RRB Nr. 1001/2023
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. August 2023
1001. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Am 28. November 2021 haben Volk und Stände der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» zugestimmt. Gemäss dem neuen Art. 117b Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Bund und Kantone die Pflege als wichtigen Bestandteil der Grundversorgung zu anerkennen und zu fördern. Zudem haben sie für eine «ausreichende, allen zugängliche Pflege von hoher Qualität» zu sorgen. Weiter haben Bund und Kantone sicherzustellen, dass eine «genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für den zunehmenden Bedarf zur Verfügung steht und dass die in der Pflege tätigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden». Der Bundesrat hat am 12. Januar 2022 entschieden, die Pflegeinitiative in zwei Etappen umzusetzen. In der ersten Etappe soll eine Ausbildungsoffensive durchgeführt werden. Zudem soll Pflegefachpersonen ermöglicht werden, bestimmte Leistungen direkt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder anderer Sozialversicherungen abzurechnen. Die beiden Anliegen hatten die eidgenössischen Räte in ihrem damaligen Gegenvorschlag zur Volksinitiative bereits aufgenommen. Da die Vorschläge für eine Ausbildungsoffensive und die direkte Abrechnung bereits eine Vernehmlassung durchlaufen hatten, überwies der Bundesrat den Gesetzesentwurf für das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege ohne Vernehmlassung direkt an das Parlament. Dieses hat das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (nachfolgend Ausbildungsfördergesetz Pflege) am 16. Dezember 2022 beschlossen (BBl 2022 3205). Am 23. August 2023 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Ausführungsverordnung zum Ausbildungsfördergesetz Pflege, die Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsförderverordnung Pflege) gestartet. Die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes und der dazugehörenden Verordnung wird voraussichtlich auf Mitte 2024 erfolgen. Zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege sieht das Ausbildungsfördergesetz Pflege in Art. 1 vier Massnahmen vor: – Beiträge der Kantone an die Kosten der praktischen Ausbildung von Absolvierenden einer Ausbildung in Pflege an einer höheren Fachschule (HF) oder eines Bachelorstudiengangs in Pflege an einer Fachhochschule (FH),
– Beiträge der Kantone an ihre HF, – Ausbildungsbeiträge (nachfolgend Förderbeiträge) der Kantone für Absolvierende der Ausbildung in Pflege HF und in Pflege FH, – Beiträge des Bundes an die Kantone. Mit Beschluss Nr. 1651/2022 beauftragte der Regierungsrat die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion, das Projekt Umsetzung Pflegeinitiative voranzutreiben und dem Regierungsrat Antrag für die erforderlichen Gesetzesänderungen und Ausgabenbeschlüsse zu stellen. Für die Umsetzung der vier vom Bundesgesetz vorgesehenen Massnahmen wurden drei verschiedene kantonale Teilprojekte (TP) festgelegt: – Teilprojekt 1: Förderung der praktischen Ausbildung (vgl. Art. 2–5 Ausbildungsfördergesetz Pflege), – Teilprojekt 2: Erhöhung der Ausbildungsabschlüsse HF (vgl. Art. 6 Ausbildungsfördergesetz Pflege), – Teilprojekt 3: Förderbeiträge an Auszubildende HF und FH (vgl. Art. 7 Ausbildungsfördergesetz Pflege). Mit der Leitung des Projekts Umsetzung Pflegeinitiative wurden die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion beauftragt. Die Umsetzung des TP 1 wurde der Gesundheitsdirektion übertragen, die Umsetzung des TP 2 und des TP 3 der Bildungsdirektion. Nach Art. 8 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege gewährt der Bund den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite während acht Jahren jährliche Beiträge für ihre Aufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben der drei Teilprojekte (Art. 2–7 Ausbildungsfördergesetz Pflege). Die Bundesbeiträge betragen höchstens die Hälfte der Beiträge, welche die Kantone gewährt haben. Es ist ein Verpflichtungskredit in der Höhe von höchstens 469 Mio. Franken zur Förderung der Ausbildung im Bereich Pflege (Tertiärstufe) über die acht Jahre vorgesehen (Botschaft zum Ausbildungsfördergesetz Pflege, BBl 2022 1498, S. 23). Am 23. August 2023 hat das Eidgenössische Departement des Innern im Auftrag des Bundesrates die Vernehmlassung zum Ausführungsrecht zu den genannten Bestimmungen eröffnet. Die Vorlage regelt im Wesentlichen die Gewährung der Beiträge an die Kantone für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbesondere ist festgehalten, unter welchen Umständen Bundesbeiträge an die Kantone gewährt werden und wie hoch diese ausfallen. Vorgesehen ist, dass die Bundesbeiträge im Grunde der Hälfte der kantonalen Beiträge entsprechen, sich jedoch bei den Aufgaben nach Art. 5 und 7 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege ab 1. Januar 2030 pro Jahr
um 5% verringern. Die Beitragshöhe gilt nur, solange keine Prioritätenliste nach Art. 8 Abs. 5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege erarbeitet wurde. Die Beitragsgesuche zu den Aufgaben nach Art. 5 und 7 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege müssen ausserdem gemeinsam beim Bund eingereicht werden. Die Vernehmlassungsfrist zum Ausführungsrecht endet am 23. November 2023. Sämtliche rechtlichen Bestimmungen sollen am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt sollen die finanziellen Beiträge des Bundes beantragt und ausbezahlt werden können. Das Ausbildungsfördergesetz Pflege und damit auch die geschilderten Pflichten von Bund und Kantonen gelten während acht Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes, voraussichtlich ab 1. Juli 2024 (Art. 13 Abs. 3). Der Bundesrat bestimmt das definitive Datum des Inkrafttretens (Art. 13 Abs. 2). Das Gesamtprojekt wurde von einer kantonalen Begleitgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Institutionen aus dem Gesundheitswesen begleitet (Verband Zürcher Krankenhäuser [VZK], Universitätsspital Zürich [USZ], Spital Limmattal, Stadtspital Zürich, OdA Gesundheit Zürich [OdA G ZH], Pflegedienstkommission [einschliesslich Subkommission Bildung], Careum Bildungszentrum Zürich [CBZ], Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen [ZAG], Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften [ZHAW], Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner – Sektion Zürich/ Glarus/Schaffhausen [SBK – ZH/GL/SH], ARTISET Zürich, Spitex-Verband Kanton Zürich). Ab Oktober 2023 wird die Begleitgruppe zudem um eine Delegierte oder einen Delegierten des Schweizerischen Verbands des Personals öffentlicher Dienste erweitert.
2. Vernehmlassungsvorlage Mit einem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege) sollen im Kanton Zürich die Grundlagen für die Umsetzung von Art. 6 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege für die Beiträge an HF zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse HF (TP 2) und von Art. 7 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege für die Förderbeiträge an Personen in Ausbildung Pflege HF und FH (TP 3) geschaffen werden.
2.1 Beiträge an höhere Fachschulen Gestützt auf das Ausbildungsfördergesetz Pflege haben die Kantone – zusätzlich zur bestehenden Finanzierung – Beiträge an die HF zwecks bedarfsgerechter Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege HF zu gewähren. Die Kantone berücksichtigen dabei die Bedarfsplanung der benötigen Ausbildungsplätze und legen die Voraussetzungen, den Umfang der Beiträge sowie das Vergabeverfahren fest (Art. 6 Abs. 2 Ausbildungsfördergesetz Pflege). Voraussetzung für die Ausrichtung kantonaler Beiträge ist, dass die HF einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsgang «dipl. Pflegefachfrau/-mann» anbietet (Art. 29 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 402.10]) und über einen kantonalen Leistungsauftrag (§ 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31]) verfügt. Der Bildungsgang Pflege HF wird im Kanton Zürich derzeit am ZAG sowie am CBZ angeboten. Die Finanzierung der Kosten für die Bildungsgänge Pflege HF erfolgt für das ZAG als kantonale Institution im Rahmen des ordentlichen Budgets. Das CBZ als privater Bildungsanbieter wird mittels Staatsbeiträgen gemäss § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG und § 5b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (LS.413.312) und § 20a des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (LS 810.1) finanziert. Die Beiträge der Kantone an ihre HF sollen «der Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege HF dienen». Dies bedeutet, dass nicht nur mehr Personen einen Bildungsgang Pflege HF beginnen, sondern diesen auch erfolgreich abschliessen sollen. Weiter soll der Verbleib im Pflegeberuf einen zentralen Stellenwert bei der Umsetzung der Massnahmen haben. Um eine Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse im Bereich Pflege HF erreichen zu können, sollen Massnahmen zu verschiedenen Zeitpunkten der Ausbildungsgänge ergriffen werden. Die Anzahl der Personen, die sich für einen Ausbildungsgang im Bereich Pflege entscheidet, soll mittels Werbe- und Imagekampagnen gezielt erhöht werden. Zudem sollen am Pflegeberuf interessierte Personen mit spezifischen Angeboten vorbereitender Kurse für eine Ausbildung motiviert und beim Antritt des Ausbildungsgangs gezielt unterstützt werden. Es handelt sich hierbei insbesondere um Vorbereitungsangebote etwa für Quereinsteigende.
Weiter sind Massnahmen zu treffen, mit denen sich die Anzahl der Studienabbrüche verringern lässt. Dazu gehören etwa lernbegleitende Stützkurse sowie Kurse zur Förderung der für eine optimale Selbstführung im Berufsalltag notwendigen Eigenschaften und Fähigkeiten (z. B. Coaching-Angebote, Kurse zur Förderung der Resilienz oder Beratungsangebote zur Erleichterung der Übergänge zwischen schulischen und praktischen Ausbildungsteilen). Die Massnahmen zur Erhöhung der Ausbildungsabschlüsse sollen grundsätzlich nicht nur für Absolventinnen und Absolventen Pflege HF mit Wohnsitz im Kanton Zürich verfügbar sein, sondern auch für Absolventinnen und Absolventen mit einem ausserkantonalen Wohnsitz. Dies jedenfalls, wenn sich die entsprechenden Kantone an den Kosten beteiligen. Gemäss Art. 10 der Vernehmlassungsvorlage der Ausbildungsförderverordnung Pflege wird voraussichtlich jeder Kanton ein Budget für Beiträge an die HF erhalten, unabhängig davon, ob sich eine HF im Kanton befindet. Hat ein Kanton keine HF, kann sich dieser mit einem anderen
Kanton für eine interkantonale Zusammenarbeit (Antrag und Finanzierung) mit einer HF zusammenschliessen, um eine optimale Wirkung für die Steigerung der Ausbildungsabschlüsse zu erreichen. Für das Teilprojekt 2 ist ein Gesamtbetrag von 18 Mio. Franken für acht Jahre bzw. von rund 2,25 Mio. Franken pro Jahr vorgesehen. Netto ergeben sich für den Kanton somit Kosten von 9 Mio. Franken für acht Jahre bzw. 1,125 Mio. Franken pro Jahr. Die Auszahlung der Beiträge an die HF erfolgt im Rahmen der bestehenden Finanzierungsprozesse der Bildungsinstitutionen durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt. Die zusätzlichen administrativen Aufwendungen zur Abwicklung werden innerhalb der Bildungsdirektion kompensiert.
2.2 Beiträge an die Absolvierenden des Bildungsgangs Pflege HF und des Studiengangs Pflege FH Das Ausbildungsfördergesetz Pflege legt in Art. 7 fest, dass die Kantone durch die Gewährung von Förderbeiträgen für Absolventinnen und Absolventen des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs Pflege FH den Zugang zu diesen Ausbildungen fördern sollen, damit mehr Abschlüsse in Pflege HF und Pflege FH erlangt werden. Anspruch auf Förderbeiträge sollen solche Personen haben, die ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben oder aufgrund ihres Status als Grenzgängerin oder Grenzgänger im Sinne des Freizügigkeitsabkommens oder des Übereinkommens der Europäische Freihandelsassoziation einen Anknüpfungspunkt zum Kanton Zürich haben. Ausgeschlossen sind Förderbeiträge für FH-Studierende im Masterstudiengang. Gemäss Botschaft zum Ausbildungsfördergesetz Pflege (BBl 2022 1498, S. 22 f.) sollen beispielsweise Fachpersonen Gesundheit (FaGe) mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), die nach Familiengründung oder nach einigen Jahren der beruflichen Tätigkeit eine Ausbildung in Pflege HF oder Pflege FH absolvieren wollen (Personen mit Vorbildung im Gesundheitswesen), Ausbildungsbeiträge gewährt werden. Zudem sollen mit den Ausbildungsbeiträgen Quereinsteigende unterstützt werden. Quereinsteigende sind unter anderem Personen, die über eine abgeschlossene Berufslehre mit EFZ in einem anderen Berufsfeld verfügen und in das Gesundheitswesen einsteigen wollen. Das Bundesgesetz räumt dabei Personen in Ausbildung Pflege HF oder Pflege FH, welche die kantonalen Beitragsvoraussetzungen erfüllen – unabhängig vom Ausbildungsstand – bei Inkraftsetzung des Gesetzes einen individuellen Anspruch ein. Der Ausbildungsort bzw. Standortkanton der Bildungsinstitution und/oder des Praxisbetriebs spielen dabei keine Rolle. Zwingend notwendige Kriterien, die der Bund im Ausbildungsfördergesetz Pflege festlegt, sind der Wohnsitz im Kanton (oder der Status als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger) sowie die Zulassung zum Bildungsgang in Pflege HF oder zum Stu- diengang in Pflege FH. Die Kantone legen die Voraussetzungen, den Umfang der Ausbildungsbeiträge sowie das Verfahren für deren Vergabe fest (vgl. Art. 7 Abs. 2 Ausbildungsfördergesetz Pflege). Die bei der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs einbezogenen Vertreterinnen und Vertreter von Institutionen aus dem Gesundheitswesen sind sich einig darin, dass
im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben ein möglichst grosser Personenkreis profitieren soll, um eine möglichst grosse Wirkung zu erzielen. Insbesondere soll namentlich der Fehlanreiz vermieden werden, dass jüngere interessierte Personen mit dem Ausbildungsbeginn zuwarten. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen jene Personen für eine Ausbildung auf Tertiärstufe motiviert werden, die sich eine solche ohne zusätzliche Beiträge aus finanziellen Gründen nicht leisten könnten, weil das Einkommen während der Ausbildung viel tiefer ist als das mit der angestammten Erwerbstätigkeit erzielbare Einkommen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Ausbildungsfördergesetz Pflege und BBl 2022 1498, S. 22, sowie Art. 4 des Vernehmlassungsentwurfs der Ausbildungsförderverordnung Pflege). Zu dieser Zielgruppe gehören sowohl Personen, die eine Karriereentwicklung im Gesundheitswesen anstreben, als auch Personen, die einen Wechsel aus ihrer aktuellen Branche in die Pflege anstreben. Dem Kanton Zürich ist es ein Anliegen, diese beiden Zielgruppen zu erreichen. Die quantitativ stärkste Zubringergruppe für die Tertiärausbildung Pflege an einer HF oder FH sind FaGe EFZ (vgl. Schweizerisches Observatorium für die Berufsbildung [OBS EHB]), Übertritte von FaGe in die HF Pflege, Perspektive der Ausbildungsbetriebe des Kantons Bern, Schlussbericht vom 16. Dezember 2021, S. 38). Der frühe Übertritt von FaGe in eine Ausbildung Pflege HF oder FH stellt ein grosses Potenzial dar. Dies insbesondere, da die Ausstiegsquote bei FaGe gemäss einer Studie des OBS EHB in den ersten fünf Jahren bei 20% liegt (vgl. OBS EHB, Fachfrau/Fachmann Gesundheit – Traumjob oder Zwischenstopp? Trendbericht 2, Version 1, 2017, S. 7). Ziel ist, die Ausstiegsquote zu verringern und den Übertritt von FaGe in die Pflege HF und FH zu erhöhen. Der Studiengang an einer FH wird meist in jüngeren Jahren in Angriff genommen. An der ZHAW waren 2022 beim Eintritt in das Studium Pflege FH rund 91% der Studierenden jünger als 25 Jahre. Bei der Festlegung einer Altersgrenze für die Beitragsberechtigung (vgl. BBl 2022 1498, S. 22 f.) im kantonalen Recht ist diesem Umstand Rechnung zu tragen, damit der Studiengang mit einem Abschluss als Bachelor Pflege (FH) gegenüber der Ausbildung Pflege HF nicht ungerechtfertigt benachteiligt wird. Kein Anspruch auf Förderbeiträge besteht für Personen, die bereits
über eine abgeschlossene Ausbildung zur dipl. Pflegefachperson HF verfügen und zusätzlich einen Bachelorstudiengang in Pflege FH absolvieren möchten. Diese Personen verfügen bereits über den für die Berufsausübung notwendigen Ausbildungsabschluss Pflege auf der Tertiärstufe.
Die Konkretisierung dieser bundesrechtlichen Vorgaben wird der Direktion obliegen, die bei der Festlegung der Höhe der Förderbeiträge insbesondere die finanziellen Verhältnisse, das Alter oder elterliche Unterhaltspflichten der Absolventinnen und Absolventen eines Bildungsgangs in Pflege HF oder eines Studiengangs in Pflege FH berücksichtigen kann. Dies erlaubt bei Bedarf eine zeitnahe Anpassung bei sich verändernden Situationen. Die Kantone können gemäss Botschaft des Bundes vorsehen, dass Ausbildungsbeiträge für die Ausbildung Pflege HF und Pflege FH nur ausgerichtet werden, wenn sämtliche Ansprüche gegenüber unterstützungspflichtigen Familienangehörigen oder den Sozialversicherungen oder Ansprüche in Form kantonaler Ausbildungsbeiträge wie Stipendien geltend gemacht wurden und trotzdem kein zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen erzielt werden kann (BBl 2022 1498, S. 23). Der Kanton Zürich möchte einerseits den gesuchstellenden Personen ein möglichst einfaches und niederschwelliges Verfahren ermöglichen, anderseits aber auch als Kanton den administrativen Aufwand für die Prüfung der Gesuche möglichst gering halten. Je nach Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens wird im Rahmen des kantonalen Ausführungsrechts zu entscheiden sein, ob bzw. inwieweit die Auszahlung von Förderbeiträgen von der Ausschöpfung allfälliger Ansprüche gegenüber unterstützungspflichtigen Familienangehörigen oder Sozialversicherungen sowie von Ansprüchen auf Stipendien abhängig zu machen ist. 2022 waren an den Zürcher Bildungsinstitutionen rund 1700 Auszubildende im Bildungsgang Pflege HF oder Studiengang Pflege FH eingeschrieben, davon insgesamt 1250 mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Wird von dem in der Vernehmlassungsvorlage der Ausbildungsförderverordnung vorgesehenen individuell und wirksam ausgestatteten Modell ausgegangen, würden von den 1250 Auszubildenden schätzungsweise rund 1080 Personen Förderbeiträge erhalten. Unter Berücksichtigung des finanziellen Rahmens sowie der Anzahl derzeit in Ausbildung befindlicher Personen im Bildungsgang Pflege HF oder im Studiengang Pflege FH mit Wohnsitz im Kanton Zürich ist vorgesehen, einen den Lebensumständen individuell ausgestattet und wirksamen Betrag als Anteil für die Lebensunterhaltskosten während der Ausbildung bereitzustellen. Neben dem Förderbeitrag ist der Ausbildungs- oder Praktikumslohn eine
bedeutende Einnahmequelle. Die Höhe der Ausbildungs- und Praktikumslöhne ist – wie in allen übrigen Branchen auch – in erster Linie Sache der Betriebe als Arbeitgebende. Die ODA G ZH veröffentlicht dem Arbeitsmarkt angepasste Lohnempfehlungen für Studierende der HF und der FH in kantonalen Betrieben des Gesundheitswesens. Laut diesen Lohnempfehlungen soll der Ausbildungslohn während des Bildungsgangs HF jährlich zwischen
Fr. 13 200 und Fr. 18 000 (bei 26 Wochen praktischer Tätigkeit pro Ausbildungsjahr) bzw. der Lohn während der praktischen Arbeit im Studiengang Pflege FH je Studienjahr auf Fr. 1100 und höchstens Fr. 1500 pro Monat (bei 11 bis 17 Wochen Praktikum pro Ausbildungsjahr) betragen. Gemäss der Prognose im nationalen Versorgungsbericht 2021 des schweizerischen Gesundheitsobservatoriums für das Brutto-Nachwuchsangebot auf Tertiärstufe müsste die Anzahl erteilter Diplome zwischen 2019 und 2029 schweizweit um rund 28% zunehmen (Schweizerisches Gesundheitsobservatorium, Gesundheitspersonal in der Schweiz – Nationaler Versorgungsbericht 2021. Bestand, Bedarf, Angebot und Massnahmen zur Personalsicherung, S. 33). Die Szenarien spiegeln die erwarteten demografischen Entwicklungen sowie die beobachteten Trends bei den Ausbildungen wider. Für das Teilprojekt 3 ist ein Gesamtbetrag von 87 Mio. Franken für acht Jahre bzw. 10,88 Mio. Franken pro Jahr vorgesehen. Das ergibt für den Kanton Nettokosten von 43,5 Mio. Franken für acht Jahre bzw. rund 5,44 Mio. Franken pro Jahr.
3. Auswirkungen Der Bund sieht vor, die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Ausbildungsfördergesetz Pflege mit höchstens 469 Mio. Franken zu unterstützen. Dabei hat der Kanton die Beiträge des Bundes vorzuschiessen (vgl. Art. 8 Abs. 2 Ausbildungsfördergesetz Pflege). Wie hoch der Beitrag an die einzelnen Kantone ist, wird durch den Bund festzulegen sein. Nach kantonalem Bevölkerungsanteil dürfte der Anteil des Kantons Zürich an den Bundesmitteln rund 20% betragen, also höchstens 96 Mio. Franken für acht Jahre bzw. höchstens rund 12 Mio. Franken pro Jahr. Von den 96 Mio. Franken sind gemäss Ausbildungsfördergesetz Pflege anteilig höchstens 9 Mio. Franken (20% von 45 Mio. Franken auf Bundesebene) über acht Jahre für das Teilprojekt 2 vorgesehen (BBl 2022 1498, S. 32). Der restliche Betrag von 87 Mio. Franken über acht Jahre soll zu gleichen Teilen auf die Teilprojekte 1 und 3 verteilt werden (vgl. BBl 2022 1498, S. 24). Gemäss den vorläufigen Ausführungsbestimmungen des Bundes verringern sich die Bundesbeiträge wie erwähnt in diesen beiden Teilprojekten ab 1. Januar 2030 pro Jahr um 5%. Nach Abzug dessen betragen die Bundesbeiträge somit 41,05 Mio. Franken über acht Jahre je Teilprojekt 1 und 3. Da sich der Bund höchstens zur Hälfte an den Beiträgen der Kantone beteiligt, wird der Kanton die Massnahmen mindestens im gleichen Umfang wie der Bund finanzieren müssen. Vor diesem Hintergrund kann für den Kanton Zürich mit einem Gesamtbetrag von rund 192 Mio. Franken für acht Jahre bzw. rund 24 Mio. Franken pro Jahr für die Umsetzung der ersten Phase der Pflegeinitiative gerechnet werden. Davon ist für die Teilprojekte 1 und 3 je ein Gesamtbetrag von 87 Mio.
Franken für acht Jahre bzw. 10,88 Mio. Franken pro Jahr vorgesehen. Ab 1. Januar 2030 steigt der Anteil, den der Kanton an den Kosten trägt, in diesen beiden Teilprojekten proportional zur Abnahme des Anteils des Bundes an. Im Teilprojekt 2 ist mit einem Gesamtbetrag von 18 Mio. Franken für acht Jahre bzw. 2,25 Mio. Franken pro Jahr zu rechnen. Aufgrund der vorgestellten Massnahmen ist mit einer höheren Anzahl Abschlüsse auf Tertiärstufe zu rechnen. Für die Beiträge an die Bildungsinstitutionen HF zwecks Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse (TP 2) und für die Förderbeiträge an die Absolventinnen und Absolventen von Bildungsgängen in Pflege HF oder Studiengängen in Pflege FH (TP 3) ist ein Gesamtbetrag von 105 Mio. Franken vorgesehen. Unter der Annahme, dass der Bund die Hälfte der Kosten finanziert, ist für den Kanton mit Nettokosten von 52,5 Mio. Franken für acht Jahre bzw. von rund 6,6 Mio. Franken pro Jahr zu rechnen. Die beiden Massnahmen haben keine Auswirkungen auf die Gemeinden. Zur Prüfung der Gesuche um Förderbeiträge (TP 3) und für deren Auszahlung ist ein neues IT-Tool notwendig. Für die Bearbeitung der Gesuche, die Auszahlung und den Aufbau des Tools zur elektronischen Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung des Betriebs, der Weiterentwicklung und des Supports des neuen IT-Tools während acht Jahren sind in der Bildungsdirektion 2,6 Stellen zu schaffen. Zusammengefasst ist mit Kosten für den Sachmittelbedarf von 1 Mio. Franken sowie der Kosten für den Personalbedarf von 3,69 Mio. Franken für die Umsetzungsmassnahmen während den acht Jahren zu rechnen. Die Abwicklung der Beiträge an HF (TP 2) wird mit bestehenden personellen und technischen Mitteln vollzogen bzw. die zusätzlichen Aufwendungen werden innerhalb der Bildungsdirektion kompensiert. Die Massnahmen der ersten Etappe der Pflegeinitiative sollen den Fachkräftemangel im Pflegebereich vermindern und gleichzeitig zu einer höheren Qualifikation von Personen im Pflegebereich beitragen, was auch das Innovationspotenzial der Branche stärkt. Dies kann zu positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen führen.
4. Durchführung einer Vernehmlassung Die Regelungen des EG Ausbildungsfördergesetzes Pflege dienen der Umsetzung einer von Volk und Ständen angenommenen Initiative und von übergeordnetem Bundesrecht. Bei der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs wurden Vertreterinnen und Vertreter aus verschiedenen Institutionen aus dem Gesundheitswesen miteinbezogen, namentlich der VZK, das USZ, das Spital Limmattal, das Stadtspital Zürich, die OdA G ZH, die Pflegedienstkommission (einschliesslich Subkommission Bildung), das CBZ, das ZAG, die ZHAW, der SBK – ZH/GL/SH, ARTISET Zürich sowie der Spitex-Verband Kanton Zürich. Es rechtfertigt sich daher, eine Kurzvernehmlassung mit einer Dauer von vier Wochen durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zum Erlass eines Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege eine Kurzvernehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli