Einstellung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE250374-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Trottmann
Beschluss vom 5. Juni 2026
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. August 2025
Erwägungen
I.
1.
A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 6. Juni 2023 gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Strafanzeige wegen sexueller Nötigung erstatten, wobei sie sich als Privatklägerin konstituierte (Urk. 13/3).
In der Strafanzeige wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Autorin mehrerer Romane, welche sie unter anderem im vom Beschwerdegegner geleiteten Verlag herausgegeben habe. Nachdem sie sich mit ihm am Nachmittag des 21. Februar 2022 zum Lektorat ihres neuen Romans in der Halle des Hotels C._____ in D._____ getroffen habe, hätten sie sich um 20 Uhr zum Nachtessen im Restaurant E._____ verabredet. Später sei eine Freundin des Beschwerdegegners, F._____, hinzugestossen. Nach dem Essen seien sie zu dritt in die Bar des Restaurants gegangen und hätten diese um ca. 00:30 Uhr verlassen. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner angeboten, ihn zu seinem Hotel zu fahren, woraufhin die beiden sich von F._____ getrennt hätten und gemeinsam ins Parkhaus gegangen seien, wo ihr Fahrzeug im Obergeschoss gestanden sei. Dort habe sich der deutlich schwerere und körperlich überlegene Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin gedrängt, ihr mit der rechten Hand unter ihrem kurzen Kleid in die Strumpfhose und den Slip gegriffen, mehrere Finger in ihre Vagina gestossen und sie an sich herangezogen. Wegen des unerwarteten Angriffs und der Schmerzen habe sie sich weder äussern noch wehren können. Dabei habe sie ihn sagen hören: "Aha, so fühlt sich das an bei dir."
Bevor die Beschwerdeführerin habe reagieren können, habe der Beschwerdegegner seine Hand zurückgezogen, sie losgelassen und sich mit ihr zu ihrem Auto begeben, als sei nichts geschehen. Er sei auf der Beifahrerseite eingestiegen und habe sich anschliessend von ihr zu seinem Hotel chauffieren lassen, wo er ihr Fahrzeug verlassen habe. Im Auto habe er die Finger seiner rechten Hand beschnuppert, die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr angefasst; sie hätten noch wenige Worte gewechselt.
Einige Monate später habe sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie wegen einer Erschöpfung Hilfe bei einem Psychiater gesucht habe, schliesslich zur Anzeigeerstattung entschlossen (Urk. 13/3 S. 1 ff.).
2.
Die Strafanzeige wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) weitergeleitet, welche die Stadtpolizei Zürich am 14. Juli 2023 mit ergänzenden Ermittlungen beauftragte (Urk. 13/10.1). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 18. September 2023 polizeilich einvernommen (Urk. 13/5). Es folgten staatsanwaltschaftliche Einvernahmen des Beschwerdegegners sowie der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2025 (Urk. 13/4 und Urk. 13/6).
3.
Am 19. August 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens. Eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen, und dem Beschwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/1 bzw. Urk. 5 bzw. Urk. 13/18).
4.
Gegen die Einstellungsverfügung vom 19. August 2025 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) liess die Beschwerdeführerin am 11. September 2025 fristgerecht Beschwerde erheben. Es wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuhalten, Anklage zu erheben; jedenfalls sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, unter anderem zu Zeugeneinvernahmen und weiteren Veranlassungen, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Bericht des Psychiaters Dr. med. G._____ vom 2. September 2025 sei zu den Akten zu nehmen, und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2 S. 2).
5.
Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 2'500.– zu leisten (Urk. 6). Dem kam sie innert der angesetzten Frist nach (Urk. 9).
6.
Mit Verfügung vom 29. September 2025 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt; die Staatsanwaltschaft wurde zudem zur Einreichung ihrer Akten aufgefordert (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 2. Oktober 2025, auf eine Stellungnahme zu verzichten und reichte ihre Akten ein (Urk. 13; Urk. 15). Der Beschwerdegegner liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 14).
II.
1.
Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung wurde zusammengefasst erwogen, dass zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin zwar unbestrittenermassen ein sexueller Kontakt stattgefunden habe. Strittig sei aber, ob dieser gegen den Willen der Beschwerdeführerin erzwungen worden sei. Es lägen nur die Aussagen der Beteiligten, WhatsApp- und SMS-Konversationen sowie einige Fotos aus der Tatnacht vor. Beide Parteien hätten ein offensichtliches Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie möglichst günstigen Licht darzustellen, weshalb den jeweiligen Aussagen nur ein reduzierter Beweiswert zukomme. Hinzu komme das ambivalente Verhalten der Beschwerdeführerin während und nach der Tat, welches vermuten lasse, dass der sexuelle Kontakt an jenem Abend einvernehmlich erfolgt sei.
Die Beschwerdeführerin habe sich gegen die sexuellen Avancen des Beschwerdegegners weder gewehrt noch ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Zudem zeigten die Fotos sie zufrieden vor ihrem Auto im Parkhaus, welches zudem offensichtlich nicht dort gestanden habe, wo sie es gegenüber der Polizei verortet habe. Hinzu komme, dass sie wenige Minuten nach der angeblichen Tat den Kontakt zum Beschwerdegegner gesucht und ihm geschrieben habe: "Lieber B._____, es war wirklich sehr schön. Ist es in Ordnung, wenn ich 6 Wochen brauche oder sollte es schneller sein? ". Auf seine Antwort habe sie erwidert: "Dann sechs Wochen, wenn ich darf. Ich möchte gerne das maximal Mögliche daraus machen. Es war eben wirklich sehr sexy und schön mit uns. Und es wird noch weitergehen. Das weiss ich schon lange, und ich weiss es sicher. Ich bin in diesem Moment sehr glücklich. Kuss". Auch am folgenden Morgen habe sie ihm nochmals geschrieben: "Ja, der Abend hatte wirklich Magie. Danke Lieber!". Es scheine wenig plausibel, dass eine Person, die zuvor sexuell genötigt worden sei, dem Täter unmittelbar danach solche Nachrichten schreibe.
Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass selbst dann, wenn man annähme, der Beschwerdegegner hätte die Beschwerdeführerin an der Hüfte festgehalten und sie von innen mit den Fingern am Schambein zu sich gezogen und man darin die für aArt. 189 StGB erforderliche Nötigungsintensität sähe, dem Täter im Moment der Gewaltausübung bewusst sein müsse, dass sein Verhalten dem Brechen des Widerstands des Opfers diene. Ein solcher Vorwurf könne dem Beschwerdegegner hier nicht mit der für eine Anklage notwendigen Bestimmtheit gemacht werden, weil er mangels körperlichen oder verbalen Widerstands nicht hätte erkennen müssen, dass er gegen den Willen der Geschädigten gehandelt habe. Es sei daher nicht ersichtlich, wie er hätte merken sollen, dass sein Verhalten unerwünscht gewesen sei.
Es bestünden keine objektiven Beweismittel, welche die Aussagen des Beschwerdegegners widerlegen könnten. Es liege vielmehr ein klassisches Vieraugendelikt vor, ohne weitere tatrelevante Aussagen oder Beweismittel. Das Nachtatverhalten der Beschwerdeführerin deute offensichtlich nicht darauf hin, dass es in jener Nacht zu einem Sexualdelikt zu ihrem Nachteil gekommen sei. Auch während der Tat habe sie sich nicht so verhalten, dass der Beschwerdegegner hätte erahnen können, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Die Erkennbarkeit lasse sich nicht erstellen, weshalb auch der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht erfüllt sei (Urk. 3/1 S. 1 ff.).
2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen zusammengefasst vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe nicht berücksichtigt, dass ihr aufgrund der Heftigkeit und der äusserst kurzen Zeit des brutalen Übergriffs keine Gelegenheit geblieben sei, ihren Widerwillen zu äussern. Weder seien ihre Familienmitglieder und Freunde befragt worden, denen sie vom Vorfall erzählt habe, noch sei ihr Smartphone ausgewertet worden, um zu prüfen, ob sie die vom Beschwerdegegner eingebrachte SMS tatsächlich so geschrieben habe. Die Staatsanwaltschaft habe ausser Acht gelassen, dass es sich bei ihrem paradoxen kontaktaufnehmenden Verhalten allenfalls um eine Traumareaktion gehandelt haben könnte, was laut dem anerkannten Psychiater Dr. med. G._____ jedenfalls nicht auszuschliessen sei. Dieser habe im gutachterlichen Bericht vom 2. September 2025 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Entsprechend sei ihr Verhalten nach dem mutmasslichen Übergriff als Beschwichtigungs- bzw. Überanpassungsstrategie (sog. "Fawn Response") zu werten, also als oft übersehener Mechanismus zur Bewältigung einer Traumasituation. Dass es sich bei ihrer SMS um eine solche Reaktion gehandelt habe, zeige sich auch darin, dass sie den Beschwerdegegner seither nie mehr gesehen habe und ihm auch nicht mehr habe begegnen wollen. Veranstaltungen und Presseauftritte zu ihrem neuen Roman habe sie abgesagt, was für Autoren äusserst unüblich sei. Als sich bei ihr zunehmende Erschöpfung und sozialer Rückzug gezeigt hätten, habe sie im Juni 2022, im Glauben, ein Burnout zu haben, einen Psychiater aufgesucht. Noch während Monaten sei sie in einem inneren Konflikt gestanden, ob sie ihren Verleger und Vertrauensperson "verraten" solle oder nicht, was auch den Chat-Verkehr während der Folgemonate nach dem Vorfall erkläre.
Die Beschwerdeführerin habe eine fast väterliche Beziehung und eine starke emotionale Bindung zum Beschwerdegegner gehabt. Hinzu komme das Machtgefälle zwischen ihm als bekanntem Verleger und ihr als Autorin. Diese Asymmetrie habe zu ihrer Reaktion beigetragen. Die ca. 20 Minuten nach dem Übergriff erfolgte SMS sei daher keinesfalls als Zeichen wirklicher Zuneigung oder eines Einverständnisses mit dem Übergriff zu werten. Die Staatsanwaltschaft habe es jedoch unterlassen, einen Sachverständigenbericht einer psychiatrischen Fachperson einzuholen, und vorschnell auf ein Einverständnis geschlossen. Gemäss fachärztlicher Einschätzung liege bei ihr eine fast vollständige mehrstündige Amnesie vor, beginnend unmittelbar nach dem Ereignis und dem nicht mehr erinnerten SMS-
Austausch mit dem Beschwerdegegner. Sie könne sich nur bruchstückhaft an einzelne Inhalte der SMS erinnern. Erst durch eine Rekonstruktion ihrer SMS-Inhalte habe sie zur Kenntnis nehmen müssen, dass sie ihm paradoxerweise eine Fortsetzung der Handlungen in der Tiefgarage vorgeschlagen habe, was sie irritiere und stark verunsichere. Diagnostisch gehe Dr. G._____ von einer dissoziativen Amnesie aus.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin wiesen alle Realkennzeichen einer glaubhaften Aussage auf, während die Angaben des Beschwerdegegners allgemeingehalten und austauschbar blieben, weshalb am Erlebnishintergrund seiner Darstellung zu zweifeln sei. Sie habe in ihrer polizeilichen Befragung sehr anschaulich und ausführlich über die Anzeigeerstattung, ihre Motive und ihre innere Zerrissenheit Auskunft gegeben. Rache oder Schadenwollen seien nicht erkennbar; es fehle ihr an jeglicher Motivation, ihren Verleger falsch zu belasten. Sie habe auch sehr eingehend ihre Ambivalenz dargestellt und darauf hingewiesen, dass sie den Beschwerdegegner seit über 12 Jahren kenne, ihn bewundere und schätze. Ihre Aussagen seien auch in der Einvernahme vom 28. Januar 2025 konstant geblieben. Was die Differenz bezüglich des Ortes ihres parkierten Fahrzeugs betreffe, so sei diese mit ihrem eingeschränkten Erinnerungsvermögen erklärbar. Bei ihren Antworten habe sie jeweils angegeben, wenn sie in Betracht gezogen habe, sich zu irren oder sich nicht erinnern zu können. Sie sei weit davon entfernt, sich in einem möglichst guten Licht darzustellen und den Beschwerdegegner schlechtzumachen.
Zusammengefasst sei festzuhalten, dass sie detailliert Auskunft gegeben und die Sachumstände präzise geschildert habe, wobei sie im Kerngeschehen stets bei einem kurzen Eingriff des Beschwerdegegners geblieben sei und diesen detailliert und lebendig beschrieben habe. Mit dem abfotografierten Chatverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner, der kurze Zeit nach der Verabschiedung und dem Übergriff stattgefunden habe, könne die Aussage, wonach der sexuelle Übergriff gegen ihren Willen erfolgt sei, nicht widerlegt werden.
Der Beschwerdegegner habe im Wesentlichen geltend gemacht, der sexuelle Kontakt mit der Beschwerdeführerin sei einvernehmlich gewesen und die Initiative sei von ihr ausgegangen. Sie hätten Petting gemacht. Seine Aussagen zum Kern- geschehen in der Tiefgarage seien kurz, vage und allgemeingehalten. Zusätzlich habe er behauptet, dass das Petting auch noch im Auto, auf der Fahrt von der Tiefgarage zu seinem Hotel, wiederaufgenommen worden sei. Hier falle auf, dass er sich nicht habe festlegen können, ob er nun mit seinem Mittelfinger in ihr Geschlechtsteil eingedrungen sei oder dieses nur berührt habe. Zudem habe er angegeben, im Auto seinen Reissverschluss geöffnet zu haben, damit sie sein Glied habe anfassen können. Die am 21. April 2025 durchgeführte Rekonstruktion der Tatumstände im damals von der Beschwerdeführerin gefahrenen Bentley habe indes gezeigt, dass seine Darstellung über das wechselseitige Ausgreifen am Geschlechtsteil wohl nicht zutreffe. Erstaunlich sei auch, dass er angegeben habe, Rechtshänder zu sein und in der Tiefgarage das einvernehmliche Petting angeblich mit der linken Hand betrieben habe. Die massiven Inkohärenzen in seinen Aussagen habe die Staatsanwaltschaft übersehen.
In rechtlicher Hinsicht stelle das rücksichtslose Eindringen mit anschliessender Umfassung des Schambeins bereits an sich eine tatbestandsmässige Form von Gewalt im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB dar und habe mit sogenanntem Petting nichts zu tun. Der Übergriff, begleitet von einem festen Griff um ihre Hüfte durch den ihr körperlich überlegenen Beschwerdegegner, sei überfallartig erfolgt und habe nur wenige Sekunden gedauert, sodass sie sich des Ausmasses dieses Missbrauchs erst gewahr geworden sei, als er seine Finger bereits wieder draussen gehabt und von ihr abgelassen habe. Es sei ihr schlicht nicht möglich gewesen, in Sekundenschnelle zu reagieren und dem Beschwerdegegner zu kommunizieren, dass sie mit seinem Verhalten nicht einverstanden gewesen sei. Von einem ambivalenten Verhalten der Beschwerdeführerin während der kurzen Zeit des Übergriffs könne nicht die Rede sein. Dies werde vom Beschwerdegegner auch nicht beschrieben. Die einzige Kommunikation während des überfallartigen Übergriffs sei durch ihn erfolgt, indem er gesagt habe: "Aha, so fühlt sich das an bei dir".
Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Es sei von vorsätzlichem, zumindest eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Wer mit derartiger Entschlossenheit unter Anwendung von überlegener Körperkraft eine halb so schwere Frau fixiere und sogleich überfallartig und brutal mit seinen dicken Fingern in ihre Vagina eindringe und diese danach krümme, um die Frau am Schambein an sich heranzuziehen, zeige damit unmissverständlich, dass ihn die Einwilligung dieser Frau, mit der er zuvor nie intimen Kontakt gehabt habe, nicht interessiere. Er sei sich zugleich bewusst gewesen, dass sie in der kurzen Zeit seines Missbrauchs ohnehin nicht zum Widerstand fähig sein würde.
Indem die Staatsanwaltschaft einzig gestützt auf die SMS und das angeblich unplausible Verhalten der Beschwerdeführerin eine Einstellungsverfügung erlassen habe, ohne auch den psychischen Begleiterscheinungen nachzugehen und ein Sachverständigengutachten einzuholen, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Entgegen der Staatsanwaltschaft gelte es, nur das Verhalten des Täters im Zeitpunkt des brutalen Übergriffs zu beurteilen; das Vorher und Nachher seien nur Indizien, die noch nicht einmal vollständig erhoben worden seien (Urk. 2 Rz. 10 ff.).
3.
3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in der Untersuchung tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Des Weiteren hat eine Einstellung zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Hingegen ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, ein Strafverfahren im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StGB einzustellen, "wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt". In diesem Rahmen kommt ihr eine eigenständige Beurteilungskompetenz zu. Eine Überweisung an das Gericht ist nur erforderlich bei einer zweifelhaften Beweis- oder Rechtslage (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 146 IV 68 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2 und 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2. f., 3.3 m. w. H.).
3.2
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage-gegen-Aussage-Konstellation") und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4 m. w. H.).
4.
Gemäss dem zur Tatzeit geltenden aArt. 189 Abs. 1 StGB macht sich der sexuellen Nötigung strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Sexuelle Nötigung i. S. v. aArt. 189 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Der Tatbestand erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2 m. w. H.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin gab in der polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2023 in Bezug auf die Tatnacht im Wesentlichen zu Protokoll, als sie im Parkhaus beim Anfang der Parkreihen auf einer freien Fläche nebeneinander hergegangen seien, habe der Beschwerdegegner sich umgedreht. Sie habe angenommen, dass er ihr etwas Bedeutsames habe sagen wollen und habe sich ihm zugewandt. Sie seien sich im Abstand von ca. 50 cm direkt gegenüber gestanden. Er sei näher getreten, habe mit seiner linken Hand an ihre Hüfte gefasst und sie zu sich gezogen. Mit der rechten Hand habe er sehr schnell von unten kommend unter ihr Kleid gegriffen, welches im oberen Drittel ihres Oberschenkels geendet habe. Die Hand habe einen Bogen gemacht, er sei unter ihrer Strumpfhose in ihren Slip gegangen, und er habe sehr schnell und gezielt mit zwei oder drei Fingern in ihre Vagina gegriffen. Sie sei vollkommen perplex gewesen. Es sei schmerzhaft gewesen, und zudem habe er seine Finger gebogen und ihr von hinten um das Schambein gefasst, so dass er sie von innen her am Schambein gezogen habe. Es habe sich angefühlt wie eine Kralle. Er habe gesagt: "Aha, so fühlt sich das an bei dir". Dann habe er die Hand wieder herausgezogen, ihre Hüfte losgelassen, sich wieder zurück Richtung Wagen gewandt, und sie seien weitergegangen. Sie sei sehr geschockt und fassungslos gewesen und habe gemerkt, dass gerade etwas sehr Schlimmes passiert sei. Sie habe aber irgendwie weiter funktioniert. Sie habe das Auto mit der Fernbedienung geöffnet, er sei auf der Beifahrerseite und sie auf der Fahrerseite eingestiegen. Es handle sich um ein grosses Auto, zwischen ihnen sei die ca. 30 cm breite Mittelkonsole und somit viel Platz gewesen. Sie habe ausgeparkt, und sie hätten nicht gesprochen. Sie habe ihn gebeten, ihr den Weg zu zeigen. Es habe einen Moment gegeben – sie denke, dies habe sich einmal im Parkhaus und ein zweites Mal auf dem Weg ereignet –, dass er an seiner rechten Hand geschnuppert habe. Dies habe für sie eine zusätzliche Entwürdigung dargestellt, weil sie sich zum Objekt gemacht gefühlt habe. Sie hätten sehr wenig gesprochen, irgendetwas Belangloses. Sie habe aber keinerlei Erinnerung daran. Beim Hotel sei er ausgestiegen, gemäss ihrer Erinnerung hätten sie sich beim Abschied nicht berührt, das könne sie aber nicht sicher sagen (Urk. 13/5 F/A 8 f., 51 ff.).
5.2
Der Beschwerdegegner gab in seiner Einvernahme vom 28. Januar 2025 in Bezug auf die Tatnacht zusammengefasst zu Protokoll, die Beschwerdeführerin und er seien in das hell beleuchtete und komplett leere Parkgeschoss gegangen. Sie habe sich bei ihm eingehakt und auf ihr Auto, einen viertürigen Bentley, gezeigt. Sie habe sich gemäss seiner Erinnerung mit dem Rücken an eine Säule mit Blick auf das Auto gestellt. Er habe das Auto angeschaut und sei dann zu ihr gekommen. Sie hätten sich gegenseitig angeschaut, sich berührt und angefangen, sich zu küssen. Sie hätten sich dabei umarmt, und sie habe sinngemäss gesagt: "B._____, ich wusste, dass das mit uns einmal passieren wird." Sie hätten die Umarmung intensiviert und Petting betrieben. Dann habe sie ihn nach Hause gefahren; während der Fahrt sei die Atmosphäre immer noch so gewesen wie während den Umarmungen in der Tiefgarage. Sie habe ihre Hand auf seinen Schenkel und sein Glied gelegt. Er habe während der Fahrt seine Hand auf ihren Schenkel gelegt und sei nochmals mit seinem Mittelfinger in ihr Geschlechtsteil eingedrungen oder habe es berührt. Sie habe dann auf dem Übergang H._____ zu I._____ auf einer dafür nicht vorgesehenen Stelle parkiert und den Motor ausgeschaltet. Sie hätten ihre "Umarmungen" fortgesetzt und sich geküsst. Daraufhin sei sie dann offenbar nach Hause gefahren und er sei ins Hotel J._____ gegangen. Etwa 20 Minuten danach habe er von ihr eine elektronische Mitteilung bekommen, worin sie einerseits geschrieben habe, dass sie 4 statt 6 Wochen für die Überarbeitung des Lektorats möchte, und andererseits, dass sie sehr glücklich sei, über das, was gerade gewesen sei und dass sie es sehr schön gefunden habe. Tags darauf habe es weiterhin einen schriftlichen Kontakt gegeben, wo sie ihrerseits nochmals geschrieben habe, dass es für sie ein schöner Abend gewesen sei. Im weiteren Verlauf hätten sie einen normalen regelmässigen Austausch von Informationen gehabt, weiterhin beruflich und privat (Urk. 13/4 F/A 5 f.). Auf Nachfrage präzisierte der Beschwerdegegner, dass er im Parkhaus die Beschwerdeführerin am Geschlecht berührt habe. Sie habe ihre rechte Hand bei ihm auf der Hose gehabt. Im Auto habe er, um es zu erleichtern, seinen Reissverschluss geöffnet und sie habe sein Glied anfassen können. Dies sei nur sehr kurz geschehen, weil es die Situation nicht zugelassen habe oder nicht
sehr förderlich gewesen sei (Urk. 13/4 F/A 8). Er sei Rechtshänder; das Petting im Auto und in der Garage habe er mit der linken Hand betrieben (Urk. 13/4 F/A 16 f.). Beide Male sei er mit seinem Mittelfinger in die Vagina eingedrungen (Urk. 13/4 F/A 28).
5.3
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2025 bestätigte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre früheren Aussagen (Urk. 13/6 insb. F/A 20); die Version des Beschwerdegegners lehnte sie ab (Urk. 13/6 F/A 44 f.). Als sie mit dem vom Mobiltelefon des Beschwerdegegners abfotografierten Whats- App- und SMS-Verlauf (vgl. Urk. 13/8) konfrontiert wurde, der in der Zeit vor und nach dem angezeigten Vorfall offenbar stattgefunden hatte, auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin selbst aber nur unvollständig vorhanden war (vgl. Urk. 13/6 PN nach F/A 54), zeigte sie sich überrascht. An einzelne Nachrichten – u. a. die SMS-Nachricht des Beschwerdegegners vom 22. Februar 2022, 01.34 Uhr, also kurz nach dem Vorfall ("[…] und dann schwingt noch einiges von der Tiefgarage in mir nach. Und von deinem nach Hause bringen."), sowie ihre Antwort darauf ("[…] Es war eben wirklich sehr sexy und schön mit uns. Und es wird noch weitergehen. Das weiss ich schon lange, und ich weiss es sicher. Ich bin in diesem Moment sehr glücklich. Kuss"; Urk. 13/8 S. 15) könne sie sich nicht erinnern, schliesse jedoch nicht aus, sich zu irren. Gemäss ihrer Erinnerung habe sie bei der Polizei den gesamten WhatsApp-Verlauf mit dem Beschwerdegegner eingereicht; wenn etwas fehle, dann unabsichtlich (Urk. 13/6 F/A 48 ff.).
6.
6.1 Es ist unbestritten, dass es in der Nacht vom 22. Februar 2022 zum sexuellen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner gekommen ist, wobei die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner habe im Parkhaus unvermittelt und gegen ihren Willen mindestens zwei Finger in ihre Vagina eingeführt. Demgegenüber spricht der Beschwerdegegner von einver- nehmlichen gegenseitigen Küssen und intimen Berührungen, die sowohl im Parkhaus als auch im Fahrzeug der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten.
Bei der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen sexuellen Nötigung handelt es sich um ein sog. Vieraugendelikt. Objektive Beweismittel, die sexuelle Handlungen gegen den Willen der Beschwerdeführerin belegen würden, sind nicht auszumachen. Zeugen, die das Ereignis unmittelbar selbst wahrgenommen hätten, sind auch nicht bekannt resp. nicht vorhanden. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Befragung ihrer Familienmitglieder und Freunde, denen sie vom Vorfall erzählt habe (Urk. 2 Rz. 42 f.), vermöchte zur Klärung des Sachverhalts daher nichts beizutragen.
Gemäss der zitierten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. II./3.2) ist im Folgenden zu prüfen, ob anhand der Aussagen der Befragten sowie unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung weniger wahrscheinlich erscheint als ein Freispruch und ob die Verfahrenseinstellung entsprechend zu Recht erfolgt ist. Abgesehen von den sich hinsichtlich des Kerngeschehens widersprechenden Aussagen der Beteiligten liegen einzig die zwischen ihnen vor und nach dem Ereignis ausgetauschten WhatsApp- und SMS-Nachrichten, E-Mails sowie einige unverfängliche Fotos aus der Tatnacht vor.
6.2
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur besagten Nacht sind detailliert, schlüssig und konstant. Die zeitlich verzögerte Anzeigeerstattung vermochte sie nachvollziehbar zu erklären. Die Aussagen des Beschwerdegegners fallen im Vergleich zwar etwas knapper aus, erscheinen jedoch ebenfalls plausibel. Seine Version, wonach die Küsse und intimen Berührungen gegenseitig gewesen und sowohl in der Parkgarage als auch im Fahrzeug der Beschwerdeführerin erfolgt seien, wird zudem durch die nach dem Treffen zwischen den Parteien ausgetauschten, durch die Polizei ab seinem Mobiltelefon fotografierten SMS-Nachrichten gestützt (vgl. nachfolgend E. II./6.4).
6.3
Zur Beweiserhebung hinsichtlich der Chatverläufe ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar aus freien Stücken den mit dem Beschwerdegegner vor und nach dem Ereignis geführten WhatsApp- und E-Mailverkehr bei der Staatsan- waltschaft einreichte (Urk. 13/5 F/A 18; Urk. 13/13.6), nicht jedoch den SMS-Verlauf. Dies ist insofern bedeutsam, als aus dem beim Beschwerdegegner erhobenen SMS-Verlauf hervorgeht, dass das Treffen (Lektorat und Nachtessen) vom 22. Februar 2022 per SMS vereinbart und geplant worden war (Urk. 13/8 S. 12 ff., Foto 22–32). Während der Beginn des SMS-Kontakts zwischen den Parteien nicht dokumentiert ist – jedenfalls aber vor dem 20. Februar 2022 bereits bestanden haben dürfte –, geht aus dem WhatsApp-Chatverlauf hervor, dass erst ab dem 21. Februar 2022 auch über diesen Kanal kommuniziert wurde. Den Beginn der Whats- App-Unterhaltung markierte ein vom Beschwerdegegner am 21. Februar 2022 um 23.56 Uhr – also wohl während des Zusammenseins in der Bar – an die Beschwerdeführerin weitergeleitetes Foto (Aufnahme eines blauen wolkenlosen Himmels; Urk. 13/8 S. 9 Foto 17). Am Morgen nach dem Treffen, d. h. am 22. Februar 2022 um 09.58 Uhr, sandte der Beschwerdegegner ihr ein Foto, das er offenbar am besagten Abend von ihr aufgenommen hatte, mit dem Text: "Was ein schöner Abend!!". Um 9.59 Uhr folgte umgehend ein weiteres Foto, das sie zusammen mit F._____ vor der E._____ zeigte (Text: "F._____"). Die Beschwerdeführerin antwortete um 10:44 Uhr: "Ja, der Abend hatte wirklich Magie. Danke, Lieber!", woraufhin der Beschwerdegegner die Unterhaltung um 16.09 Uhr mit folgenden Worten abschloss: "Ich sag nur: der 22.2.22!" (Urk. 13/8 S. 9 ff., Foto 17–19).
Dem beim Beschwerdegegner erhobenen SMS-Verlauf vom 22. Februar 2022 lässt sich Folgendes entnehmen (Urk. 13/8 S. 14 f. Foto 27–29): Um 01:34 Uhr, d. h. kurze Zeit nach der Verabschiedung, schrieb die Beschwerdeführerin ihm folgende SMS: "Lieber B._____, es war wirklich sehr schön. Ist es in Ordnung, wenn ich sechs Wochen brauche? Oder sollte es schneller sein? " Darauf antwortete er mit drei Nachrichten: (1)"Bist du hoffentlich gut nach Hause gekommen? Ob es drei Wochen oder sechs Wochen sind. Es liegt an dir" (2) "Und dann schwingt noch einiges von der Tiefgarage in mir nach" (3) "Und von deinem nach Hause bringen". Die Beschwerdeführerin antwortete: "Dann gern sechs Wochen, wenn ich darf. Ich möchte gern das maximal Mögliche daraus machen. Es war eben wirklich sehr sexy und schön mit uns. Und es wird noch weitergehen. Das weiss ich schon lange, und ich weiss es sicher. Ich bin in diesem Moment sehr glücklich. Kuss". Für die soeben wiedergegebene SMS-Konversation wird nur ein Zeitstempel ausge- wiesen ("22. Feb, 2022, 01:34"). Dies deutet darauf hin, das die drei Antworten des Beschwerdegegners und die abschliessende Nachricht der Beschwerdeführerin relativ zeitnah versandt wurden.
6.4
Während ihre nach dem Ereignis versandte WhatsApp-Nachricht ("Ja, der Abend hatte wirklich Magie. Danke, Lieber!") sich allenfalls mit dem geltend gemachten Beschwichtigungs- bzw. Unterwerfungsverhalten bzw. ihrem Bemühen um Beibehaltung des bisherigen Kommunikationsstils erklären liesse und entsprechend mit der Version der Beschwerdeführerin noch vereinbar erscheint, ist dies beim von ihr nicht eingereichten – jedoch nicht grundsätzlich in Abrede gestellten (Urk. 13/6 F/A 48 ff.) – SMS-Verkehr nicht der Fall. Ihre Nachricht ("[…] Es war eben wirklich sehr sexy und schön mit uns. Und es wird noch weitergehen. Das weiss ich schon lange, und ich weiss es sicher. Ich bin in diesem Moment sehr glücklich. Kuss") lässt kaum auf anderes schliessen, als dass die Parteien sich in einvernehmlicher Weise nähergekommen waren. Gemäss Aussage des Beschwerdegegners soll die Beschwerdeführerin zudem bereits in der Parkgarage sinngemäss gesagt haben "B._____, ich wusste, dass das mit uns einmal passieren wird", woraufhin sie die Umarmung intensiviert und Petting betrieben hätten (Urk. 13/4 F/A 5 S. 4). Hinzu kommt, dass die zuvor von ihm gesendete SMS ("[…] Und dann schwingt noch einiges von der Tiefgarage in mir nach. Und von deinem nach Hause bringen"), worin er explizit die Autofahrt erwähnt, darauf schliessen lässt, dass es im Fahrzeug der Beschwerdeführerin ebenfalls zu Küssen und/oder intimen Berührungen gekommen ist, wie er dies in seiner Einvernahme auch zu Protokoll gab (Urk. 13/4 F/A 6, 8, 12 ff.). Demgegenüber schilderte die Beschwerdeführerin, sie hätten im Fahrzeug mit Abstand zueinander gesessen, sich nicht berührt und lediglich über Belangloses gesprochen (Urk. 13/5 F/A 8 f., 87 ff.), was nicht zur genannten SMS passt.
6.5
Gemäss Bericht von Dr. med. G._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, liege bei der Beschwerdeführerin eine fast vollständige mehrstündige Amnesie vor, beginnend unmittelbar nach dem Ereignis und dem nicht mehr erinnerten SMS-Austausch. Sie könne sich nur bruchstückhaft an einzelne Inhalte der SMS erinnern. Diagnostisch sei von einer dissoziativen Amnesie auszugehen. Das kontaktaufnehmende Verhalten im Anschluss an das Ereignis liesse sich durch automatisierte Schutzreaktionen im Rahmen eines peritraumatischen bzw. posttraumatischen Ausnahmezustands plausibel erklären. Die sog. "Fawn Response" könnte dabei eine Rolle gespielt haben. Ob diese Erklärung im konkreten Fall zutreffe, lasse sich nicht mit letzter Sicherheit beurteilen (Urk. 3/3 S. 2 ff.), so der Bericht ausdrücklich.
6.6
Selbst wenn gestützt auf die Ausführungen von Dr. G._____ nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die – von ihr nicht grundsätzlich in Abrede gestellten – SMS-Nachrichten in einem Zustand von Amnesie verfasste und es sich beim kontaktaufnehmenden Verhalten um eine sog. "Fawn response" gehandelt haben könnte, lässt sich ein solcher Umstand mangels weiterer Beweismittel nachträglich nicht beweisen. Es können lediglich Mutmassungen darüber angestellt werden, weshalb die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner, der angeblich gegen ihren Willen unvermittelt in ihre Vagina gegriffen haben soll, SMS-Nachrichten geschrieben hat, die auf ein einvernehmliches Geschehen schliessen lassen. Ungeklärt bleibt zudem, weshalb die Beschwerdeführerin zwar den mit dem Beschwerdegegner geführten WhatsApp-Chatverlauf und E-Mailverkehr bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat, nicht aber den gegen ihre Version sprechenden SMS-Verlauf. Unter diesen Umständen erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen sexueller Nötigung als wenig wahrscheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht eingestellt hat. Eine rechtliche Einordnung des dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Verhaltens erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang.
7.
Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfahrenseinstellung als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner, der auf einen Antrag im Beschwerdeverfahren verzichtete (vgl. Urk. 11), steht ebenfalls keine Entschädigung zu.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'700.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet.
3.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, unter Beilage von Urk. 15 in Kopie (per Gerichtsurkunde); – Rechtsanwalt Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Einschreiben mit Rückschein und unter Beilage des Formulars "Hinweis für Zustellungsempfänger"); – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … (gegen Empfangsbestätigung).
5.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 5. Juni 2026
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Trottmann