Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1006/2024

Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Schengen-Weiterentwicklung, sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2024

1006. Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717

Erwägungen

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 26. Juni 2024 die Vernehmlassung zur Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) eröffnet. Gemäss der neuen EU-Verordnung werden die Voraussetzungen und Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen präzisiert und ergänzt. Zudem werden aufgrund der gesammelten Erfahrungen während der Coronapandemie verbindliche Regeln für den Umgang mit Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit eingeführt. Für diese Fälle wird die Möglichkeit von Einreisebeschränkungen sowie weiterer Massnahmen an den Schengen-Aussengrenzen vorgesehen. Schliesslich wird ein neues Überstellungsverfahren zur Bekämpfung der Sekundärmigration innerhalb des Schengen-Raums eingeführt: Werden illegal aufhältige Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Grenzraum aufgegriffen, können sie leichter an den Schengen-Staat überstellt werden, aus dem sie ausgereist sind. Sowohl Asylsuchende als auch Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, sind von diesem Verfahren explizit ausgenommen. Zudem werden einige redaktionelle Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) aufgenommen, um die Begrifflichkeiten im AIG so weit wie möglich an den Schengener-Grenzkodex anzugleichen. Die meisten Bestimmungen der EU-Verordnung sind direkt anwendbar und benötigen keine Umsetzung im schweizerischen Recht. Einzelne Bestimmungen sind dennoch zu konkretisieren und bedingen Gesetzesanpassungen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an helena.schaer@sem.admin.ch, michelle.truffer@sem.admin.ch und vernehmlassungSBRE@sem.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und können Ihnen mitteilen, dass wir der Vorlage im Grundsatz zustimmen. Zu den Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) haben wir folgende Bemerkungen: Art. 8 Abs. 4 AIG Art. 8 Abs. 4 AIG legt fest, dass das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit im Einvernehmen mit den Grenzkantonen die Kontrollen der Schengen-Binnengrenzen durchführt. Für die Grenzkontrollen am Flughafen Zürich ist ausschliesslich die Kantonspolizei Zürich zuständig. Dies gilt schon heute in Bezug auf die Kontrollen der Schengen-Aussengrenzen und muss folglich auch für die Schengen-Binnengrenzen gelten, wenn solche Kontrollen vorübergehend wieder eingeführt werden. Art. 8 Abs. 4 AIG ist entsprechend anzupassen. Art. 92a Abs. 1 AIG Zur Durchsetzung der Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen gemäss Art. 92a Abs. 1 AIG ist zu prüfen, ob Art. 122a Abs. 1 AIG mit einer entsprechenden Sanktion ergänzt werden soll. Art. 111c / Art. 92 AIG Gemäss Art. 111c Abs. 1 AIG können die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden und die Transportunternehmen die im Rahmen der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 92 AIG notwendigen Personendaten austauschen. Neu wird in Art. 92 AIG ergänzt, dass die Luftverkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit sicherstellen, dass sie nur Personen befördern, denen die Einreise nicht gemäss Art. 65a AIG eingeschränkt wurde. Die Bestimmung sollte nicht nur die Luftverkehrsunternehmen verpflichten, sondern auch Transportunternehmen, die Personen über den See- und Landweg befördern. Es wäre zudem zielführender, wenn nicht nur die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden informiert

werden, wenn Passagiere aus Risikogebieten einreisen, sondern insbesondere auch die kantonalen Gesundheitsbehörden, die für die Überwachung von allfälligen Quarantänemassnahmen oder anderen gesundheitlichen Massnahmen zuständig sind. Die Meldungen im internationalen Grenzverkehr an die zuständigen kantonalen Gesundheitsbehörden sind von grosser Bedeutung und Dringlichkeit, da ansonsten wertvolle Zeit verstreichen kann, in denen sich Personen nicht an Massnahmen halten und Krankheitserreger verbreiten können. Daher ist es uns ein grosses Anliegen, dass bei der Einführung des neuen Art. 92 Abs. 1bis AIG auch eine entsprechende Anpassung in Art. 111c Abs. 1 AIG vorgenommen wird, wonach im Rahmen der Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit auch direkte Meldungen an die zuständigen (kantonalen) Gesundheitsbehörden erfolgen müssen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Foreign Nationals and Integration, Art. 8, Art. 65a, Art. 92, Art. 92a, Art. 111c, and Art. 122a — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 1, 2025, May 28, 2025, June 15, 2025, August 1, 2025, February 1, 2026, and June 12, 2026.