Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130089-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 4. Juli 2013

in Sachen

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen

1.

Ausgangslage

1.1

A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 29. Mai 2013, eingegangen am 30. Mai 2013, beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In der Sache selbst geht es um eine Klage gegen B._____, den mündigen Sohn des Gesuchstellers, betreffend Aufhebung oder eventualiter angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge per Ende März 2013 (act. 1 S. 4).

1.2

Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um fehlende Angaben zu machen (act. 3 S. 2 Erw. 2 und 3), um Belege zu seinen monatlichen Unterhaltszahlungen einzureichen (act. 3 S. 2 Erw. 4.1) und um ein Dokument zu den Akten zu reichen, aus welchem sich die gegenüber seinem Sohn B._____ bestehende Unterhaltspflicht ergibt (act. 3 S. 2 f. Erw. 4.2). Der Gesuchsteller hat diese Verfügung am 12. Juni 2013 entgegengenommen (act. 3 S. 4). Die in der Verfügung angesetzte Frist endete damit am 24. Juni 2013 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Innert Frist ging beim Obergerichtspräsidenten keine Eingabe des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 3 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1) und ohne Weiterungen abzuweisen.

2.

Kosten und Rechtsmittel

2.1

Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

2.2

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.

Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Dispositiv

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen.

2. Dieses Verfahren ist kostenlos.

3.

Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. Juli 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 119, Art. 121, Art. 142, Art. 145, and Art. 319 — read in the version of May 1, 2013; the act was consolidated again on July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.