Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO120001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 29. Februar 2012

in Sachen

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen

1.

Ausgangslage

1.1

Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung einreichen, wobei er folgende Anträge stellen liess (Urk. 1 S. 2):

"1. Dem Gesuchsteller sei für die Durchführung des Hauptprozesses betreffend Forderungsstreit das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. 2. Der unterzeichnende Anwalt sei dem Gesuchsteller amtlich beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

1.2

Dem erwähnten Gesuch ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen liess betreffend eine Forderungsklage gegen die B._____ (Schweiz) AG (Urk. 1 S. 1 f.). Die Schlichtungsverhandlung hat bereits am 21. November 2011 stattgefunden (Urk. 1 S. 2; Urk. 4/16).

2.

Zuständigkeit

2.1

Gemäss § 128 GOG ist der Obergerichtspräsident für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2

Dem gestellten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu entnehmen, dass sich dieser auf den "Hauptprozess" und damit nicht auf das Schlichtungsverfahren bezieht. Der angerufene Obergerichtspräsident ist für die Beurteilung des gestellten Gesuchs daher nicht zuständig. Das Gesuch ist direkt beim örtlich zuständigen Bezirksgericht zu stellen.

2.3

Aus diesem Grund ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht einzutreten.

3.

Kosten und Rechtsmittel

3.1

Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

3.3

Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Dispositiv

1.

Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird nicht eingetreten.

2.

Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3.

Schriftliche Mitteilung an

− den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ (Schweiz) AG, … [Adresse]

je gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 29. Februar 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 119, Art. 121, Art. 145, and Art. 319 — read in the version of January 1, 2012; the act was consolidated again on January 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.