Nichtanhandnahme
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE260007-O/U/REA>GRO
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon
Verfügung und Beschluss vom 22. April 2026
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Dezember 2025
Erwägungen
I.
1.
Am 15. Juni 2021 stürzte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit einem Elektrofahrrad in Zürich (Verzweigung B._____-strasse/C._____-strasse) und verletzte sich erheblich. Am 30. Juli 2021 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen ihn wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; Urk. 11/2/1). Mit Verfügung vom 8. April 2022 stellte das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) das gegen ihn eröffnete Verfahren ein. Am 11. Juli 2025 erstattete der Beschwerdeführer beim Stadtrichteramt mündlich Strafanzeige gegen Unbekannt. Dabei machte er geltend, er sei damals gestürzt, weil ihn ein Autofahrer touchiert habe, wodurch er in eine Tramschiene geraten sei. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte das Stadtrichteramt die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), da es sich beim beanzeigten Tatbestand um ein Vergehen (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall mit Verletzungsfolgen, Art. 92 Abs. 2 SVG) handle (vgl. Urk. 11/1; Urk. 3/3 E. 1 [= Urk. 11/5]).
2.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nicht an Hand (Urk. 3/3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit vier handschriftlichen Eingaben vom 8./9., 13., 13./14. und 15./16. Januar 2026 rechtzeitig (vgl. Urk. 12 [= Urk. 11/6]; Urk. 3/2; Urk. 5; Urk. 8; Urk. 10) Beschwerde und beantragte, soweit verständlich, sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/1 [durch die Staatsanwaltschaft an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen, Urk. 2]; Urk. 4, Urk. 7, Urk. 9).
3.
Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden elektronisch beigezogen (Urk. 11; vgl. auch Urk. 6). Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'200.– innert angesetzter Frist aufgefordert (Urk. 13). Innert Frist leistete er eine Teilzahlung von Fr. 50.– (Urk. 19), ersuchte darum, die ihm aufgegebene Prozesskaution mittels Ratenzahlung leisten zu können, und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16), woraufhin ihm die Frist zur Leistung der (restlichen) Prozesskaution abgenommen wurde (Urk. 20).
4.
Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif. Infolge Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht dieser Entscheid in teilweise anderer Besetzung als angekündigt (Urk. 13).
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, damit die Strafuntersuchungsbehörde auf eine eingereichte Strafanzeige eintrete, müsse ein hinreichender Tatverdacht für eine strafbare Handlung vorliegen (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Mangels Aussagen des Beschwerdeführers sei es weder möglich, einen Polizeirapport noch einen Sachverhalt zu erstellen, weshalb für ihn eine sogenannte Mitwirkungspflicht bestehe, die er verweigert habe, da er anlässlich der telefonischen Kontaktaufnahme der Stadtpolizei Zürich vom 17. November 2025 zwecks Vereinbarung eines Befragungstermins weder einen Termin habe vereinbaren noch ein Gespräch führen wollen und das Telefonat aufgrund seines verbal aufbrausenden Verhaltens habe beendet werden müssen. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben (Urk. 3/3 E. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass er den Befragungstermin abgelehnt habe, da er krank gewesen sei (bspw. Urk. 4 S. 1, 6; Urk. 9 S. 1). Des Weiteren schildert er den Unfallhergang aus seiner Sicht und hält daran fest, dass er wegen einer Dritteinwirkung (Touchieren durch einen Personenwagen) gestürzt sei (vgl. insbes. Urk. 3/1 S. 4 ff.).
2.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, ist das Verfahren zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je m.w.H.).
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung namentlich dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1;6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; je m.w.H.).
3.
Ob der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Befragungstermin habe vereinbaren und kein Telefongespräch mit dem Polizeibeamten habe führen wollen bzw. sich diesem gegenüber aufbrausend verhalten habe, ausreichen würde, um eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu begründen und gestützt darauf die Nichtanhandnahme einer Untersuchung zu verfügen (vgl. Urk. 3/3 E. 5), ist mit Blick auf Art. 205 f. StPO fraglich, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, er sei damals krank gewesen und habe hohes Fieber gehabt (Urk. 4 S. 1, 6; Urk. 9 S. 1). Die Frage kann jedoch offengelassen werden (vgl. auch Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung der Parteien gebunden ist), da den Akten ohnehin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Drittverantwortung für den Sturz des Beschwerdeführers am 15. Juni 2021 zu entnehmen sind, die einen hinreichenden Anfangsverdacht zu begründen vermöchten (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 e contrario; vgl. im Übrigen auch Urk. 3/3 E. 4, 6). Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang nichts zu ändern. Die damals befragten Auskunftsper- sonen (Autofahrer und Fussgänger) gaben alle klar und übereinstimmend an, es habe keine Dritteinwirkung gegeben (Urk. 11/2/1 S. 4 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers nicht plausibel (vgl. insbes. Urk. 3/1 S. 4 ff., worin er im Wesentlichen geltend macht, der Lenker eines Personenwagens habe ihn absichtlich touchiert bzw. zu Fall bringen wollen). Eine Dritteinwirkung kann derzeit ausgeschlossen werden, und es ist nicht ersichtlich, wie sich inzwischen, bald fünf Jahre nach dem Vorfall, noch etwas an diesem Ergebnis ändern könnte. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass eine Befragung des Beschwerdeführers, der im Übrigen bereits mehrmals von der Polizei zwecks Befragung kontaktiert worden war (Urk. 11/2/1 S. 5 f.; Urk. 11/3/3), etwas daran ändern könnte.
Vor diesem Hintergrund und da sich die Nichtanhandnahme einer Untersuchung grundsätzlich auch auf die Aussagen von Personen stützen darf, die lediglich telefonisch oder z.B. am Unfallort formlos befragt worden sind (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UE190285-O vom 31. Dezember 2019 E. II.D.c. m.H.a das Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 1.2.2), hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt nicht an Hand genommen.
4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Da insbesondere die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15./16. Januar 2026 möglicherweise als Anzeige gegen einen Polizisten der Stadtpolizei Zürich zu verstehen ist (Urk. 9), ist sie der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zur allfälligen weiteren Veranlassung zu übermitteln.
III.
1.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.
Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16).
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bzw. ihrer Strafklage verfügt, und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheinen (Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem die Zivil- bzw. Strafklage des Beschwerdeführers angesichts der obigen Erwägungen als aussichtslos erscheint, erübrigen sich Weiterungen zu dessen finanziellen Verhältnissen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.
3.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG umständehalber (ausnahmsweise) auf einen reduzierten Betrag von Fr. 600.– festzusetzen.
Im Umfang von Fr. 50.– ist die Gerichtsgebühr aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Teilzahlung der Prozesskaution (Urk. 19) zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 550.–) ist sie vom Beschwerdeführer zu entrichten.
4.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Umfang von Fr. 50.– ist sie aus der von ihm geleisteten Teilzahlung der Prozesskaution zu beziehen und im Restbetrag (Fr. 550.–) von ihm zu entrichten.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, unter Beilage von Urk. 3/1, Urk. 4, Urk. 7 und Urk. 9 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung).
5.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 22. April 2026
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Flury Dr. iur. M. Simon