
vielmehr, dass er es war, der im Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2025 u.a. verpflichtet wurde, das Familienhaus in E._____ umgehend zu verlassen und sämtliche Schlüssel abzugeben (Urk. 16/2/7 S. 3), sich in der Folge jedoch nicht daran hielt und mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin 1 vom 16. März 2025 u.a. die Meinung vertrat, die Eheschutzmassnahmen seien noch nicht rechtskräftig, die Auswechslung der Schlosszylinder des Familienhauses erfülle "in erstellter Weise" den Straftatbestand der Nötigung und er dürfe sich weiterhin Zugang zum Familienhaus verschaffen, um seine Kinder zu besuchen (Urk. 16/2/9 S. 1). Darin, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer in der Folge durch ihren Rechtsvertreter im Eheschutzverfahren, den Beschwerdegegner 2, mit besagtem Schreiben vom 17. März 2025 abmahnen liess (Urk. 16/2/10) bzw. aus Angst mehrfach die Polizei alarmierte (vgl. Urk. 16/4/1 ff.), sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ihrerseits oder seitens des Beschwerdegegners 2 auszumachen. Was den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft, ergibt sich – wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend ausführte – bereits aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 objektiv diesen Straftatbestand erfüllt haben sollten. Eine auch nur ansatzweise bestehende Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ergibt sich ferner auch nicht aus den
Akten. Die angefochtene Verfügung, welche auch dies bereits zutreffend festhält (Urk. 5 S. 4), hat damit auch in diesem Punkt Bestand. Was die zahlreichen weiteren, vom Beschwerdeführer teilweise im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten angeblichen weiteren Rechtsverstösse betrifft (Ehrverletzungsdelikte, Verstoss gegen das Kindeswohl und mögliche Kindesschutzdelikte, positive staatliche Schutzpflicht aus Grund- und Menschenrechten; Urk. 2 S. 3 f.), waren diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. vermögen sie aufgrund fehlender strafrechtlicher Relevanz von vornherein keine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 zu begründen. Dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung damit nicht auseinandersetzte (Urk. 5 S. 4), ist folglich auch nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'400.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'800.– bezahlt (Urk. 9). Die ihm auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'400.–) ist von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 400.–) ist ihm die Sicherheitsleistung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten, unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts. Prozessentschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss keine auszurichten; dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen (die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 400.–) wird dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss zurückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
3.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner 2 ("persönlich/vertraulich", gegen Empfangsschein) – die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad ... (gegen Empfangsbestätigung).
5.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 31. März 2026
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident i.V.: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger