Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Aufsichtsbeschwerde

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB200010-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 4. März 2021

in Sachen

Anzeigeerstatter

gegen

Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Horgen

Nach Einsicht in die Eingabe des Anzeigeerstatters vom 17. Dezember 2020 (act. 1) sowie die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2021 (act. 5),

da die Verfahren, deren Nichtbehandlung der Anzeigeerstatter rügt, mittlerweile mit Urteilen vom 11. Januar 2021 erledigt sind,

da sodann der Beschwerdegegner nachvollziehbar darlegt, was Grund für die Verfahrensverzögerungen war (sprunghafte Zunahme der Eingänge im betreffenden Geschäftsbereich, krankheitsbedingter Ausfall einer Mitarbeiterin),

da schliesslich Massnahmen zur Abhilfe ergriffen und die personellen Ressourcen erhöht worden sind,

weshalb das Aufsichtsbeschwerdeverfahren ohne Weiterungen als erledigt abzuschreiben ist,

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen ohne Weiterungen als erledigt abgeschrieben.

2.

Schriftliche Mitteilung an das Bezirksgericht Horgen gegen Empfangsschein.

Zürich, 4. März 2021

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta

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