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Beschwerde i.S.v. § 43 Abs. 2 lit. a VRG gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB260002-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 1. April 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde i.S.v. § 43 Abs. 2 lit. a VRG gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2025, Nr. AEG.2025.00004

Erwägungen

I.

1.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 stimmte der Gemeinderat der Stadt Zürich dem privaten Gestaltungsplan "Areal Hardturm - Stadion" zu, den die Baudirektion des Kantons Zürich sodann am 26. August 2022 genehmigte. Nachdem die beiden Beschlüsse im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert worden waren, wurde dagegen Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich erhoben. Dessen Beschluss vom 18. August 2023 wurde in der Folge mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025, Geschäfts-Nr. VB.2023.00560, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Ein dagegen beim Bundesgericht erhobenes Rechtsmittel ist noch hängig (act. 6 E. I). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2025 wurde auf dessen Homepage in anonymisierter Version publiziert.

2.

Am 22. Oktober 2025 ersuchte Rechtsanwalt MLaw A._____ (fortan: Beschwerdeführer) das Verwaltungsgericht um Auflage des Urteils vom 2. Oktober 2025, Geschäfts-Nr. VB.2023.00560, bzw. um Einsicht in das nicht anonymisierte Rubrum des besagten Urteils (act. 7/4). Das Verwaltungsgericht lehnte das per E-Mail eingegangene Gesuch in der Folge ab (act. 7/4). Am 10. November 2025 reichte der Beschwerdeführer per Post ein weiteres Ersuchen um Auflage bzw. Einsicht in das erwähnte Rubrum ein (act. 7/2), welches das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2025, Geschäfts- Nr. AEG.2025.00004, abwies (act. 6).

3.

Am 16. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist (§ 53 i.V.m. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2] i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 1):

"1.Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 18. November 2025 (AEG.2025.00004) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Urteil VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025 (Gestaltungsplan «Areal Hardturm - Stadion») öffentlich auf der Gerichtskanzlei aufzulegen. 2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil gemäss Rechtsbegehren 1 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse."

4.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 wurde das Verwaltungsgericht zur Stellungnahme sowie zur Einreichung der Akten Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004 eingeladen (act. 4). Das Verwaltungsgericht beantragte mit Eingabe vom 23. Februar 2026 (act. 5) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Gleichzeitig reichte es die massgeblichen Akten ein (act. 7/1-5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

1.

§ 43 Abs. 2 lit. a VRG zufolge können Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, die es als einzige Instanz getroffen hat, mit Beschwerde nach den Bestimmungen des VRG beim Obergericht angefochten werden. Das Obergericht amtet insoweit als Rechtsmittelinstanz des Verwaltungsgerichts. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts stellt unbestrittenermassen einen Akt der Justizverwaltung dar (act. 6 E. 4, act. 1 Rz 3), welcher gestützt auf § 43 Abs. 2 lit. a VRG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) mit Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich anfechtbar ist. Die Verwaltungskommission ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

2.

Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde ohne Weiteres legitimiert, da er durch das Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung aufweist (§ 49 VRG i.V.m. § 21 Abs. 1 VRG, act. 1 Rz 4).

3.1

In Bezug auf den Beschwerdeumfang gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren lediglich um Auflage des nicht anonymisierten Rubrums des Urteils vom 2. Oktober 2025 ersucht hat. Im vorliegenden Verfahren beantragt er die Auflage des gesamten Entscheides (act. 1 Rz 22 und 33). Gestützt auf § 52 Abs. 1 VRG i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Begehren im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Es ist daher vorliegend einzig über den Anspruch auf Einsichtnahme in das nicht anonymisierte Rubrum zu befinden und im Übrigen auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Umstand beanstandet, dass das Verwaltungsgericht gestützt auf § 5 Abs. 1 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV, LS 211.15) lediglich das Rubrum und das Dispositiv öffentlich auflege und entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auch die Entscheidbegründung (act. 1 Rz 11), so erweisen sich Weiterungen dazu aufgrund des eben Ausgeführten als nicht notwendig. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das massgebliche Urteil in anonymisierter Form vollumfänglich, d.h. einschliesslich Begründung, auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts publiziert ist, weshalb ohnehin fraglich wäre, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die Offenlegung der Begründung beschwert ist (so am Ende auch der Beschwerdeführer, vgl. act. 1 Rz 36).

III.

1.

Sein Urteil vom 18. November 2025 (Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004) betreffend Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt (act. 3 S. 4 ff.): Das Gesuch um Einsicht in das nicht anonymisierte Rubrum des Urteils vom 2. Oktober 2025 sei gleichermassen zu behandeln wie ein Akteneinsichtsgesuch. Massgeblich für die Prüfung des Ersuchens sei die Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte. Dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) komme das Verwaltungsgericht durch die Publikation seiner Urteile auf der Website nach.

Gemäss § 5 Abs. 1 IAV lägen Gerichtsentscheide, die nicht öffentlich mündlich eröffnet worden seien, während dreissig Tagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme auf. Die Einsichtnahme beschränke sich auf das Rubrum und das Dispositiv. Bei überwiegenden Interessen von Verfahrensbeteiligten würden die Entscheide anonymisiert. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen gelte nicht absolut. Er werde begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Zu wahren sei insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten. Daraus folge, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisierung oder Kürzung stehe. Das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte mögliche erhöhte öffentliche Interesse für die Bekanntgabe des nicht anonymisierten Rubrums überwiege das private Interesse der Verfahrensparteien an der Geheimhaltung ihrer Namen nicht. Die grosse mediale Aufmerksamkeit des Gestaltungsplans und seine durch die Abstimmung erfolgte demokratische Legitimation rechtfertigten die Offenlegung des Rubrums nicht, zumal die Parteien den ihnen zustehenden Rechtsmittelweg beschritten hätten. Das Risiko sei gross, dass sie bei Bekanntgabe ihrer Identität persönlich angegangen und mit "Vergeltungsmassnahmen" belegt würden. Ihre privaten Persönlichkeitsschutzinteressen würden daher die öffentlichen Interessen an der Offenlegung ihrer Identität überwiegen. An der Offenlegung der privaten Gegenparteien habe der Beschwerdeführer kein Interesse geltend gemacht.

2.

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst das Folgende vor (act. 1 Rz 8 ff.): Art. 30 Abs. 3 BV regle die Justizöffentlichkeit, welche für Transparenz der Rechtsprechung sorge. Die Justizöffentlichkeit beziehe sich insbesondere auf die Namen der Verfahrensbeteiligten. Die Urteile könnten in einer öffentlichen Verhandlung verkündet werden. Die Kenntnisnahme werde damit durch die Informationsfreiheit i.S.v. Art. 16 Abs. 3 BV geschützt. Bei fehlender Verhandlung werde die Justizöffentlichkeit durch öffentliche Zugänglichkeit des Urteils gewährleistet. Die öffentliche Auflage substituiere die fehlende öffentliche Verkündung. Ausnahmen bedürften einer gesetzlichen Grundlage und könnten sich insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes aufdrängen. Mit dem Grundsatz der Entscheidöffentlichkeit sei jedoch zwangsläufig die Vorstellung verbunden, dass die Persönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen tangiert werden könnten. Der vom Verwaltungsgericht ins Feld geführte § 5 IAV sehe lediglich die öffentliche Auflage von Rubrum und Dispositiv vor. Damit widerspreche die Bestimmung Art. 30 Abs. 3 BV, welcher vorsehe, dass das gesamte Urteil einschliesslich Sachverhalt und Begründung der öffentlichen Urteilsverkündung unterliege. Als gesetzliche Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalles kämen nur Gesetze im formellen Sinne in Betracht. § 5 IAV erfülle diese Anforderungen nicht und könne nicht als hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme herangezogen werden. Aus § 62 Abs. 1 VRG, wonach Verhandlungen vor Verwaltungsgericht öffentlich seien und die Öffentlichkeit nur aus wichtigen Gründen von Verhandlungen ausgeschlossen werden könne, könne ebenfalls keine massgebliche Ausnahmebestimmung abgeleitet werden. Mangels gesetzlicher Ausnahmebestimmung sei das Verwaltungsgericht nicht befugt gewesen, den Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung einzuschränken. Soweit in Bezug auf die Beschwerdegegnerschaft in der Hauptsache geltend gemacht werde, es bedürfe eines Offenlegungsinteresses, sei dem zu widersprechen. Art. 30 Abs. 3 BV setze kein besonders schutzwürdiges Informationsinteresse voraus. Von einer Begründung habe daher abgesehen werden können. Er, der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens, habe um öffentliche Auflage des Entscheides bzw. um Einsichtnahme

ins Rubrum ersucht, womit ohne Weiteres auch die Beschwerdegegnerschaft des Hauptsachenverfahrens mitgemeint gewesen sei. Die Vertreter der Parteien des Hauptsachenverfahrens seien sodann ohnehin nicht zu anonymisieren, da sie keine Verfahrensbeteiligten seien. Schliesslich könne auch den vorinstanzlichen Erwägungen zum privaten Persönlichkeitsschutzinteresse der Beschwerdeführerschaft in der Hauptsache nicht gefolgt werden. Ein solches sei nicht geltend gemacht worden. Auch habe diese - anders als im Verfahren vor dem Baurekursgericht - keine Anonymisierungsmassnahmen beantragt. Das Verwaltungsgericht habe daher nicht ohne Weiteres annehmen dürfen, dass die Beschwerdeführerschaft in der Hauptsache gegen die öffent- liche Auflage opponiere. Dass Gegner des Stadionprojektes bei Bekanntgabe ihrer Namen persönlicher Kritik ausgesetzt werden könnten, spreche nicht gegen die öffentliche Auflage des Entscheides. Kritik sei Teil des demokratischen Meinungsbildungsprozesses. Bis anhin seien keine Fälle von Übergriffen bzw. unerlaubten Handlungen bekannt, obwohl einzelne Parteien namentlich bereits bekannt seien. Weiter sei nicht ersichtlich, welche Vergeltungsmassnahmen vom Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens zu befürchten seien. Ohnehin sei bekannt, dass es sich beim Verein A um den Verein "B._____" handle. Dies ergebe sich aus einem Zeitungsbericht der C._____. Insoweit bestehe kein Anonymisierungsinteresse mehr. Anonymisierungsinteressen bestünden primär in den Bereichen Jugendstraf- oder Familienrecht, nicht aber im Bau- und Planungsrecht. Diesbezüglich existierten keine Bestimmungen zum Ausschluss der Öffentlichkeit. Es handle sich um eine öffentliche Angelegenheit. Private Gestaltungspläne bedürften der Genehmigung der Baudirektion. Das im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde gefällte Urteil des Bundesgerichts sei sodann nicht anonymisiert publiziert worden. Der Persönlichkeitsschutz sei als gering zu bezeichnen, ergebe sich die Parteistellung doch allein aus der nachbarlichen Beziehung zum Gestaltungsplan. Hingegen bestehe an der öffentlichen Auflage ein gewichtiges öffentliches Interesse. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit sei von zentraler Bedeutung. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse daran, gerichtliche Entscheidungen vollständig, d.h. einschliesslich der Parteinamen, kennenzulernen.

Das Verwaltungsgericht habe im Verfahren VB.2023.00560 die Beschwerdelegitimation nur rudimentär geprüft. Es bestehe auch deshalb ein öffentliches Interesse an der Entscheidauflage, um dies prüfen zu können. Das Bundesgericht lege das Rubrum und Dispositiv aller Urteile während dreissig Tagen in seiner Eingangshalle öffentlich auf. Weshalb es beim Verwaltungsgericht eines Gesuchs bedürfe, sei nicht nachvollziehbar.

3.1

Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV ist die Urteilsverkündung öffentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Der Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung steht sämtlichen natürlichen und juristischen Personen zu und setzt kein besonderes oder schutzwürdiges Interesse voraus. Die Bekanntgabe der Ur- teilsverkündung kann in beliebiger Form erfolgen, soweit der Sinn und Zweck des Verkündigungsgebots gewahrt wird. In Frage kommen unter anderem die mündliche Verkündung in Anwesenheit der Parteien am Ende des Verfahrens oder alternativ die Verkündung mittels Auflage der Entscheide in der Kanzlei sowie die Publikation in amtlichen Sammlungen, im Internet oder im Nachhinein im Rahmen der Herausgabe von Urteilen. Bei Letzteren handelt sich um Verkündungssurrogate d.h. um alternative und gleichwertige Formen der Urteilsverkündigung. Das Verkündungsgebot betrifft primär den Abschluss des Verfahrens. Die Einsicht kann indes auch nach Verfahrensabschluss im Nachhinein verlangt werden. Ein Anspruch auf Zustellung besteht nicht. Art. 30 Abs. 3 BV stellt eine Konkretisierung der Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV dar.

3.2

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen gilt nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren sind namentlich die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, welche insbesondere durch Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre) oder Art. 28 ZGB geschützt werden. Die Kenntnisgabe von Urteilen steht somit unter dem Vorbehalt der Anonymisierung oder Schwärzung. Vermögen Anonymisierung und Schwärzung die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten nicht zu wahren, sind die im Raum stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Einschränkung aus öffentlichen oder privaten Gründen gilt für alle Formen der Verkündung, insbesondere auch für die Surrogate des mündlichen Verlesens (vgl. zum Ganzen: BGE 147 I 407 E. 6.1 f.; BGE 143 I 194 E. 3.4.3; BGE 139 I 129 E. 3.6; Urteil 1C_616/2018 vom 11. September 2019 E. 2.2; BSK BV-Reich, Art. 30 N 42 und 52 ff.; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 30 N 65, 76 ff. und 84 f.; BV Kommentar-Biaggini, Art. 30 N 21; Schindler, Verfahrens- und Gerichtsorganisationsrecht / Justizöffentlichkeit im digitalen Zeitalter in: Festgabe Schweizerischer Juristentag 2015, Zürich/St. Gallen 2015, S. 747 f.).

4.

In seiner Beschwerde vom 16. Januar 2026 ersucht der Beschwerdeführer um temporäre Auflage des Rubrums des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2025, Geschäfts-Nr. VB.2023.00560, in der Gerichtskanzlei in nicht anonymisierter Form (act. 1 Rz 22 und 33). Das Verwaltungsgericht lehnte dies aufgrund der im Raum stehenden persönlichen Interessen der Verfahrensbeteiligten ab (act. 6 E. 2.3).

4.1

Wie erwogen, obliegt den Gerichten in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 BV die Pflicht zur öffentlichen Urteilsverkündung von Sachentscheiden wie dem vorliegend massgeblichen Urteil vom 2. Oktober 2025. Da im Verfahren Geschäfts-Nr. VB.2023.00560 keine mündliche Verhandlung stattfand und damit eine mündliche Eröffnung des Urteils nicht in Frage kam, hatte das Verwaltungsgericht die Verkündung surrogatsweise, beispielsweise mittels Auflage auf der Gerichtskanzlei oder mittels amtlicher Publikation, vorzunehmen (BSK BV-Reich, Art. 30 N 55).

4.2

Das Verwaltungsgericht geht vorliegend von einem Ausnahmefall der umfassenden Verkündungspflicht aus. Es lehnt eine nicht anonymisierte Bekanntgabe des Rubrums ab und begründet dies mit den Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführenden des Hauptsachenverfahrens, indem es ihr Interesse an der Geheimhaltung ihrer Personalien als schutzwürdiger erachtet als das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers. Dem ist zu folgen. Der streitgegenständliche Gestaltungsplan ist von grossem politischem, medialem und gesellschaftlichem Interesse. Der Plan gilt als wichtiger Schritt für die Weiterentwicklung der Region Zürich‑West. In den Medien wurde immer wieder über den Gestaltungsplan berichtet (bspw. Rekurs vom Tisch: Kann Zürcher Stadionbau jetzt beginnen? | Nau.ch; Appell an Stadiongegner | Stadt Zürich; Fan von GC jagt in Podcast Stadiongegner – Klage droht | Nau.ch; Gericht verschleppt Hardturm-Stadion – Inside Paradeplatz). Das öffentliche Interesse und der öffentliche Diskurs erweisen sich als erheblich. Dabei war die Debatte über den Gestaltungsplan von Meinungsverschiedenheiten bzw. erheblicher Kritik an den Stadiongegnern geprägt. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid zu Recht erwogen hat, ist die Gefahr einer gesellschaftlichen Stig- matisierung der privaten Verfahrensbeteiligten des Verfahrens Geschäfts- Nr. VB.2023.00560 unter diesen Umständen gross. Die Veröffentlichung der Personalien und Adressen könnte durchaus zu nachteiligen Konsequenzen führen. Dementsprechend gebieten die Persönlichkeitsrechte der privaten Verfahrensbeteiligten einen erhöhten Schutz.

4.3

Der Umstand, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine Übergriffe bzw. unerlaubten Handlungen gegenüber den Beschwerdeführern des Hauptsachenverfahrens bekannt sind (act. 1 Rz 26), vermag deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer Identität nicht in Frage zu stellen. Wäre dies vorauszusetzen, so würde der Schutz der Privatsphäre ins Leere laufen. Ebenso wenig ändert der Umstand, dass der Gestaltungsplan Ausfluss eines demokratischen Meinungsprozesses ist (act. 1 Rz 28), etwas am Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Personalien. Solange Entscheide, mittels Abstimmungen demokratisch legitimiert oder nicht, auf dem Rechtsmittelweg anfechtbar sind, haben die Parteien bei gegebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf den Schutz ihrer Privatsphäre. Dies gilt unabhängig vom Streitgegenstand und dessen Legitimation. Ferner lässt sich aus der Argumentation des Beschwerdeführers, dass sich die Parteistellung der Betroffenen allein aus der nachbarschaftlichen Beziehung ableiten lasse (act. 1 Rz 29), kein reduzierter Anspruch auf Schutz der Persönlichkeitsrechte ableiten. Dieser greift gleichermassen, auch bei einer nachbarschaftlichen Betroffenheit.

4.4

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer in seiner Argumentation, die Beschwerdeführerschaft des Verfahrens Geschäfts-Nr. VB.2023.00560 habe die Anonymisierung ihrer Namen nicht verlangt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres davon habe ausgehen dürfen, sie wären gegen eine Veröffentlichung ihrer Personalien gewesen (act. 1 Rz 25). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst vorbringt (act. 1 Rz 25), haben die Beschwerdeführer in der Hauptsache im Verfahren vor dem Baurekursgericht die Anonymisierung ihrer Namen verlangt. Das Verwaltungsgericht verzichtete im Rahmen des Verfahrens Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004 auf die Durchführung einer Vernehmlassung (act. 6 E. II), weshalb sich die dortige Gesuchsgegnerschaft zum Gesuch und damit zur Anonymisierung ihrer Namen nicht äussern konnte. Das Verwaltungsgericht war verpflichtet, im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 7 Abs. 4 VRG). Nicht ausschlaggebend für die Frage der Bekanntgabe bzw. Anonymisierung der Parteinamen ist ferner der Umstand, dass einzelne Namen offenbar bereits bekannt sind (act. 1 Rz 27). Dies entbindet das Verwaltungsgericht nicht von seiner Prüfungs- und grundsätzlichen Geheimhaltungspflicht. Dass der Beschwerdeführer Namen von einzelnen Verfahrensbeteiligten kennt, führt indes dazu, dass es ihm in Bezug auf seinen Antrag insoweit an einem schutzwürdigen Interesse fehlt. Weiter ist auch nicht massgeblich, dass es vorliegend einzig um ein Einsichtsrecht des Beschwerdeführers geht (act. 1 Rz 26) und weitere Dritte von einer nicht anonymisierten Entscheidauflage nicht profitieren können sollen, da dem Beschwerdeführer keine Pflicht obliegt, die Personalien der Betroffenen geheim zu halten. Alles in allem ist das Interesse der Beschwerdeführer des Verfahrens Geschäfts- Nr. VB.2023.00560 am Schutz ihrer Privatsphäre bei diesen Gegebenheiten als erheblich zu qualifizieren.

4.5

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer sein Interesse an der Bekanntgabe der Identität der Verfahrensbeteiligten vor Vorinstanz insbesondere mit den Wahlen in der Stadt Zürich begründet (act. 3 E. 2.2.). Im vorliegenden Verfahren weist er sodann auf die grosse Tragweite des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit sowie die Notwendigkeit zur Überprüfung der Beschwerdelegitimation hin (act. 1 Rz 30 f.).

Zutreffend ist zwar, dass der Grundsatz der Justizöffentlichkeit von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung ist (act. 1 Rz 30). Nichts desto trotz sind Ausnahmen davon unbestrittenermassen zulässig. Das geltend gemachte Interesse des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die - inzwischen durchgeführten - Wahlen vom März 2026 zu wissen, welche privaten Personen Verfahrensbeteiligte des Verfahrens Geschäfts-Nr. VB.2023.00560 sind, überwiegt die oberwähnten Persönlichkeitsinteressen nicht, zumal das Ersuchen keinen Bezug zur Wahrnehmung eigener Rechte erkennen lässt, sondern primär auf die Kenntnisnahme der Personalien der privaten Parteien abzielt.

Auch aus dem Argument des Beschwerdeführers, als Aussenstehender wolle er die Legitimation der Parteien des Verfahrens Geschäfts- Nr. VB.2023.00560 überprüfen (act. 1 Rz 31), lässt sich nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten. Selbst unter Berücksichtigung des Zwecks des Öffentlichkeitsprinzips, welcher in der demokratischen Kontrolle der Rechtsprechung und der Verhinderung einer Geheimjustiz liegt, ist es nicht die Aufgabe der Öffentlichkeit, sondern der Rechtsmittelinstanzen, Gerichtsentscheide auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht prüfte im Urteil vom 2. Oktober 2025 die Beschwerdelegitimation der dortigen Beschwerdeführer und erwog: "Als Eigentümerinnen und Eigentümer oder dauerhafte Mieterinnen und Mieter von Grundstücken, die in der Nachbarschaft des Gestaltungsplanperimeters liegen, sind die Beschwerdeführenden 2–32 nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zur Beschwerde legitimiert (vgl. auch § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]). Mit Blick auf die Dimensionen und die Art der mit dem Gestaltungsplan ermöglichten Bauten sind auch diejenigen Beschwerdeführenden unmittelbar betroffen, die in erweiterter Nachbarschaft etwas weiter weg vom Gestaltungsplanperimeter wohnen." (abrufbar auf Homepage des Verwaltungsgerichts: www.entscheidsuche.ch [Zürich Verwaltungsgericht 02.10.2025 VB.2023.00560 – Entscheidsuche E. 1.2]). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Verwaltungsgericht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - die Beschwerdelegitimation nur rudimentär geprüft hätte, zumal diese gemäss dem Beschwerdeführer (act. 1 Rz 31) zuvor bereits vom Baurekursgericht im vorinstanzlichen Verfahren eingehend überprüft worden war.

4.6

Alles in allem erweisen sich die privaten Persönlichkeitsschutzinteressen der Beschwerdeführer des Hauptsachenverfahrens gewichtiger als die geltend gemachten Interessen des hiesigen Beschwerdeführers an der Offenlegung der Identität. Ihre Personalien sind daher zu schützen. Dies gilt nicht nur für die Beschwerdeführer des Verfahrens Geschäfts-Nr. VB.2023.00560, sondern gleichermassen auch für die dortige private Beschwerdegegnerschaft, welche im Verfahren Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004 ebenfalls unter den Gesuchsgegnern aufgeführt ist.

5.

Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Anonymisierung der Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten (act. 1 Rz 19 f.). Indessen stellt er keinen Eventualantrag um Auflage eines in dieser Form teilanonymisierten Rubrums des Urteils vom 2. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. VB.2023.00560). Auf die Frage, ob ein Anspruch auf Bekanntgabe der Personalien der Rechtsvertreter besteht, braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.

6.

Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Standpunkte des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

IV.

1.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzuset- [LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

2.

Prozessentschädigungen wurden keine beantragt und sind keine zu entrichten (§ 17 VRG).

3.

Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2025, Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.

5.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

  • den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von act. 5,

  • das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, ad Verfahren Geschäfts- Nr. AEG.2025.00004.

Die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. AEG.2025.00004 (act. 6) werden diesem nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.

6.

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 1. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Planungs- und Baugesetz (PBG) 48, Art. 338a — read in the version of November 1, 2025; the act was consolidated again on June 1, 2026 and August 1, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 28 — read in the version of January 1, 2026; the act was consolidated again on July 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 145 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.