RRB Nr. 1002/2024
Änderung des Zivilgesetzbuches, erleichterte Stiefkindadoption, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2024
1002. Änderung des Zivilgesetzbuches, erleichterte Stiefkindadoption (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 eröffnete das das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) betreffend erleichterte Stiefkindadoption. Der Bundesrat wurde mit der Motion 22.3382 betreffend «Keine unnötigen Hürden bei der Stiefkindadoption» beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen so anzupassen, dass bei der Stiefkindadoption auf das einjährige Pflegeverhältnis gemäss Art. 264 Abs. 1 ZGB verzichtet wird, wenn der leibliche Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der adoptionswilligen Person eine faktische Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt führt. Zusätzlich hatte der Bundesrat zu prüfen, auf welche weiteren Voraussetzungen in einem solchen Fall verzichtet werden kann bzw. wo in einem solchen Fall weitere Erleichterungen angebracht sind. Mit dem vorliegenden Vorentwurf einer Änderung des ZGB werden für diese Situationen verschiedene Vereinfachungen des Adoptionsverfahrens vorgeschlagen, damit das Kind schneller vollumfänglich rechtlich abgesichert wird und über zwei rechtliche Elternteile verfügt. Vorgeschlagen wird, in diesen Situationen künftig auf das Erfordernis eines Pflegejahres zu verzichten. Die Adoption soll erfolgen können, sobald der gemeinsame Haushalt des Paares drei Jahre gedauert hat. Das Adoptionsgesuch soll dabei bereits eingereicht werden können, bevor alle Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sind. Zudem soll die Eignungsabklärung in diesen Fällen vereinfacht werden und das Adoptionsverfahren soll möglichst innerhalb von sechs Monaten seit der Einreichung des Gesuchs abgeschlossen werden. Gleichzeitig soll auch bei der Adoption eines volljährig gewordenen Stiefkindes eine Erleichterung erfolgen. Weil ein gemeinsamer Haushalt von Elternteil und adoptionswilliger Person für ein volljähriges Stiefkind nicht mehr von Bedeutung ist, soll bei der Stiefkindadoption im Erwachsenenalter vom weiteren Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, der faktischen Lebensgemeinschaft, der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft des Elternteils mit dem Stiefelternteil abgesehen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an zz@bj.admin.ch). Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend erleichterte Stiefkindadoption Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die erleichterte Stiefkindadoption ist vor allem für Fälle gedacht, in denen Wunscheltern aus der Schweiz im Ausland fortpflanzungsmedizinische Verfahren in Anspruch genommen haben, die in der Schweiz nicht zugelassen sind. Die Erleichterung des Adoptionsverfahrens in diesen Fällen ist daher in gewisser Weise widersprüchlich. Es ist jedoch eine Tatsache, dass mit in der Schweiz unzulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren gezeugte Kinder gemeinsam mit ihren Wunscheltern in der Schweiz leben. Die Wunscheltern sind in aller Regel die einzigen nahen Bezugspersonen dieser Kinder. Wird in den schweizerischen Registern nur ein Wunschelternteil als rechtlicher Elternteil eingetragen, steht dem zweiten Wunschelternteil nur – aber immerhin – die Herstellung eines rechtlichen Kindsverhältnisses über eine Stiefkindadoption zu Verfügung. Nach der geltenden Rechtslage können Dauer und Tiefe der Abklärungen der Adoptionseignung in einem Widerspruch stehen zum Interesse an der raschen Begründung eines Kindsverhältnisses zum zweiten Wunschelternteil. Nicht ausser Acht gelassen darf jedoch, dass dem unbestrittenen Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstimmung zentrale Bedeutung zukommt. Dieses Recht kann mit der Vorlage nicht vollends gewährleistet werden, weil bestimmte Staaten anonyme Samenspenden zulassen. Dies im Gegensatz zu den nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG, SR 810.11) gezeugten Kindern, bei denen der verfassungsmässige Anspruch auf Kenntnis der Abstammung gewährleistet ist. Aufgrund der vorgesehenen Erleichterungen dürfte die Zahl der Kinder, die nicht nach FMedG gezeugt wurden, zunehmen. Damit künftig auch diese Kinder in den Genuss des Rechts auf Kenntnis ihrer Abstimmung kommen, ist es wichtig, dass die laufenden Arbeiten zur Revision des Abstammungsrechts, in welcher dieses Recht ausdrücklich geregelt werden soll, vorangetrieben werden. Gemäss erläuterndem Bericht soll einer solchen
durch die vorliegend vorgeschlagene Änderung des ZGB nicht vorgegriffen werden, was wir begrüssen.
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen: Art. 264cbis VE-ZGB Die erleichterte Stiefkindadoption soll in allen Fällen möglich sein, in denen ein Paar im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Haushalt führt. Der Anwendungsbereich ist damit sehr weit gefasst; die Inanspruchnahme einer Samenspende oder von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren wird nicht vorausgesetzt. Insbesondere sind auch Fälle erfasst, in denen das Kindsverhältnis zum zweiten biologischen Elternteil über eine Anerkennung herstellbar ist oder ein Kind sogar bereits aufgrund der Vaterschaftsvermutung zwei rechtliche Elternteile hat, (mindestens) ein Elternteil aber im Zeitpunkt der Geburt mit dem adoptionswilligen Wunschelternteil zusammenlebte. Im ersten Fall sollte die Anerkennung des Kindes durch den zweiten biologischen Elternteil angestrebt werden. Erfolgt eine Anerkennung oder hat das Kind schon seit Geburt zwei rechtliche Elternteile, würde die rechtliche Beziehung zum zweiten Elternteil nach dessen Zustimmung durch die Stiefkindadoption aufgelöst. Dies sollte weiterhin erst möglich sein, nachdem der adoptionswillige Wunschelternteil während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt hat. Auch ist es in diesen Fällen unverzichtbar, eine eingehende Untersuchung durchzuführen und die Zustimmung des zweiten rechtlichen Elternteils zur Adoption einzuholen. Ein erleichtertes und schnelleres Verfahren mit eingeschränkter Untersuchung ist in diesen Fällen nicht angezeigt. Wir regen daher an, die Bestimmung entsprechend zu präzisieren. Weiter sollte in der Bestimmung klargestellt werden, dass auch das Kind seit seiner Geburt im Haushalt des rechtlichen Elternteils und der adoptionswilligen Person gelebt haben muss. Unter diesen Voraussetzungen befürworten wir den Verzicht auf das einjährige Pflegeverhältnis, zumal das Kind in eine gelebte Paarbeziehung hineingeboren wird und sich die Situation diesbezüglich nicht wesentlich von «gewöhnlichen» Familienkonstellationen unterscheidet. Im Interesse des Kindes an der raschen Begründung eines Kindsverhältnisses auch zum zweiten Wunschelternteil und an der damit verbundenen rechtlichen Absicherung kann auf das Erfordernis der «Festigung des Familienlebens» verzichtet werden. Art. 266 Abs. 3 VE-ZGB Diese Bestimmung ist zu begrüssen. Art. 267 Abs. 3 Ziff. 4 VE-ZGB
Mit dieser Adoptionssituation wird eine namensrechtlich noch nicht erfasste Situation geschaffen. Für die Bestimmung des Familiennamens ist Art. 267a Abs. 2 ZGB anwendbar. Diese Bestimmung verweist auf die Regelungen von Art. 270 ZGB und Art. 270a ZGB.
Mit der Rechtskraft der Volljährigenadoption im Sinne von Art. 266 Abs. 3 E-ZGB wird das volljährige Adoptivkind als gemeinsames Kind der adoptierenden Person und des biologischen Elternteils (lebend oder verstorben) betrachtet. Zum Zeitpunkt der Adoption sind die Eltern aber nicht verheiratet. Die namensrechtliche Zuordnung nach Art. 270a ZGB orientiert sich jedoch an der elterlichen Sorge, die bei volljährigen Personen nicht vorhanden ist. Es könnte zudem die Situation eintreten, dass die adoptierende Person bereits mit einer Drittperson verheiratet ist und einen anderen Namen führt. Auch wenn das Adoptivkind in der Regel seinen bestehenden Namen fortführt, müsste hier eine zusätzliche Regelung hinsichtlich der Namensführung geschaffen werden. Art. 268 Abs. 2bis VE-ZGB Diese Bestimmung kann dazu führen, dass bei den Adoptionsbehörden Verfahren anhängig gemacht werden, die nicht innert angemessener Frist abgeschlossen werden können. Das Abwarten des dreijährigen Zusammenlebens des Paares (Art. 264c Abs. 2 ZGB) oder die Auflösung einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft (Art. 264c Abs. 3 ZGB) beanspruchen Zeit. Die Bestimmung steht daher in einem Widerspruch zu Art. 268a Abs. 3 VE-ZGB, wonach ein Kindesverhältnis zur adoptionswilligen Person innert sechs Monaten nach Einreichung des Gesuchs begründet werden soll. Wird nach Einreichung des Gesuchs mit den Abklärungen bereits begonnen, bevor alle Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht im Übrigen das Risiko der Beanspruchung staatlicher Ressourcen, ohne dass schliesslich die Stiefkindadoption ausgesprochen werden kann. Wir beantragen daher, auf Art. 268 Abs. 2bis VE- ZGB zu verzichten. Sollte diesem Antrag nicht gefolgt werden, weisen wir darauf hin, dass in Bezug auf den zweiten Satz («auf begründeten Antrag der adoptionswilligen Person kann ausnahmsweise vom Erfordernis, im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einen gemeinsamen Haushalt zu führen, abgewichen werden») befürchtet wird, dass es in der Praxis zu Unsicherheiten bezüglich des Verhältnisses zu Art. 264cbis VE-ZGB (namentlich zum Adoptionserfordernis, dass im Zeitpunkt der Geburt ein gemeinsamer Haushalt geführt werden muss) kommen könnte. Auch wenn sich aus der Marginalie «D. Verfahren 1. Im Allgemeinen» ableiten lässt, dass sich die
Bestimmung nur auf das Verfahren und nicht auf die materiellen Adoptionsvoraussetzungen bezieht, schlagen wir folgende Änderung der Formulierung vor: Auf begründeten Antrag der adoptionswilligen Person kann ausnahmsweise vom Erfordernis, im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches einen gemeinsamen Haushalt zu führen, abgewichen werden. Zum Zeitpunkt der Geburt darf der gemeinsame Haushalt indessen noch nicht aufgehoben worden sein.
Art. 268a Abs. 3 VE-ZGB Nach unserem Dafürhalten liegt es aufgrund der bereits geschaffenen Tatsachen, namentlich der bestehenden und meist exklusiven Bindungen des Kindes zu den Wunscheltern sowie des Nichtvorhandenseins einer – wenn auch nur rechtlichen – Beziehung zu einem zweiten Elternteil (vgl. dazu unsere Bemerkungen zu Art. Art. 264cbis VE-ZGB) im Interesse des Kindes, die rechtliche Beziehung zum zweiten Wunschelternteil in einem beschleunigten Verfahren mit beschränkter Untersuchung herzustellen. Die Frist von sechs Monaten seit Gesuchseinreichung steht allerdings wie bereits erwähnt in einem Widerspruch zu Art. 268 Abs. 2bis VE-ZGB, wonach das Gesuch eingereicht werden kann, bevor alle Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sind. Im erläuternden Bericht wird zwar ausgeführt, dass die Frist von sechs Monaten nicht gelte, wenn die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts des Paares während dreier Jahre erst später als sechs Monate nach der Einreichung des Gesuchs erfüllt sei. Dies ergibt sich aber nicht aus dem Wortlaut von Art. 268a Abs. 3 VE-ZGB und kann im Übrigen dazu führen, dass Abklärungen getätigt werden, ohne dass die Adoption schliesslich ausgesprochen werden kann, was wiederum zu einer unnötigen Beanspruchung staatlicher Ressourcen führt. Die strikte sechsmonatige Frist wird zudem der Vielfalt der Fälle, in denen Gesuche um erleichterte Stiefkindadoption eingereicht werden könnten, mit der Notwendigkeit von zwar beschränkten, aber dennoch je nach Fall mehr oder weniger umfangreichen Untersuchungen, nicht gerecht. Die Untersuchungen können unterschiedlich lange dauern, wobei der Schutz des Kindeswohls sowie die Wahrung der Rechte des Kindes dabei stets vorrangig zu berücksichtigen sind. Besonders hervorzuheben ist an dieser Stelle das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und die damit verbundenen, notwendigen Untersuchungen der Adoptionsbehörden. Es liegt im Ermessen der Adoptionsbehörden, zu entscheiden, welche Untersuchungen im konkreten Einzelfall erforderlich sind. Die Bemerkung im erläuternden Bericht, wonach das Einholen eines behördlichen Strafregisterauszugs und eine Anfrage an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel genügen, greift zu kurz. Je nachdem, welche Abklärungen erforderlich sind, dauern die Untersuchungen länger oder weniger lang. Wir lehnen daher die Festlegung einer Frist von sechs Monaten ab.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die angestrebte Beschränkung und Vereinfachung der Untersuchung in den meisten Fällen mit Blick auf das Kindeswohl zu keinen Problemen führen dürfte. Im Einzelfall kann sich die Situation aber abweichend vom Regelfall präsentieren (z. B. wenn sich Fragen hinsichtlich der Gesundheit des Wunschelternteils stellen, der Wunschelternteil ein sehr hohes Alter aufweist oder konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls bestehen, die eine vertiefte Abklärung erfordern). In einem solchen Fall muss es auch unter neuem Recht möglich sein, dass die zuständige Behörde das ordentliche Verfahren nach Art. 268a Abs. 1 ZGB durchführt, was ausdrücklich im Gesetz abzubilden ist. Daher schlagen wir vor, Art. 268a Abs. 3 VE-ZGB wie folgt zu formulieren: Abs. 3: Bei einer erleichterten Stiefkindadoption beschränkt die zuständige Behörde die Untersuchung und vereinfacht das Verfahren. Aus wichtigen Gründen kann die Behörde eine umfassende Prüfung vornehmen. Schliesslich weisen wir darauf hin, dass Art. 268a Abs. 3 VE-ZGB nicht ergebnisoffen formuliert ist, sondern in der Bestimmung schon zum vornherein davon ausgegangen wird, dass das Kindsverhältnis zu begründen ist, was wir – mit Blick auf das Kindeswohl – nicht begrüssen können. Abschliessend möchten wir betonen, dass in den von den Änderungen des ZGB anvisierten Fällen oftmals viel Zeit verstreicht, bis klar ist, wer als rechtliche Eltern des Kindes im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen werden kann. Es handelt sich nicht selten um Fälle mit internationalem Bezug, insbesondere, wenn die betroffenen Kinder unter Zuhilfenahme von in der Schweiz unzulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren gezeugt wurden. Die Beschaffung und Auswertung der nötigen Unterlagen sind für die Zivilstandsämter oft anspruchsvoll und aufwendig. Es versteht sich von selbst, dass ein Adoptionsgesuch – namentlich auf vereinfachte Stiefkindadoption – erst eingereicht werden kann, wenn dieses Verfahren abgeschlossen und somit die rechtliche Elternschaft (vor der Adoption) feststeht. Wir weisen darauf hin, dass dies zu einer Verzögerung der Herstellung eines Kindesverhältnisses zum zweiten Wunschelternteil führt, die mit dieser Vorlage nicht behoben werden kann. Zur Verschlankung der Abläufe erachten wir es zusätzlich als sinnvoll,
die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass Adoptionsbehörden die Verfahrensakten von Zivilstandsbehörden ohne Hürden anfordern und im Adoptionsverfahren für die Abklärungen hinsichtlich Kenntnis der eigenen Abstammung, der Zustimmung zum Verzicht auf Elternschaft der gebärenden Mutter und allenfalls des Ehegatten verwenden können, indem der automatische Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden in solchen Verfahren ermöglicht wird.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli