Einstellung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE260186-O/U/BEE>HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Verfügung und Beschluss vom 20. Mai 2026
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
gegen
2. Jugendanwaltschaft Unterland, Beschwerdegegner
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 31. März 2026
Erwägungen
I.
1.
Die Jugendanwaltschaft Unterland führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Angriffs. Sie warf ihm vor, sich am 10. April 2023 an einem Angriff gegen A._____ beteiligt zu haben. Am 31. März 2026 erliess die Jugendanwaltschaft eine Einstellungsverfügung (Urk. 6).
2.
A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, Anklage gegen B._____ wegen Angriffs zum Nachteil von A._____ zu erheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die notwendigen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Insbesondere seien die Personen C._____, D._____ und E._____ zu identifizieren und als Zeugen zu befragen. Es sei eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation anzuordnen, um den Standort von B._____ am 10. April 2023 im Zeitraum von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu eruieren (Urk. 2).
Die Jugendanwaltschaft hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 10). Das Obergericht hat auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
II.
1.
1.1 Der Beschwerdegegner 1 hatte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet. Anwendbar ist die Jugendstrafprozessordnung (Art. 3 Abs. 1 JStG und Art. 1 JStPO). Enthält die Jugendstrafprozessordnung keine besondere Regelung, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO).
1.2
Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO und Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie
§ 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Jugendanwaltschaft verfügt gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Jugendanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich ist (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 2).
3.
Die Jugendanwaltschaft erwog, der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 habe auf der Aussage des Beschwerdeführers beruht, wonach der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit weiteren Jugendlichen verfolgt und seinen Namen gerufen habe. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe von weitem den Namen des Beschwerdeführers gerufen. Er habe sich umgedreht und den Beschwerdegegner 1 erkannt. Sodann habe der
Beschwerdeführer ausgesagt, er glaube, der Beschwerdegegner 1 sei auch dort (gemeint beim Angriff) gewesen. Er habe sein Gesicht aber nicht gesehen. Der Beschwerdegegner 1 habe bestritten, am Angriff beteiligt gewesen zu sein. Er sei den ganzen Tag an der Chilbi in F._____ gewesen mit seinen drei Freunden C._____, D._____ und E._____. Der Beschwerdegegner 1 werde weder von einem der geständigen Täter noch von anderen befragten und/oder verdächtigten Personen oder von Auskunftspersonen belastet. Auf den beim Schulhaus G._____ in F._____ von einer Videoüberwachungsanlage sichergestellten Videoaufzeichnungen seien mehrere Jugendliche zu sehen, die zur Tatzeit Richtung H._____-weg gerannt seien. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht von der Videoüberwachungsanlage erfasst worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine konkreten Belastungen gegen den Beschwerdegegner 1 geäussert. Er habe lediglich ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe ihn gerufen. Selbst wenn dies zutreffe, was jedoch nicht erstellt sei, sei eine Tatbeteiligung damit noch nicht erwiesen (Urk. 6).
4.
4.1 Des Angriffs nach Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat.
Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei, Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben. Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Er gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2). Die Beteiligung kann nach der Rechtsprechung auch in einer sachlich unterstützenden, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei liegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 4.2;6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1;6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Wie beim Raufhandel dürften als Beteiligung die Mitwirkung durch Anfeuern, Ratschläge, warnende Zurufe oder eine zur Eskalation führende Provokation in Frage kommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_873/2016 vom 24. April 2017 E. 1.3.3 und E. 1.3.5;6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1).
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gehört, wie jemand seinen Namen gerufen habe. Daraufhin sei er von einer Vielzahl von Personen verfolgt und schliesslich tätlich angegriffen worden. Die Stimme, die seinen Namen gerufen habe, habe er als jene des Beschwerdegegners 1 erkannt. Der Beschwerdegegner 1 habe seinen Namen gerufen und als er (der Beschwerdeführer) sich umgedreht habe, habe sich der Beschwerdegegner 1 zusammen mit den anderen Tätern vor Ort befunden. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdegegner 1 ihn im Anschluss an die "Verfolgungsjagd" ebenfalls tätlich angegriffen habe, er könne es aber nicht mit Sicherheit sagen, da er am Boden gewesen sei. Bei einer Fotowahlkonfrontation habe er den Beschwerdegegner 1 erkannt. Es sei die Aufgabe des Gerichts, die Aussagen des Beschwerdeführers gegen die widersprechenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 abzuwägen. Bei einer Aussagegegen-Aussage-Konstellation liege definitionsgemäss kein klarer Sachverhalt vor. Beim Videomaterial handle es sich um eine kurze Filmsequenz von einem einzigen Standort, welcher nicht der Tatort sei. Die Personen seien ihm aus diversen Richtungen nachgerannt. Die Befragung der Personen sei insofern unvollständig, als diese lediglich dazu befragt worden seien, wer sonst noch auf den Beschwerdeführer eingetreten/geschlagen habe. Vorliegend sei relevant, ob der Beschwerdegegner 1 den Namen des Beschwerdeführers gerufen habe und ob er vor Ort gewesen sei. Ein klarer Sachverhalt liege nicht vor. Der Ruf des Beschwerdegegners 1 habe den Angriff erst losgetreten bzw. den ggf. bereits bestehenden Angriffswillen der weiteren Täter verstärkt, womit eine psychische Unterstützung von Beginn weg nicht auszuschliessen sei (Urk. 2 Rz. 29 ff.).
4.3
Der Beschwerdeführer behauptete in seinen Einvernahmen – entgegen der entsprechenden Andeutung in der Beschwerde – an keiner Stelle konkret und be- lastbar, der Beschwerdegegner 1 habe ihn geschlagen ("B._____ hat meinen Namen geschrien und war auch dabei aber ich weiss nicht, ob er mich geschlagen hat." Urk. 10/3 S. 10; "Mehr weiss ich nicht, ob er noch etwas gemacht hat." [gemeint: ausser dem Rufen des Namens] Urk. 10/4 S. 7). Auch nicht, dass der Beschwerdegegner 1 die Täter angefeuert, ihnen einen Ratschlag erteilt, warnende Zurufe gemacht oder provoziert habe. Insofern macht der Beschwerdeführer keine Beteiligung im Sinne von Art. 134 StGB geltend, selbst wenn der Beschwerdegegner 1 den Namen des Beschwerdeführers gerufen haben sollte.
Dass der angebliche Ruf den Angriff erst losgetreten oder verstärkt haben soll, ist eine unsubstantiierte Behauptung. Der Beschwerdeführer sagte am 22. Februar 2024 aus, er sei durch den Spielplatz gerannt und weiter auf dem geraden Weg auf der Wiese. Ein paar Meter weiter. Dann habe der Beschwerdegegner 1 von weitem seinen Namen geschrien und er habe sich umgedreht, um zu schauen, wer es sei (Urk. 10/3 S. 4). Nach dieser Beschreibung war der Beschwerdeführer bereits losgerannt, als der Beschwerdegegner 1 seinen Namen gerufen haben soll. Insofern kann nicht behauptet werden, der angebliche Ruf des Namens habe den Angriff erst losgetreten. Auch eine Verstärkung des Angriffs geht aus dieser Beschreibung nicht hervor. Der blosse Ruf des Namens des Beschwerdeführers ist keine psychische Unterstützung. Das Motiv der Angreifer war Rache, wie sich der Aussage von I._____ entnehmen lässt. Er sagte aus, J._____ habe einen von ihnen gestochen und der Beschwerdeführer sei dessen Kollege. Also habe auch er leiden müssen (Urk. 10/2 S. 6). Dabei ging es um einen Vorfall, der sich vorher an der Chilbi in F._____ ereignet hatte. Das bestätigt auch die Aussage von K._____, der meinte: "Also wegen der Chilbi war es. … Ich weiss, dass es wegen der Chilbi eskaliert ist" (Urk. 10/8 S. 5). Ging es um Rache, erscheint der Name des Beschwerdeführers für jene Personen, die Rache nehmen wollten, nicht relevant. Insofern gibt es keine Hinweise, wonach der allfällige Ruf des Namens den Angriff erst losgetreten oder verstärkt haben soll.
4.4
An diesem Ergebnis ändern die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Beweiserhebungen nichts. Namentlich zur rückwirkenden Erhebung von Standortdaten ist auf Art. 273 Abs. 3 StPO hinzuweisen, wonach die Auskünfte bis zu 6
Monate rückwirkend (seit der Überwachungsanordnung) verlangt werden können (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1B_38/2021 vom 20. April 2021 E. 4.1;1B_473/2021 vom 25. November 2021 E. 4.1).
5.
5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb er die Kosten an sich zu tragen hat (Art. 44 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2 S. 3 und Rz. 53ff.). Die Voraussetzungen dazu sind gegeben (vgl. Art. 136 StPO; Urk. 2 Rz. 53 ff.; Urk. 10/10/2), zumal die Beschwerdeerhebung auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer ist infolge seines Unterliegens zu verpflichten, die Gerichtsgebühr zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).
5.2
Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er an sich keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Er ersucht um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 3 und Urk. 2 Rz. 53 ff.). Die Voraussetzungen dazu sind gegeben (vgl. Art. 136 StPO; Urk. 2 Rz. 53 ff.; Urk. 10/10/2). Die Entschädigung der Rechtsbeiständin richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 StPO). Im Beschwerdeverfahren ist eine Pauschale zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– auszurichten (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach § 2 AnwGebV. Der vorliegende Fall ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht komplex. Die Bedeutung des Falls ist eher gering, sodass die Verantwortung der Anwältin nicht allzu hoch war. In Bezug auf den Aufwand ist insbesondere die Beschwerdeschrift zu berücksichtigen (Urk. 2). Unter Würdigung dieser Umstände ist die Entschädigung auf Fr. 1'600.– festzusetzen, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer. Die Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er verpflichtet, die Entschädigung zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2.
Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für das Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers bestellt.
3.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Gerichtsgebühr zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
3.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'729.60 festgesetzt und Rechtsanwältin MLaw X._____ aus der Gerichtskasse überwiesen. Der Beschwerdeführer ist ver- pflichtet, die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde – den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde – die Jugendanwaltschaft Unterland, ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
– die Jugendanwaltschaft Unterland, ad …, gegen Empfangsbestätigung
5.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 20. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen